Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.07.2007

OLG Düsseldorf: erstellung, urkunde, alter, versicherung, erfüllung, auskunft, datum, dvd, nachlass, zwangsgeld

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 W 60/07
Datum:
31.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-7 W 60/07
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
2
Das Landgericht hat mit Recht zur Erzwingung der in seinem Teilanerkenntnisurteil vom
08.11.2006 ausgesprochenen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen
Verzeichnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € gegen die Schuldnerin festgesetzt.
3
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt.
4
Die Schuldnerin ist zunächst ihrer Verpflichtung zur Vorlage des notariellen
Verzeichnisses schuldhaft nicht nachgekommen. Der Einwand der Schuldnerin, sie
habe inzwischen Notar F in W mit der Erstellung des notariellen Verzeichnisses
beauftragt, der Termin zur Unterzeichnung des Verzeichnisses sei bislang aber noch
nicht zustande gekommen, rechtfertige es nicht, von der Auferlegung eines
Zwangsgeldes abzusehen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
5
Die Beklagte ist als Alleinerbin des Erblassers gemäß § 2314 BGB verpflichtet, dem
Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Denn bereits mit
anwaltlichem Schreiben vom 26. Januar 2006 haben die Gläubiger mit hinreichender
Deutlichkeit die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses bis spätestens 27.02.2006
verlangt. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 09.02.2006 ist der Schuldnerin eine
weitere Frist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses bis zum 15.03.2006
gesetzt worden. Trotz aller Fristsetzungen der Gläubiger, die in dem erkennbaren
Bemühen erfolgt sind, den vorliegenden Prozess zu vermeiden, ist die Vorlage des
notariellen Verzeichnisses nicht erfolgt. Es musste daher Klage erhoben werden und ist
die Schuldnerin durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
08.11.2006 unter anderem zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt
6
worden. Selbst nach erfolgter Verurteilung hat sich die Schuldnerin nicht veranlasst
gesehen, umgehend einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Verzeichnisses zu
beauftragen und insbesondere durch rechtzeitige Erbringung der erforderlichen
Mitwirkungshandlungen dafür Sorge zu tragen, dass die ihr auferlegte Verpflichtung
zeitnah nach der Verurteilung auch erfüllt wird. Die Schuldnerin hat in keinster Weise
vorgetragen, dass sie entsprechende Bemühungen entfaltet hat.
Mit am 2. Juli 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 28.06.2007 hat die
Schuldnerin nunmehr dargelegt, dass das notarielle Bestandsverzeichnis inzwischen
erstellt und den Gläubigern auch übersandt worden sei. Im
Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wobei
allerdings die Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt. Aus der Vorlage der
entsprechenden Urkunde vom 19.06.2007 ergibt sich natürlich nicht, dass die notarielle
Urkunde nebst eidesstattlicher Versicherung auch tatsächlich an die Gläubiger
abgesandt wurde. Insoweit wäre ohnehin noch eine Stellungnahme der Gegenseite
einzuholen.
7
Eine solche Abklärung ist aber nur erforderlich, wenn das in Ablichtung zu den Akten
gereichte notarielle Verzeichnis auch den Voraussetzungen genügt, die an ein
notarielles Bestandsverzeichnis zu stellen sind. Nur in diesem Fall kann von einer
Erfüllung der durch Teilanerkenntnis auferlegten Verpflichtung der Schuldnerin
gesprochen werden mit der Folge, dass ein Rechtschutzbedürfnis für eine weitere
Vollstreckung nicht mehr besteht. In diesem Fall wäre der angefochtene Beschluss
aufzuheben. Allerdings wären die Verfahrenskosten der Schuldnerin aufzuerlegen, weil
sie erst aufgrund der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretene
Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung obsiegt hätte.
8
Vorliegend kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit
dem vorgelegten notariellen Verzeichnis die ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt hat.
9
Gemäß § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte neben der Vorlage des privaten
Nachlassverzeichnisses auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. An
Bedingungen ist diese nebeneinander bestehende Verpflichtung nicht geknüpft.
Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nicht durch die bereits
erfolgte Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses ausgeschlossen. Bereits
daraus folgt unmissverständlich, dass zwischen einem privaten Nachlassverzeichnis
und einem notariellen Verzeichnis Unterschiede bestehen müssen, die es rechtfertigen,
beides verlangen zu können. Der maßgebliche Unterschied ist darin zu sehen, wie die
Aufstellung konkret zu erfolgen hat. Bei einem Privatverzeichnis listet der Erbe die
Aktiva und Passiva selbst auf. Demgegenüber ist aus dem Sinn und Zweck des
notariellen Verzeichnisses zu folgern, dass der Notar selbst alle zur Erstellung eines
Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vorzunehmen hat (vgl. nur
OLG Celle, OLG E 1997, 180; Bamberger/Roth/Meyer, § 2314 BGB, Rn 15;
Damrau/Fredel/Wenz, § 2314 BGB Rz 24; Nieder ZERb 2004, 60, 63;
Palandt/Edenhofer, § 2314 BGB Rz 6). Dementsprechend entspricht es der ständigen
Rechtsprechung des Senats, dass der Notar sich gerade nicht darauf beschränken darf,
ihm vom Erben vorgelegte Belege auf Plausibilität zu überprüfen und sich im Übrigen
auf die Angaben des Erben zu verlassen. Der erfolgte Hinweis des Notars an den
Erben, dass er seine Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend zu machen
habe, genügt hier nicht (OLG Celle OLG E 94, 160; OLG Oldenburg, FamRZ 1993, 857,
858; NJW RR 1993, 782). Die ihm obliegenden Ermittlungen hat der Notar ausweislich
10
der notariellen Urkunde gerade nicht vorgenommen. Der Notar hat sogar im Einklang
mit der Rechtsprechung angegeben, welche Ermittlungen er seinen Pflichten
entsprechend hätte durchführen müssen. Alle diese erforderlichen Ermittlungen hat der
Notar für untunlich angesehen, was vorliegend zu dem Ergebnis führt, dass ein
unzureichendes notarielles Verzeichnis vorliegt. Der aufnehmende Notar hat
offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt, dass er für den Inhalt des notariellen
Verzeichnisses verantwortlich ist. Es ist seine Bestandserklärung. Auch daraus folgt,
dass ein Notar ein notarielles Verzeichnis nicht auf Angaben des Erben stützen darf,
auch wenn möglicherweise die erforderlichen Ermittlungen sehr zeitintensiv sind. Etwas
anderes kann nur dort gelten, wo die Ermittlungsmöglichkeiten des Notars beschränkt
sind. Wenn vom Erben etwa Auskunft nicht über den vorhandenen, sondern den fiktiven
Nachlass verlangt wird (lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Dritten), ist
der Notar oft auf Angaben des Erben angewiesen. Insoweit kann es im Einzelnen
gerechtfertigt sein, dass der Notar lediglich die Angaben des Erben übernimmt und als
Druckmittel zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung vom Erben verlangt. Vorliegend hat sich der Notar aber
gerade nicht darauf berufen, dass ihm einzelne Ermittlungen nicht möglich gewesen
sein sollen. Vielmehr hat er solche Ermittlungen – zu Unrecht – für untunlich gehalten.
Da der Schuldner verpflichtet ist, ein ordnungsgemäßes notarielles Verzeichnis
vorzulegen, geht es damit auch zu seinen Lasten, wen der Notar mit Erstellung des
Verzeichnisses die erforderlichen Feststellungen nicht trifft. Vorliegend kommt noch
hinzu, dass die Schuldnerin anwaltlich vertreten ist und es für einen Rechtskundigen
offensichtlich ist, dass die hier erfolgte Auflistung der Inventarstücke die Anforderungen
nicht erfüllt, die an eine notarielles Bestandsverzeichnis zu stellen sind.
11
Im Übrigen muss sich auch der Schuldnerin diese Erkenntnis aufdrängen. Denn in § 1
unter Vorbemerkungen heißt es in der notariellen Urkunde:
12
Zur Aufnahme des verlangten Verzeichnisses erteilt nunmehr die Erschienene dem
Notar nach dessen eindringlichem Hinweis auf Wahrheit und Vollständigkeit folgende
Angaben und Auskünfte über den Nachlass des Erblassers.
13
Daraus folgt selbst für einen Laien, dass vorliegend lediglich eine notarielle
Bestandsaufnahme zu den Angaben des Erben vorgenommen worden ist.
14
Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass eine bestimmte Form für
ein Nachlassverzeichnis nicht vorgesehen ist. Es muss jedoch die tatsächlichen und
fiktiven Nachlassgegenstände einzeln und übersichtlich zusammenstellen und alle
Angaben enthalten, die für die Durchsetzung des Anspruchs des Pflichtteils erforderlich
sind. Es liegt auf der Hand, dass die Aufstellung zum Inventar des Hauses O W völlig
unzureichend sind. So mag es beispielsweise sein, dass man 36 Jahre alte
Küchenmöbel nicht auflisten muss. Jede Küche besitzt aber nach der allgemeinen
Lebenserfahrung technische Geräte, z. B. Eisschrank, Herd, Geschirrsspüle, etc..
