Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.10.2003

OLG Düsseldorf (pos, zpo, radweg, beerdigung, klageschrift, abstand, geschwindigkeit, unfall, radfahrer, golf)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 234/02
Datum:
13.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 234/02
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. November 2002 ver-
kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
6.274, 07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
21.12.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 45 % der Klägerin und zu 55 %
den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
2
I.
3
Wegen des Verkehrsunfalls vom 15. April 2000 gegen 11.40 Uhr auf der K 19 in Willich,
bei welchem der Ehemann der Klägerin, der mit seinem Rennrad aus Richtung Kaarst
4
kommend, in Richtung Neusserstraße unterwegs war, infolge einer Kollision mit dem
von dem Beklagten zu 1) gehaltenen und gefahrenen Pkw VW Golf, VIE-, der bei der
Beklagten zu 2) versichert ist, getötet wurde, schulden die Beklagten der Klägerin als
Erbin ihres verstorbenen Ehemannes dem Grunde nach Schadensersatz zu einer
Haftungsquote von 75 %. Auf dieser Basis sind die geltend gemachten
Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 6.274, 07 EUR nebst den zuerkannten
Zinsen gerechtfertigt. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
1.
5
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten folgt aus §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PflVG. Denn der
Unfall war für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar. Ein besonders vorsichtiger
Fahrer an Stelle des Beklagten zu 1) (Idealfahrer) wäre auf der nassen/feuchten Straße
jedenfalls deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren und hätte
Herrn M. auch in einem größeren Abstand überholt. Es ist insoweit nicht
auszuschließen, dass bei einer derartigen Fahrweise der Unfall vermieden worden
wäre.
6
Ob den Beklagten zu 1. insoweit auch der Vorwurf eines unfallursächlichen
Verschuldens trifft, läßt der Senat dahin stehen, da jedenfalls schon die durch die
riskante Fahrweise des Beklagten zu 1) erhöhte Betriebsgefahr seines Pkw VW Golf
hier zu einer im wesentlichen gleichen Haftungsverantwortung führt.
7
Allerdings muß sich die Klägerin gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden ihres
Ehemannes anrechnen lassen, weil dieser auf der Straßenfahrbahn gefahren ist,
obwohl er zur Benutzung des vorhandenen Radweges verpflichtet war. Gegenüber der
deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Pkw VW Golf des Beklagten zu 1) bemißt der
Senat dieses Mitverschulden auf 25 %.
8
a.
9
Hinsichtlich des zur Haftung der Beklagten führenden Fahrverhaltens des Beklagten zu
1) ist im Einzelnen noch folgendes auszuführen:
10
aa.
11
Zwar kann nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. (Bl. 52 ff. BA) dem Beklagten
zu 1), der etwa 600 m vor der späteren Unfallstelle den Zeugen O. noch mit einer
Geschwindigkeit von über 90 km/h überholt hatte, eine Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht nachgewiesen werden. Allerdings betrug
seine Geschwindigkeit jedenfalls diese 70 km/h, die er in Höhe der Unfallörtlichkeit aber
nicht fahren durfte. Denn die hierzu erforderlichen "günstigsten Umstände" (§ 3 Abs. 3
StVO) waren schon deshalb nicht gegeben, weil er mit kreuzenden Radfahrern
(Gefahrzeichen 138, § 40 Abs. 6 StVO) rechnen musste.
12
Im Hinblick auf die Feststellung eines diesbezüglichen unfallursächlichen Verschuldens
fehlt es gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Z. jedoch an dem Nachweis
eines Haftungszusammenhangs der überhöhten Geschwindigkeit mit dem Unfall. Denn
der Beklagte zu 1. hätte lediglich bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 45 km/h den
Unfall (räumlich und zeitlich) vermeiden können; eine derart langsamen Fahrweise war
hier nach § 3 StVO nicht geboten.
13
bb.
14
Radfahrer benötigen wegen der mit dem Radfahren verbunden Schwankungen einen
Bewegungsraum von insgesamt einer Breite von 1 m (0,6 m Lenkerbreite und je 0,20 m
Bewegungsraum). Der von einem Kraftfahrer zum Radfahrer einzuhaltende
Seitenabstand muss - unter Berücksichtigung dieses Bewegungsraumes - mindestens
zusätzliche 1,5 m betragen (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 26; OLGR 1994, 175).
