Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.05.2007

OLG Düsseldorf: verfügung von todes wegen, ausschlagung, höchstpersönliches recht, letztwillige verfügung, testament, auflage, pflichtteil, verzicht, eltern, vertretung

Oberlandesgericht Düsseldorf, II- 5 UF 75/07
Datum:
29.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II- 5 UF 75/07
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 26.03.2007 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts Mönchen-gladbach
(Rechtspfleger) vom 15.03.2007 wird zurückgewiesen. Zugleich wird
jedoch klargestellt, dass durch den angefochtenen Beschluss das Recht
der gesetzlichen Vertreterin der Beschwer-deführer zur Annahme oder
Ausschlagung von Vermächtnissen oder zu einem Verzicht auf das
Pflichtteilsrecht oder die Pflicht-teilsansprüche der Beschwerdeführer in
deren Namen nicht be-rührt wird.
Die Beschwerdeführer sind die noch minderjährigen Kinder aus der zweiten Ehe ihres
am 06.12.1945 geborenen und am 31.02.2003 verstorbenen Vaters B. R. mit ihrer
gesetzlichen Vertreterin E. C. R., geb. T.. In erster Ehe war ihr Vater mit einer Frau M. R.,
geb. U., verheiratet. Aus dieser Ehe sind die beiden Halbgeschwister der
Beschwerdeführer E. C. (geb. 30.12.1981) und A. R. (geb. 05.11.1984) hervorgegangen.
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Am 08.11.2006 verstarb auch die am 12.02.1911 geborene Mutter des Herrn B. R. und
Großmutter der Beschwerdeführer, E. M. R., geb. W.. Diese hat ein notarielles
Testament vom 31.08.2006 – UR-Nr. 1012/06 des Notars Dr. N. F. in Kempen –
hinterlassen, in dem sie die beiden Halbgeschwister der Beschwerdeführer zu ihren
Erben berufen und den Beschwerdeführern selbst eine Reihe von Vermächtnissen
ausgesetzt hat. In Ziffer V des Testaments hat die Großmutter der Beschwerdeführer
außerdem die folgende Anordnung getroffen:
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"Bezüglich aller Zuwendungen, die in diesem Testament meinen Enkelkindern M.
R. und J. R. gemacht worden sind, sowie bezüglich der Geltendmachung eines
etwaigen Pflichtteilsrechts und der Verwaltung des auf einen Pflichtteil Geleisteten,
schließe ich das Vermögenssorgerecht der leiblichen Mutter der vorgenannten
Kinder, E. C. R., geb. T., geboren am 12.03.1959, wohnhaft M., 41063
Mönchengladbach, aus und benenne insoweit als Vermögenssorgeberechtigten
Herrn M. W., wohnhaft D., 40545 Düsseldorf."
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Im Hinblick auf die Anordnung hat das Amtsgericht Mönchengladbach (Rechtspfleger)
durch Beschluss vom 07.02.2007 zunächst die Ergänzungspflegschaft zur Vertretung
der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihnen durch das Testament ihrer Großmutter
zugewandten Vermögens angeordnet. Durch den angefochtenen Beschluss vom
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15.03.2007 hat es außerdem auch noch die Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Erben der Großmutter der
Beschwerdeführer angeordnet.
Gegen diesen, ihrem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 21.03.2007
zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.03.2007 ein
bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 30.03.2007 eingegangenes, von ihnen als
"sofortige Beschwerde gemäß § 621e ZPO" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.
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Zur Begründung dieses Rechtsmittels machen sie geltend, die angefochtene
Entscheidung sei bereits deshalb fehlerhaft ergangen, weil sie vor deren Erlass nicht
angehört worden seien. Darüber hinaus sei die darin angeordnete
Ergänzungspflegschaft für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen aufzuheben,
weil dieser Aufgabenkreis von ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin
wahrzunehmen sei. Eine wirksame Entziehung der Vermögenssorge ihrer Mutter durch
das Testament vom 08.11.2006 auch im Hinblick auf die Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen sei schon rechtlich nicht möglich, so dass ein Bedürfnis für die
Bestellung eines Ergänzungspflegers, der insoweit an die Stelle ihrer Mutter zu treten
hätte, von vornherein nicht bestehe.
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Die Beschwerdeführer beantragen,
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die Anordnung der Ergänzungspflegschaft bezüglich ihrer Vertretung hinsichtlich
der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Erben ihrer Großmutter
aufzuheben.
