Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.02.2009

OLG Düsseldorf: vergütung, beistandsleistung, systematische auslegung, beschränkung, strafverfahren, vertretung, einzelrichter, öffentlich, gebühr, vertreter

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 451/08
Datum:
05.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 451/08
Tenor:
1.
Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in
der Besetzung mit drei Richtern.
2.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
3.
Die Vergütung des anwaltlichen Zeugenbeistands wird auf 223,72 €
festgesetzt.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten wer-den nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Vorsitzende der 11. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal hatte die
16jährige türkische Schülerin N.D. zur Berufungshauptverhandlung vom 24. August
2007 geladen, da sie von der Staatsanwaltschaft als Augenzeugin der dem Angeklagten
zur Last gelegten Trunkenheitsfahrt benannt war. Nachdem die Zeugin mit ihrer
Aussage begonnen hatte, unterbrach er die Vernehmung, um ihr einen Zeugenbeistand
zu bestellen. Zu diesem Zweck rief er Rechtsanwalt S. in W. an, der sich zur sofortigen
Übernahme der Beistandsleistung bereit erklärte und etwa eine halbe Stunde später bei
Gericht erschien. Der Vorsitzende bestellte ihn gemäß § 68b StPO zum Zeugenbeistand
und händigte ihm die Verfahrensakte zur Einsicht aus. Während er die
Hauptverhandlung mit der Vernehmung zweier weiterer Zeugen fortsetzte, hatte
Rechtsanwalt S. Gelegenheit, mit der Zeugin zu sprechen. Sodann wurde die Zeugin in
seinem Beistand zu Ende vernommen und entlassen.
3
Rechtsanwalt S. hat folgende Gebühren zur Festsetzung angemeldet:
4
Nr. 4100 VV
RVG
Grundgebühr
132,00
Nr. 4124 VV
RVG
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren
216,00
Nr. 4126 VV
RVG
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag für das
Berufungsverfahren
216,00
Nr. 7002 VV
RVG
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekom-
munikationsdienstleistungen
20,00
Nr. 7008 VV
RVG
Umsatzsteuer auf die Vergütung
110.96
Gesamtbetrag
694,96
5
Gegen die antragsgemäße Festsetzung der Rechtspflegerin hat der Vertreter der
Staatskasse mit der Begründung Erinnerung eingelegt, dem nach § 68b StPO
beigeordneten Rechtsanwalt stehe nur die Vergütung einer Einzeltätigkeit entsprechend
Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 168,00 € zu. Das Landgericht hat die Erinnerung mit
Beschluss vom 4. August 2008 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vom 11. August 2008, der das Landgericht
nicht abgeholfen hat.
6
II.
7
Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde ist
begründet. Dem nach § 68b StPO beigeordneten Vernehmungsbeistand der Zeugin
steht nur die Gebühr aus Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG nebst Telekommunikationspauschale
und Umsatzsteuer zu.
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1. Die Zuständigkeit des Senats beruht auf der Übertragung durch den Einzelrichter
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8
Satz 2 RVG.
9
Die Beschwerde ist dem Senat nicht originär in der Besetzung mit drei Richtern
angefallen. Die vom Strafkammervorsitzenden gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG ohne
Mitwirkung der Schöffen getroffene Entscheidung ist eine Einzelrichterentscheidung im
Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1, 2. Halbsatz RVG. An der gegen-teiligen Auffassung (vgl.
Senatsbeschluss vom 5. Januar 2007 = JMBl. NW 2007, 139 zu § 4 Abs. 7 Satz 1
JVEG) hält der Senat nicht fest.
10
Der außerhalb der Hauptverhandlung entscheidende Vorsitzende der kleinen
Strafkammer wird zwar weder im GVG noch in der StPO als "Einzelrichter" bezeichnet.
