Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2008

OLG Düsseldorf: schwarzarbeiter, erfüllung, vergütung, wiederholung, abrede, werkvertrag, abnahme, werklohn, bezahlung, beweisregel

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 84/08
Datum:
18.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 84/08
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2008 verkündete Urteil
der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichterin - wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Anstreicherarbeiten im
Haus G... 11 in N.... Zu diesem Zweck unterzeichnete er eine von dem Kläger erstellte
Auftragsbestätigung vom 18.06.2005. Die Abrechnung der von dem Kläger zu
erbringenden Leistungen sollte unstreitig nach Aufmaß erfolgen.
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Der Beklagte zahlte ausweislich der von ihm vorgelegten Aufstellung (Anlage B3) an
den Kläger in der Zeit zwischen Ende Juni und Ende September 2005 per
Banküberweisung 9.000 € und in der Zeit vom 15.06.2005 bis 28.10.2005 in bar
18.700 €. Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom Beklagten die Zahlung restlicher
Vergütung für die von ihm erbrachten Anstreicherarbeiten, die er mit der
handschriftlichen Rechnung vom 30.11.2005 insgesamt mit 18.160,90 € berechnet
hatte. Auf diesen Rechnungsbetrag lässt sich der Kläger eine Zahlung von 9.000 €
anrechnen, so dass sich die Klageforderung von 9.160,90 € ergibt.
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Der Kläger hat behauptet, auf die streitgegenständliche Forderung seien vom Beklagten
lediglich diese 9.000 € bezahlt worden. Die übrigen Beträge habe er von dem Beklagten
zur Bezahlung von Schwarzarbeitern, die er dem Beklagten für weitere auf der Baustelle
durchzuführende Arbeiten vermittelt habe, erhalten sowie für Materialeinkäufe. Über den
Einsatz der Schwarzarbeiter habe der Beklagte Stundenlisten gefertigt ebenso über die
Materialeinkäufe in Höhe von 2.733,99 €.
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Der Beklagte ist dem Klageansinnen in vollem Umfang entgegengetreten. Er hat
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behauptet, sämtliche Zahlungen seien auf den Werklohn des Klägers für
Anstreicherarbeiten erfolgt. Die Materialeinkäufe habe er gesondert gezahlt. Zu der
Überzahlung sei es gekommen, weil der Kläger ständig Abschläge verlangt habe.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Vertrag mit dem Kläger sei unwirksam mit der
Folge, dass der Kläger keine Vergütung verlangen könne, weil – so seine Behauptung –
der Kläger abredewidrig polnische Schwarzarbeiter bei der Erfüllung seines Vertrages
eingesetzt habe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein gegebenenfalls in Höhe von
18.160,90 € bestehender Werklohnanspruch des Klägers sei jedenfalls durch Erfüllung
untergegangen. Unabhängig davon, ob die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe
abredewidrig Schwarzarbeiter eingesetzt, zutreffend sei, sei der Werkvertrag nicht
wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Da der Beklagte unstreitig an den Kläger 27.700 €
gezahlt habe, davon 26.700 € nach der schriftlichen Bestätigung vom 18.06.2005, sei
mangels Nachweises durch den Kläger, dass er – der Kläger – weitere Ansprüche
gegen den Beklagten habe, davon auszugehen, dass die Klageforderung durch die
Zahlungen des Beklagten erloschen sei.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches
Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
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Zur Begründung führt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens Folgendes an: Er rügt, das Landgericht sei nach nicht
durchgeführter Beweisaufnahme bzw. lückenhafter und unzutreffender
Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht ausreichend und
umfassend den Zweck der über die Klageforderung hinausgehenden Zahlungen
dargelegt. Mit der von ihm bereits erstinstanzlich vorgelegten Abrechnungsliste, die von
dem Beklagten stamme und die Arbeiten ausweise, die nicht von dem schriftlichen
Auftrag des Beklagten vom 18.06.2005 erfasst gewesen seien, habe er – der Kläger –
nachgewiesen, dass weitere Forderungen gegen den Beklagten bestünden. Die in der
Abrechnungsliste erfassten Arbeiter seien nicht für den Kläger, sondern im Ergebnis für
den Beklagten tätig geworden. Der Kläger habe lediglich im Auftrag und für den
Beklagten die Bezahlungen dieser Arbeiten vorgenommen.