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II.
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1.
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a)
15.03.2007, mit dem gemäß §§ 1693, 1909 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 2a RPflG
durch den Rechtspfleger die Ergänzungspflegschaft im Hinblick auf die
"Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen" der Beschwerdeführer angeordnet wurde,
ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft, denn die Anordnung der
Ergänzungspflegschaft für die Beschwerdeführer stellt eine im ersten Rechtszug
ergangene Endentscheidung über einen Teilbereich der elterlichen Sorge dar, und
somit eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, über die entsprechend
auch das Familiengericht als funktional zuständiges Gericht entschieden hat.
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Das Rechtsmittelverfahren richtet sich daher nicht nach §§ 19f. FGG in Verbindung mit §
11 Abs. 1 RPflG, sondern nach den spezielleren und daher vorrangigen Vorschriften der
§§ 64 Abs. 3 FGG, 621 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG in Verbindung mit § 11 Abs. 1
RPflG (vgl. z.B. OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1500; Staudinger/Bienwald, BGB,
Neubearbeitung 2006, § 1909 BGB Rz. 42 aE).
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Soweit gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft teilweise dennoch die
Beschwerde nach §§ 19f. FGG für das statthafte Rechtsmittel gehalten wird (vgl. z.B.
Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 4. Auflage, § 1909 BGB Rz. 63 m.w.N.),
könnte das allenfalls dann gelten, wenn man ungeachtet der seit dem 01.07.1998
geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten durch das Kindschaftsreformgesetz für die
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geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten durch das Kindschaftsreformgesetz für die
Anordnung einer Ergänzungspflegschaft auch weiterhin das Vormundschaftsgericht für
ausschließlich oder zumindest ebenfalls zuständig hielte (so z.B. Staudinger/Bienwald,
a.a.O., § 1909 BGB Rz. 38; Musielak/Borth, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 621
ZPO Rz. 43, jeweils m.w.N., str.), was der Senat jedoch nicht für zutreffend hält (ebenso
z.B. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243 FamRZ 2000, 764; BayObLG FamRZ 2000,
568; 2000, 1111; 2000, 1604 ; 2001, 716f., 2001, 775f.; OLG Dresden FamRZ 2001, 715;
OLG Hamm FamRZ 2001, 717).
Außerdem wäre selbst dann, wenn man dieser Ansicht folgen wollte, zu beachten, dass
sich die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren nach dem Prinzip der
formellen Anknüpfung richten, mithin also danach, welches Gericht und welcher
Spruchkörper im jeweiligen Einzelfall tatsächlich entschieden haben, und die
Entscheidung jedenfalls im vorliegenden Fall tatsächlich durch das Familiengericht
getroffen worden ist (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2000, 1111; Staudinger/Bienwald,
a.a.O., § 1909 BGB Rz. 42 m.w.N.).
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b)
ZPO sind eingehalten; insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
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c)
Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, denn wäre die Anordung der Ergänzungspflegschaft
in dem angefochtenen Beschluss fehlerhaft, so wären sie in dem Wirkungskreis der
Pflegschaft, also im Hinblick auf die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche nach
ihrer Großmutter, nicht ordnungsgemäß vertreten und damit in ihrer Rechtsstellung
beeinträchtigt (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2000, 1111; BayObLGZ 1964, 277, 281). Die
Mutter der Beschwerdeführer als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge kann diese
auch in dem Verfahren, in dem es um die Anordnung der Ergänzungspflegschaft geht,
insbesondere also auch bei der Einlegung der vorliegenden Beschwerde vertreten (vgl.
z.B. BayObLG a.a.O.)
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2.
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a)
diese zumindest im Rahmen der Beschwerdebegründung hinreichende Gelegenheit zur
Darlegung ihres Standpunktes im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss erhalten
haben.
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Eine persönliche – und nicht nur schriftliche – Anhörung der Beschwerdeführer soll
gemäß § 50b Abs. 2 Satz 2 FGG auch bei Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr
vollendet haben, lediglich dann erfolgen, wenn dies nach der Art der in Frage stehenden
Angelegenheit erforderlich erscheint. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall,
denn für die Entscheidung sind ausschließlich die Auslegung des Testaments der
Großmutter der Beschwerdeführer vom 08.11.2006 und die Beantwortung der
Rechtsfrage von Bedeutung, in welchem Umfang ein Erblasser durch eine Verfügung
von Todes wegen die Vermögenssorge der gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen
Erben oder Vermächtnisnehmers ausschließen kann. Auf die Neigungen, die
Bindungen oder den Willen der Beschwerdeführer oder auf einen unmittelbaren
Eindruck des Gerichts von deren Persönlichkeit (vgl. § 50b Abs. 1 FGG) kommt es
jedenfalls im Ergebnis für die Entscheidung nicht an, so dass - auch im Rahmen des
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Beschwerdeverfahrens – nur eine schriftliche Anhörung der Beschwerdeführer geboten
war.