Insoweit sind Alter und Typ der Geräte von Belang. Auch hinsichtlich der technischen
Geräte Fernseher und Videorecorder ist maßgeblich, welches Alter diese Geräte haben
und um welche Marke es sich handelt. Aus der Bezeichnung "alte Modelle" vermag ein
Pflichtteilsberechtigter nichts herzuleiten. Die Angabe des Vorhandenseins alter
Werkzeuge des Vaters ist für sich gesehen unzureichend. Hier rächt sich, dass der
Notar es unterlassen hat, eigene Feststellungen zu treffen.
15
Natürlich braucht man einen alten Haushalt nicht in allen Einzelheiten aufzulisten.
Entscheidend für die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind solche
Wertgegenstände, die werthaltig sein können. Bezogen darauf ist eine nachvollziehbare
Aufstellung des Hausinventars vorzunehmen. Werthaltige Gegenstände können
insbesondere sein Teppiche, Bilder, Silberbesteck, Geschirr, etc..
16
Gleichermaßen unzureichend ist das Verzeichnis hinsichtlich der Schenkungen der
Eltern. Gerade bei Schenkungen ist wesentlich, dass das Datum der Schenkung
angegeben wird (Indexierung). Des Weiteren sind die geschenkten Sachen, etwa DVD-
Player, Stereoanlage, DVD-Videorecorder, PC komplett so genau zu bezeichnen, dass
die Auflistung für den Pflichtteilsberechtigten nachvollziehbar ist. Natürlich können
Kaufbelege das Verständnis erleichtern. Dann ist aber erforderlich, den einzelnen
Gegenständen den Kaufbeträgen zuzuweisen. Vorliegend haben wir eine völlig
unzureichende Auflistung der Schenkungen und findet sich nur der Hinweis, dass
Originalkaufbelege über insgesamt 1.456,99 € vorgelegt worden sind. Solche Angaben
sind für den Pflichtteilsberechtigten nicht nachvollziehbar.
17
Soweit die Schuldnerin im Schriftsatz vom 28.06.2007 weiter ausführen lässt, die Notare
Dr. S, Dr. O und Dr. W sowie Dr. E seien nicht bereit gewesen, das Nachlassverzeichnis
aufzunehmen, daher sei sie nicht in der Lage gewesen, das Verzeichnis vorher
vorzulegen, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Grundsätzlich ist der
Notar zur Beurkundung verpflichtet. Er kann gemäß § 15 Abs. 1 BNOtO seine
Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. So hat einer der
eingeschalteten Notare, nämlich Dr. W der Schuldnerin mitgeteilt, dass er sich nicht in
der Lage sehe, bis zum 16. Februar 2007 (oder kurz danach) ein Nachlassverzeichnis
zu erstellen, geschweige denn die von der Rechtsprechung hierzu gefordertren
Ermittlungen durchzuführen (Bl.106 der Akten). Dabei hat Notar Dr. W nicht die
Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses verweigert, er hat lediglich zutreffend
zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht möglich ist, kurzfristig ein solches
Bestandsverzeichnis vorzulegen.
18
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Notar Dr. W zutreffend darauf
hingewiesen hat, dass die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach der Auffassung
der Rechtsprechung eigene Ermittlungen des Notars fordert, was Zeit in Anspruch
nimmt. Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, hatte die Schuldnerin seit der ersten
Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten hinreichende Zeit gehabt, um einen Notar zu
beauftragen und ihm genügend Zeit zu geben, die erforderlichen Ermittlungen
anzustellen.
19
Schließlich kann sich die Schuldnerin auch nicht mit Er folg auf die Verletzung
rechtlichen Gehörs berufen. Die Schuldnerin hatte inzwischen genügend Gelegenheit,
zu der von den Gläubigern begehrten Zwangsvollstreckungsmaßnahme Stellung zu
nehmen. Eine solche Stellungnahme ist dann auch in dem Beschwerdeschriftsatz
erfolgt.
20
Das festgesetzte Zwangsgeld ist schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden,
ebenso wenig die für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit festgesetzte Zwangshaft.
21
Die Schuldnerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie weitere
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vermeiden kann, indem sie das geschuldete
notarielle Nachlassverzeichnis endlich erstellen lässt und den Gläubigern zugänglich
22
macht.
Angesichts der hohen Verzugszinsen mag die Schuldnerin schließlich überlegen, ob
weitere Verzögerungen dem Pflichtteilsprozess hier tatsächlich nutzen.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
24
Für die Festsetzung des Beschwerdewerts ist das Interesse der Schuldnerin, das
notarielle Verzeichnis nicht vorlegen zu müssen, maßgebend.
25