Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.07.2003

OLG Düsseldorf: stand der technik, bohrung, stift, form, patentfähige erfindung, angemessene entschädigung, anschlag, nichtigkeitsklage, kennzeichen, konkretisierung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 124/01
Datum:
24.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 124/01
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.Juli 2001 ver-
kündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düssel-
dorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Höhe
des angedrohten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-
zusetzenden Ordungsgeldes auf € 250.000,00 beschränkt wird.
Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsrechts-
zuges auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
€ 520.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf
DM 1.000.000,00 = € 511.291,88 festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 35 02 418 (Anlage K 1;
nachfolgend: Klagepatent), das auf einer unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom
26. Januar 1984 am 25. Januar 1985 eingereichten und am 1. Au-gust 1985
offengelegten Anmeldung beruht. Die Erteilung des Klagepatents ist am 27. Juni 1991
veröffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.
2
Das Klagepatent umfasst 9 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 4
3
folgenden Wortlaut haben:
"1. Schloß mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem
beweglichen Verschlußteil und einem festen Bauteil mit folgenden Merkmalen:
4
a) ein Lager, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist,
hat eine im allgemeinen zylindrische Bohrung, die im wesent- lichen rechtwinklig zur
Oberfläche dieses einen Teiles verläuft,
5
b) eine Betätigungseinrichtung ist an dem äußeren Ende des Lagers drehbar
vorgesehen,
6
c) eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers ange- ordnet,
7
d) eine Sperrklinke ist an dem inneren Ende der Welle vorgesehen, um in das Bauteil
einzugreifen, wenn die Welle sich in einer vorbestimmten Drehstel- lung um ihre
Achse befindet,
8
e) eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle einen Antrieb zu erteilen, wobei die
Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine
Axialverschiebung in bezug auf das Lager ausführt,
9
dadurch gekennzeichnet,
10
daß die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschie- bung
während einer Drehung und eine Drehung während einer Axialverschie- bung der
Welle (50) verhindert, indem eine sich am Lager (30) nach außen abstützende Hülse
(20) drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bilden- den Griff (10) verbunden
und mit einer Führungsfläche (21, 23, 24, 25), welche Komponenten in axialer und in
Umfangsrichtung hat, versehen ist, daß ein sich quer von der Welle (50) erstreckender
Stift (51) unter der Vorspannung einer Feder (61) an der Führungsfläche der Hülse
anliegt, so daß durch eine Drehbewegung des Griffes (10) die Hülse (20) gedreht und
über den auf der Führungsfläche (23) geführten Stift (51) der Welle (50) eine axiale
bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wobei Anschläge (34, 135) an Welle und Lager
vorgesehen sind, welche die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale
Bewegung der Welle zulassen.
11
4. Schloß nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß ein
weiterer sich durch die Welle (50) erstreckender Querstift (52) vorgesehen ist, welcher
in eine L-förmige Führungsnut in der Innenfläche eines die Welle um-gebenden, nach
innen ragenden und im wesentlichen zylindrischen Ansatz geführt ist, wobei ein L-
Schenkel (35) der Führungsnut in axialer und der andere L-Schenkel (33) in
Umfangsrichtung verläuft."
12
Die Beklagte und die G GmbH mit Sitz in ####4 Rödermark haben im Jahre 2001
Nichtigkeitsklagen betreffend das Klagepatent im Umfang der Pa-tentansprüche 1 und 4
erhoben. Die Nichtigkeitsklagen sind durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 20.
Februar 2002 (Anlage CCP 1) mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Lehre
des Patentanspruches 1 neu sei und sich für den Fachmannm, einen
Maschinenbautechniker mit Fachschulabschluß und lang-jährigen Erfahrungen in der
Entwicklung von Schlössern, insbesondere von Zug-schlössern, unter Einsatz seiner
13
fachlichen Fähigkeiten nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergebe und mit dem Patentanspruch 1 auch der angegriffene Unteranspruch 4 ohne
weiteres Bestand habe. Gegen dieses Urteil des Bundespatentgerichts haben die
Nichtigkeitsklägerinnen Berufung ein-gelegt, über die der Bundesgerichtshof bisher
nicht entschieden hat.
Die G GmbH war vor Erhebung der vorgenannten Nichtigkeitsklage in einem
Patentverletzungsrechtsstreit (Az.: 4 O 213/95 LG Düsseldorf = 2 U 64/95 OLG
Düsseldorf) durch das als Anlage K 10 vorgelegte Urteil des Senats vom 20. Juli 2000
nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen
Verletzung der Kombination der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents im Hinblick
auf eine aus der Seite 9 dieses Urteils ersichtliche Ausführungsform verurteilt worden.
Über die gegen dieses Urteil eingelegte Revison hat der Bundesgerichtshof bisher nicht
entschieden, und zwar auch nicht darüber, ob die Revision gegen das als Anlage K 10
vorgelegte Senatsurteil vom 20. Juli 2000 überhaupt angenommen wird. Die
Entscheidung darüber ist bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren zurückgestellt
worden.
14
Die Beklagte vertreibt auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland den als
Anlage K 2 zur Klage überreichten Drehriegelverschluss unter der Bezeich-nung Zug-
Drehriegel (Art. Nr. 220-9313). Sie bietet Verschlüsse dieser Art auch auf ihrer
Homepage im Internet an. Die nachfolgend ver-kleinert wiedergegebenen Zeichnungen
gemäß Anlage K 8.1-8.9 verdeutlichen den als Anlage K 2 vorgelegten
Drehriegelverschluss der Beklagten.
15
Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten ist Inhaber des
europäischen Patents 1 131 521 (Anlage WKS 8), dessen technische Lehre bei dem
Drehriegelverschluss gemäß Anlage K 2 verwirklicht ist und das ausweislich der
Patentbeschreibung unter Berücksichtigung der technischen Lehre des Klage-patents
vom Europäischen Patentamt erteilt worden ist . Der Patentanspruch 1 des
vorgenannten Patents hat folgenden Wortlaut:
16
"Drehriegelverschluß (10,110) mit Zugeinrichtung, bestehend aus einem Ver-
schlußgehäuse (12, 112), das an einem äußeren Ende eine Steckschlüssel-öffnung und
an seinem anderen, inneren Ende einen Drehriegel (18, 118) auf--weist, und das mit
einem Ende (16) durch einen an den Außenquerschnitt des Gehäuses (12, 112)
angepaßten Durchbruch in einer Wand, wie Türblatt (20, 120) hindurchsteckbar und
festlegbar ist, mit einem ersten, zum äußeren Ende (14,114) hin offenen, zur
Gehäuseachse koaxialen Lagerbereich (28, 128) für einen Steckschlüssel-
Aufnahmekopf (30, 130), und mit einem an den ersten Lagerbereich (28, 128)
anschließenden, zum entgegengesetzten inneren Ende (16) des Gehäuses (12, 112)
hin offenen zweiten Lagerbereich (34, 134) für einen den Drehriegel (18, 118)
tragenden, in dem zweiten Lagerbereich (34, 134) dreh-bar und axial verschieblich
gelagerten Riegelantriebsfuß (36, 136) , wobei zwi-schen Steckschlüssel-Aufnahmekopf
(30, 130) und Drehriegel (18, 118) eine Kupplungseinrichtung (48, 148, 50, 150)
vorgesehen ist, die mit einer Nockenstift-Nockenbahn-Einrichtung (48, 148, 50, 150) zur
Drehung und/oder Axialver-schiebung des Drehriegels (18, 118) mit Bezug auf das
Gehäuse (12, 112) bei Drehung des Steckschlüssel-Aufnahmekopfes (30, 130)
versehen ist, und zwischen Steckschlüssel-Aufnahmekopf (30, 130) und Drehriegel (18,
118) einen winkelmäßig begrenzten Freilauf (72, 172, 76, 176) ermöglicht,
dadurch
gekennzeichnet
17
runde Welle (38, 138) ausgeht, die über den Drehriegelantriebsfuß (36, 136) hinausragt
und an dem hinausragenden Ende mit einer Querbohrung (46, 146) zur Aufnahme eines
Nockenstiftes (48, 148) versehen ist, und daß von der vom Gehäuse (12, 112)
abgewandten Seite des Riegels (18, 118) eine Nockenbahn (50, 150) gebildet wird, auf
der der Nockenstift (48, 148) gegen Federkraft (80, 180) geführt wird, und daß der
Außenumfang des Riegelan-triebsfußes (36, 136) einen nichtrunden Querschnitt (52,
152) aufweist und in einem ebenfalls nichtrunden Querschnitt aufweisenden Durchbruch
in einem ersten Abschnitt des zweiten Lagerbereichs (34, 134) axial verschieblich und
in einem zweiten Abschnitt (64, 164) des zweiten Lagerbereichs (34, 134) begrenzt
drehbar ist. "
Die Klägerin, die die technische Lehre des Klagepatents zumindest in der Kom-bination
der Patentansprüche 1 und 4 für rechtsbeständig ansieht, macht geltend, dass der
Drehriegelverschluss der Beklagten gemäß Anlage K 2 von der techni-schen Lehre der
Patentansprüche 1 und 4 Gebrauch mache. Soweit Merkmale dieser Ansprüche bei der
angegriffenen Ausführungsform nicht dem Wortsinn nach verwirklicht seien, seien sie
bei der angegriffenen Ausführungsform mit zu den wortsinngemäßen Mitteln
patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.
18
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die bei der angegriffenen Aus-
führungsform dem Wortsinn nach nicht verwirklichten Merkmale auch nicht mit
patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht seien. Es fehle an einer Gleich-wirkung
der ausgetauschten Mittel mit den wortsinngemäßen Mitteln. Sie seien im Sinne der
jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den wortsinnge-mäßen Mitteln
auch nicht "gleichwertig". Der Fachmann habe zu ihnen bei einer Orientierung an der
technischen Lehre des Klagepatents nicht als gleichwirkend und gleichwertig finden
können, wie auch der Umstand deutlich mache, dass auf die angegriffene
Ausführungsform unter Berücksichtigung des Klagepatents das europäische Patent 1
131 521 (Anlage WKS 8) erteilt worden sei. Im übrigen stehe der Erstreckung des
Schutzbereichs des Klagepatents auf die angegriffene Ausführungsform im Wege der
Äquivalenz auch der Stand der Technik gemäß der US-PS 2 269 264 (Anlage B 1 ;
"Haim"-Schloss) und gemäß dem vorbekannten Schloss der Firma F2 (Anlage B 5;
"F2"-Schloss) entgegen. Zumindest sei aber im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren
betreffend das Klagepatent eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren angezeigt.