Dies steht aber, da er tatsächlich als einzelner Richter entscheidet, der Annahme einer
Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1, 2. Halbsatz RVG nicht
entgegen. Der Umstand, dass er mit der Entscheidung die kleine Strafkammer
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repräsentiert, begründet systematisch keinen Unterschied zu dem Richter am
Amtsgericht, der nach § 30 Abs. 2 GVG außerhalb der Hauptverhandlung das
Schöffengericht repräsentiert. Der Sinn und Zweck des § 33 Abs. 8 RVG spricht
ebenfalls für dieses Verständnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die
Zuständigkeit des Einzelrichters in der Beschwerdeinstanz der Vereinfachung und
Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens und damit der Entlastung der Rechtspflege.
Die Begrenzung der Einzelrichterzuständigkeit auf Beschwerden gegen
Entscheidungen, die in erster Instanz von einem Einzelrichter getroffen wurden, soll die
Akzeptanz der Beschwerdeentscheidungen durch die Betroffenen sicherstellen, indem
Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein Kollegialgericht korrigiert
werden können (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 157 f. zu § 66 Abs. 6 GKG).
2. Die Tätigkeit des einem Zeugen nach § 68b StPO beigeordneten
Vernehmungsbeistands ist entsprechend Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zu vergüten.
12
a.
13
Die Vergütung des beigeordneten Anwalts bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach
dem der Beiordnung zu Grunde liegenden Beschluss. Auf den Beistand eines Zeugen
sind nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 zu Teil 4 VV RVG die Vorschriften dieses Teils
entsprechend anzuwenden. Umstritten ist, ob diese Verweisung im Fall der Beiordnung
nach § 68b StPO zur entsprechenden Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG führt
– Gebühren des Verteidigers, Nr. 4100 ff. VV RVG – oder zur Anwendung von Teil 4
Abschnitt 3 – Einzeltätigkeiten, hier Nr. 4301 Ziff. 4: "Beistandsleistung für den
Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung ...".
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aa. Nach verbreiteter Ansicht begründet die Beiordnung nach § 68b StPO grundsätzlich
eine volle anwaltliche Vertretung des Zeugen, die den Anwendungsbereich des ersten
Abschnitts aus Teil 4 VV RVG eröffnet (so OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, StRR 2008,
78; OLG Köln, 2. Strafsenat, StraFo 2008, 350 f.; OLG Stuttgart, 1. Strafsenat, NStZ
2007, 343 f.; OLG München, 1. Strafsenat, AGS 2008, 120; 4. Strafsenat, AGS 2008, 449
ff.; KG Berlin, 5. Strafsenat, StraFo 2007, 41 f.; OLG Dresden, 2. Strafsenat, AGS 2008,
126 ff.; OLG Hamm, 2. Strafsenat, StraFo 2008, 45 ff.; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NStZ-
RR 2006, 254 f.; OLG Schleswig, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2007, 126 f.; Burhoff, RVG
Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbemerkung 4.1 Rnr. 6 ff.; Ignor/Berthenau in
Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 68b StPO Rnr. 33; Rogall in Systematischer Kommentar,
43. Lfg., § 68b StPO Rnr. 35; Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 4
Abschnitt 1 Rnr. 189).
15
bb. Nach anderer Ansicht hängt die Anwendung des ersten Abschnitts davon ab, ob der
nach § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt im Einzelfall tatsächlich mehr als eine
Einzeltätigkeit entfaltet hat, was etwa bei umfangreichen Vorüberlegungen über den
Umfang der rechtlich gebotenen Aussagetätigkeit des Zeugen der Fall sein soll (so OLG
Brandenburg, NStZ-RR 2007, 287 f.).