15
Unter Zugrundelegung der jeweils für den Beklagten zu 1) günstigsten Umstände -
betrug der Seitenabstand des Beklagten zu 1) zu Herrn M. allenfalls knapp diese
Distanz; ein Idealfahrer hätte jedoch jedenfalls einen Abstand von mindestens 2 m
gewählt.
16
Wenn nämlich Herr M. gemäß der Aussage des Zeugen O. vor dem Landgericht (Bl. 78
GA) lediglich 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt fuhr, betrug der Seitenabstand des
Beklagten zu 1) zu ihm allenfalls 1,5 m, da die Beklagten - entsprechend den
Feststellungen des Sachverständigen Z. - zugestanden haben, dass der Seitenabstand
des Pkw Golf des Beklagten zu 1) zum rechten Fahrbahnrand lediglich 1,5 - 2 m
betragen habe. Ob dieser Seitenabstand noch geringer war, steht nicht sicher fest, auch
wenn ein Seitenabstand des Radfahrers zum Fahrbahnrand ungewöhnlich gering
erscheint und insofern die im Ermittlungsverfahren erfolgte Aussage des Zeugen O. (Bl.
46 BA), wonach Herr M. einen Seitenabstand von 1 m zum Fahrbahnrand einhielt, auch
plausibler ist als seine vor dem Landgericht gemachte Angabe.
17
Es ist spricht zudem einiges dafür, dass unter den gegebenen Umständen der Beklagte
zu 1) gehalten war, einen noch größeren Seitenabstand als den in der Rechtsprechung
generell für erforderlich gehaltenen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Denn er fuhr
zum einen mit einer beachtlichen Geschwindigkeit von jedenfalls 70 km/h und zum
anderen bestand die Möglichkeit, dass der vor ihm auf seinem Rad fahrende Herr M.
den gegenüberliegenden, den Grünstreifen unterbrechenden, asphaltierten Bereich,
nutzen würde, um von der Straße auf den dortigen Radweg zu wechseln. Wenn dies so
war, musste er aber in Rechnung stellen, dass sich Herr M. durch eine Rückschau nach
hinten orientieren würde, um die Möglichkeit des Linksabbiegens vorzubereiten und
dass die Rückschaubewegung ein Ausschwenken des ohnehin nicht spurfesten
Fahrrades bewirkte (so auch OLG Hamm, OLGR 1993, 164). Jedenfalls der Idealfahrer
hätte unter diesen Umständen beim Überholen noch einen deutlich größeren
Seitenabstand als 1,5 m zu dem Radfahrer eingehalten.
18
b. Bezüglich des anspruchskürzenden Mitverschuldens des Herrn M. gemäß den §§ 9
StVG, 254 BGB ist noch folgendes auszuführen:
19
aa. Sichere Feststellungen über das Ausmaß des von der Klägerin zugestandenen
"Schlenkers nach links" lassen sich entgegen dem Landgericht nicht treffen. Schon gar
nicht lässt sich - nach dem oben Dargelegten - sagen, dass Herr M. "selbst zum
Zeitpunkt der Kollision in mehr als 2,5 m Abstand zum rechten Fahrbahnrand" gefahren
ist. Zudem bleibt offen, ob Herr M. tatsächlich die Absicht hatte, auf den Radweg links zu
wechseln oder ob er nur ein Taschentuch aus der Gesäßtasche gezogen hat und
hierbei den Schlenker vorgenommen hat.
20
Der Sachverständige Z. hat festgestellt, dass der Beklagte zu 1. zum Unfallzeitpunkt auf
21
seinem ca. 3 m breiten Fahrstreifen einen Abstand zum Fahrbahnrand von 1,5 - 2 m
hatte. Nimmt man den ersten Wert und addiert entsprechend den auf den Lichtbildern
sichtbaren Beschädigungen des Pkw Golf im Frontbereich (Bl 73 f BA) etwa 50 - 60 cm,
so ergibt das einen Kollisionsort von etwa 2 m vom Fahrbahnrand entfernt. Nach den
Aussagen des Zeugen O. hielt Herr M. vor dem Schlenker einen Abstand zwischen 50
cm und 1 m vom Fahrbahnrand ein. Nimmt man den möglichen Wert von 1 m, so betrug
der "Schlenker" also gut 1 m . Ein solches Fahrverhalten musste der Beklagte zu 1. bei
seinem Überholmanöver noch in Betracht ziehen. Hätte er einen Sicherheitsabstand
von 2 m (und damit jedenfalls 2,5 m vom Fahrbahnrand entfernt) eingehalten, so wäre er
an Herrn M. - wenn auch knapp - noch vorbeigekommen und nicht auf ihn
("längsachsenparallel") aufgefahren. Unter diesem Gesichtspunkt ist Herrn M. deshalb
kein durchgreifender Mitverschuldensvorwurf zu machen.
bb.
