Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2009

OLG Düsseldorf (klausel, allgemeine geschäftsbedingungen, interesse, darlehensnehmer, bank, agb, treu und glauben, geschäftsführung ohne auftrag, geschäftsbedingungen, grobe fahrlässigkeit)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 17/09
Datum:
05.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 17/09
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 183/08
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 2009 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der klagende Verein ist als F.-e.V. in die Liste der qualifizierten Einrichtungen des
Bundesamtes für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.
3
Er verlangt von der Beklagten - einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer
eingetragenen Genossenschaft mit Sitz in XY - die Unterlassung der Verwendung von
Klauseln in Bezug auf Darlehensverträge mit Verbrauchern, durch welche diese zur
Zahlung einer "Wertermittlungs- oder Bearbeitungsgebühr" – so der erstinstanzliche
Hauptantrag des Klägers – oder einer "Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr – so der
erstinstanzliche Hilfsantrag – verpflichtet werden sollen.
4
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird,
hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage auf deren
Hilfsantrag hin verurteilt,
5
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis
zu insgesamt zwei Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu
unterlassen, die folgende und/oder einer dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf
Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person
6
abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr".
7
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht
geltend:
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Die Klausel, deren Verwendung ihr durch das angefochtene Urteil untersagt worden sei,
verstoße nicht gegen AGB-rechtliche Vorschriften. Vergleichbare Formularklauseln in
Realkreditverträgen, mit denen ein Entgelt für die Ermittlung des Wertes gestellter
Sicherheiten verlangt werde, seien in der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte
bisher regelmäßig zu Recht akzeptiert worden.
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Die entgegenstehende Argumentation des angefochtenen Urteils, das unter Berufung
auf die Ansicht des früheren Vorsitzenden des XI. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof
davon ausgehe, dass die Wertermittlung der Sicherheiten allein im Interesse der Bank
erfolge und die Klausel schon aus diesem Grunde unwirksam sei, könne nicht
überzeugen. Sie greife schon deshalb zu kurz, weil die Wertermittlung durch die Bank
jedenfalls auch für den Darlehensnehmer Vorteile mit sich bringe. Ergebe diese
nämlich, dass der Wert einer beliehenen Immobilie zur Sicherung des beantragten
Darlehens nicht ausreiche, so werde der Darlehensnehmer zugleich davor gewarnt, ein
möglicherweise wirtschaftlich für ihn ungünstiges Immobiliengeschäft vorzunehmen.
Eine Wertermittlung durch einen externen Gutachter sei für den Darlehensnehmer sogar
deutlich teurer als die hier in Rede stehende Gebühr in Höhe von nur 260,00 €.
10
Auch wenn es darauf im Ergebnis nicht ankomme, gehe das Landgericht außerdem zu
Unrecht davon aus, dass sie in dem konkreten, von dem Kläger als Anlass der Klage
genommenen Fall nicht nachgewiesen habe, die Ergebnisse der Wertermittlung den
Darlehensnehmern mitgeteilt zu haben. Eine solche Mitteilung sei sehr wohl erfolgt.
Generell liege sie bereits darin, dass die Bank einen Kreditantrag positiv bescheide.
Daraus könne der Darlehensnehmer nämlich mittelbar auch entnehmen, dass der Wert
der von ihm angebotenen Sicherheit jedenfalls nicht außerhalb jeden Verhältnisses zur
Höhe des zu finanzierenden Darlehensbetrages stehe.
11
Selbst wenn man der Rechtsansicht des Landgerichts folge, sei der Hilfsantrag des
Klägers, den das Landgericht in seiner Entscheidung ohne Einschränkungen als
Urteilstenor übernommen habe, jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und aus sich
selbst heraus nicht verständlich. Das in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene
Verbot gehe auch inhaltlich zu weit. Selbst nach der Meinung des Landgerichts seien
allenfalls solche Klauseln unzulässig, mit denen ein Kreditinstitut eine formularmäßige
Gebühr in einem Realkreditvertrag für eine allein in ihrem eigenen Interesse erfolgende
Schätzung oder Besichtigung des als Sicherheit für den Kredit dienenden Grundstücks
verlange. Der Wortlaut des Urteilstenors verbiete aber generell jede Verwendung auch
nur der Begriffe "Schätzungs-" oder "Besichtigungsgebühr" in einem
Verbraucherdarlehensvertrag überhaupt.