16
cc. Schließlich wird die Ansicht vertreten, die Beiordnung nach § 68b StPO begründe
regelmäßig nur den Auftrag zur einer Einzeltätigkeit, die entsprechend Nr. 4301 Ziff. 4
VV RVG zu vergüten sei (so OLG Stuttgart, 5. Strafsenat, NStZRR 2008, 328; OLG
Bamberg, 1. Strafsenat, DAR 2008, 493 f.; OLG Zweibrücken, 1. Strafsenat, StRR 2008,
163; OLG Celle, 1. Strafsenat, NdsRPfl 2007, 351 f.; OLG Dresden, 3. Strafsenat,
RVGreport 2008, 265 f.; OLG Frankfurt, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2008, 264; 5. Strafsenat,
17
StRR 2007, 83; OLG Hamm, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2008, 96; OLG Oldenburg, 1.
Strafsenat, NdsRpfl 2007, 222 f.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., VV 4301 Rnr. 8;
Hartung in Hartung/Römer-mann/Schons, RVG, 2. Aufl., 4301 VV Rnr. 11-14; Lohle,
JurBüro 2007, 202 f.).
b. Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an:
18
aa. Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG beschreibt dem Wortlaut nach eine der Beistandsleistung
gemäß § 68b StPO entsprechende Tätigkeit, denn die Beistandsleistung "bei einer
richterlichen Vernehmung ..." (Nr. 4301 Ziff. 4 VVG) ist vom Wortsinn her nichts anderes
als die Beistandsleistung "für die Dauer der Vernehmung" (§ 68b StPO).
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bb. Auch die systematische Auslegung spricht für die entsprechende Anwendung der
Nr. 4301 Ziff. 4. VV RVG.
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(1) Gesetzestechnisch regelt die Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG für die darin
genannten Tätigkeiten eine Generalverweisung auf die Vorschriften des vierten Teils
VV RVG, die es dem Gesetzesanwender überlässt, der einzelnen Tätigkeit
entsprechende Gebührentatbestände nach den allgemeinen Regeln der Auslegung und
Analogiebildung aus der Gesamtheit der bezogenen Vorschriften zu ermitteln.
21
Soweit demgegenüber argumentiert wird, die Nennung des Zeugenbeistands in der
Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG verbiete die Anwendung der Nr. 4301 VV RVG, weil
der Gesetzgeber den Zeugenbeistand anderenfalls dort aufgeführt hätte (so OLG Köln,
2. Strafsenat a.a.O.), vermag dies nicht zu überzeugen. Hätte der Gesetzgeber den
Abschnitt 3 ausklammern und eine Vergütung des Zeugenbeistands nach Abschnitt 1
festschreiben wollen, hätte es nahegelegen, den Zeugenbeistand in die Vorbemerkung
4.1 zu Teil 4 Abschnitt 1 aufzunehmen und damit die entsprechende Anwendung der
Vorschriften dieses Abschnitts anzuordnen.
22
(2) Eröffnet die Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG demnach den Zugriff auf sämtliche
Gebührentatbestände aus Teil 4 VV RVG, so gebieten Art. 3 Abs. 1 GG und die aus ihm
abzuleitende Grundregel jeder Analogiebildung die entsprechende Anwendung
derjenigen Vorschrift, die eine der Beistandsleistung gemäß § 68b StPO am ehesten
vergleichbare Tätigkeit erfasst. Das ist Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG, denn hier wie dort geht
es darum, den Betroffenen unter Beschränkung auf eine einzelne Vernehmung in der
Wahrnehmung seiner Befugnisse zu unterstützen, wo seine schutzwürdigen Interessen
dies erfordern. Dass die Beiordnung nach § 68b StPO auch ein Vorgespräch mit dem
Zeugen umfasst (vgl. Meyer-Goßner, 51. Aufl., § 68b StPO Rnr. 5), weil eine
sachgerechte Beistandsleistung sonst nicht möglich wäre, unterscheidet diese Tätigkeit
nicht von derjenigen eines Beschuldigtenbeistands im Sinne der Nr. 4301 Ziff. 4 VV
RVG. Die Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG umfasst das Vorgespräch, ohne das
auch einem Beschuldigten der Vernehmungsbeistand nicht sachgerecht geleistet
werden kann, denn sie fällt schon mit der Informationsgewinnung oder der
Terminsvorbereitung des Rechtsanwalts an, selbst wenn es gar nicht mehr zu der
Zeugenvernehmung kommt (vgl. Hartmann a.a.O.). Ebenso wie beim
Vernehmungsbeistand des Beschuldigten endet die Beiordnung nach § 68b StPO mit
dem Abschluss der Vernehmung. Wird eine nochmalige Vernehmung des Zeugen
erforderlich, bedarf es einer erneuten Entscheidung nach § 68b StPO (vgl. Meyer-
Goßner a.a.O.; Senge in Karlsruher Kommentar, 6. Aufl., § 68b StPO Rnr. 4).