Nichts anderes gilt auch für die Mutter der Beschwerdeführer, die gemäß § 50a Abs. 1
Satz 1 FGG in der hier in Frage stehenden Angelegenheit der Vermögenssorge
ebenfalls nur schriftlich angehört werden musste und ihre Ansichten insoweit bereits in
ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer hinreichend in das
Verfahren einbringen konnte.
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b)
Ergänzungspflegschaft für den Aufgabenkreis der Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen gegen die Erben ihrer Großmutter E. M. R. ist auch in der Sache
gerechtfertigt.
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Die Anordung der Ergänzungspflegschaft ist gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB
erforderlich, denn die Vermögenssorge der Mutter der Beschwerdeführer ist durch das
Testament der E. M. R. vom 08.11.2006 in wirksamer Weise dahingehend einschränkt
worden, dass sich diese nicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der
Beschwerdeführer gegen die Erben ihrer Großmutter erstreckt. Die Mutter der
Beschwerdeführer ist daher aus rechtlichen Gründen an der Ausübung ihrer
Vermögenssorge für die Beschwerdeführer in Bezug auf die Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen gehindert, so dass zur Wahrnehmung dieser Aufgabe an ihrer
Stelle ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
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Dabei ist unter der "Geltendmachung" von Pflichtteilsansprüchen in dem Sinne des
Testaments vom 08.11.2006 und des angefochtenen Beschlusses allerdings nur deren
mögliche Sicherung und gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung als ein
sprachlich besonders hervorgehobener Sonderfall der Verwaltung des den
Beschwerdeführern letztwillig zugewandten Vermögens zu verstehen, wobei eine
"Zuwendung" im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB auch bei einem Pflichtteil
gegeben ist, selbst wenn dieser dem Erben auch schon ohne oder sogar gegen den
Willen des Erblassers kraft Gesetzes zusteht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1969, 662;
Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 4. Auflage, § 1909 BGB Rz. 49; BGB-
RGRK/Adelmann, 12. Auflage, § 1638 BGB Rz. 4).
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Keinen Fall der "Geltendmachung" von Pflichtteilsansprüchen bildet hingegen die damit
zwar im Zusammenhang stehende, jedoch davon zu unterscheidende Erklärung der
Annahme oder Ausschlagung der den Beschwerdeführern in dem Testament vom
08.11.2006 ausgesetzten Vermächtnisse oder die Erklärung eines Verzichts auf die
Pflichtteilsrechte oder Pflichtteilsansprüche (zum Unterschied zwischen beidem vgl. z.B.
Staudinger/Haas, BGB, Neubearbeitung 2006, Einleitung zu § 2303ff. BGB Rz. 27-29
m.w.N.) der Beschwerdeführer.
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Jedenfalls im Hinblick auf die Annahme oder Ausschlagung der den Beschwerdeführern
ausgesetzten Vermächtnisse ergibt sich das schon aus dem reinen Wortlaut des
Testaments vom 08.11.2006, dessen Formulierung "bezüglich der Geltendmachung
eines etwaigen Pflichtteilsrechts" in dem angefochtenen Beschluss durch den
Rechtspfleger lediglich aufgegriffen worden ist. Denn die Annahme oder Ausschlagung
der den Beschwerdeführern ausgesetzten Vermächtnisse betrifft von vornherein nicht
das Pflichtteilsrecht der Beschwerdeführer, sondern lediglich die Vermächtnisse. Die
Frage der Geltendmachung etwaiger Pflichtteilsansprüche stellt sich überhaupt erst
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dann, wenn es zu einer Ausschlagung der den Beschwerdeführern ausgesetzten
Vermächtnisse kommen sollte.