12
Die Beklagte beantragt,
13
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
14
Der Kläger beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er nach Begründung und Ergebnis für
zutreffend hält. Ergänzend macht er geltend:
17
Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Wertermittlung der als Kreditsicherung
dienenden Beleihungsobjekte auch im Interesse der Darlehensnehmer erfolge, sei
unzutreffend. Die Entscheidung des Verbrauchers, ob er eine Immobilie erwerben wolle,
liege allein bei ihm. Im Verhältnis zu der kreditgebenden Bank sei er vorrangig daran
interessiert, ein von ihm beantragtes Darlehen möglichst vollkommen ohne die Prüfung
von Sicherheiten zu erhalten. Erst recht habe er an einer Wertermittlung durch die Bank
kein Interesse, wenn er – wie die Darlehensnehmer in dem der Klage zugrunde
liegenden Beispielsfall – bereits über ein eigenes Wertermittlungsgutachten von dritter
Seite verfüge.
18
Ob die Beklagte das Ergebnis einer Besichtigung oder Schätzung in diesem Fall den
Darlehensnehmern mitgeteilt habe, könne für die Entscheidung dahinstehen.
Richtigerweise bestehe weder ein Interesse der Darlehensnehmer an einer derartigen
Mitteilung noch eine entsprechende Pflicht des Kreditinstituts. Die unsubstantiierten -
Behauptungen der Beklagten in diesem Zusammenhang würden jedoch vorsorglich mit
Nichtwissen bestritten. Jedenfalls allein in dem Abschluss des Kreditvertrages liege
eine Mitteilung des Ergebnisses der Wertermittlung entgegen der Ansicht der Beklagten
noch nicht. Auch der Tenor des angefochtenen Urteils sei weder zu unbestimmt noch zu
weitgehend.
19
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden
Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden
tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
20
II.
21
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22
1.
Unterlassungsanspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt. Gemäß der
Bescheinigung vom 25. September 2000 (Anlage K 2) war er zum damaligen Zeitpunkt
in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.
Ausweislich der über die Webseite des Bundesamtes für Justiz
(http://www.bundesjustizamt.de) verfügbaren Liste mit dem aktuellen Stand vom
15. September 2009 ist dies auch heute noch der Fall.
23
2.
Verwendung der beanstandeten Klausel über die Erhebung einer
"Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" unterlässt. Die streitige Klausel hält der AGB-
Kontrolle nicht stand. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt.
24
a)
25
a)
"Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" ist in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der
Beklagten enthalten.
25
aa)
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die ein
Verwender der anderen Vertragspartei bei dem Abschluss eines Vertrages stellt. Keine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB hingegen
dann vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen
ausgehandelt worden sind.
26
Ob im Streitfall Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne vorliegen, muss
grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders darlegen und beweisen, der sich auf
die Unwirksamkeit einer Klausel nach den Maßstäben der AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle beruft (BGHZ 118, 229 = WM 1992, 1989 = juris Rn 29 m.w.N.). Er kann
seiner Darlegungs- und Beweislast jedoch in der Regel schon durch die Vorlage des
von ihm mit dem Verwender der AGB geschlossenen Vertrages genügen, wenn dieser
nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache
Verwendung entworfen worden und ihm von dem Verwender vorgegeben worden ist
(BGHZ 118, 229 = WM 1992, 1989 = juris Rn 30). In diesem Fall spricht ein
Anscheinsbeweis für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, der im
Einzelfalle durch den anderen Vertragsteil entkräftet werden muss, der auch für ein
eventuelles Aushandeln der Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3
BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGHZ 153, 148 = WM 2003, 445 = juris Rn
7).
27
bb)
einzelnen Verbraucher tretenden - Kläger beispielhaft zu den Akten gereichten
Darlehensvertrag der Beklagten mit den Eheleuten G. vom 09. August 2005 (Anlage
K 16) handelt es sich nach diesem Maßstäben um einen Formularvertrag im AGB-
rechtlichen Sinne. Die darin vorgesehenen Regelungen und insbesondere auch die
sich nur implizit aus ihrer rechnerischen Berücksichtigung auf der Seite 3 des
Vertragstextes ergebende Vereinbarung der streitigen
"Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" sind aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Urteils – siehe dort Seite 8 f. der Urteilsgründe – als Allgemeine, den
Darlehensnehmern der Beklagten gestellte Geschäftsbedingungen zu qualifizieren.
Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dieser Einordnung auch nicht entgegen, dass die
hier streitige Klausel in den Vertragstext selbst aufgenommen wurde und keinen
Bestandteil der dem eigentlichen Vertragstext beigefügten "Allgemeinen
Darlehensbedingungen" darstellt. Der Vertragstext ist in verschiedener Hinsicht für eine
Verwendung als Formular ausgestaltet, das in der individuellen Vertragssituation erst
noch ergänzend ausgefüllt oder angekreuzt werden muss. Wegen der weiteren
Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem Punkt
von der Berufung nicht angegriffenen - Ausführungen des Landgerichts Bezug
genommen.
28
b)
29
aa)
Maßstäben der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB nur für solche Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht, durch die von Rechtsvorschriften
30
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
aaa)
Haupt- oder Nebenleistungen (sog. Preishauptabreden"), die der materiellen
Inhaltskontrolle als Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen
Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung nach dem Grundsatz der
Privatautonomie von vornherein entzogen sind. Etwas anderes gilt nur bei
Entgeltregelungen für solche Leistungen, die der AGB-Verwender schon nach dem
Gesetz ohnehin zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung
geschuldet wird (sog. "Preisnebenabreden"). Entscheidendes Kriterium für eine
"Preisnebenabrede" in diesem Sinne ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen
vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
treten, so dass eine Inhaltskontrolle an dem Maßstab dieser Rechtsvorschriften
problemlos möglich ist (BGHZ 141, 380 = WM 1999, 1271 = juris Rn 10; BGHZ 143, 128
= WM 2000, 367 = juris Rn 33; BGH WM 2002, 1355 = juris Rn 13, st. Rspr.; Nobbe, WM
2008, 185, 186)
31
bbb)
oder Satzungen, sondern unter anderem auch ungeschriebene, allgemein anerkannte
Rechtsgrundsätze (BGHZ 89, 206 = WM 1984, 314 = juris Rn 12; BGHZ 121, 13 = WM
1993, 960 = juris Rn 20; Nobbe, WM 2008, 185, 186).
32
ccc)
Unzulässigkeit der Bepreisung von solchen Arbeiten und Aufwendungen, die keine
Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im Interesse des
AGB-Verwenders erfolgen (Nobbe, WM 2008, 85, 187f. m.w.N.).
33
bb)
eine kontrollfähige Preisnebenabrede in diesem Sinne, denn sie weicht von diesem
Rechtsgrundsatz ab.
34
Die Besichtigung der von den Darlehensnehmern angebotenen Sicherheiten und die
sonstigen Aufwendungen der Beklagten zur Schätzung dienen ausschließlich der
Wertermittlung der in Betracht kommenden Beleihungsobjekte.
35
Diese erfolgt allein im Interesse des darlehensgebenden Kreditinstituts, das durch die
Vereinbarung der Bestellung einer Grundschuld oder der Überlassung einer sonstigen
Sicherheit seine eigenen Vermögensinteressen absichern will und klären möchte, ob
das ihr als Sicherheit angebotene Objekt im Falle der Nichtbedienung durch den
Darlehensnehmer ausreichend werthaltig ist (BGH WM 1992, 977 = juris Rn 11; OLG
München WM 2000, 130 = juris Rn 91; Bruchner in: Bankrechts-Handbuch, 2. Auflage, §
78 Rn 94a; LG Stuttgart WM 2007, 1930 = juris Rn 33 ff.; Nobbe, WM 2008, 185, 194;
Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 678 f.; Wolf/Lindacher/ Pfeiffer/Schmidt, AGB-Recht, 5.
Auflage, Teil 5 "ABC der Klauseln und Vertragstypen zum Stichwort "Darlehensvertrag"
Rn D 36).
36
Das Kreditinstitut ist daher auch zu einer Offenlegung des Ergebnisses der
Wertermittlung gegenüber dem Darlehensnehmer nicht verpflichtet (OLG München WM
2000, 130 = juris Rn 91). Entsprechend können diese auch mögliche
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen das Kreditinstitut bis zur
37
Grenze der Kenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung grundsätzlich nicht darauf
stützen, dass ihnen gegenüber ein möglicherweise für sie unerwartet niedriger Wert des
Beleihungsobjektes nicht offen gelegt worden ist (vgl. z.B. Nobbe, Sonderbeilage WM
Nr. 1/2007, S. 29 m.w.N.).