19
Das Landgericht hat eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die
Nichtigkeitsklage mangels hinreichender Erfolgsaussichten dieser Klage abge-lehnt
und mit dem angefochtenen Urteil in der Sache antragsgemäß wie folgt erkannt:
20
I. Die Beklagte wird verurteilt,
21
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-
setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000, -- DM - ersatzweise Ordnunghaft – oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwider-handlung bis
zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
22
Schlösser mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem
beweglichen Verschlussteil und einem festen Bauteil mit den folgenden Merk-malen:
23
a) ein Lager, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist, hat
24
eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung, die im Wesentlichen rechtwinklig zur
Oberfläche dieses einen Teiles verläuft,
b) eine Betätigungeinrichtung ist an dem äußeren Ende des Lagers drehbar vor-
gesehen,
25
c) eine Hülse ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers ange-ordnet,
26
d) eine Sperrklinke ist an dem inneren Ende der Hülse vorgesehen, um in das Bauteil
einzugreifen, wenn die Hülse sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse
befindet,
27
e) eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Hülse einen Antrieb zu erteilen, wobei die
Hülse innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine
Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt,
28
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
29
bei denen die die Hülsenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschie-bung
während einer Drehung und eine Drehung während einer Axialverschiebung der Hülse
verhindert, indem eine sich am Lager nach außen abstützende Welle drehfest mit einem
die Betätigungseinrichtung bildenden Griff verbunden und mit einer Führungsfläche,
welche Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat, versehen ist, und ein sich
quer von der Welle erstreckender Stift unter der Vorspannung einer Feder an der
Führungsfläche der Hülse anliegt, so dass durch eine Drehbewegung des Griffes die
Welle gedreht und über den auf der Füh-rungsfläche geführten Stift der Hülse eine
axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wobei Anschläge an der Hülse und an dem
Lager vorgesehen sind, welche die Drehbewegung der Hülse begrenzen und die axiale
Bewegung der Hülse zulassen,
30
und
31
der Hülsenquerschnitt in Richtung einer Ellipse verformt ist, so dass die Hülsen-form wie
ein sich von der Hülse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welche in eine
L-förmigen Führungsnut in der Innenfläche eines die Hülse um-gebenden, nach innen
ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes geführt ist, wobei ein L-Schenkel
der Führungsnut in axialer und der andere L-Schenkel in Umfangsrichtung verläuft;
32
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte –
die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. September 1985 begangen hat, und
zwar unter Angabe
33
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
34
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -prei- sen
und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abneh- mer,
35
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen
und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
36
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla- genhöhe,
Verbreitungzeitraum und Verbreitungsgebiet,
37
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns,
38
wobei die Angaben zu e) nur für Zeit seit dem 27. Juli 1991 zu machen sind.
39
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. der Klägerin für die zu I.1.
bezeichneten, in der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 26. Juli 1991 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
40
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit
dem 27. Juli 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird.
41
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht, wie bereits
ausgeführt, geltend, dass das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei und auf die
Nichtigkeitsklagen hin vernichtet werde. Eine Einbeziehung der angegriffenen
Ausführungsform in den Äquivalenzbereich des Klagepatents komme schon deshalb
nicht in Betracht, weil dem der Stand der Technik entgegenstehe. Die angegriffene
Ausführungsform mit ihren von der erfindungsgemäßen Lehre abweichenden Mitteln sei
für den Fachmann durch das "F2"-Schloss (Anlage B 5), gegebenenfalls in Verbindung
mit dem "Haim"-Schloss ( Anlage B 1), nahe-gelegt gewesen. Im übrigen lägen
entgegen der vom Landgericht im ange-fochtenen Urteil vertretenen Auffassung hier die
Voraussetzungen patentrecht-licher Äquivalenz nicht vor. Selbst wenn man davon
ausgehe, dass es für den Fachmann als kinematische Umkehr nahegelegen habe,
"Welle" und "Hülse" zu vertauschen, sei die geltend gemachte Kombination der
Patentansprüche 1 und 4 bei der angegriffenen Ausführungsform nicht patentrechtlich
äquivalent ver-wirklicht.
42
Die Beklagte beantragt,
43
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das
Verfahren bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung über die von ihr gegen das Klagepatent
er- hobene Nichtigkeitsklage (2 Ni 2/01) auszusetzen.
44
Die Klägerin, für die eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die das
Klagepatent betreffenden anhängigen Nichtigkeitsklagen nicht in Betracht kommt,
beantragt,
45
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a Zivil- kammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 31. Juli 2001 zurückzuweisen.
46
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und verweist überdies
darauf, dass nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002
von der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszugehen sei.
47
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze
der Parteien, auf die Protokolle des Landgerichts und des Senats und auf die von den
Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen und Anlagen Bezug ge-nommen.
48
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das
Landgericht die angegriffene Ausführungsform dahin beurteilt, dass sie von der Lehre
der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents Gebrauch mache, und zwar teils
wortsinngemäß und teils mit paterechtlich äquivalenten Mitteln. Zu Recht ist das
Landgericht auch davon ausgegangen, dass die angegriffene Aus-führungsform, soweit
sie die technische Lehre der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents verwirklicht,
und zwar auch mittels patentrechtlich äquivalenter Mi-ttel, nicht durch den von der
Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik dem Fachmann nahegelegt
gewesen sei. Für eine Ausetzung des Rechtsstreits wegen der anhängigen
Nichtigkeitsklagen der Beklagten und der G GmbH, die das Landgericht bereits vor der
Entscheidung des Bundespatentge-richts vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1)
mangels hinreichender Erfolgsaus-sichten abgelehnt hatte, besteht nach dieser
Entscheidung , die schon die tech-nische Lehre des Patentanspruches 1 des
Klagepatents und nicht erst eine Kom-bination der technischen Lehren der
Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents für patentfähig ansieht, ohne dass für den
Senat insoweit entscheidende Beur-teilungsfehler erkennbar wären, erst recht kein
Anlass.
50
I.
51
Die Lehre des Klagepatents betrifft Schlösser, insbesondere Schlösser mit Zug-
mechanismus. Sie richtet sich an einen Fachmann, wie ihn das Bundespatentge-richt
auf Seite 6 oben seines Urteils vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1) zu-treffend
definiert hat, nämlich einen Maschinenbautechniker mit Fachschulab-schluss und
langjährigen Erfahrungen in der Enwicklung von Schlössern, insbe-sondere von
Zugschlössern.
52
Der sich so darstellende, durch die Klagepatentschrift angesprochene Durch-
schnittsfachmann erfährt in ihrer Einleitung, dass sich die Erfindung auf ein Schloss mit
Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen
Verschlussteil, was für ihn zum Beispiel eine Tür sein kann, und einen festen Bauteil,
was zum Beispiel ein Türrahmen sein kann, mit den in Spal-te 1, Zeilen 8 – 25 unter a)
bis e) genannten Merkmalen bezieht.
53
Schlösser mit Zugmechanismus von "vorstehendem Typ" werden in Spalte 1, Zeilen 26-
29 der Klagepatentschrift als in den US-Patenschriften 28 60 904, 33 02 964 und 34 02
958 (Anlagen K 3, K 4 und K 5) offenbart bezeichnet, was der Fachmann dahin versteht,
dass dieses Schlösser sämtliche der vorgenannten Merkmale aufweisen.
54
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 – 6 der US-Patentschrift 28 60 904
(Anlage K 3) verdeutlichen diesen Stand der Technik, von dem die Klagepatent-schrift
ausgeht.
55
Die vorstehend wiedergegebenen Figuren zeigen mit dem Bezugszeichen 1 ein
bewegliches Verschlussteil und mit dem Bezugszeichen 3 und 4 ein festes Bau-teil. Das
Schloss mit Zugmechanismus (Bezugszeichen 7) besitzt ein Lager , das für eine nicht
drehbare Befestigung an dem beweglichen Verschlussteil (Bezugs-zeichen 1) geeignet
ist, und hat eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung, die im Wesentlichen rechtwinklig
zur Oberfläche dieses einen Teiles (1) verläuft. Eine Betätigungseinrichtung (18) ist an
56
dem äußeren Ende des Lagers drehbar vorge-sehen. Eine Welle (11) ist innerhalb und
konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet. Eine Sperrklinke (28) ist an dem
inneren Ende der Welle vorgese-hen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle
sich in einer bestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet. Der Sperrfinger ist dazu
eingerichtet, den Anschlagstreifen (4) längs der durchgehenden Kante der Türöffnung
(2) in der Wand oder Unterteilung (3) zu hintergreifen. In dem dargestellten Ausführungs-
beispiel ist die Sperrklinke mittels eines Paares Muttern (26 und 27) an der Welle
befestigt. Schließlich ist eine Einrichtung vorgesehen, um der Welle einen An-trieb zu
erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als
auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt.
Zur Wirkungsweise dieses Standes der Technik findet der durch die Klagepatent-schrift
angesprochene Durschnittsfachmann in der US-PS 28 60 904 (Anlage K 3) in Spalte 2,
Zeile 44 bis Spalte 3, Zeile 2 Erläuterungen, die sich wie folgt über-setzen lassen:
57
"Wurde der Knopf 18 entgegen dem Uhrzeigersinn auf dem Gewin- deabschnitt 12 der
Welle zurückgedreht, wie in Figur 5 gezeigt, dann wird die Manschette 15 im
Uhrzeigersinn gedreht, wie vom Pfeil in Fi-
58
gur 5 angezeigt, und die Welle 11 wird zusammen hiermit gedreht, um den Finger 28
aus der Lage in Figur 6 herauszuschwenken, bis er in der Lage der Figur 4 vom
Anschlagvorsprung 29 des Trägers angehalten wird, wobei das Ende des Fingers
hierdurch hinter den Streifen 4 ge- bracht wurde. Ist dies fertiggestellt, dann wird der
Knopf 18 im Uhrzei- gersinn auf den Gewindeabschnitt 12 der Welle gedreht, welch
letztge- nannte hierdurch nach vorne entgegen der Feder 20 gezogen wird, und der
Finger 28 wird in Klemmeingriff mit dem Anschlagstreifen 4 gebracht, wie in Figur 3, mit
dem Ergebnis, dass der Randbereich der Kante der Tür 1 strömungsmitteldicht
gegenüber der Dichtung 5 abdichtet. Wie gezeigt, ist diese Manipulierungsmanschette
15 mit einem Zeiger 31 versehen, der in die gleiche Richtung wie der Finger 28 weist,
um die verriegelte Lage der Vorrichtung an der Außenseite der Tür anzuzeigen.