22
Ein solcher Vorwurf ergibt sich aber wegen des Nichtbenutzens des Radwegs gemäß §
2 IV 2 StVO. Der Verstoß ist auch unfallursächlich geworden und er ist Herrn M. und
damit der Klägerin zurechenbar. Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht etwa
deswegen, weil der Beklagte zu 1) Herrn M. rechtzeitig auf der Fahrbahn gesehen hat.
Denn das Gebot zur Radwegbenutzung soll den Radfahrer nicht nur aufgrund seiner
schlechteren Erkennbarkeit schützen, sondern allgemein der Entmischung des
Radfahrverkehrs und des schnellen Motorfahrverkehrs dienen (vgl. OLG Hamm NZV
1995, 26). Art und Umfang des Mischverkehrs sind häufige Unfallursachen. Zahlreiche
Radfahrer haben nämlich Schwierigkeiten, im dichten, überwiegend vom Kfz geprägten
Verkehr zurechtzukommen. Sie bilden ferner wegen ihrer Beweglichkeit, der oft mehr
oder weniger unvermeidlich schwankenden Fahrlinie (Seitenwind, Steigung usw.) und
nicht immer ausreichender Verkehrseinordnung ein besonderes Problem (vgl. BGH,
VersR 1961, 178; OLG Saarbrücken, VerkMitt 1980, 79 ).
23
Es handelt sich vorliegend in Höhe der Unfallörtlichkeit um einen nur links verlaufenden
Radweg. Diesbezüglich bestand eine Benutzungspflicht des Herrn M., da dieser
Radweg durch das Zeichen 240 auch für die beabsichtigte Fahrtrichtung freigegeben
war (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 2, Rdnr. 67 b; NJW 1998, 345).
24
Zutreffend ist, dass zuständlich unbenutzbare Radwege (tiefer Schnee, Eis, Löcher) von
Radfahrern nicht in jedem Fall benutzt werden müssen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992,
290). Dass sich der Radweg hier in einem derart schlechten Zustand befand, läßt sich
den zahlreichen Lichtbildern - insbesondere auch den am Unfalltag gefertigten
Aufnahmen - aber nicht entnehmen; augenscheinlich handelt es sich um eine im
wesentlichen gleichmäßig asphaltierte und nicht übermäßig beschmutzte Wegstrecke.
Es mag sein, dass tatsächlich gleichwohl der Radweg von Rennradfahrern gewöhnlich
gemieden wird, weil ihnen die Straßenfahrbahn für ihren Sport geeigneter erscheint.
Jedoch gelten für Rennradfahrer insoweit keine Sonderregeln.
25
2.
26
Der Höhe nach setzt sich der Ersatzanspruch der Klägerin wie folgt zusammen:
27
a. Pos. 1 (der Klageschrift) Städtische Beerdigungskosten : 4.489, 96 DM
28
2. Pos. 2 Bestattungskosten : 3.701, 42 DM
3. Pos. 3 Grabpflegekosten (Neuanlage) : 371, 03 DM
4. Pos. 4 Grabanlagekosten (Grabstein) : 2.600, 00 DM
5. Pos.. 5 Beerdigungskaffee : 2.050, 00 DM
6. Pos. 6 Blumenschmuck : 750, 00 DM
7. Pos. 7 Traueranzeigen : 445, 44 DM
8. Pos. 9 Portokosten : 88, 50 DM
9. Pos. 10 Portokosten : 61, 00 DM
10. Pos. 13 Fahrrad : 1.494, 01 DM
11. Pos. 14 Kleidung : 310, 00 DM
29
____________________________________________________________
30
Summe: 16.361, 36 DM
31
entsprechend der Haftungsquote der Beklagten x 75 % = 12.271,01 DM
32
= 6.274, 07EUR
33
Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
34
Die Klägerin hat als Erbin ihres bei dem Verkehrsunfall getöteten Ehemannes gegen die
Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von ihr verauslagten Kosten einer
standesgemäßen Beerdigung (§§ 10 Abs. 1, S. 2 StVG, 1968 BGB).