Damit steht zugleich fest, dass eine Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, die
versuchen, die Kosten für derartige, nur in ihrem eigenen Interesse liegende
Maßnahmen wie die Wertermittlung durch die Besichtigung eines Grundstücks oder
sonstige Tätigkeiten zur Abschätzung des Wertes ihnen angebotener Kreditsicherheiten
im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden abzuwälzen, von dem
allgemeinen Rechtsgrundsatz abweicht, dass sie nur für die Kunden erbrachte
Dienstleistungen diesen auch in Rechnung stellen dürfen.
38
cc)
weil dem Kläger aus anderen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Erstattung der
Wertermittlungskosten gegen seine Kunden zusteht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich
insbesondere weder als Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB noch als
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB, denn - wie
schon ausgeführt – nimmt die Beklagte bei der Besichtigung der als Sicherheit
dienenden Grundstücke und der Schätzung von deren Werthaltigkeit nur ihre eigenen
Sicherungsinteressen wahr, handelt jedoch nicht bewusst auch im Interesse ihrer
Kunden (OLG München WM 2000, 130 = juris Rn 91; LG Stuttgart WM 2007, 1930 = juris
Rn 43; Nobbe, WM 2008, 185, 194; Krüger/Bütter, WM 2005, 73, 679).
39
c)
und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu deren Unzulässigkeit.
40
aa)
Beklagten in unangemessener Weise, denn sie ist mit dem wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren.
41
Der Begriff der "gesetzlichen Regelung" in diesem Sinne ist deckungsgleich mit
demjenigen der "Rechtsvorschriften" im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
(PWW/Berger, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, § 307 BGB Rn 21 m.w.N.). Wie
dieser umfasst er auch allgemeine Rechtsgrundsätze und somit auch den bereits
genannten Grundsatz einer Unzulässigkeit der Bepreisung von Leistungen, die
ausschließlich im eigenen Interesse des AGB-Verwenders erfolgen, mit dem die
streitige Klausel aus den bereits dargelegten Gründen nicht vereinbar ist. Die
Einordnung dieser Klausel als Preisnebenabrede beinhaltet daher mittelbar bereits
auch deren Qualifizierung als nicht angemessen und führt somit zu ihrer Unzulässigkeit.
42
bb)
ausnahmsweise angemessen erscheinen lassen können, sind von der Rechtsprechung
bisher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen worden (vgl. die
Beispiele bei Nobbe, WM 2008, 185, 187). Auch in dem hier vorliegenden Fall sind
solche besonderen Gründe nicht ersichtlich.
43
aaa)
nicht darin zu finden, dass die Wertermittlung möglicherweise im Einzelfall auch für den
Darlehensnehmer Vorteile mit sich bringen kann, wenn er auf diese Weise davor
44
gewarnt wird, ein für ihn wirtschaftlich ungünstiges Immobiliengeschäft vorzunehmen.
Eine derartige Warnung des Darlehensnehmers stellt sich allenfalls als ein reflexartiger
Nebeneffekt der von der Bank im eigenem Interesse vorgenommenen Wertermittlung
dar. Da die Bank, wie schon ausgeführt, zu einer Mitteilung des Ergebnisses der
Wertermittlung den Darlehensnehmern gegenüber nicht verpflichtet ist, können sich
diese - selbst wenn, worauf es nicht ankommt, die Beklagte in dem der Klage zugrunde
gelegten Fall ausnahmsweise anders verfahren sein sollte - auf die Überlassung eines
von der Bank eingeholten Wertermittlungsgutachtens oder die Mitteilung sonstiger
Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Wertermittlung jedenfalls nicht verlassen. Sie
liegt allenfalls in manchen Einzelfällen in ihrem Interesse, denn in der Regel wird man
davon ausgehen können, dass sie sich selbst oder unter Zuhilfenahme eines
fachkundigen Beraters über den Wert des von ihnen zu erwerbenden Objekts bereits
kundig gemacht haben, bevor sie den Kaufvertrag abschließen, um dessen
Finanzierung sie sodann bei der Bank nachsuchen. In einigen Fällen wird zu diesem
Zeitpunkt ein Rücktritt von dem zu finanzierenden Kaufvertrag ohnehin nicht mehr
möglich sein. In anderen Fällen werden die Darlehensnehmer bereits über ein
anderweitig erstelltes Wertermittlungsgutachten verfügen, so dass ihnen die Mitteilung
eines weiteren Begutachtungsergebnisses allenfalls aufgedrängt wäre. Im Interesse der
Darlehensnehmer liegt es nach alledem nur, wenn ihnen die Bank den beantragten
Kredit möglichst sofort und gänzlich ohne Prüfung und Bewertung der angebotenen
Sicherheit gewähren würde (Nobbe, WM 2008, 185, 194).