Demselben Vorgang wird gefolgt, um alle Befestigungeinrichtungen an der Tür in Figur
1 zu betätigen.
59
Um das Schloss zu lösen, wird der obige Vorgang umgekehrt, d. h., der Knopf 18 wird
soweit zurückgeschraubt, wie dies vom Kopf 13 der Welle 11 gestattet ist, womit
einhergehend die Feder 20 bei der Aufweitung der Welle 11 nach innen zieht, mit dem
damit einhergehenden Zurückziehen des Fingers 28 vom Streifen 4. Schließlich wird
die Welle 11 im Uhrzei- gersinnn mittels der Manipuliermanschette 15 gedreht, um den
Finger 28 zurück in die Lage der Figur 5 zu schwenken. In diesem Zusammenhang wird
beobachtet, dass durch die Einwirkung des Fingers 20 auf der Welle 11 der Knopf
ständig in Reibungseingriff mit der Scheibe 23 und die Man- schette 15 in
Reibungseingriff mit der Scheibe 25 gehalten ist."
60
An diesem bekannten Schloss wie auch an dem aus der US-PS 3 302 964 be-kannten
Schloss (Anlage K 4) bemängelt die Klagepatentschrift, dass es nicht möglich sei, den
Griff zu drehen, bevor die Sperrklinke abgehoben wird. Beim Verschließen hingegen sei
es möglich, die Sperrklinke anzuziehen, bevor sie gedreht wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 32
– 40), danach besteht bei den Schlössern nach den beiden US-Patentschriften der
Nachteil, dass sich axiale und drehende Bewegung der Sperrklinke überlagern können.
61
Von dem Schloss nach der US-PS 3 402 958 (Anlage K 5), deren Figuren 1 bis 3
62
nachstehend verkleinert wiedergegeben sind, heißt es ab Zeile 41 der Spalte 1 der
Klagepatentschrift, dass es eine Verbesserung gegenüber den "Hub- und Dreh"-
Schlössern der zwei zuvor genannten US-Patentschriften darstelle, indem
Erweiterungen an den Seiten des Griffes vorgesehen seien. Diese Erweiterungen
umschlössen den viereckigen Kopf einer Muffe, wodurch ein Drehen des Griffes in der
eingeklinkten Stellung verhindert werde.
Der Durchschnittsfachmann, der in diese US-PS schaut, sieht ein Schloss mit
Zugmechanismus mit folgenden Merkmalen :
63
1. Das Schloss mit Zugmechanismus entwickelt eine Druckkraft zwischen einem
beweglichen Verschlussteil 50 und einem festen Bauteil 51 (vgl. Figur 3).
2. Es ist ein Lager 30 vorgesehen, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem
der Teile 50 geeignet ist und eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung hat (vgl.
Spalte 2, Zeilen 37 bis 40 in Verbindung mit Figur 3), die im Wesent-lichen
rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles 50 verläuft.
3. Eine Betätigungseinrichtung 10 ist an dem äußeren Ende des Lagers 30 dreh-bar
vorgesehen.
4. Eine Welle 20 ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers 30
angeordnet.
5. Eine Sperrklinke 40 ist an dem inneren Ende der Welle 20 vorgesehen, um in das
Bauteil 51 einzugreifen, wenn die Welle 20 sich in einer vorbestimmten
Drehstellung um ihre Achse befindet (vgl. Figur 3).
6. Eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle 20 einen Antrieb zu erteilen, wobei
die Welle 20 innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine
Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt (vgl. Spalte 4 , zeilen 10- 31).
64
65
Wie der Durchschnittsfachmann dem weiteren Inhalt dieser US-Patentschrift in
Verbindung mit den nachstehend (verkleinert) wiedergegebenen weiteren Figuren 4 bis
9 dieser Schrift entnimmt, verhindert die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung
eine Axialverschiebung während einer Drehung der Welle 20 und eine Drehung
während einer Axialverschiebung der Welle 20 (vgl,. Spalte 3, Zeile 24 bis Spalte 4,
Zeile 9), indem Steuerflächen 16, 17 am Ende eines im Griffende 10 ausgebildeten
Hohlraumes angeordnet sind und sich am Lager 30 nach außen abstützen (vgl. Figur 4
in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 6 – 26), wobei die Steuerflächen 16,17 drehfest mit
einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff 10 verbunden sind und die
Steuerflächen mit einer Führungsfläche 16 a, 16 b, 17a, 17 b versehen sind, die
Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung haben (Spalte 3, Zeilen 34 bis Spalte
4, Zeile 9) und ein Stift 25 (vgl. Figur 3) sich quer von der Welle 20 erstreckt (vgl. Fig. 2)
und unter der Vorspannung einer Feder 37 steht, aber nicht an den Steuerflächen
anliegt (vgl. Figur 3 in Verbin-dung mit Spalte 2, Zeilen 37 bis 54), so dass über den Stift
25 der Welle eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn durch eine
Drehbewegung des Griffes 10 die Welle 20 gedreht wird (vgl. Figur 7). Es sind
Anschläge 32 am Lager 30 vorgesehen, die die Drehbewegung der Welle begrenzen
und die axiale Bewegung der Welle zulassen.
66
Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Schloss als nachteilig, dass dann, wenn ein
ausreichendes Drehmoment angewendet werde, es möglich sei, die Erweiterungen von
dem Griff abzubrechen, wenn er vor dem Anheben gedreht werde. Wenn sich der Griff in
der geöffneten Stellung befinde, sorgten die zusam-menwirkenden Oberflächen auf dem
Griff und der Muffe für einen Sperrvorgang. Es sei deshalb sogar mit den bei diesem
Schloss vorhandenen Verbesserungen noch möglich, die Verschlussvorrichtung mit in
falscher Lage befindlicher Sperr-klinke zu verschließen (Spalte 1, Zeilen 48 – 56).
67
Vor dem Hintergrund des zuvor dargestellten Standes der Technik und seiner
Würdigung in der Klagepatentschrift ist die Aufgabe der Erfindung in der Klage-
patentschrift dahin formuliert, ein Schloss mit Zugmechanismus zu schaffen, in welchem
der Schließvorgang im Gegensatz zu der zweistufigen Hub- und Dreh-bewegung bei
Schlössern nach dem Stand der Technik vereinfacht wird (Spalte 1, Zeilen 58 – 61).
Vereinfachung bedeutet vor dem Hintergrund der aufgeführten Nachteile des Standes
der Technik, dass der Schließvorgang eindeutig gemacht wird und sich überlagernde
axiale und drehende Bewegungen der Sperrklinke vermieden werden. Vereinfachung
bedeutet darüber hinaus auch, dass der kom-plette Schließvorgang sich mit nur einer
bzw. weniger als einer Umdrehung des Betätigungsgriffes vollziehen läßt.
68
Zur Lösung der zuvor dargestellten Aufgabe wird eine Kombination vorge-schlagen, wie
sie sich aus den Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klage-patents ergibt, wobei
die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits allerdings nur Schutz begehrt,
soweit diese Merkmale mit den Merkmalen des Patentanspruches 4 kombiniert sind.
Danach betrifft das Klagepatent – soweit aus ihm hier Schutz begehrt wird - mit den
Patentsprüchen 1 und 4 merkmalsmäßig gegliedert eine Schloss mit folgenden
Merkmalen:
69
1. Es hat einen Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem
beweglichen Verschlussteil (D) und einem festen Bauteil (F).
2. Es ist ein Lager (30) vorgesehen, das zur nicht drehbaren Befestigung an einem
der Teile (D) geeignet ist und eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung hat, die
im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft.
3. Eine Betätigungseinrichtung (10) ist an dem äußeren Ende des Lagers (30)
drehbar vorgesehen.
4. Eine Welle (50) ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers (30)
angeordnet.
5. Eine Sperrklinke (70) ist an dem inneren Ende der Welle (50) vorgesehen, um in
das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle (50) sich in einer vorbestimmten
Drehstellung um ihre Achse befindet.
6. Eine Einrichtung (10, 20, 21, 23-25/51/61/33-35, 135, 52) ist vorgesehen, um der
Welle (50) einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle (50) innerhalb vor-bestimmter
Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das
Lager (30) ausführt.
7. Die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung (10, 20, 21, 23-25/51/61/ 33-
35, 135, 52) verhindert a) eine Axialverschiebung während einer Drehung der
Welle (50) und b) eine Drehung während einer Axialverschiebung der Welle (50),
indem
8. a) sich eine Hülse (20) am Lager (30) nach außen abstützt, b) die Hülse (20)
70
drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff (10) verbunden ist,
c) die Hülse (20) mit einer Führungsfläche (21, 23-25) versehen ist, die
Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat,
9. ein Stift (51) a) sich quer von der Welle (50) erstreckt und b) unter Vorspannung
einer Feder (60) an der Führungsfläche (21, 23-25) der Hülse (20) anliegt, so dass
10. a) über den auf der Führungsfläche (21, 23-25) geführten Querstift (51) der Welle
(50) eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn b) durch eine
Drehbewegung des Griffes (10) die Hülse (20) gedreht wird;
11. es sind Anschläge (34, 135) an der Welle (50) und im Lager (30) vorgesehen, die
a) die Drehbewegung der Welle (50) begrenzen und b) die axiale Bewegung der
Welle (50) zulassen;
12. es ist ein weiterer sich durch die Welle (50) erstreckender Querstift (52) vor-
gesehen, der a) in einer L-förmigen Führungsnut (33, 35) in der Innenfläche eines
nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (31) geführt ist,
der die Welle (50) umgibt; b) ein L-Schenkel (35) der Führungsnut verläuft in
axialer Richtung, der andere L-Schenkel (33) verläuft in Umfangsrichtung.
71
Von den vorgenannten Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen bilden die Merkmale 1 bis 6
den Oberbegriff des Patentanspruches 1, während die Merkmale 7 bis 11 das
Kennzeichen dieses Anspruches und die Merkmalsgruppe 12 das Kenn-zeichen des
Patentspruches 4 darstellen.
72
Aus dieser Merkmalskombination ergibt sich, dass das erfindungsgemäße Schloss in
insgesamt fünf Baugruppen unterteilt ist: Das nicht drehbare Lager (Merkmal 2), eine
(drehbare) Betätigungeinrichtung/Griff (Merkmal 3), eine Welle, die konzentrisch im
Lager angeordnet ist (Merkmal 4), eine Sperrklinke, die am inneren Ende der Welle
befestigt ist (Merkmal 5), und eine Einrichtung, mit Hilfe derer der Welle ein Antrieb
erteilt wird, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als
auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt (Merkmal 6). Die weiteren
Merkmale 7 bis 11, die das Kennzei-chen des Anspruches 1 ausmachen, verkörpern die
eigentliche Erfindung und be-fassen sich damit, wie es errreicht wird, dass gegenüber
dem gattungsgemäßen, in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik eine
Vereinfachung des Schließvorgangs einschließlich einer eindeutigen
Bewegungsabfolge eintritt, wobei die zusätzliche Merkmalsgruppe 12, die das
Kennzeichen des Anspruches 4 bildet, eine Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben
der Merkmalsgruppe 11 darstellt.