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Das Landgericht habe verkannt, dass bereits aus den sonstigen Umständen belegt
werde, dass der Beklagte weitere Arbeiten in Auftrag gegeben habe, auf deren
Bezahlung sich die übrigen Zahlungen des Beklagten erstreckt hätten. Dies ergebe sich
u.a. aus dem Umstand, dass die unstreitigen Zahlungen des Beklagten deutlich (mit
über 9.000 €) über den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 30.11.2005
hinausgingen.
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Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene
Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung. Der Kläger habe erstinstanzlich nicht
den Nachweis geführt und Beweis für seine Behauptungen angetreten, dass die über
den Rechnungsbetrag hinausgehenden Zahlungen sich auf Zahlungen an von dem
Kläger vermittelte Schwarzarbeiter bezogen hätten. Der Beklagte bleibt dabei, dass er
die Auflistung, auf die der Kläger sich beruft, nicht erstellt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
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Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg (§ 513 ZPO), da der Kläger keine
Rechtsverletzungen durch das Landgericht zu seinen Lasten dargetan hat (§ 546 ZPO)
und die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen (§ 529 ZPO) keine vom
Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des
Klägers rechtfertigen.
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I.
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Auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sind die mit dem
01.01.2002 in Kraft getretenen Vorschriften des neuen Schuldvertragsrecht anzuwenden
(Art 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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II.
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Ein etwaiger Werklohnanspruch des Klägers gemäß § 631 Abs. 1 BGB für die von ihm
aufgrund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages über die Erbringung
von Anstreicherarbeiten ist durch die von dem Beklagten erbrachten
Erfüllungsleistungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
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1.
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Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass er die auf der Grundlage des mit dem
Beklagten geschlossenen Werkvertrages vertraglich geschuldeten Anstreicherarbeiten
vollständig erbracht hat, so dass er grundsätzlich nach Abnahme derselben die hierfür
vereinbarte oder in Ermangelung einer Honorarvereinbarung die übliche Vergütung (§
632 Abs. 2 BGB) verlangen kann.
19
a)
20
Einem vertraglichen Vergütungsanspruch stünde – wie es das Landgericht bereits
richtig erkannt hat – nicht die Behauptung des Beklagten entgegen, der Kläger habe
sich bei Erbringung der geschuldeten Werkleistungen abredewidrig polnischer
Schwarzarbeiter bedient. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hatte er bei
Abschluss des Werkvertrages keinerlei Kenntnis von dem Umstand, dass der Kläger
sich zur Leistungserbringung polnischer Schwarzarbeiter bedienen werde. Ein etwaiger
Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot wäre damit einseitig auf der Seite des Klägers
festzustellen. Ein Werkvertrag, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, ist nicht gemäß § 134 BGB ungültig, wenn
der Besteller den Gesetzesverstoß des Vertragspartners nicht kennt (vgl. BGH, Urteil
vom 19.01.1984, VII ZR 121/83, NJW 1984, 1175 f ).
21
b)
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Die für den fälligen Vergütungsanspruch nach § 641 Abs. 1 BGB erforderliche Abnahme
der erbrachten Werkleistungen hat der Kläger weder erstinstanzlich noch in der
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Berufungsinstanz substantiiert dargetan. Ob dahingehendes Klägervorbringen mit
Rücksicht darauf entbehrlich ist, dass der Kläger die vertragsgemäße – damit
mangelfreie – Fertigstellung der geschuldeten Leistung behauptet hat und der Beklagte
Mängel nicht substantiiert dargetan hat, mithin von Abnahmereife auszugehen wäre,
bedarf keiner vertieften Behandlung. Denn – wie nachfolgend darzulegen ist – wäre ein
von dem Kläger mit 18.160,90 € entsprechend seiner Schlussrechnung vom 30.11.2005
bezifferter Werklohnanspruch durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen.
2.
24
a)
dieser auch als Erfüllungsleistung gegen sich gelten lässt.
