Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.06.2010

OLG Düsseldorf (rechtskräftiges urteil, antrag, streitwert, festsetzung, widerklage, zpo, aussetzung, vollziehung, zuständigkeit, begründung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 W 21/10
Datum:
08.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 W 21/10
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14e O 142/08
Tenor:
Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerinnen vom 23. April 2010
werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. I, II und III der
Zivilkammer 14e des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom
08. April 2010 (Az. 14e O 142/08) aufgehoben und die Sachen zur
erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Beschwerdeverfahren - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
I.
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In der Hauptsache nehmen die drei Klägerinnen die vierzehn Beklagten als
Gesamtschuldner auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien
der B-AG in Anspruch. Die Beklagte zu 3) verlangt von den Klägerinnen im Wege der
Widerklage die Verschaffung des Eigentums und des Besitzes an den ihr verkauften
Aktienurkunden und die Beklagten zu 3) und 4) beantragen - ebenfalls im Wege der
Widerklage - die Feststellung, dass die von ihnen jeweils mit den Klägerinnen
abgeschlossenen Verträge über den Verkauf von Aktien der B-AG wirksam seien.
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Durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 13. Januar 2010 hat das Landgericht die
Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits zu je
einem Drittel den drei Klägerinnen auferlegt. Außerdem hat das Landgericht den
(Gerichtskosten-)Streitwert des Rechtsstreits - ohne Differenzierung nach Klage und
Widerklage oder nach einzelnen Prozessrechtsverhältnissen - am Ende des genannten
Urteils einheitlich auf 499.477.000,00 € festgesetzt.
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Auf der Grundlage der Kostenentscheidung aus diesem Urteil hat das Landgericht
Rechtspflegerin - auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 15. Januar 2010 durch die
drei angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 08. April 2010 gegen jede der
drei Klägerinnen jeweils einen an die Beklagten zu erstattenden Kostenbetrag in Höhe
von 538.693,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. Januar 2010 festgesetzt.
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Gegen diese - ihnen am 15. April 2010 zugestellten - Beschlüsse wenden sich die
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Klägerinnen mit ihren am 23. April 2010 bei dem Landgericht Düsseldorf
eingegangenen Beschwerden vom gleichen Tage. Sie machen geltend: Entgegen der
Ansicht der Beklagten und des Landgerichts seien die in den angefochtenen
Beschlüssen festgesetzten Rechtsanwaltskosten nicht nach einem Streitwert von
100.000.000,00 €, sondern nur nach einem Streitwert von 30.000.000,00 € zu
berechnen, denn ein Fall des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG, auf den sich die Beklagten zur
Begründung ihres Kostenfestsetzungsantrages berufen haben, liege bei einer
zutreffenden Beurteilung der Rechtslage hier nicht vor.
Das Landgericht hält diese Rechtsauffassung der Klägerinnen für unzutreffend. Es hat
daher den Beschwerden nicht abgeholfen und diese daher zur Entscheidung über die
Beschwerden und den zugleich von den Klägerinnen gestellten Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung aus den angefochtenen Beschlüssen gemäß § 570 Abs. 2 ZPO dem
Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 567f. ZPO statthaften, sofortigen
Beschwerden der Klägerinnen gegen die drei angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 08.
April 2010 sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
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Die Rechtsmittel sind auch begründet und führen gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur
Aufhebung und Zurückverweisung der jeweiligen Verfahren an das Landgericht, da der
Senat zu einer eigenen Sachentscheidung mangels Zuständigkeit zur Entscheidung der
streitentscheidenden Rechtsfrage nicht berufen ist und hierzu zunächst ein - richterlicher
- Beschluss des Landgerichts herbeigeführt werden muss.
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Die Klägerinnen wenden sich nämlich gegen die angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausschließlich mit der Begründung, die Rechtspflegerin
habe ihrer Entscheidung einen unzutreffenden (Anwaltsgebühren-)Streitwert zugrunde
gelegt. Soweit sie diesen Einwand bereits in ihrer Stellungnahme zu dem
Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 18. Februar 2010 erstmals geltend
gemacht haben, liegt darin ein konkludenter Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
RVG auf förmliche Festsetzung eines von dem bereits am Ende des angefochtenen
Urteils festgesetzten Gerichtsgebührenstreitwert von 499.477.000,00 € abweichenden
Anwaltsgebührenstreitwertes auf 30.000.000,00 € unter Anwendung des § 22 Abs. 2
Satz 1 RVG.
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Über diesen Antrag hätte die Rechtspflegerin aber mangels eigener Zuständigkeit nicht
implizit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst entscheiden dürfen,
sondern dieses entsprechend § 11 Abs. 4 RVG zunächst aussetzen und eine
richterliche Entscheidung der Zivilkammer über den Antrag auf Festsetzung des
Anwaltsgebührenstreitwertes herbeiführen müssen. Erst auf der Grundlage eines derart
festgesetzten Streitwertes hätte sodann über den Kostenfestsetzungsantrag der
Beklagten entschieden werden können.
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Soweit die Rechtspflegerin dieses in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen hat, fehlt
den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach wie vor die erforderliche
Grundlage. Auch der Senat kann diesen Mangel nicht heilen, denn auch er ist für die
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwertes nicht
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zuständig. Damit die erforderliche Festsetzung des Gebührenstreitwertes noch
nachgeholt werden kann, müssen die angefochtenen Beschlüsse daher zunächst
aufgehoben und die Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen werden, wo der
zuständige Rechtspfleger zunächst das Erforderliche zur Herbeiführung einer
richterlichen Entscheidung über den Streitwert herbeizuführen haben wird.
III.
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Eine Entscheidung über den – im Übrigen zunächst nicht an den Senat, sondern primär
an das Ausgangsgericht adressierten – Antrag der Klägerinnen auf Aussetzung der
Vollziehung der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat sich durch deren
Aufhebung erledigt.
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