73
Zur Verdeutlichung der erfindungsgemäßen Lösung sind nachstehend (verklei-nert) die
Figuren 1 bis 9 der Klagepatentschrift wiedergegeben.
74
Anhand der vorstehend wiedergegebenen Figuren läßt sich die Erfindung wie folgt
erläutern:
75
Das Schloss besitzt ein Lager (30), das in der Tür (D) nicht drehbar befestigt ist. Das
Lager weist eine zylindrische Bohrung auf, die beispielsweise in der Figur 2 zu
erkennen ist. Diese Bohrung erstreckt sich im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche
der Tür (D).
76
Am äußeren Ende des Lagers (30) ist eine Betätigungseinrichtung vorgesehen, nämlich
ein Griff (10), der beispielsweise die Gestalt eines zweiflügeligen Hand-griffes haben
kann (vgl. Figur 2) – Wie die Figur 2 zeigt, ist die Welle (50) inner-halb und konzentrisch
zur Bohrung des Lagers angeordnet.
77
An dem ins Innere des Schrankes oder dergleichen gerichteten Ende der Welle (50) ist
eine Sperrklinke (70) vorgesehen (vgl. insbesondere Figuren 1, 7 und 8). Die mit dem
Merkmal 5 vorgesehene Anbringung der Sperrklinke "am inneren Ende" der Welle (20)
bedeutet, dass sich keine funktionellen Teile des Schlosses mehr auf der Welle hinter
der Sperrklinke befinden, d. h. die zur Funktion des Schlosses benötigten Teile befinden
sich innerhalb der Türe zwischen Türlager und Sperrklinke und das in den Figuren 1
und 2 rechts von der Mutter (71) dar-gestellte Wellenende könnte nach der Montage des
Schlosses abgeschnitten werden, ohne dass sich dadurch Änderungen in der Funktion
des Schlosses ergäben (vgl. so auch das Bundespatentgericht im vorletzten Absatz auf
Seite 11 seines Urteils vom 20. Februar 2002 - Anlage CCP 1). - Diese Sperrklinke (70)
dreht sich stets synchron mit der Welle (50) und kann an den Türrahmen (F) nur dann
herangezogen werden, wenn sich die Welle (50) und damit die Klinke in einer
vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet, nämlich in der Stellung gemäß
Figuren 1, 7 und 8 . Die mit dem Merkmal 5 weiter gegebene technische Lehre, dass die
Sperrklinke in das andere Bauteil eingreift, wenn die Welle sich in einer vorbestimmten
Drehstellung um ihre Achse befindet, versteht der Fachmann dahin, dass zwischen
Welle und Sperrklinke eine drehfeste Verbindung bestehen muss, so dass die
Sperrklinke alle Bewegungen der Welle mitmacht (so auch das Bundespatentgericht
aus Seite 11 seines Urteils vom 20. Februar 2002 – Anlage CCP 1).
78
Die im Patentspruch 1 näher bezeichnete Einrichtung treibt die Welle (50) an, wobei mit
der Merkmalsgruppe 7 die Funktion der die Wellenbewegung bestim-menden
Einrichtung festgelegt wird: Sie verhindert eine Axialverschiebung wäh-rend einer
Drehung der Welle und eine Drehung während der Axialverschiebung, d. h. die
Einrichtung lässt entweder nur eine Axialverschiebung oder nur eine Dre-hung der
Welle zu. Die Vorrichtungsteile, mit denen diese Funktion erreicht wird, sind im
Patentanspruch 1 in den Merkmalsgruppen 8 bis 11 angegeben (vgl.
Bundespatentgericht Seite 11 letzter Absatz des Urteils vom 20. Februar 2002 – Anlage
CCP 1).
79
Wie bereits gesagt, führt die Drehbewegung der Welle (50) bei dem Erfindungs-
gegenstand zu einem Verschwenken der Sperrklinke (70). Die Axialverschiebung in
Bezug auf das Lager (30) ist beispielhaft aus einem Vergleich von Figur 7 mit Figur 8 zu
entnehmen. In Figur 8 ist die Welle (50) samt Sperrklinke (70) mittels des Griffes (10)
zum Rahmen (F) hin geschwenkt. Die Sperrklinke steht in Ein-griffsposition vor dem
Rahmen (F), aber noch in einigem Abstand von ihm. Bei einer weiteren Drehung des
Griffes (10) wird die Welle (50) samt Sperrrklinke (70) axial nach außen, also gegen die
Tür (D) und an den Rahmen (F) gezogen. Die Endposition zeigt Figur 7. Die Sperrklinke
(70) drückt gegen den Rahmen (F) und zieht (wegen ihrer Verbindung mit der Tür) und
damit die Tür (D) fest an den Rahmen (F) heran.
80
Um eine Axialverschiebung und eine Drehbewegung vornehmen zu können, ist
entsprechend den Vorrichtungsteilen der Merkmalsgruppen 8 bis 10 eine sich am Lager
(30) nach außen – korrekter: eine sich von außen (vgl. auch Bundespatent-gericht Seite
12 oben des Urteils gemäß Anlage CCP 1) - abstützende Nocken- oder Mitnehmerhülse
(20) vorgesehen, die drehfest mit einem Griff (10) verbun-den ist und Führungsflächen
81
aufweist, die Komponenten in axialer und in Um-fangsrichtung haben, und an denen ein
quer von der Welle (50) sich erstrecken-der Stift (51) anliegt. - Wie insbesondere den
Figuren 7 und 8 zu entnehmen ist, hat die Hülse (20) eine Führungsfläche (21, 23 - 25),
die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat. Diese Komponenten bilden
insgesamt eine Führungs- und Nockenkurve, die in den genannten beiden Figuren am
deut-lichsten zu erkennen ist. An dieser Führungskurve gleitet ein sich quer an der
Welle (50) erstreckender Stift (51) (vgl. Figuren 2, 3, 7 und 8), wobei der Stift un-ter der
Vorspannung einer Feder (61) steht,. Hierdurch ist sichergestellt, dass er stets an der
Führungsfläche (21, 23 -25) anliegt. Wird der Griff (10) gedreht, so dreht sich die Hülse
(20) und über den auf der Führungsfläche geführten Quer-stift (51) auch die Welle (50).
Es wird damit jedoch noch nicht die Trennung in eine Axialverschiebung und in eine
Drehung der Welle erreicht. Infolge der Wirkung der Feder (61) würde die Welle (50)
stets synchron mit der Hülse gedreht werden, sobald der mit der Welle (50) fest
verbundene Querstift (51) einmal den tiefsten Punkt (21) der Führungs-fläche (21, 23-25)
erreicht hat. - Die Trennung der Bewegung der Welle in ent-weder eine
Axialverschiebung oder eine Drehbewegung wird erst durch die Vor-richtungsteile der
Merkmalsgruppe 11 erreicht. Hierzu wird dem Fachmann vorge-geben, entsprechende
Anschläge an Welle und Lager vorzusehen. Die konkrete Ausführung dieser Anschläge
wird dem Fachwissen des Fachmannes überlassen, wobei diesem aufgrund seines
Fachwissens zum Beispiel geläufig ist, zu diesem Zweck einen Stift in einer L-förmigen
Führungsnut vorzusehen (vgl. Seite 12 Abs. 2 des Urteils des Bundespatentgerichts
vom 20. Februar 2002 – Anlage CCP 1). In den oben wiedergegebenen Figuren 2 sowie
6 bis 9 sind Anschläge (34) und (135) in einer mit dem Lager (30) fest verbundenen
Manschette (31) vorgesehen. Dabei liegt der Anschlag (135) am Übergangspunkt einer
insgesamt L-förmigen Bewegungssteuernut, die sich aus der Drehbewegungssteuernut
(33) und der axialen Steuernut (35) zusammensetzt. Der Anschlag (34) liegt am Ende
der die Drehbewegung zulassenden Bewegungssteuernut. Gegen diese Anschläge
schlägt entsprechend der bevorzugten technischen Lehre des Unteranspruches 4
(Merkmalsgruppe 12) ein weiterer Anschlag an, nämlich ein mit der Welle (50) be-
festigter und diese quer durchragender Bewegungssteuerstift (52). Solange sich der
Bewegungssteuerstift (52) in der axialen Bewegungssteuernut (35) befindet, kann sich
auch die Welle nur axial verschieben, nicht aber drehen. Befindet er sich hingegen in
der in Umfangsrichtung weisenden Bewegungssteuernut (33), also der
Drehbewegungssteuernut, kann sich die Welle nur drehen, aber nicht axial verschieben.
82
Die Anschläge (52, 34 und 135) bewirken also in Verbindung mit den Merkmals-
gruppen 8 bis 10, dass sich die Welle überhaupt dreht oder axial verschiebt und dabei
entweder nur eine Axialverschiebung oder nur eine Drehbewegung aus-führt. - Im
Ergebnis wird mit einer einzigen Drehbewegung am Griff eine Abfolge von
Axialverschiebung und Drehbewegung der Welle (50) und damit der Sperr-klinke (70)
zum Schließen und Öffnen der Tür (D) erreicht.
83
Die erfindungsgemäße Lehre ist zusammenfassend dadurch gekennzeichnet, dass zur
Bewegungssteuerung eine "federbelastete ineinandergesteckte Hülse- Welle-
Anordnung" benutzt wird, wobei sich die Hülse (20) am Lager von außen abstützt, die
Hülse mit dem Betätigungsgriff (10) gedreht wird und die Hülse mit der Führungsfläche
(21, 23-25) versehen ist, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat. Dabei
wird die Trennung der Bewegung der Welle entwe-der in eine Axialverschiebung oder
eine Drehbewegung durch Befolgung der An-weisungen der Merkmalsuppe 11 erreicht,
wobei die Merkmalsgruppe 12 - die das Kennzeichen des Unteranspruches 4 darstellt -
84
dem Durchschnittsfachmann zeigt, wie die in der Merkmalsgruppe 11 genannten
Anschläge konkret ausgeführt werden können.