25
b)
26
Des weiteren stellt der Kläger nicht in Abrede, dass er (unter Einschluss dieser 9.000,--
€) insgesamt 27.700,-- € von dem Beklagten entweder durch Banküberweisungen oder
durch Barzahlungen erhalten hat. Der Beklagte behauptet, die in der Auflistung B 3
aufgeführten Zahlungen, die sich insgesamt auf diese 27.700,-- € belaufen, habe der
Kläger für die von ihm erbrachten Arbeiten und für Material erhalten, so dass mit Blick
auf die Gesamtwerklohnforderung eine Überzahlung eingetreten sei. Die von dem
Beklagten als Anlage B 4 zu den Akten gereichte Auflistung der erfolgten
Vorschussleistungen weist bei den einzelnen Zahlungen jeweils die von dem Kläger
stammende Unterschrift, damit jeweils einen Quittungsvermerk auf. Weitere von dem
Kläger unterschriebene Quittungsvermerke über den Erhalt von 5.000,- € und 500,-- €
hat der Beklagte ebenfalls zu den Akten gereicht. Der Kläger bestreitet weder den
Empfang der Zahlungen noch, diese mit seiner Unterschrift quittiert zu haben, wendet
indes ein, diese Zahlungen stellten – soweit sie über die erwähnten 9.000,-- €
hinausgingen, keine Abschlagszahlungen auf seinen Werklohn dar. Vielmehr habe er
diese Beträge von dem Beklagten erhalten, damit er – der Kläger – diese an polnische
Schwarzarbeiter weiterleitet, die er dem Beklagten für Arbeiten vermittelt habe, welche
nicht zu den von ihm erbrachten Anstreicherarbeiten gehörten. Nachdem das
Landgericht diesbezügliche Feststellungen mangels entsprechendem Beweisantritt des
Klägers hierzu nicht hat treffen können, kann der Kläger mit diesem Vorbringen auch in
der Berufungsinstanz nicht durchdringen.
27
aa)
28
Grundsätzlich trägt der Schuldner nach der allgemeinen Beweisregel, wonach jede
Partei die tatbestandlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen
darzutun und – nötigenfalls - den entsprechenden Beweis zu erbringen hat, die
Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch
Erfüllung als anspruchsvernichtende Tatsache (vgl. Pfeiffer in PWW, BGB, 3. Aufl. 2008,
Rz. 16 zu § 362 m.w.N.). Hat jedoch der Schuldner die Befriedigung einer bestimmten
Forderung des Gläubigers schlüssig dargetan und ist die behauptete
Erfüllungshandlung – hier Barzahlungen bzw. Überweisungen – als solche unstreitig,
hat der Gläubiger zu beweisen, dass zwischen ihm und dem leistenden Schuldner
mehrere Schuldverhältnisse bestehen, dass ihm also noch eine weitere Forderung
zusteht (vgl. Pfeiffer, in PWW, a.a.O. Rz. 27 zu § 366). Der Gläubiger hat demnach bei
einem Streit darüber, ob eine Zahlung auf eine bestimmte Forderung anzurechnen ist,
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zunächst darzulegen und zu beweisen, dass ihm noch eine weitere Forderung zusteht.
Gelingt ihm dies, so hat der Schuldner seinerseits dazulegen und zu beweisen, warum
gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1993, XI ZR
95/92, NJW-RR 1993, 1015 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislastverteilung muss
auch dann gelten, wenn der Gläubiger im Hinblick auf unstreitig von ihm empfangene
Zahlungen des Schuldners vorträgt, diese dienten nicht der Erfüllung einer anderen als
der streitgegenständlichen Forderung, sondern der ihm vom Schuldner übertragenen
Weiterleitung an einen anderen Gläubiger des Schuldners. Hiernach oblag dem Kläger
die Beweislast für seine Behauptung, dass er die in Rede stehenden Beträge erhalten
hatte, um die polnische Schwarzarbeiter zu bezahlen, die mit der Durchführung von
nicht zu seinem – des Klägers – Leistungsumfang gehörenden Arbeiten betraut
gewesen seien.
bb)
30
Für seine Behauptung hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren
unmittelbaren Beweis angetreten. Er beschränkt sich auf die Darlegung von Umständen,
die nach seiner Auffassung die von ihm vorgebrachte Sachdarstellung belegen sollen.