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Die zeitliche und inhaltliche Beschränkung unterscheidet die Beistandsleistung gemäß
§ 68b StPO grundlegend von der in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG erfassten Tätigkeit des
Verteidigers, der sich umfassend in den Rechtsfall einarbeiten, eine
Verteidigungsstrategie entwickeln und dem Betroffenen während der gesamten
Hauptverhandlung beistehen muss.
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Die Tätigkeit des Zeugenvernehmungsbeistands entspricht auch nicht derjenigen eines
sog. Terminsvertreters, der dem Angeklagten anstelle des verhinderten
Pflichtverteidigers nur für einen Termin beigeordnet wird. Dessen Tätigkeit ist zwar in
zeitlicher Hinsicht ähnlich begrenzt, unterliegt aber keiner inhaltlichen Beschränkung.
Während sich die Beistandsleistung gemäß § 68b StPO auf die Wahrung der
Zeugenrechte bei einer einzelnen Vernehmung beschränkt, insbesondere aus §§ 52 ff.,
238 Abs. 2, 242 StPO und §§ 171b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 174 Abs. 1 Satz 1 GVG,
schuldet der Terminsvertreter die umfassende Wahrnehmung der verfahrensmäßigen
Rechte des Angeklagten in dem Termin unabhängig von dessen Gegenstand. Soweit
diese Funktion es erfordert, ist er ebenso wie der verhinderte Verteidiger gehalten,
Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und sich anhand der Akten in den Rechtsfall
einzuarbeiten (vgl. OLG Dresden, 2. Straf-senat, AGS 2007, 618 f.; OLG Hamm, 3.
Strafsenat, AGS 2007, 37 f. sowie Senatsbeschluss vom 27. Mai 2008 = JurBüro 2008,
587 f. zum Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren). Dem Vernehmungsbeistand des
Zeugen steht dem-gegenüber allenfalls ein eingeschränktes Recht zur Akteneinsicht zu,
weil er nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst hat (vgl. Meyer-Goßner a.a.O.;
Senge a.a.O. Rnr. 9 m.w.N.).
25
(3) Der Einwand, die Beschränkung der Tätigkeit des Zeugenbeistands auf einen
Teilbereich des Strafverfahrens erlaube nicht den Schluss auf eine Einzeltätigkeit, weil
die "Angelegenheit" im Sinne des § 15 RVG, in welcher der Rechtsanwalt hier tätig
werde, nur der Bereich der Beistandsleistung sei, in welchem er "voller Vertreter" sei,
auf den daher Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden sei (so OLG Hamm, 2. Strafsenat
a.a.O. im Anschluss an Burhoff a.a.O. Rnr. 7), trägt im Fall der Beiordnung nach § 68b
StPO nicht. Zum einen ist weithin anerkannt, dass die inhaltliche Beschränkung der
Tätigkeit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von Einzeltätigkeit und
umfassender Vertretung liefert (vgl. OLG Dresden, 2. Strafsenat a.a.O.; OLG Hamm, 3.