Bei der Merkmalsgruppe 12 handelt es sich um eine bloße Konkretisierung der schon im
Patentspruch 1 mit der Merkmalsgruppe 11 gemachten Vorgaben. Der Fachmann
entnimmt der Klagepatentschrift nicht, dass mit dieser Merkmalsgrup-pe etwas geleistet
werden soll, was über die oben dargestellte Aufgabe, den Schließvorgang gegenüber
dem in der Klagepatentschrift erwähnten Stand der Technik zu vereinfachen und
eindeutig zu machen, hinausgeht. Insbesondere hat bei der Verwirklichung der
Merkmalsgruppe 12 im Rahmen der Verwirklichung des Anspruches 1 der Querstift (52)
nicht die Aufgabe , die Buchse (55) auf der Welle (50) zu sichern. Soweit sich die
Beklagte insoweit auf Spalte 4, Zeilen 50, 51 der Klagepatentschrift bezieht, verkennt
sie, das sich dieser Passus auf ein besonderes Ausführungsbeispiel bezieht, das allein
Gegenstand des hier nicht geltend gemachten Anspruches 3 ist. Die Merkmalsgruppe
12 befasst sich da-gegen im Rahmen der hier geltend gemachten Kombination mit dem
Patentan-spruch 1 allein mit der in Spalte 4, Zeilen 52 ff der Klagepatentschrift ange-
sprochenen Bewegungssteuerung.
85
Dabei erkennt der Durchschnittsfachmann, dass es für die Zwangsbewegung des
Querstiftes (52) hinsichtlich des in Umfangsrichtung verlaufenden L -Schenkels (33) nur
auf eine Berührung der nach innen gerichteten Fläche dieses Schenkels ankommt, also
es insoweit auf das Vorhandensein einer Steuerkante ankommt, während bei dem in
axialer Richtung verlaufenden L-Schenkel (35) – in der Be-schreibung der
Klagepatentschrift als Bewegungssteuerschlitz bezeichnet - beide gegenüberliegenden
Schlitzwände der Nut beansprucht werden könnnen. Die Merkmalsgruppe 12 sagt dem
durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann etwas darüber, in welcher
Form der Stift (52) geführt wird, sie überläßt ihm dagegen aber die Ausgestaltung des
"Stiftes" (52). Sie macht dem Fach-mann nur deutlich, dass bei eine Wellendrehung der
Stift (52) in einer am festen Lager angebrachten L-förmigen Nut zwangsgeführt ist. Der
Stift (52) kann in der Nut zum Anschlag kommen, sowohl in einseitig axialer Richtung an
der Fläche (133) als auch in beidseitiger Umfangsrichtung im Schlitz (35) . Mit diesen
Füh-rungsflächen wird dem starr mit der Welle verbundenen Querstift (52) eine ganz
bestimmte Bewegungsabfolge aufgezwungen, die dann identisch mit der Sperr-klinken-
Bewegung ist. - Die entscheidende L-förmige Nut ist bei den Ausfüh-rungsbeispielen
des Klagepatents in der Manschette (31) des Lagers (30) ange-bracht. Diese im Patent
genannte Manschette (31) stellt dabei den die Welle (50) umgebenden, nach innen
ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatz dar, in den die Nut eingefräst ist.
Der Wellenquerstift (52) stellt bei seiner Zwangs-bewegung in der L-förmigen Nut sicher,
dass bei Verschließen zuerst nur eine Drehung der Sperrklinke ohne Axialverschiebung
und anschließend nur eine Axialverschiebung ohne Drehung der Sperrklinke erfolgt.
86
II.
87
Von der zuvor unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe erläuterten technischen Lehre
der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents wird bei der angegriffenen
Ausführungsform Gebrauch gemacht.
88
Die angegriffene Ausführungsform gemäß Anlage K 2 verwirklicht die Merkmale 1, 2, 3,
4 und 8c) und 9) dem Wortsinne nach. Diese Feststellung gilt auch im Hinblick auf das
Merkmal 4, da bei der angegriffenen Ausführungsform eine Welle (50) innerhalb und
konzentrisch zu der Bohrung des Lagers (30) angeord-net ist. Es wird insoweit auch auf
89
die Darstellungen der angegriffenen Ausfüh-rungsform in der Anlage K 8.1 - 8.9
verwiesen, die die dort rot dargestellte Welle (150) innerhalb und konzentrisch zu der
Bohrung des blau dargestellten Lagers (130) angeordnet zeigen. Entgegen dem
Eindruck, den die klägerische Anlage K 9 erweckt, liegt mithin insoweit keine
Abweichung vom Wortsinn des Patentanspruches 1 vor. Die übrigen Merkmale des
Patentanspruches 1 sowie die Merkmale des Patentanspruches 4 sind bei der
angegriffenen Ausführungsform dagegen dem Wortsinn nach nicht verwirklicht.
So findet sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht entsprechend dem Wortsinn
des Merkmals 5 eine Sperrklinke an dem inneren Ende der Welle, um in das andere
Bauteil einzugreifen, wenn sich die Welle in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre
Achse befindet. - Vielmehr ist die Sperrklinke (170; Bezugs-zeichen gemäß den Figuren
in Anlage K 8.1- 8.9) an dem inneren Ende einer die Welle umgebenden Hülse (120)
vorgesehen, um in das andere Bauteil einzugreifen, wenn die Hülse sich in einer
vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet.
90
Bei der angegriffenen Ausführungsform ist auch keine Einrichtung entsprechend dem
Wortsinn des Merkmals 6 vorhanden, um der Welle einen Antrieb zu er-teilen, wobei die
Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine
Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt. - Vielmehr ist bei der angegriffenen
Ausführungsform eine Einrichtung (110, 120, 121, 123-125/ 151) vorhanden, die der
Hülse einen Antrieb erteilt, wobei die Hülse sowohl eine Drehung als auch eine
Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt.
91
Auch die Merkmalsgruppe 7 findet sich dem Wortsinn nach bei der angegriffenen
Ausführungsform nicht wieder, da eine die Wellenbewegung bestimmende Ein-richtung,
die eine Axialverschiebung während einer Drehung der Welle und eine Drehung
während einer Axialverschiebung der Welle verhindert, bei der ange-griffenen
Ausführungsform nicht vorhanden ist, sondern eine die Hülsenbewe-gung bestimmende
Einrichtung (110, 120, 121, 123- 125, 151, 133- 135, 152), die eine Axialverschiebung
während einer Drehung der Hülse und eine Drehung während der Axialverschiebung
der Hülse verhindert, vorhanden ist.
92
Bei der angegriffenen Ausführungsform stützt sich auch nicht entsprechend dem
Wortsinn des Merkmals 8 a) eine Hülse am Lager nach außen bzw. "von außen" ab und
die Hülse ist auch nicht gemäß Merkmal 8 b) drehfest mit einem die Be-
tätigungseinrichtung bildenden Griff verbunden. Vielmehr ist bei der angegriffe-nen
Ausführungsform die Welle (150) drehfest mit einem die Betätigungsein-richtung
bildenden Griff (110) verbunden und stützt sich die Welle (150) über einen Ansatz (150´)
am Lager (130) ab.
93
Auch die Merkmalsgruppe 10 findet sich bei der angegriffenen Ausführungsform dem
Wortsinne nach nicht wieder, da nicht der Welle über den auf der Führungs-fläche
geführten Querstift eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn durch eine
Drehbewegung des Griffes die Hülse gedreht wird. Vielmehr liegt bei dem Schloss der
Beklagten die Führungsfläche der Hülse unter der Vorspan-nung einer Feder an dem
Querstift (151) der Welle (150) an, so dass über die auf den Querstift geführte
Führungsfläche (121, 123, 125) der Hülse (120) eine axiale bzw. drehende Bewegung
erteilt wird, wenn durch eine Drehbewegung der Betätigungseinrichtung (110) die Welle
(150) gedreht wird.
94
Auch die Merkmalsgruppe 11 wird dem Wortsinn nach bei der angegriffenen
Ausführungsform nicht verwirklicht, da keine Anschläge an der Welle und dem Lager
vorgesehen sind, die die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale
Bewegung der Welle zulassen, sondern es sind Anschläge, auf die noch näher
eingegangen wird, an der Hülse und am Lager bzw. Lageransatz ange-ordnet, die die
Drehbewegung der Hülse begrenzen und eine axiale Bewegung der Hülse zulassen.
95
Dabei erfolgt die Konkretisierung der mit der Merkmalsgruppe 11 erteilten tech-nischen
Lehre nicht entsprechend dem Wortsinn der Merkmalsgruppe 12, da es bei der
angegriffenen Ausführungsform keinen weiteren sich durch die Welle er-streckenden
Querstift gibt, der in einer L-förnmigen Führungsnut in der Innen-fläche eines nach innen
ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes geführt ist, der die Welle umgibt,
wobei ein L-Schenkel der Führungsnut in axialer Richtung und der andere L-Schenkkel
in Umfangsrichtung verläuft. - Vielmehr ist in Konkretisierung der Merkmalsgruppe 11
bei der angegriffenen Ausführungs-form der Hülsenquerschnitt in Richtung einer Ellipse
verformt (vgl. Anlage K 8.8 und die Bezugszeichen 152, 152´) , so dass die Hülsenform
wie ein sich von der Hülse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welcher in
einer L-förmigen Führungsnut (133, 135; vgl. Anlage K 8.5; K 8.7 und K 8.9) in der
Innenfläche eines die Hülse (120) umgebenden, nach innen ragenden und im
Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (131) geführt ist, wobei ein L-Schenkel (135) der
Führungsnut in axialer und der andere L-Schenkel (133) in Umfangs-richtung verläuft.
96
Trotz dieser zahlreichen Abweichungen vom Wortsinn der Merkmale der Patent-
ansprüche 1 und 4 des Klagepatents verwirklicht die angegriffene Ausführungs-form die
technische Lehre der Kombination der Patentansprüche 1 und 4 des Kla-gepatents, und
zwar, soweit bei ihr Abweichungen vom Wortsinn vorliegen, mit patentrechtlich
äquivalenten Mitteln.
97
Der Schutzbereich eines Patentanspruches erstreckt sich nicht nur auf wortsinn-gemäße
Ausführungsformen, sondern auch auf solche Ausführungsformen, die vom Wortsinn
abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit
abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen und seine Fachkenntnisse
den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden,
wobei jedoch die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muß, derart am
Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert
sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren
abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in
Betracht zieht. Insoweit ist insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes vom 12. März 2002 zum Schutzbereich von Patentansprüchen zu
verweisen (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. = Mitt. 2002, 228 ff. –
Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 558 ff. = Mitt. 2002, 212 ff. –
Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff. – Schneidmesser II; GRUR
2002, 527 ff. = Mitt. 2002, 224 ff. – Custodiol II). Die vorgenannten Voraussetzungen
patentrechtlicher Äquivalenz liegen, wie schon das Landgericht im angefochtenen Urteil
zutreffend dargelegt hat, hier vor.