Sein Vorbringen ist jedoch insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der – insoweit negativen - Feststellung des Landgerichts bezüglich des
behaupteten Zweckes der Zahlungen zu begründen.
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Der Kläger bezieht sich zunächst auf eine von ihm mit Schriftsatz vom 11.03.2008 (GA
33ff) vorgelegte Aufstellung, auf der zu einzelnen Namen jeweils Daten, Stundenzahlen
und Kurzbeschreibungen bestimmter Arbeiten angeführt werden. Hierzu hat der Kläger
erstinstanzlich (GA 34) vorgetragen (und diesen Vortrag in der Berufungsbegründung
konkretisiert, vgl. GA 102f), die Aufstellung stamme vom Beklagten und weise die
Arbeiten aus, auf die sich der ihm erteilte Auftrag nicht erstreckt habe. Die dort
aufgeführten Arbeiter seien diejenigen, an die er - der Kläger - die vom Beklagten
erhaltenen Geldbeträge entsprechend dem ebenfalls auf der Aufstellung erwähnten
Stundensatz von 10,-- € und den jeweils angeführten Stundenzahlen weitergegeben
habe. Bereits erstinstanzlich hat der Beklagte diese Behauptungen und insbesondere
bestritten, dass die in Rede stehende Aufstellung von ihm stamme (GA 48). Dieses
Bestreiten wiederholt der Beklagte in der Berufungserwiderung (GA 128).
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Der Kläger ist somit beweisfällig geblieben für seine Darstellung bezüglich des
Hintergrundes und der Urheberschaft der Aufstellung. Diese kann folglich nicht als
Beleg für seine Behauptung zu dem Zweck der Zahlungen herangezogen werden.
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Dem Sachvortrag des Klägers und dem diesbezüglichen Beweisantritt auf Seite 3 und 4
der Berufungsbegründung vom 11.08.2008 war nicht nachzugehen. Der Kläger hat sich
zum Beweis für seine Behauptung, dass auf Veranlassung des Beklagten an dem
Objekt G... 11 in N... über den Kläger hinaus weitere Arbeiter mit Arbeiten befasst
gewesen seien, die nicht von der Beauftragung des Klägers umfasst gewesen seien und
von dem Beklagten über den Kläger gesondert entlohnt worden seien, Zeugenbeweis
angetreten. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und damit nicht beweisbedürftig. Nach
den oben dargelegten Grundsätzen musste der Kläger für jede von ihm empfangene
Zahlung im einzelnen und konkret darlegen und den entsprechenden Beweis erbringen,
dass Rechtsgrund für die jeweilige Zahlung des Beklagten nicht sein
Vergütungsanspruch, sondern eine andere rechtsgeschäftliche Abrede, hier die
Weiterleitung der "Schwarzgeldzahlungen" an polnische Arbeiter, war. Das pauschale
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Vorbringen, an dem Bauvorhaben des Beklagten seien solche Schwarzarbeiter mit
anderen als von ihm – dem Kläger – zu erbringenden Arbeiten betraut gewesen, ist in
diesem Zusammenhang nicht ausreichend.
Der Umstand alleine, dass die behaupteten Zahlungen des Beklagten von insgesamt
27.700,-- € zu einer erheblichen Überzahlung von rd 9.000,-- € führen würden, genügt
nicht, um zu der gesicherten Feststellung zu gelangen, dass diese Zahlungen nicht als
Vorschussleistungen auf die Werklohnforderung gedacht waren. Zwar entspricht es
nicht dem üblichen Geschehen in der Baupraxis, dass der Werkunternehmer im
Verlaufe seiner Tätigkeit vom Auftraggeber Abschlagszahlungen erhält, die seinen nach
Abschluss der Arbeiten berechtigten Werklohnanspruch um rd 1/3 übersteigen. Jedoch
folgt hieraus weder ein Anscheinsbeweis noch eine Beweislastumkehr zu Lasten des
Auftraggebers.
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Mithin hat es bei der landgerichtlichen Wertung hinsichtlich der Erfüllung der
Werklohnforderung des Klägers zu verbleiben.
36
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen,
besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: € 9.160,90
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J...
B…
C…
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