Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.03.2003

OLG Düsseldorf: einstellung des verfahrens, straftat, körperverletzung, prozessvoraussetzung, verteidigungsrechte, plädoyer, fahrbahn, tatverdacht, rücknahme, geldstrafe

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2a Ss 19/03 - 20/03
Datum:
17.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2a Ss 19/03 - 20/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz
Normen:
StGB §§ 230 Abs. 1, 223 Abs. 1
Leitsätze:
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann nach
zunächst erfolgter Bejahung durch die Staatsanwaltschaft auch noch im
Revisionsverfahren verneint werden.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
1
I.
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.
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Dagegen hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft
hat in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2003 die in der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 28. Dezember 2001 erfolgte Bejahung des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zurückgenommen. Die
gesetzlichen Vertreter der geschädigten Minderjährigen D. B. haben durch Schriftsatz
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2001 ausdrücklich erklärt, dass sie
keinen Strafantrag stellen.
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Die Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses iSd § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB
durch die Erklärung der Rücknahme der zunächst erklärten Bejahung durch die
Staatsanwaltschaft kann auch noch im Revisionsverfahren erfolgen (vgl. BGHSt 19,
377, 380; LK-Hirsch, Aufl., § 232 a.F. StGB Rdnr. 22 mwN).
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Infolge des von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernisses ist die
Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO auszusprechen (vgl. BGHSt 10, 278,
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279; BGH NStZ 1994, 227; 1987, 239; 1986, 276; BayObLGSt 1985, 141, 142). Diese
Vorschrift ist bei Vorliegen eines nicht mehr behebbaren Prozesshindernisses auch
noch im Rechtsmittelverfahren unmittelbar anzuwenden (so auch BGHSt 32, 275, 290;
24, 208, 212; BayObLG NJW 1987, 1711, 1712 mwN; BayObLGSt 1985, 52, 55 mwN).
II.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht insoweit auf § 467 Abs. 1 StPO. Zwar
kann nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen
Auslagen eines Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer
Straftat n u r deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
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Ist eine Verurteilung zweifelhaft, scheidet die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
StPO aus. Wenn bereits einem trotz verbleibender erheblicher Verdachtsmomente
Freigesprochenen die Rechtswohltat des § 467 Abs. 1 StPO zukommt, so müssen erst
recht demjenigen Angeklagten seine notwendigen Auslagen ersetzt werden, dessen
Verfahren wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung eingestellt wird, ohne ihm die
vorgeworfene Straftat ausreichend sicher nachzuweisen. Im Regelfall kann diese
Prognose nur getroffen werden, wenn eine Hauptverhandlung unter Erhebung von
Beweisen bei voller Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durchgeführt
worden ist. Sofern keine entsprechende und damit ausreichend sichere
Schuldfeststellung möglich ist, kommt eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
StPO nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 5.2.1997 = OLGSt Nr. 9 zu § 467
StPO; BayObLG NJW 1987, 1711, 1712; BayObLGSt 1969, 133, 135/136; OLG
Hamburg MDR 1972, 344; KK-Franke, 4. Aufl., § 467 StPO Rdnr. 10 a mwN; vgl. auch
BVerfG NStZ-RR 1996, 45, 46; NJW 1992, 1612, 1613; 1990, 2741, 2742; 1987, 2427,
2428).
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So lässt auch der Bundesgerichtshof (vgl. NStZ 2000, 330, 331) eine
Ermessensentscheidung im Rahmen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur dann zu,
wenn nach weitgehender Durchführung der Hauptverhandlung b e i Eintritt des
Verfahrenshindernisses ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter Tatverdacht
besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung
die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der
Tatschuld in Frage stellen würden.
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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass
das angefochtene Urteil durchgreifende Rechtsfehler enthält, die von der Revision
zutreffend herausgestellt worden sind.
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Bereits die zulässig erhobene Verfahrensrüge des Angeklagten hätte zur Aufhebung
des Urteils geführt. Denn das Amtsgericht hat den von dem Verteidiger in seinem
Plädoyer gestellten Hilfsbeweisantrag im Urteil nicht beschieden.
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Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen im übrigen angesichts des
gravierenden verkehrsrechtlichen Fehlverhaltens der Geschädigten, die - soweit
ersichtlich - wie die Zeugin Arian ohne Handzeichen plötzlich nach links in die
Fahrbahn des Angeklagten gefahren ist, nicht, um den Vorwurf einer fahrlässigen
Körperverletzung zu belegen.
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Zudem hat das Amtsgericht Erwachsenenstrafrecht angewendet, ohne dies ausreichend
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zu begründen. Allein der allgemeine Hinweis auf den persönlichen Eindruck des
Heranwachsenden in der Hauptverhandlung genügt revisionsrechtlichen Anforderungen
nicht.
Demgemäß hat es bei dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO zu verbleiben, wonach die
notwendigen Auslagen des Angeklagten in vollem Umfang aus der Staatskasse zu
erstatten sind.
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