98
Wie bereits unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe ausgeführt worden ist, benutzt
das Klagepatent zur Lösung der erfindingsgemäßen Aufgabe zur Bewe-
gungsssteuerung eine "federbelastete Hülse-Welle-Anordnung", die mit dem Be-
tätigungsgriff verbunden ist und mit diesem gedreht werden kann. Die Abweichungen in
den Merkmalen 5 bis 8 b) sowie 10 und 11 des Patentanspru-ches 1 beruhen im
99
Wesentlichen darauf, dass bei der angegriffenen Ausführungs-form nicht die Hülse
drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff verbunden ist, sondern die
Welle, und dass anstelle der Welle die Hülse die Sperrklinke trägt und je nach
Drehstellung zusammen mit ihr entweder nur dreh-bar oder nur axial verschiebbar ist.
Mit dieser kinematischen Bewegungsumkehr werden jedoch die Funktionen, die die
einzelnen Merkmale des Klagepatents leis-ten, soweit sie nicht dem Wortsinn des
Patentanspruches 1 entsprechen, gleich-wirkend erfüllt.
Im Hinblick auf das Merkmal 5 gilt, dass bei dem angegriffenen Schloss die Hülse der
Welle des Klagepatents entspricht. Die an ihr befestigte Sperrklinke greift auch bei dem
angegriffenen Schloss in das andere Bauteil ein. Befindet sich die Hülse dabei in einer
vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse, so greift die Sperrklinke in das andere
Bauteil ein. Das angegriffene Schloss trägt die Sperr-klinke am inneren Ende der Hülse.
Damit wird nach dem Prinzip der kinemati-schen Bewegungsumkehr dieses
Lösungsmerkmal gleichwirkend verwirklicht.
100
Entsprechendes gilt für das Merkmal 6. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist eine
Einrichtung vorgesehen, die der Hülse sowohl eine Bewegung in Umfangs-richtung als
auch eine Axialbewegung erteilt. Im Gegensatz zum Wortsinn des Patentanspruches 1
des Klagepatents wird nicht der Welle, sondern der Hülse eine Bewegung erteilt, was
jedoch nach dem Prinzip der kinematischen Bewe-gungsumkehr wiederum
gleichwirkend ist.
101
Auch das Merkmal 7 ist im Sinne der kinematischen Umkehr äquivalent dadurch
verwirklicht, dass eine Axialverschiebung während einer Drehung der Hülse und eine
Drehung während einer Axialverschiebung der Hülse verhindert wird.
102
In ebenfalls kinematischer Umkehr stützt sich bei der angegriffenen Ausführungs-form
statt der Hülse die Welle am Lager ab, und die Welle und nicht die Hülse ist drehfest mit
einem die Betätigungeinrichtung bildenden Griff verbunden.. - Auch im Hinblick auf
dieses Merkmal liegt unter Benutzung einer kinematischen Um-kehr von Welle und
Hülse Gleichwirkung vor.
103
Auch das Merkmal 10 ist bei der angegriffenen Ausführungsform gleichwirkend ersetzt.
Da bei der angegriffenen Ausführungsform die Welle durch die Betäti-gungeinrichtung
nur gedreht, die Hülse mit der sie tragenden Sperrklinke aber dadurch gedreht und axial
verschoben wird, verwirklicht sie dieses Merkmal des Klagepatents aufgrund der
kinematischen Bewegungsumkehr in gleichwirkender Weise.
104
Schließlich sind entsprechend dem Merkmal 11 auch bei der angegriffenen Aus-
führungsform, wie oben im einzelnen dargelegt, Anschläge vorhanden, die unter
Berücksichtigung der kinematischen Umkehr der Bewegungsssteuerung der an-
gegriffenen Ausführungsform die Drehbewegung der Hülse begrenzen und die axiale
Bewegung der Hülse zulassen. Der Umstand, dass diese Anschläge in einer
besonderen Formgestaltung des Hülsenquerschnitts an der Hülse und an der
Innenfläche des Lagers bzw. eines Ansatzes des Lagers vorhanden sind, ändert nichts
daran, dass die mit dieser Merkmalsgruppe angestrebten Wirkungen auch bei der
angegriffenen Ausführungsform erreicht werden.
105
Auch im Hinblick auf die Abweichungen vom Wortsinn der Merkmalsgruppe 12, die
Gegenstand des Unteranspruches 4 ist, ist bei der angegriffenen Ausfüh-rungsform
106
Gleichwirkung festzustellen. Dabei ist, wie bereits unter Ziffer I. dieser
Entscheidungsgründe ausgeführt, in der Merkmalsgruppe 12 lediglich eine kon-krete
Umsetzung der allgemeinen Vorgaben des Merkmals 11 zu sehen (vgl. auch die
Ausführungen auf Seite 12 des Urteils des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002
– Anlage CCP 1). Es wird mit dieser Merkmalsgruppe nur zum Aus-druck gebracht, in
welcher Form die Welle geführt werden soll, um das erfin-dungsgemäße Ziel zu
erreichen, den Schließvorgang gegenüber dem in der Kla-gepatentschrift erwähnten
Stand der Technik zu vereinfachen und eindeutig zu machen. Dabei beschreibt die
Merkmalsgruppe 12 des Klagepatents die Ausfüh-rung der Wirkflächen der Anschläge
an Welle und Lagermanschette in Form eines Stiftes, der die Welle durchdringt, und in
Form einer L-förmigen Führungsnut in der Innenfläche eines nach innen ragenden und
im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes. - Unter Berücksichtigung der bei der
angegriffenen Ausführungsform erfolgten kinematischen Umkehr von Welle und Hülse
ergibt sich eine gleichwirkende Führung der den Querstift (52) ersetzenden
Querschnittskontur der Hülse in Richtung einer Ellipse, so dass die Hülsenform wie ein
sich von einer Hülse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welcher mit der
oben im einzelnen dargestellten L-förmigen Führungsnut in der Innenfläche eines die
Hülse umgebenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (des Lagers)
zusammenwirkt.
Die bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortsinn nach nicht verwirk-lichten
Merkmale sind mithin jeweils gleichwirkend ersetzt worden, wobei die an-gegriffene
Ausführungsform insgesamt das technische Problem löst, welches der
Erfindungslösung zu Grunde liegt. Soweit die angegriffene Ausführungsform auf-grund
weiterer Ausgestaltungsmerkmale noch weitere Vorteile gegenüber der Er-findung nach
dem Klagepatent mit sich bringt, wie sie in dem europäischen Pa-tent des
Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten gemäß An-lage WKS 8
beschrieben sind, steht dies der Annahme einer Gleichwirkung im Rahmen
patentrechtlicher Äquivalenz nicht entgegen.
107
Seine Fachkenntnisse befähigten den Durchschnittsfachmann auch, aufgrund von
Überlegungen, die am Sinngehalt der in den Patentsprüchen 1 und 4 des Klage-patents
unter Schutz gestellten Vorrichtung orientiert sind, bei der angegriffenen
Ausführungsform, soweit sie von der technischen Lehre der vogenannten Patent-
ansprüche mit vom Wortsinn abweichenden, aber gleichwirkenden Mitteln Ge-brauch
macht, diese Mittel als gleichwirkend ohne erfinderisches Bemühen auf-zufinden und
sie als zur gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Be-tracht zu ziehen.
108
Hier beruhen die Abwandlungen im Wesentlichen auf dem dem Fachmann be-kannten
Prinzip der kinematischen Bewegungsumkehr. Dieses dem durch die Kla-
gepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann bekannte Prinzip hat es ihm
nahegelegt, die vom Wortsinn des Patentpruches 1 des Klagepatents ab-weichenden
Merkmale so zu gestalten, wie dies bei der angegriffenen Ausfüh-rungsform erfolgt ist.
Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil auf den Seiten 28 unten /29 oben
ausgeführt, dass die dort zutreffend dargestellten erfindungsgemäßen
Funktionszusammenhänge zwingend voraussetzten, auf die Welle eine Hülse
aufzusetzen, dass es aber im Belieben des Fachmanns stehe, die Hülse drehfest mit
dem Betätigungsgriff zu verbinden oder aber nach innen zu verlagern und dann an
ihrem inneren Ende und nicht an dem inneren Ende der Welle die Sperrklinke
anzuordnen. Es hat dabei auch zutreffend darauf verwie-sen, eine solche kinematische
Umkehr sei dem Durchschnittsfachmann auch durch den in der Klagepatentchrift
109
gewürdigten Stand der Technik gemäß den US-Patentschriften 28 60 904 (Anlage K 3)
und 33 02 964 (Anlage K 4) nahegelegt gewesen. Wenn der Fachmann sich in
kinematischer Umkehr zur Bewe-gungssteuerung von Welle und Hülse nach dem
Wortsinn für eine solche Ausbildung entscheidet, erkennt er auch, dass er die Welle
ausschließich drehbeweglich in axialer Richtung fixieren und mit dem Betätigungsgriff
verbinden, die Hülse dagegen dreh- und axialbeweglich ausbilden und an ihrem
inneren Ende mit der Sperrklinke versehen und über Anschläge die Winkelstellungen
voneinander trennen muss, in denen die Hülse dreh- und axialbeweglich ist.
Dabei wird der Durchschnittsfachmann nicht nach dem Prinzip des "Alles oder nichts"
verfahren, sondern er wird auch bei dem naheliegenden Entschluss, die Sperrklinke am
inneren Ende der Hülse anzuordnen und damit die Hülse die in der Merkmalsgruppe 7
vorgesehenen Bewegungen durchführen zu lassen, durch-aus überlegen, ob es nicht
trotz dieses Funktionsaustausches sinnvoll ist, das der Bewegungssteuerung dienende
Ineinandergreifen von Hülse und Welle nach Maßgabe des Wortsinnes des Merkmale 8
c) und der Merkmalsgruppe 9 beizu-behalten. Er wird sich hierzu bei einer
naheliegenden grundsätzlichen kinema-tischen Bewegungsumkehr von Welle und
Hülse schon allein deshalb entschei-den, weil es schwierig oder sogar unmöglich ist,
die Welle mit geeigneten Füh-rungsflächen zu versehen.
110
Auch zu der bei der angegriffenen Ausführungsform gewählten, vom Wortsinn der
Merkmalsgruppe 12 abweichenden, aber wie oben dargelegt, hierzu gleichwirkenden
Ausbildung konnte der Durchschnittsfachmann ohne weiteres aufgrund seiner
Fachkenntnisse bei Überlegungen, die sich an der in den Patentansprüchen 1 und 4
beschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkend und gleichwertig finden.
