Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.03.2008

OLG Düsseldorf: rückgabe, bekleidung, vermieter, garderobe, räumung, gewalt, anfang, klagerücknahme, verzug, zustellung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 4+21/08
Datum:
13.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 4+21/08
Leitsätze:
BGB § 536
1. Zur Räumung i.S. des § 546 BGB gehört grundsätzlich die Übergabe
aller Schlüssel.
2. Die Rückgabe nur eines Schlüssels kann genügen, wenn daraus der
Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem
Vermieter ein un-gestörter Gebrauch ermöglicht wird. Hieran fehlt es,
wenn sich noch eine Kaf-feemaschine, eine Garderobe, Bekleidung,
Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den
Räumlichkeiten befinden.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17.12.2007 wird der
Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 29.11.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil vom 2. August 2007 ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamt-
schuldner.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten als
Gesamtschuldnern auferlegt.
Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache
Erfolg. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist gemäß § 91 a ZPO durch Beschluss über die Kosten unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im
Rahmen der Ermessensentscheidung sind nach allgemeiner Meinung die
Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, die sich aus den §§ 91 ff ZPO
ergeben. Bei der Kostenentscheidung ist daher wesentlich mit darauf abzustellen, ob
das Begehren in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte
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oder nicht. Folglich sind regelmäßig demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der
voraussichtlich unterlegen wäre.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kosten des Rechtsstreits entgegen der
Auffassung des Landgerichts insgesamt den Beklagten aufzuerlegen. Nach den
getroffenen Feststellungen endete das Mietverhältnis der Parteien am 31.03.2007, so
dass sich die Beklagten seitdem mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug befanden, §
284 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 BGB
umfasst außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung. Hierzu
gehört – wie die Kammer zutreffend ausführt - grundsätzlich die Übergabe aller
Schlüssel. Diese ist jedoch nicht bereits am 16.6.2007 erfolgt, denn an diesem Tag hat
der Beklagte zu 3) der Klägerin unbestritten lediglich die Rückgabe eines Schlüssels
angeboten, während sich die weiteren Schlüssel nach dem mit Schriftsatz der Klägerin
vom 2.01.2008 überreichten Schreiben der Beklagten von Anfang Juli 2007 (GA 75) auf
dem Türöffner befunden haben sollen. Dass die Klägerin hiervon bei der verweigerten
Schlüsselrücknahme am 16.06.2007 unterrichtet worden ist, ist dem Vortrag der
Beklagten nicht zu entnehmen. Sämtliche Schlüssel hat die Klägerin – auch insoweit
unbestritten – erst am 6.07.2007 zurückerhalten, d. h. nach Zustellung der Klage am
26.06.2007. Zwar kann ausnahmsweise die Rückgabe nur eines Schlüssels genügen,
wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem
Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird (OLG Köln, ZMR 2006, 859).
Hiervon kann jedoch im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die
Mieträume bei Rückerhalt sämtlicher Schlüssel nicht vollständig geräumt waren.
Insbesondere befanden sich noch eine Kaffeemaschine, eine Garderobe, Bekleidung,
Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten. Insoweit
hatten die Beklagten auch ihren Rücknahmewillen nicht aufgegeben, wie sich bereits
daraus ergibt, dass sie dieses Sachen später noch abgeholt haben. Vor diesem
Hintergrund ist der Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit einer Klagerücknahme
fernliegend und für eine anteilige Kostenbelastung der Klägerin auch nach
Billigkeitserwägungen kein Raum.
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Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.02.2008 "sofortige Beschwerde" auch gegen
den nicht selbständig anfechtbaren Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2008 eingelegt
hat, geht der Senat bei verständiger Würdigung davon aus, dass die Klägerin insoweit
keine neue Beschwerde einlegen, sondern lediglich zu den Gründen des
Nichtabhilfebeschlusses Stellung nehmen wollte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.
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Streitwert: bis 1.200 €
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