35
Darunter fallen zunächst die Positionen 1 bis 4 der Klageschrift . Zwar ist es zutreffend,
dass nur die Aufwendungen für ein Einzelgrab, nicht jedoch für eine Mehrfachgrabstelle
ersatzfähig sind (vgl. BGH VersR 1974, 140). Diesem Umstand ist hier jedoch dadurch
hinreichend Rechnung getragen, dass die insoweit angefallenen Mehrkosten von
193,00 DM in Abzug gebracht werden (4.682, 96 DM - 193,00 DM = 4.489, 96 DM).
Weitere Abzüge hält der Senat nicht für gerechtfertigt (§ 287 ZPO). Insbesondere ist
ausweislich der Rechnung der Firma S. vom 14.05.00 (Bl. 17 GA) hinreichend belegt,
dass das Sterbegeld von 2.100,- DM (§§ 58, 59 SGB V) auf die Beerdigungskosten
bereits angerechnet worden ist.
36
Auch Position 5 der Klageschrift ist ohne weiteres gerechtfertigt. Der Beerdigungskaffee
für 125 Personen ist entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus angemessen. Der
Verstorbene war eine beliebte Persönlichkeit mit großem Anhang, wie dies von der
Klägerin im Einzelnen geschildert worden ist. Die Bewirtung der Trauergäste gehört
regelmäßig zu einer standesgemäßen Beerdigung.
37
Gleichfalls ersatzfähig sind die mit der Beerdigung im Zusammnenhang stehenden
Kosten der Positionen 6, 7, 9 und 10 der Klageschrift. Hierzu bedurfte es entgegen der
Ansicht der Beklagten keiner weiteren Spezifikation; es ist ohne weiteres einsichtig,
dass derartige, durch Belege nachgewiesene, Kosten anläßlich einer Beerdigung
anfallen können (§ 287 ZPO).
38
Ersetzt verlangen kann die Klägerin als Erbin schließlich den Wert des bei dem Unfall
39
beschädigten Fahrrades und der Kleidung (Positionen 13 und 14 der Klageschrift). Der
Senat hat angesichts des eingehenden Sachvortags der Klägerin keinen Anlaß, an der
Identität des in der Schadensabrechnung bezeichneten Rades mit dem von Herrn Munz
anläßlich des Verkehrsunfalles benutzten Rades zu zweifeln. Allerdings ist hinsichtlich
des bereits im Juni 1998 erworbenen Fahrrades ein Abschlag "neu für alt"
vorzunehmen, den der Senat gemäß § 287 ZPO auf 50 % (= 1.494,00 DM) schätzt. Bei
der, nach der eingehenden Darstellung der Klägerin , neuwertigen Kleidung besteht
hingegen kein Anlaß für einen derartigen Abzug.
Die weiteren Positionen der Klageschrift, nämlich
40
Pos. 8 Bewirtungskosten Sechswochenamt : 331,00 DM
Pos. 11 Notarkosten : 2.030, 68 DM
Pos. 12 Gerichtskosten : 1.560, 00 DM
Pos. 15 Grabpflegevertrag : 251,00 DM
41
kann die Klägerin hingegen von den Beklagten nicht ersetzt verlangen.
42
Die Bewirtungskosten anlässlich des Sechswochenamtes gehören nicht mehr zu den
Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Ersetzt werden insoweit nur die
Aufwendungen für den Beerdigungsakt an sich, einschließlich der Bewirtung der
Trauergäste anläßlich der Beerdigung, nicht jedoch für die Bewirtung bei
Folgeveranstaltungen wie es das Sechswochenamt ist (vgl. LG Ulm VersR 1968, 183).
43
Nicht ersatzfähig sind ferner Erbscheinkosten, Kosten der Nachlassverwaltung oder
Testamentseröffnung (vgl. OLG Köln VersR 1980, 558).
44
Schließlich sind auch die Kosten der weiteren Grabunterhaltung und -pflege nicht vom
Schädiger zu übernehmen, sondern nur die Kosten für die erstmalige Herrichtung der
Grabstätte (vgl. LG Stuttgart, ZfS 1985, 166).
45
II.
46
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
48
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
49
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 11.361,44 EUR festgesetzt.
50
Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000,00 EUR.
51
Dr. E. E. G.
52