111
Ist der Durchschnittsfachmann zur Überlegung gelangt, er könne die patentge-mäß der
Welle zugeschriebenen Bewegungen der Hülse zuordnen und an deren innerem Ende
die Sperrklinke anbringen, dann hat er ausgehend von der Merk-malsgruppe 11 auch
keine Schwierigkeiten, zu der bei der angegriffenen Aus-führungsform verwirklichten
Ausgestaltung der in der Merkmalsgruppe 11 in all-gemeiner Form vorgegebenen
Anschläge entsprechend der Merkmalsgruppe 12 zu finden. Dabei ist dem
Durchschnittsfachmann, wie bereits oben ausgeführt, ohnehin klar, dass es sich bei der
L-förmigen Führungsnut der Merkmalsgruppe 12 allenfalls in axialer Richtung um eine
"Nut" im Wortsinne handelt, dagegen in Umfangsrichtung der andere L-Schenkel
praktisch auf eine Steuerkante reduziert ist. Entsprechend ist auch der am Lager
angebrachte "Ansatz" der angegriffenen Ausführungsform auf seiner Innenfläche
ausgestaltet. Mit dieser mithin nahe-liegenden Ausgestaltung der Führungsfläche an der
Innenfläche des Lageran-satzes, der die Hülse als von der Welle gesteuertes Bauteil
umgibt, soll nach dem Wortsinn der Merkmalsgruppe 12 ein sich durch die Welle
erstreckender Querstift gleichsam als von der Welle vorspringendes Bauteil
zusammenwirken. Für den Fachmann , der die naheliegende kinematische
Bewegungsumkehr von Welle und Hülse vorgenommen hat, liegt es nun aber nahe, die
Hülse nicht mit einem ohnehin störenden Stift zu versehen, sondern die zum
Zusammenwirken mit der Führungsfläche auf der Innenfläche des Lageransatzes durch
einen Stift geschaffenen Vorsprünge durch eine Kontur des Querschnitts der Hülse
"nach-zubilden " bzw. zu ersetzen, die so wirkt wie ein sich von einer Hülse mit Kreis-
querschnitt erstreckender Querstift, wobei sich für den Fachmann eine Verfor-mung des
Hülsenquerschnitts in Richtung einer Ellipse anbietet, wie sie bei der angegriffenen
Ausführungsform verwirklicht ist.
112
Die Erteilung des europäischen Patents 1 131 524 (Anlage WKS 8 ) stellt kein Indiz
dafür dar, dass die vom Wortsinn der Patentansprüche 1 und 4 des Klage-patents
abweichende, gleichwirkende Ausgestaltung der angegriffenen Ausfüh-rungsform für
den Durchschnittsfachmann erst aufgrund erfinderischen Bemü-hens auffindbar war.
113
Die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruches 1 der vorgenannten europäi-schen
Patentschrift werden aus der DE-PS 35 04 691 als bekannt vorausgesetzt; sie lassen
sich aber auch auf den Gegenstand des Klagepatents lesen.
114
Das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des europäischen Patents weist Be-
sonderheiten auf, die vor allem darin bestehen, dass
115
a) die Welle über den Drehriegelantriebsfuß hinausragt,
116
b) das hinausragende Ende der Welle mit einer Querbohrung zur Aufnahme eines
Nockenstiftes versehen ist,
117
c) von der vom Gehäuse abgewandten Seite des Riegels eine Nockenbahn gebil- det
wird, auf der der Nockenstift geführt wird.
118
Diese Merkmale sind auf dem Hintergrund der Aufgabenstellung zu sehen, eine
Vorrichtung zu schafffen, die aus – gegenüber dem Stand der Technik – weniger und
einfacher herstellbaren Teilen besteht, die sich leichter montieren lassen. Zu den
Vorteilen wird unter anderem gesagt, die Nockenbahn liege außen und könne in
einfachen Spritzformen gegossen werden. Es ist auch klar, dass die Montage bei
diesem Gegenstand besonders einfach ist.
119
Gerade mit diesen Abwandlungen, die das Erfinderische der Lösung des europäi-schen
Patents auszumachen scheinen, befassen sich die hier oben angestellten
Äquivalenzbetrachtungen aber nicht, so dass die Erteilung des europäischen Patents 1
131 521 (Anlage WKS 8) kein Indiz dafür ist, dass der Durchschnitts-fachmann
erfinderisch tätig sein muß, um von dem Gegenstand der Patentan-sprüche 1 und 4 des
Klagepatents zu der angegriffenen Ausführungsform zu finden, soweit diese den
Gegenstand der vorgenannten Ansprüche mit vom Wortsinn abweichenden, aber
gleichwirkenden Mitteln verwirklicht.
120
III.
121
Der Erstreckung des Äquivalenzbereiches auf die angegriffene Ausführungsform steht
der von der Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik nicht entge-gen.
122
Nach BGH, GRUR 1986, 803 ff. – Formstein ist bei der Bestimmung des Schutz-
bereiches nach § 14 PatG 1981 der Einwand zugelassen, die angegriffene und als
angeblich äquivalente Benutzung in Anspruch genommene Ausführungsform stelle mit
Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Erfindung dar. Der Beklagte
kann sich im Patentverletzungsprozess nicht nur damit verteidigen, die als
patentverletzend beanstandete Ausführungsform sei durch den Stand der Technik
bekannt, sondern auch damit, mit Rücksicht auf diesen stelle sie keine Erfindung dar.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsäch-lichen Voraussetzungen
dieses Einwandes trägt der als Patentverletzer in An-spruch Genommene.
123
Der von der Beklagten zur Begründung des sogenannten "Formstein"-Einwandes
entgegengehaltene Stand der Technik ist vornehmlich das "F2"-Schloss gemäß
Anlagen B 5.1 und WKS 1 sowie WKS 2 (vgl. Berufungsbegründung vom 19. Dezember
2001 Seiten 4 bis 9 / Bl. 159 – 164 GA), wobei sich dieses Schloss bereits seit den 60-er
oder 70-er Jahren auf dem Markt befindet, gegebenenfalls in Verbindung mit der US-PS
22 69 264 (Anlage B 1).
124
Das "F2”-Schloss stellt sich wie folgt dar:
125
Wie sich aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ergibt, handelt es sich bei dem "F2"-
Schloss um ein Schloss mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft
zwischen einem beweglichen Verschlussteil und einem festen Bauteil, wobei ein Lager
vorgesehen ist, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist
und eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung hat, die im Wesentlichen rechtwinklig zur
Oberfläche dieses einen Teils verläuft. In dem äußeren Ende des Lagers ist eine
Betätigungseinrichtung vorgesehen. Eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der
Bohrung des Lagers angeordnet. In Überein-stimmung mit der angegriffenen
Ausführungsform stützt sich die Welle am Lager ab. Weiterhin in Übereinstimmung mit
der angegriffenen Ausführungsform ist die Welle drehfest mit der Betätigungseinrichtung
verbunden. Durch eine Drehbe-wegung der Betätigungseinrichtung wird die Welle
gedreht. In weiterer Überein-stimmung mit der angegriffenen Ausführungsform hat die
Sperrklinke eine Füh-rung wie bei der angegriffenen Ausführungsfom.
126
Im Unterschied zur angegriffenen Ausführungsform wird jedoch bei dem vorbe-kannten
"F2"-Schloss die Sperrklinke über ein Schraubengewinde auf der Welle bewegt und
nicht durch einen mit einer Führungsfläche an einer Hülse zusammenwirkenden, aus
der Welle herausragenden Querstift. Wie aus den obigen Figuren ersichtlich, greift die
Welle 21 über ein Gewinde 28 in die Sperrklinke 23 ein und bildet ein
Schraubengetriebe mit der Sperrklinke 23 als Mutter. Die Verbindung von Welle 21 und
Sperrklinke 23 über ein Gewinde 28 beim "F2" -Schloss entspricht nicht der
"federbelasteten ineinandergesteckten Hülse-Welle-Anordnung" mit einem Stift, der sich
quer von der Welle erstreckt und an der Führungsfläche einer drehbaren Hülse anliegt,
die die angegriffene Ausführung in Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre,
wenn auch in kinematischer Bewegungsumkehr von Welle und Hülse aufweist.
Zwischen Offenstellung und vollständiger Verriegelung des Schlosses sind deshalb
beim
127
"F2"-Schlosss mehrere Umdrehungen des Griffs auszuführen, während das
angegriffene Schloss in Übereinstimmung mit der klagepatentgemäßen
Ausführungsform eine Betätigung mit maximal 180° Drehwinkel gestattet.
128
Es gibt bei dem "F2"-Schloss auch keine "Hülse" mit einem "Hülsenquer-schnitt", der
wie bei der angegriffenen Ausführungsform in Richtung einer Ellipse so verformt ist,
dass die Hülsenform wie ein sich von der Hülse mit Kreisquer-schnitt erstreckender
Querstift wirkt, welcher in einer L-förmigen Führungsnut in der Innenfläche eines die
Hülse, nach innen ragenden und im Wesentlichen zylin-drischen Ansatzes (des Lagers)
geführt ist. Vielmehr wird eine definierte Bewe-gungsabfolge beim "F2"-Schloss
dadurch erreicht, dass dann, wenn die Welle in Schließrichtung gedreht wird, die
Sperrklinke 23 zunächst in die aus der oben rechts wiedergegebenen Figur
ersichtlichen Drehstellung verschwenkt wird, in der der Anschlag 23 a am Anschlag 18
anliegt; anschließend wird die Sperrklinke 23 mit Hilfe des Schraubgewindes 24, 28 in
129
die Schließrichtung gezogen. Die An-schläge 18, 23 a am Lager 15 und an der
Sperrklinke verhindern während dieser axialen Bewegung eine Drehbewegung. Wenn
die Welle 21 in Öffnungsrichtung gedreht wird, verhindern zunächst die Anschläge 19,
23 b eine Drehmitnahme der Sperrklinke, bis die Sperrklinke auf dem Gewinde axial
weit genug verlagert ist und infolge der Gewindereibung verschwenkt wird.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das "F2"-Schloss, für sich gesehen, den Fachmann
hat anregen können, zur angegriffenen Ausführungsform zu finden. Dieses Schloss
selbst gibt keine Anregung, wie die Bedienung vereinfacht werden kann. Zwar wird der
Fachmann erkennen, dass es umständlich ist, vielfache Umdrehungen vorzunehmen,
um einen Schließvorgang bzw. einen Öffnungsvorgang durchzuführen, doch gibt ihm
das "F2"-Schloss selbst keine Hinweise, insoweit Abhilfe zu schaffen. Vor allem aber
gibt ihm das "F2"- Schloss keinen Hinweis darauf, ein Schloss zu schaffen, bei dem wie
bei der angegriffenen Ausführungsform in Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen
Lehre des Klagepatents die Sperrklinke selbst nicht bei der Bewegungssteuerung
mitwirkt (vgl. auch Bundespatentgericht Seite 23 Abs. 3 a. E. des Urteils vom
20. Februar 2002 /Anlage CCP 1)
130
Insoweit hilft dem Fachmann auch nicht die US-PS 2 269 264 (Anlage B 1; "Haim"-
Schloss) entscheidend weiter, wobei die US-PS die nachfolgend wiedergegebenen
Figuren 1 bis 8 zeigt.