45
bbb)
für die von ihr vertretene Ansicht herangezogenen Entscheidungen des OLG München
vom 26. August 1999 19 U 2173/99 – (WM 2000, 130 ff.) und des OLG Naumburg vom
09. Oktober 2003 - 2 U 13/03 – (WM 2004, 782 f.), in denen eine Berechnung von
Wertermittlungs- bzw. Schätzkosten durch das darlehensgebende Kreditinstitut jeweils
zugelassen worden ist.
46
In der Entscheidung des OLG München hat vielmehr eine AGB-Kontrolle überhaupt
nicht stattgefunden. Es kann allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang vermutet
werden, dass die dortige Berechnung von Wertermittlungs- und Schätzkosten überhaupt
auf der Grundlage einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der beteiligten Bank erfolgt
sein könnte. Eine Individualvereinbarung gleichen Inhalts mag allerdings zulässig sein
(dazu vgl. z.B. BGH WM 1989, 1011 = juris Rn 28 und Bankrechtshandbuch/Bruchner,
a.a.O., § 78 Rn 94). Für die hier allein zu beantwortende Frage nach der AGB-
rechtlichen Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel führt das jedoch nicht weiter.
Selbst wenn hier eine Formularklausel vorgelegen haben sollte, könnte dies im Übrigen
nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Denn gerade die - zutreffende -
Rechtansicht des OLG München, wonach die Bank zur Herausgabe eines in ihrem
Auftrag erstellten Wertermittlungsgutachtens nicht verpflichtet ist, führt
konsequenterweise zu dem Ergebnis, dass sie auch die für ein solches Gutachten
anfallenden Kosten nicht formularmäßig auf die Darlehensnehmer überwälzen kann.
Eine abweichende Auffassung - die der Senat dem Urteil des OLG München allerdings
nicht entnimmt - wäre in sich widersprüchlich, so dass ihr schon deswegen nicht gefolgt
werden könnte (ebenso Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 679 und
Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Schmidt, a.a.O., Rn D 36). Aus den gleichen Gründen kann auch
das genannte Urteil des OLG Naumburg eine andere Entscheidung nicht begründen.
Dieses bejaht zwar die Zulässigkeit einer formularmäßigen Überwälzung von
"Taxkosten" auf den Darlehensnehmer, prüft aber die hier entscheidungserheblichen
47
Fragen ebenfalls nicht und zitiert anstelle einer Begründung für seine Ansicht nur die
vierte, mittlerweile überholte Auflage des Kommentars von Wolf/Horn/Lindacher, § 9
AGBGG, Rn D 36, aus dem Jahre 1999, wonach die Wirksamkeit derartiger Klauseln
nach dem damaligen Stand von Literatur und Rechtsprechung "grundsätzlich nicht in
Zweifel gezogen werde" (a.A. aber aus den Gründen der hier vertretenen Ansicht
Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Schmidt, a.a.O., Rn D 36 in der im Jahre 2009 erschienen,
fünften Auflage des gleichen Kommentars).
3.
Wiederholungsgefahr (vgl. BGHZ 81, 222 = WM 1981, 1105 = juris Rn 11; BGH NJW
2002, 2386 = WM 2002, 1355 = juris Rn 9; OLG Köln NJW-RR 2003, 316 = juris Rn 19;
OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 = juris Rn 24) ist gegeben.
48
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln
enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr. An deren Beseitigung sind strenge Anforderungen zu stellen.
Insbesondere lässt auch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, die
beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, die Wiederholungsgefahr in der
Regel noch nicht entfallen. Es sind vielmehr Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen
nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist. Ein
Wegfall der Wiederholungsgefahr ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer
Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH NJW 2002, 2386 = WM 2002 =
juris Rn 10; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 = juris Rn 24). Demgegenüber spricht es
für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender noch im
Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
(BGH WM 2000, 1967 = juris Rn 22 ff.).