Strafsenat a.a.O.). Zum anderen hat der Gesetzgeber in Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG klar
zum Ausdruck gebracht, dass die Beistandsleistung zu einer einzelnen Vernehmung
eine Einzeltätigkeit ist. Dies bei § 68b StPO mit der Begründung zu bestreiten, die
Tätigkeit des Zeugenbeistands sei "sui generis beschränkt", es sei "eine besondere
Eigenart der Tätigkeit des Zeugenbeistands, dass dieser nur eingeschränkt tätig wird"
(so Burhoff a.a.O. Rnr. 7/8), überzeugt nicht.
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(4) Auch die Erwägung, dem Rechtsanwalt werde in der Regel die volle Vertretung
übertragen, während die Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit die Ausnahme sei (so
OLG Hamm, 2. Strafsenat a.a.O.; Burhoff a.a.O. Rnr. 7), begründet keinen beachtlichen
Einwand. Abgesehen davon, dass ein solches Regel- Ausnahmeverhältnis empirisch
nicht belegt ist, würde es auch nichts für die Frage besagen, ob der gesetzlich speziell
geregelte Fall der Beistandsleistung nach § 68b StPO eine Einzeltätigkeit ist.
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cc. Aufschlussreich und unter dem Gesichtspunkt der historischen Auslegung beachtlich
sind demgegenüber die Gesetzesmaterialien zu § 68b StPO, hier die Begründung des
Gesetzentwurfs zum Zeugenschutzgesetz vom 11. März 1997, BT-Drucks. 13/7165, S. 5
und 9:
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"Der Vorschlag des Entwurfs zur Bestellung eines Zeugenbeistandes auf
Staatskosten (§ 68b StPO) wird, soweit die Voraussetzungen der §§ 397a, 406g
Abs. 4. StPO gegeben sind, kosten- und aufwandsneutral sein und insoweit auch
keine Mehrbelastung der Strafjustiz mit sich bringen. Im Übrigen sind gewisse
zusätzliche Belastungen, die im Interesse des Zeugenschutzes hinzunehmen sind,
nicht gänzlich auszuschließen. Mit der Beschränkung des Zeugenbeistands auf die
Dauer der Vernehmung ist darauf Bedacht genommen worden, diese
Mehrbelastung auf ein Minimum zu reduzieren [S. 5] ... Der Entwurf schlägt vor, die
Bestellung des anwaltlichen Zeugenbeistandes auf die Dauer der
Zeugenvernehmung zu beschränken. Die Gebühren des anwaltlichen
Zeugenbeistandes sollten sich nach § 91 BRAGO richten [S. 9]."
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Vergegenwärtigt man sich, dass § 91 Nr. 2 BRAGO die in Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG
übernommene Vergütungsregelung für den Vernehmungsbeistand des Beschuldigten
war und die Beschränkung der Beiordnung nach § 68b StPO auf die Dauer der
Vernehmung vom Entwurf zum Gesetz geworden ist, wird deutlich, dass der
Gesetzgeber die gemäß § 68b StPO übertragene Beistandsleistung im Kosten-interesse
nach dem Vorbild des § 91 Nr. 2 BRAGO als Einzeltätigkeit ausgestalten wollte und
deshalb auf die Dauer der Vernehmung beschränkt hat. Damit erweisen sich die gegen
eine Einzeltätigkeit und für die Vergütung entsprechend dem Verteidiger angeführten
Argumente, in der Diskussion hätten fiskalische Erwägungen außer Betracht zu bleiben
(so OLG Hamm, 2. Strafsenat a.a.O.), Billigkeits-erwägungen spielten keine Rolle (so
Burhoff a.a.O.), ein etwaiges Missverhältnis zwischen geringem Aufwand und hoher
Vergütung des Zeugenbeistands müsse als Folge des Systems der pauschalen
Vergütung gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwälte hingenommen
werden (so OLG München, 4. Strafsenat a.a.O.), als haltlos.