131
Wie aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlich ist, wobei die Figur 3 den
Verschluss in einer vollkommen entriegelten Stellung und die Figur 5 ihn in vollkommen
verschlossener Stellung zeigt, bezieht sich dieses Patent auf ein Schloss mit
Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen
Verschlussteil und einem festen Bauteil, welches ein "Lager" in Form einer Bohrung
durch die Teile 13 und 15 aufweist. Dieses "Lager" ist für eine nicht drehbare
Befestigung an einem der Teile geeignet und hat eine im Allge-meinen zylindrische
Bohrung, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft.
Am äußeren Ende des Lagers befindet sich eine Betätigungseinrichtung in Form eines
Kopfes 22. Dieser Kopf kann von Hand oder mittels eines Schraubenschlüssels oder
Schraubenziehers gedreht werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 31- 33).
132
Wie aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlich, ist bei dem "Haim"-Schloss
auch eine Welle innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des "Lagers" angeordnet.
Nicht verwirklicht ist jedoch bei dem "Haim"-Schloss eine Anordnung der Sperrklinke,
wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform unter Berück-sichtigung der
kinematischen Umkehr von Welle und Hülse, ansonsten aber in Übereinstimmung mit
der Lehre des Klagepatents verwirklicht ist, nämlich "am inneren Ende" der Hülse.
Vielmehr ist eine Sperrklinke 23 an dem zum Lager 13, 15 nahen Ende der Hülse 24
und damit "am nach außen gerichteten Ende" der Hülse vorgesehen. Die den
Führungsschlitz aufweisende Hülse liegt, wie aus den zuvor wiedergegebenen Figuren
ersichtlich ist, nicht im oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe erläuterten
erfindungsgemäßen Sinne zwischen Sperrklinke und Türlager, wie dies auch bei der
angegriffenen Ausführungsform der Fall ist.
133
In Übereinstimmung mit der Lehre des "Haim"-Patentes benutzt die angegriffene
Ausführungsform allerdings eine "ineinandergesteckte federbelastete Welle-Hülse-
Anordnung" . Dabei sieht der Fachmann auch, dass die ineinanderge-steckte
federbelastete Welle-Hülse-Anordnung sowohl Drehung auch axiales Anziehen der
134
Sperrklinke besorgt. Zu diesem Zweck trägt die Welle einen auch in die Kontur der
Hülse hineinragenden Querstift (28). Dabei zeigt das "Haim"-Patent dem Fachmann,
wie der wellenfeste Querstift auf einer Kurvenfläche (25 - 27) der Hülse, die in Form
einer Schraubenlinie dort eingefräst ist, entlanggleitet, wenn gleichzeitig eine
Verdrehung der Hülse blockiert wird. Durch die anliegende Vorspannung der Feder (29)
wirkt die Welle-Hülse-Anordnung solange wie eine starre Welle, bis formschlüssige
Anschläge ein Verdrehen der Sperrklinke und der an ihr befestigten Hülse verhindern.
Dann erst kommt es beim Weiterdrehen der Welle (21) zum Gleiten des Querstiftes
entlang der Kurvenfläche der Hülse. Kommt die auf der Hülse befestigte Sperrklinke
gegen den Anschlag (17, 18) der Lagerplatte (15) , wird beim Weiterdrehen des
Betätigungsgriffes der Querstift auf der Kurvenfläche der Hülse entlanggleiten und diese
mit der daran befestigten Sperrklinke (23) anziehen. Bei diesem Anziehvorgang wird die
Sperrklinke in eine auf der Lagerplatte (15) ausgebildete rechteckige U-förmige
Vertiefung hineinge-senkt. Diese Vertiefung ist etwas breiter gehalten, als es der Breite
der Sperr-klinke (23) entspricht, damit die Sperrklinke mit geringem Seitenspiel
hineinpasst. Sobald die Sperrklinke in die U-förmige Vertiefung hineingesenkt wird, ist
eine Verdrehung der Sperrklinke in beide Drehrichtungen blockiert. Diese beidseitige
Drehblockierung der Sperrklinke ist wichtig, damit beim Öffnen des Schlosses zunächst
nur eine Axialverschiebung, aber keine Drehung der Sperrklinke mög-lich ist. Dabei
gleitet der mit der zurückgehenden Welle (1) verbundene Querstift (28) auf der
Kurvenfläche (25) in seine Ausgangsposition zurück, wie sie zum Beispiel die obige
Figur 4 zeigt. Anschließend läßt sich durch weiteres Zurück-drehen des Griffes (22) die
Sperrklinke in die Öffnungsstellung bringen.
Abweichend von der die Lehre des Klagepatents äquivalent verwirklichenden
angegriffenen Ausführungsform schließen sich beim "Haim"-Schloss die zwei
Bewegungen (Hub- und Drehbewegung) nicht aus. Da die Welle, die auch die
Betätigungseinrichtung trägt, nicht eindeutig gelagert ist, ist eine Axialbewegung in
jeder, also auch in geöffneter Position durch Ziehen an der Betätigungsein-richtung
entgegen der Federkraft möglich. Die Hülse und damit auch die Sperr-klinke folgen
dieser Zugbewegung über die formschlüssige Wirkfläche des Quer-stifts/Hülse. Durch
diese (unerwünschte ) Zugbewegung kann die Sperrklinke bei geöffneter Stellung in
eine Position gelangen, in der sie nicht mehr in die Verrie-gelungsposition verschwenkt
werden kann. Dem Benutzer kann es beim "Haim"- Schloss ohne weiteres gelingen,
den Bewegungsablauf negativ, d. h. fehl-schließend, zu beeinflussen. Eine eindeutige
Bewegungssteuerung, wie sie die angegriffene Ausführungsform mit den in äquivalenter
Form verwirklichten Merk-malsgruppen 11 und 12 des Klagepatents erzielt, ist bei dem
"Haim"-Schloss nicht gegeben (vgl auch Bundespatentgericht Seite 15 unten des Urteils
vom 20. Februar 2002 /Anlage CCP 1)
135
Geht der Fachmann vom "Haim"-Schloss aus und überlegt er sich, wie er die dort
vorhandenen Möglichkeiten von Fehlfunktionen vermeiden kann, gelangt er auch unter
Beachtung des "F2"-Schlosses nicht zur angegriffenen Ausführungsform, soweit diese
die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht, und zwar teils mit patentrechtlich
äquivalenten Mitteln. Der Fachmann mag zwar daran denken, die Anschläge 18, 19 am
Lager entsprechend umzuformen, so dass die Sperrklinke nur eine Axial- oder eine
Drehbewegung durchführen kann, da eine entsprechende eindeutige Klinkensteuerung
auch beim "F2"-Schloss bereits realisiert ist. Damit ist er jedoch noch nicht bei der die
technische Lehre der Pa-tentansprüche 1 und 4 des Klagepatents mit teils äquivalenten
Miteln verwirk-lichenden angegriffenen Ausführungsform, sondern nur bei einer
Ausführungs-form, wie sie in dem als Anlage K 10 vorliegenden Urteil des Senats vom
136
20. Juli 2000 auf Seite 56 dargestellt ist und nachstehend noch einmal wiedergegeben
ist.
Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die den Führungsschlitz/Führungsfläche
aufweisende Hülse in Übereinstimmung mit dem "Haim"-Patent nicht zwischen
Sperrklinke und Türlager liegt, sondern außerhalb dieses Bereiches. Demgegen-über
liegt bei der angegriffenen Ausführungsform, und zwar entsprechend der Lehre des
Klagepatents, die den Führungsschlitz/Führungsfläche aufweisende Hülse zwischen
Sperrklinke und Türlager, wobei der Führungsschlitz bzw. die Führungsfläche der Hülse
im Sperrklinkenbereich liegt. Um von einer solchen durch eine Kombination des "Haim"-
Schlosses mit dem "F2"-Schloss gewonnenen Ausführungsform zur angegriffenen
Ausführungsform zu kommen, bedarf es vielmehr zahlreicher weiterer Schritte, wie sich
aus den weiteren Darlegungen auf den Seiten 57 und 58 des vorgenannten Urteils
ergibt, auf die verwiesen wird und die auch für die hier angegriffene Ausführungsform
gelten. Für den Fachmann war es ohne Kenntnis der erfindungsgemäßen Lehre nicht
naheliegend, all diese Schritte vorzunehmen, um zu der angegriffenen Ausführungsform
zu gelangen.
137
IV.
138
Das Landgericht hat unter Ziffer III. seiner Entscheidungsgründe im einzelnen
ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der
Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zu-
treffenden Ausführungen, die von der Beklagten als solche nicht beanstandet worden
sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen. Aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Ge-setzesänderung war
jedoch das für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Ordnungsgeld der Höhe
nach auf einen Betrag von € 250.000,00 zu begrenzen.
139
V.
140
Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO wegen der anhängigen
Nichtigkeitsklagen erschien dem Senat, wie bereits einleitend bemerkt, nicht geboten.
Sie kommt nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR, 1987, 384) gebilligter
Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen nur in Betracht, wenn die Nichtigkeitsklage
mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein sein wird (vgl. die Senatsentscheidungen
"Flachdachabläufe"/ GRUR 1979, 188 und "Stein-knacker" / Mitt. 1997, 258). Diese
Prognose läßt sich jedoch regelmäßig dann nicht treffen, wenn wie hier die
Nichtigkeitsklage durch Urteil des Bundes-patentgerichts abgewiesen worden ist. Das
Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1), mit der die
Nichtigkeitsklagen der Beklagten und der G GmbH abgewiesen worden sind, läßt weder
eine fehlerhafte Würdigung des Standes der Technik noch eine nicht haltbare
Bewertung des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit erkennen.
141
VI.
142
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
143
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1
ZPO.
144
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F.
liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht
erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
145