Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.02.2006

OLG Düsseldorf: rechtsverletzung, zustellung, vergabeverfahren, anbieter, billigkeit, beiladung, befund, meinung, scheidung, ausschreibung

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 61/05
Datum:
08.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 61/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Auslagenent-
scheidung im Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 16.
August 2005 (Az. VK 3–34/05) wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 Euro
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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I. Die Antragstellerin hat den zunächst auf Untersagung des Zuschlags an die
Beigeladene und Aufhebung der Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrag in
einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung umgestellt, nachdem die
Vergabestelle den Zuschlag bereits vor Zustellung des Nachprüfungsantrags wirksam
erteilt hatte. Den Feststellungsantrag hat die Vergabekammer mit dem im Tenor der
Senatsentscheidung genannten Beschluss zurückgewiesen. Die Beigeladene greift mit
sofortiger Beschwerde die Auslagenentscheidung der Vergabekammer an, wonach sie,
die Beigeladene, die ihr im Nachprüfungsverfahren entstandenen Auslagen
(Rechtsanwaltskosten) selbst zu tragen habe.
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Die Beigeladene ist der Meinung, nach der Kostenrechtsprechung des Senats einen
Anspruch darauf zu haben, dass die Antragstellerin die ihr im Nachprüfungsverfahren
entstandenen Aufwendungen trägt.
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II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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Die Beigeladene hat nach der von der Vergabekammer richtig gedeuteten
Rechtsprechung des Senats im Nachprüfungsverfahren keinen Anspruch auf
Kostenerstattung gegen die Antragstellerin. Unterliegt der Antragsteller im Verfahren vor
der Vergabekammer, ist die in § 128 Abs. 4 GWB nicht geregelte Erstattung der Kosten
des Beigeladenen in Analogie zu § 162 Abs. 3 VwGO vom Ergebnis einer
Billigkeitsprüfung abhängig zu machen. Danach entspricht es im Allgemeinen der
Billigkeit, dem unterliegenden Antragsteller die Auslagen (namentlich
Rechtsanwaltskosten) des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich der Antragsteller mit
seinem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen
Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat. Auch in einem solchen Fall ist eine
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Erstattung der Auslagen des Beigeladenen durch den Antragsteller aber nur
anzuordnen, wenn der Beigeladene sich aktiv am Verfahren beteiligt hat, indem er
Anträge gestellt und diese begründet oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.7.2000 – Verg 2/99, NZBau 2001, 165, 166 - die
Rechtssätze dieser zum Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen im
Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung wendet der Senat auch auf die
Erstattung der Auslagen des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer an).
Im Streitfall fehlt es im Verfahren der Vergabekammer an einem ausdrücklichen
Interessengegensatz zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Die
Antragstellerin hat mit dem Nachprüfungsantrag einzelne Bestimmungen in den
Verdingungsunterlagen, namentlich Unklarheiten der Leistungsbeschreibung sowie
überhöhte, große Anbieter bevorzugende Mengenansätze beim Los 3 beanstandet und
beantragt, der Antragsgegnerin einen Zuschlag an die Beigeladene zu untersagen und
diese anzuweisen, das Vergabeverfahren aufzuheben. Unabhängig davon, ob die so
beschriebene Zielrichtung des Nachprüfungsantrags in einem allgemeinen Sinn
geeignet war, einen Interessengegensatz zwischen der Antragstellerin und der
Beigeladenen zu begründen, ist hierbei indes zu bedenken, dass im Zeitpunkt der
Zustellung des Nachprüfungsantrags der Zuschlag bereits erteilt und der Vertrag mit der
Beigeladenen schon geschlossen worden war. Infolgedessen hatte die Beigeladene im
Vergabeverfahren eine Rechtsposition erlangt, die mit dem Nachprüfungsantrag nicht
mehr in Frage gestellt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, der Vertrag könne – aus
welchen Gründen auch immer – rechtsunwirksam geschlossen worden sein, sind schon
im Ansatz nicht vorhanden. Aus diesen den vorliegenden Einzelfall kennzeichnenden
Umständen folgt, dass durch den Nachprüfungsantrag ein kostenrechtlich relevanter
Interessengegensatz zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht
entstehen konnte.
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Nachdem sie von der wirksamen Erteilung des Zuschlags erfahren hatte, hat die
Antragstellerin vor der Vergabekammer nurmehr beantragt, eine Rechtsverletzung
festzustellen (vgl. § 114 Abs. 2 S. 1 GWB). Danach erst ist die Beiladung
ausgesprochen worden. Der Feststellungsantrag konnte die Interessen der
Beigeladenen indes ebenso wenig berühren, da eine Rechtsverletzung nur im
Verhältnis der Hauptbeteiligten des Nachprüfungsverfahrens festgestellt werden sollte.
Anders ausgedrückt: Auch der Feststellungsantrag konnte selbst dann, wenn ihm
stattzugeben sein sollte, keinesfalls zu einer Aufhebung des Zuschlags oder zu
irgendwelchen rechtlichen Auswirkungen auf den mit der Beigeladenen geschlossenen
Leistungsvertrag führen. Bei diesem Befund scheidet die Anordnung einer
Kostenerstattung zugunsten der Beigeladenen insgesamt aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
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D. W. D.-B.
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