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Dass der Gesetzgeber die bei der Einführung des § 68b StPO beabsichtigte Vergütung
als Einzeltätigkeit durch das RVG ändern wollte, lässt sich den Gesetzesmaterialien
hierzu nicht entnehmen.
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In der Entwurfsbegründung zum Kostenmodernisierungsgesetz heißt es zur
Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG zunächst, die Regelung entspreche im Wesentlichen
dem § 94 Abs. 1 und § 95 BRAGO, allerdings mit der Neuerung, dass im Interesse der
Stärkung der Stellung des Opfers im Strafverfahren die Begrenzung der Gebühren des
Vertreters oder Beistands des Verletzten in § 95 Halbsatz 2 BRAGO entfalle, zumal
nicht ersichtlich sei, dass dessen Tätigkeit grundsätzlich weniger umfangreich ist (BT-
Drucks. 15/1971, S. 220).
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Diese Neuerung berührt die Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Anwalts
nicht, da er früher nicht nach § 95 BRAGO vergütet wurde, sondern nach § 91 Nr. 1 oder
Nr. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September
2000 = StV 2001, 126; OLG Hamburg, StraFO 2000, 142; Kleinknecht/Meyer-Goßner,
44. Aufl., § 68b StPO Rnr. 1; Göttlich/Mümmler/Reh-berg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl.,
"Beistand" Anmerkung 4; Meyer, JurBüro 2000, 69 f.; a.A. OLG Hamm, StV 2001, 125
und 126).
33
Zwar wird in der Entwurfsbegründung auf S. 220 weiter ausgeführt:
34
"Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen
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Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten
soll. Damit wird die für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und für Streitigkeiten vor
den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit in Absatz 1 der
Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) vorgesehene Regelung auch für das Strafverfahren
übernommen. Damit sollen erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des
Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder
Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem
Verteidiger ist sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum
bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen".
Dieser Passus zwingt aber entgegen verbreiteter Ansicht (etwa OLG Köln, 2. Strafsenat
a.a.O.; OLG Dresden, 2. Strafsenat a.a.O.; OLG Koblenz, 1. Strafsenat a.a.O.; OLG
Schleswig, 1. Strafsenat a.a.O.) nicht zu dem Schluss, der Gesetzgeber habe nicht nur
den Wahlbeistand eines Zeugen dem Verteidiger gleichstellen wollen, sondern auch
den nach § 68b StPO beigeordneten Vernehmungsbeistand. Dagegen spricht, dass nur
der Wahlbeistand die Voraussetzung erfüllt, unter welcher der Gesetzgeber die
Gleichstellung für sachgerecht erachtet hat: Dass die Gebührenrahmen ausreichenden
Spielraum bieten, dem typischerweise geringeren Arbeitsaufwand des Zeugenbeistands
bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Das ist beim beigeordneten
Rechtsanwalt nicht möglich, weil er nach festgelegten Gebührensätzen abrechnet.
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Auch die Intention einer Angleichung der Vergütungsregeln im Strafverfahren an
diejenigen in bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verfahren erfordert keine
Erstreckung der Verteidigergebühren auf den beigeordneten Vernehmungsbeistand,
denn die anderen Verfahrensordnungen enthalten keine § 68b StPO entsprechende
Regelung.
37
Am schwersten aber wiegt, dass der Wille des Gesetzgebers zu einer
aufwandsgerechten Vergütung bei entsprechender Anwendung des ersten Abschnitts
aus Teil 4 VV RVG in sein Gegenteil verkehrt würde. Der Zeugenvernehmungsbeistand
erhielte im Vergleich zum Vernehmungsbeistand eines Beschuldigten bei
entsprechendem Aufwand ein Mehrfaches an Vergütung und im Vergleich zu dem die
gesamte Last der Verteidigung tragenden Anwalt für einen Bruchteil des Aufwandes die
gleiche Vergütung (ähnlich OLG Stuttgart, 5. Strafsenat a.a.O.; OLG Bamberg, 1.