Darüber hinaus kann die in dem Testament vom 08.11.2006 und in dem angefochtenen
Beschluss angesprochene "Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen" auch deshalb
nicht dahingehend verstanden werden, dass davon auch die Entscheidung über die
Annahme oder die Ausschlagung der Vermächtnisse mit umfasst sein sollte, weil sie
dann rechtlich teilweise unwirksam wäre; das jedoch kann im Zweifel nicht
angenommen werden. Ebenso kann auch der angefochtene Beschluss nicht in einem
dahingehenden Sinne verstanden werden.
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Denn von der Vertretung eines Kindes bei der Annahme oder der Ausschlagung einer
letztwilligen Zuwendungen können dessen Eltern nicht wirksam ausgeschlossen
werden (ganz hM; vgl. z.B. OLG Karlsruhe FamRZ 1965, 573f.; Staudinger/Engler, BGB,
Neubearbeitung 2004, § 1638 BGB Rz. 16; BGB-RGRK/Adelmann, a.a.O., § 1638 BGB
Rz. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A. nur Frenz, DNotZ 1995, 908ff., 912 und
Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rz. 103).
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Das ergibt sich schon begrifflich daraus, dass die §§ 1909 Abs. 1 Satz 2, 1638 Abs. 1
BGB nur die Möglichkeit vorsehen, den Sorgeberechtigten durch letztwillige Verfügung
von der Verwaltung eines dem Kind zugewendeten Vermögens auszuschließen, eine
derartige Verwaltung aber im Falle der Ausschlagung eines Vermächtnisses gerade von
vornherein abgelehnt wird (vgl. z.B. Staudinger/Engler, a.a.O., § 1638 BGB Rz. 16
m.w.N.), ein Akt der Vermögensverwaltung also von vornherein gar nicht vorliegt (BGB-
RKRK-Adelmann, a.a.O., Rz- 10). Vor allem aber ist ein derartig weit reichender
Ausschluss des elterlichen Sorgerechts auch deshalb nicht möglich, weil die Annahme
oder die Ausschlagung eines Erbteils oder eines Vermächtnisses, auch wenn sie die
Vermögenssorge betrifft, zugleich eine starke persönliche Note besitzt und ein
höchstpersönliches Recht des Kindes betrifft, in das einzugreifen zugleich auch den
Kernbereich des Grundrechts der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2
GG verletzen würde (vgl. z.B. Staudinger/ Engler, a.a.O., § 1638 BGB Rz. 16;
Münchener Kommentar zum BGB/Huber, 4. Auflage, § 1638 BGB Rz. 15).
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Ebenso ist im Ergebnis auch ein möglicher Verzicht der Beschwerdeführer auf ihre
Pflichtteilsrechte oder Pflichtteilsansprüche nicht von dem Ausschluss der
Vermögenssorge zu Lasten ihrer Mutter in dem Testament vom 08.11.2006 und in dem
angefochtenen Beschluss mit umfasst.
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Anders als bei Vermächtnissen ist bei Pflichtteilsrechten und Pflichtteilsansprüchen eine
(einseitige) Ausschlagung nicht möglich (vgl. z.B. Staudinger/Haas, a.a.O, § 2317 BGB
Rz. 16 m.w.N.). An die Stelle der Ausschlagung beim Vermächtnis tritt daher beim
Pflichtteil der Verzicht, wobei dieser aber in seinen Auswirkungen einer Ausschlagung
gleichkommt und daher auch aus den gleichen Gründen wie diese den Eltern des
Pflichtteilsberechtigten nicht wirksam entzogen werden kann (vgl. z.B.
Staudinger/Engler, a.a.O., § 1638 BGB Rz. 16). Auch hier ist außerdem bereits nach
dem Wortlaut des Testaments und des angefochtenen Beschlusses zumindest
zweifelhaft, ob ein Verzicht auf den Pflichtteil nicht schon sprachlich genau das
Gegenteil von dessen "Geltendmachung" darstellt und ob er daher von dem Willen der
Großmutter der Beschwerdeführer überhaupt mit erfasst war.
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Im Ergebnis ist damit die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, wobei aber
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zugleich klarzustellen ist, dass sich die Reichweite der darin angeordneten
Ergänzungspflegschaft allein auf die "Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen" der
Beschwerdeführer in dem eingeschränkten, oben dargelegten Sinne beschränkt.
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Gerichtskosten fallen gemäß § 131 Abs. 3 und 5 KostO nicht an. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG kommt nicht in Betracht, weil
an dem Verfahren nicht mehrere Beteiligte mit gegenläufigen Interessen teilgenommen
haben.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren
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