49
Danach ist hier die Wiederholungsgefahr zu vermuten, denn die Beklagte hat die
beanstandete Entgeltklausel zumindest in dem beispielhaft vorgelegten Formularvertrag
(Anlage K 16) verwendet und zur Verteidigung ihrer Rechtmäßigkeit sogar Berufung
eingelegt. Ob sie ihre Mitarbeiter tatsächlich – wie in der ersten Instanz behauptet – im
April 2008, mithin also etwa zeitgleich mit der Klagerhebung, angewiesen hat, die
Vermittlung von "Wertermittlungsgebühren" im Rahmen von Verbraucherverträgen ab
sofort zu unterlassen, kann dahinstehen. Soweit die im Berufungsverfahren allein noch
streitgegenständliche Klausel über die Erhebung einer
"Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" von dieser Maßnahme überhaupt berührt sein
sollte was angesichts der erstinstanzlichen Differenzierung zwischen der mit dem
Hauptantrag bekämpften "Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr" und der den
Gegenstand des Hilfsantrages bildenden "Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr" bereits
nicht eindeutig ist – würde selbst das vor dem Hintergrund der gleichzeitigen, nach wie
vor erfolgenden Verteidigung der Rechtmäßigkeit der streitigen Klausel durch die
Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens für einen Wegfall der
Wiederholungsgefahr nicht ausreichen.
50
4.
Landgericht zutreffend ausgeführt hat und mit der Berufung auch nicht angegriffen wird,
hat sich die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung von vornherein nur auf
den in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrag der Klage bezogen. Außerdem lief die
regelmäßige, auch für Ansprüche gemäß § 1 UKlaG maßgebliche Verjährungsfrist von
51
drei Jahren gemäß § 195 BGB jedenfalls frühestens ab dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den anspruchsbegründenden
Umständen sowie der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Diese Voraussetzungen waren aber auch
nach dem eigenen Vortrag der Beklagen frühestens im Laufe des Jahres 2005 erfüllt, in
dem der die Klage auslösende Darlehensvertrag (Anlage K 16) überhaupt erst
abgeschlossen wurde. Die Verjährungsfrist hat daher jedenfalls nicht vor dem 01.
Januar 2006 zu laufen begonnen. Sie wäre demnach frühestens am 31. Dezember 2008
abgelaufen gewesen und ist folglich durch die schon im Laufe des Monats April 2008
erfolgte Klagerhebung rechtzeitig gehemmt worden.
5.
zu unbestimmt.
52
Eine Beschränkung des Verbots der beanstandeten Klausel auf Realkreditverträge ist
nicht geboten. Der Streit der Parteien ist zwar durch einen Fall der Wertermittlung für ein
Grundstück bei einem Realkreditvertrag ausgelöst worden, betrifft aber, wie die Parteien
auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt haben, darüber
hinausgehend auch alle sonstigen Fälle der Wertermittlung von Sicherheiten bei
Darlehensverträgen.
53
Eine dahingehende Einschränkung, dass der Beklagten nur die formularmäßige
Erhebung solcher Schätz- oder Besichtigungsgebühren untersagt werden dürfte, die
allein in ihrem eigenen Interesse liegen, wäre nicht nur in ihrem Umfang vollkommen
unklar. Sie ginge zudem auch deshalb ins Leere, weil die Erhebung von Schätz- oder
Besichtigungsgebühren zur Ermittlung des Wertes von Sicherheiten eben gerade stets
im Interesse der Beklagten erfolgt. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht wird dieser
schließlich auch keineswegs jede Verwendung der Worte "Schätzgebühr" und
"Besichtigungsgebühr" in Darlehensverträgen mit Verbrauchern generell verboten.
Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage ist von vornherein nur die
formularmäßige Erhebung derartiger Gebühren. Die Zulässigkeit einer entsprechenden
Individualvereinbarung bleibt davon jedoch unberührt. Auf die Art und Weise und den
Ort, in dem eine Formularklausel zur Erhebung einer Schätz- oder Besichtigungsgebühr
in den Vertragstext eingebaut wird, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten schon
nach § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an.
54
III.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO
56
Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Zulässigkeit von
formularmäßigen Entgeltklauseln ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Wie
schon dargelegt, wird eine von den hier angewandten Grundsätzen abweichende
Rechtsauffassung letztlich auch von den Oberlandesgerichten München und Naumburg
nicht vertreten.
57
Streitwert für das Berufungsverfahren:
58