Strafsenat a.a.O.; OLG Zweibrücken, 1. Strafsenat a.a.O.; OLG Dresden, 3. Strafsenat
a.a.O.).
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Dazu nötigt auch nicht die Vorbemerkung 2 Abs. 2 Satz 2 VV RVG, wonach für die
Tätigkeit als Beistand eines Zeugen vor einem parlamentarischen
Untersuchungsausschuss die gleichen Gebühren entstehen wie für die entsprechende
Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem
Oberlandesgericht. Dass diese Verweisung keinen Sinn macht, wenn man dem
beigeordneten Zeugenbeistand lediglich die Festgebühr gemäß Nr. 4301 Ziff. 4 VV
RVG zubilligt (so OLG Schleswig, 1. Strafsenat a.a.O.), trifft nicht zu. Ihren Sinn hat die
Verweisung für den Wahlbeistand des Zeugen vor einem parlamentarischen
Untersuchungsausschuss, indem sie ihm eine erhöhte Vergütung ermöglicht, wenn die
entsprechende Tätigkeit im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht erhöht
vergütet würde. Darüber hinaus auch dem nach § 68b StPO auf Staatskosten
beigeordneten Vernehmungsbeistand die Verteidigergebühren und deren Erhöhung
zuzubilligen wäre nicht sachgerecht, weil seine Tätigkeit im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht genauso auf die Wahrung der Zeugenrechte beschränkt ist wie im
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Verfahren vor dem Amts- und Landgericht. Sie ist daher nicht mit den besonderen
Schwierigkeiten belastet, die eine Verteidigung in erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Oberlandesgericht typischerweise mit sich bringt und deren erhöhte Vergütung
rechtfertigt. Die hohen Gebühren des "OLG-Verteidigers" nach Teil 4 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 und Nr. 4118 ff. VV RVG verdient ein Zeugenbeistand nur, wenn er als
Wahlbeistand mit der umfassenden Vertretung und Beratung des Zeugen beauftragt ist,
die ihn eine nach Schwierigkeit und Umfang der Verteidigung entsprechende Tätigkeit
entfalten lässt. Dasselbe gilt für den Zeugenbeistand im parlamentarischen
Untersuchungsausschuss.
Zu diesem restriktiven Verständnis der Vorbemerkung 2 Abs. 2 Satz 2 VV RVG passt
auch die Erläuterung in der Entwurfsbegründung. Dort heißt es nicht etwa, der
Zeugenbeistand im parlamentarischen Untersuchungsausschuss sei stets nach Teil 4
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und Nr. 4118 ff. VV RVG zu vergüten, sondern deutlich
zurückhaltender: "Hier kommen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und
nach Nummern 4118 ff. VV RVG-E in Betracht (BT-Drucks. 15/11971, S. 205)."
40
c.
41
Soweit die Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistands mit einer
Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG im Einzelfall, z.B. wegen aufwändiger
Vorbereitung oder langer Vernehmungsdauer, dem erbrachten Zeit- und Arbeitsaufwand
nicht gerecht wird und sich daher als unzumutbar darstellt, kann der Rechtsanwalt auf
Antrag eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG beanspruchen (vgl. OLG
Stuttgart, 5. Strafsenat a.a.O.; OLG Celle, 1. Strafsenat a.a.O.; OLG Dresden, 3.
Strafsenat a.a.O.).
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3. Vorliegend berechnet sich die Vergütung danach wie folgt:
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Nr. 4301 VV
RVG
Verfahrensgebühr
168,00
Nr. 7002 VV
RVG
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekom-
munikationsdienstleistungen
20,00
Nr. 7008 VV
RVG
Umsatzsteuer auf die Vergütung
35,72
Gesamtbetrag
223,72
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4. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
56 Abs. 2 Satz 2 u. 3 RVG).
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