Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.03.2004

OLG Düsseldorf: verwertung, rückübertragung, verkehrswert, garantievertrag, besitz, vollstreckbarkeit, eigentum, ausnahme, abweisung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-14 U 207/03
Datum:
05.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 U 207/03
Tenor:
Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 29. Juli
2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des
Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebeninter-
vention verursachten Kosten trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten
der Berufung der Beklagten, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
1
Nachdem die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, ist nur noch über die
Berufung der Streithelferin der Beklagten zu befinden. Diese führt zur Abänderung der
angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.
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Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf
Zahlung von Feststellungskosten gemäß §§ 166 Abs. 1, 170 Abs. 2, 171 Abs. 1 InsO
nicht zu.
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Die (Rück-)Übertragung des Sicherungseigentums von der Beklagten auf ihre
Streithelferin stellt weder eine Verwertung des Sicherungseigentums dar noch handelt
es sich bei dem von der Streithelferin gezahlten Betrag von 821.809,01 DM um den
Erlös für diese Übertragung.
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1.
5
Durch die Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Geräten auf ihre
Streithelferin hat die Beklagte die in Rede stehenden Gegenstände nicht verwertet, weil
sie nicht deren Wert realisiert hat. Die Übertragung der Sicherheiten erfolgte gemäß Ziff.
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4 des Garantievertrages und hatte ausweislich der Schreiben der Rechtsvorgängerin
der Beklagten an die Streithelferin am 08.08.2001 (Bl. 59/60) und vom 23.05.2002 (Bl.
21) lediglich die (Rück-)Übertragung des Sicherungseigentums zum Gegenstand. Die
Streithelferin erlangte hierdurch kein von der Sicherungsabrede freies Eigentum,
solches erhielt sie vielmehr erst durch die Freigabeerklärung des Klägers, die ihr die
Möglichkeit eröffnete, die Gegenstände zu verwerten. Ohne die Genehmigung des
Klägers war die Übertragung des Sicherungseigentums von der Beklagten auf ihre
Streithelferin schwebend unwirksam (vgl. § 173 Abs. 1 InsO). Denn soweit das
Verwertungsrecht des Verwalters besteht, ist der absonderungsberechtigte Gläubiger
nicht zur Verwertung berechtigt (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Bd. II., Stand Oktober 2003, §
166 Rn. 10). Hinsichtlich des Sicherungsgutes, an dem gemäß § 51 Ziff. 1 InsO ein
Absonderungsrecht bestand, war der Kläger nach § 166 Abs. 1 InsO zur Verwertung
berechtigt, weil er die Geräte nach § 148 Abs. 1 InsO in Besitz hatte.
Mit seinen Schreiben vom 21.08.2002 an die Streitverkündete (Bl. 23) und vom
22.08.2002 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bl. 22) hat der Kläger (nur) die
Übertragung des Sicherungseigentums von der Beklagten auf ihre Streithelferin
zumindest konkludent genehmigt und erst dieser gegenüber die
sicherungsübereigneten Gegenstände aus der Masse freigegeben mit der Folge, dass
diese eine etwaige Verwertung der Geräte vornehmen kann. Dem entspricht es, dass
der Kläger die von der Streithelferin angemeldete restliche Darlehensforderung in voller
Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt hat. Denn wenn das Sicherungsgut bereits durch
die Beklagte verwertet worden wäre, hätte sich in Höhe des Erlöses die restliche
Darlehensforderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin ermäßigt und es wäre nur der
entsprechende Ausfall zur Insolvenztabelle festzustellen gewesen.
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2.
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Mit der Zahlung von 821.809,01 DM hat die Streitverkündete auch keinen Erlös für die
(Rück-)Übertragung des Sicherungseigentums entrichtet; damit ist sie vielmehr ihrer
Verpflichtung aus Ziff. 4 des Garantievertrages zur Leistung in der abgerechneten Höhe
des offenstehenden Restdarlehens nachgekommen. Schon die Übereinstimmung der
Beträge des abgerechneten Restdarlehens und des von der Streithelferin gezahlten
Betrages deutet darauf hin, das die Zahlung aufgrund des Garantievertrages erfolgte
und sich nicht an dem unstreitig jedenfalls deutlich niedrigeren Verkehrswert der
sicherungsübereigneten Gegenstände orientierte. Zudem stehen die Verpflichtungen
zur Zahlung der Garantieleistung und zur Rückübertragung der Sicherheiten nicht in
einem synallagmatischen Verhältnis. Während die Garantieübernahme einseitig die
Streitverkündete zum Ausgleich des Forderungsausfalls verpflichtete, handelte es sich
bei der Verpflichtung zur Rückübertragung der Sicherheiten lediglich um eine nicht im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Folgeregelung. Dies belegt insbesondere der
Umstand, dass der Beklagten der Anspruch aus dem Garantievertrag auch dann
zustehen sollte, wenn sich – wie vorliegend – der Verkehrswert der Sicherheiten
verringert haben und der verbleibenden Darlehensforderung kein Sicherheitsäquivalent
mehr gegenüber stehen sollte. Ersichtlich diente die mit zusätzlichen Leistungen wie
etwa der Avalprovision gemäß Ziff. 5 des Garantievertrages erkaufte Garantie der
Beklagten dazu, sich unabhängig vom Wert der übereigneten Gegenstände umfänglich
abzusichern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO; der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
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Streitwert: 16.807,37 €.
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