Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.05.2009

OLG Düsseldorf: pflichtverteidiger, sonderopfer, aufwand, schöffengericht, vergleich, muttersprache, ausnahmefall, vergütung, gebühr, berufsausübung

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 (s) RVG 22/09
Datum:
04.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 (s) RVG 22/09
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Pauschgebühr gemäß § 51 RVG nicht vorliegen.
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1.
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Nach § 51 Abs. 1 RVG wird dem gerichtlich bestellten Verteidiger für das ganze
Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr
bewilligt, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht,
wenn die hier bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der
besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies setzt voraus, dass sich die
entsprechende anwaltliche Tätigkeit aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit
der Sache in besonderer Weise von der Tätigkeit in sonstigen Verfahren abhebt.
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Der Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist
gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt. Nach dem neuen Recht ist eine
Pauschgebühr nur noch zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis
bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen
Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Ein- schränkung ist nach der
amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 203) gerechtfertigt, weil in das
Gebührenverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz neue
Gebührentatbestände aufgenommen worden sind, bei denen die
zugrundeliegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig bei der Bewilligung
einer Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Das gilt zum Beispiel für die
Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren oder die Teilnahme an
Haftprüfungsterminen. Für diese Tätigkeiten steht dem Pflichtverteidiger nach
neuem Recht ein gesetzlicher Gebührenanspruch gem. Nr. 4102 Nrn. 1 und 3 VV
RVG zu. Gleiches gilt für die Dauer der Hauptverhandlung, da das
Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger für mehr als fünf bzw. acht
Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine Zuschläge zu den
Hauptverhandlungsgebühren vorsieht (vgl. Nrn. 4122 und 4123 VV RVG). Die
unter Anwendung des § 99 BRAGO entwickelten Grundsätze für die Bewilligung
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einer Pauschgebühr sind damit nur noch sehr eingeschränkt heranzuziehen (vgl.
OLG Frankfurt am Main NJW 2006, 457, 458 mwN; OLG Hamm NStZ-RR 2006,
392).
Weitere Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach dem
Gesetzeswortlaut, dass die gesetzlichen Gebühren unzumutbar sind. Damit soll
verhindert werden, dass der Pflichtverteidiger ein Sonderopfer erbringt. Die
Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme
Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem
Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit
beruflicher Betätigung zu verschaffen. Vielmehr besteht ihr Zweck ausschließlich
darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in
schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der
ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der
umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für Aufgaben, deren
Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, hat der Gesetzgeber die
Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht des
Anwaltsstandes angesehen. Der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers liegt
indessen erheblich unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des
Wahlverteidigers. Diese Begrenzung ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne
des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse
an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die
Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. In Strafsachen besonderen Umfangs,
die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast
ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen
könnte, gewinnt die Höhe des Entgelts für ihn existenzielle Bedeutung. Für solche
besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf
freie Berufsausübung eine Regelung, die gewährleistet, dass ihm die Verteidigung
kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt. Dieses Ziel stellt § 51 RVG sicher (vgl.
BVerfG, NJW 2007, 3420 mwN; NJW 1985, 727, 728 mwN).
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Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es danach nicht, dem Verteidiger einen
zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare
Benachteiligung verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt nach
alledem nur noch in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO;
OLG Hamm, aaO).
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2.
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Ein entsprechender Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder das ganze Verfahren
noch einzelne Verfahrensabschnitte waren im Vergleich zu anderen Verfahren, die
üblicherweise vor dem Schöffengericht zur Anklage gebracht werden, besonders
umfangreich. Auch sind keine besonderen Schwierigkeiten, die mit der
Wahrnehmung der Verteidigung verbunden waren, zu erkennen. Die
Ermittlungsakte umfasste bis zum Beginn der Hauptverhandlung 156 Seiten. Die
Hauptverhandlung hat an lediglich einem Tag stattgefunden; sie dauerte insgesamt
40 Minuten. Dies ist für ein Verfahren vor dem Schöffengericht deutlich
unterdurchschnittlich.
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Aufgrund der dargelegten Umstände sieht der Senat weder im Rahmen der für das
ganze Verfahren gebotenen Gesamtbetrachtung noch für einzelne Ver-
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fahrensabschnitte besondere Schwierigkeiten oder einen besonderen Umfang der
anwaltlichen Tätigkeit.
Der von dem Pflichtverteidiger angeführte Umstand, er verfüge über Kenntnisse der
spanischen Sprache, so dass er mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache
habe kommunizieren können, was zu einer Ersparnis von Kosten für einen
Dolmetscher geführt habe, rechtfertigt nicht die Bewilligung einer
Pauschvergütung. Dieser Umstand ist kein taugliches Kriterium für die Bewilligung
einer Pauschvergütung (vgl. OLG Celle NStZ 2007, 342). Sinn und Zweck der
Pauschvergütung ist es zu verhindern, dass der beigeordnete Verteidiger im
Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, weil die maßgebliche
Gebühr augenfällig unzureichend oder unbillig ist. Entscheidend ist danach der
zeitliche Mehraufwand des Verteidigers, nicht aber die der Landeskasse
möglicherweise ersparten Kosten, weswegen der Senat der anderslautenden
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (RVGreport 2006, 221) nicht folgen
kann. Ersparte Kosten der Staatskasse sind kein Maßstab für den Aufwand des
Verteidigers.
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Verständigungsschwierigkeiten, die im Einzelfall zu einem
berücksichtigungsfähigen Mehraufwand des Verteidigers führen können, lagen hier
gerade wegen der Sprachkenntnisse des Antragstellers nicht vor. Vielmehr stellen
die besonderen Sprachkenntnisse einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen
Rechtsanwälten dar, der nicht gesondert zu vergüten ist (vgl. OLG Celle aaO).
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Die Ausländereigenschaft des Angeklagten als solche vermag eine Pauschgebühr
ebenfalls nicht zu begründen, weil auch diese regelmäßig kein Maß- stab für den
Aufwand des Verteidigers ist.
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Fahrtzeiten für Besuche des Angeklagten durch den Verteidiger sind bei der Frage,
ob eine Pauschvergütung festzusetzen ist, nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG
Hamm NStZ 2007, 343).
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Die Mühewaltung des Antragstellers ist insgesamt mit den gesetzlichen Gebühren
angemessen abgegolten.
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