Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.05.2009

OLG Düsseldorf: firma, zugehör, auflage, arbeitsgericht, weisung, wahrscheinlichkeit, anstellung, schlaganfall, verfügung, beratung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 214/08
Datum:
06.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 214/08
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 3 O 411/07
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuwei-sen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen
zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 19. Mai 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
G r ü n d e
1
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil ist
richtig. Sein Vorbringen im Berufungsrechtszug rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung.
2
I.
3
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen defizitärer
Beratung in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Solingen (Az. 2
Ca 695/06) und nachfolgend vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 5 Sa
986/06). Denn die behauptete Pflichtverletzung ist für den beim Kläger eingetretenen
Schaden nicht kausal geworden. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
4
1.
5
Das Landgericht hat offen gelassen, ob das Verhalten der Beklagten, das
arbeitsmedizinische Gutachten des Dr. P. vom 08. November 2005 dem vormaligen
Arbeitgeber des Klägers, der Firma S. KG (im Folgenden: S.) nicht zugänglich zu
machen, eine Pflichtverletzung darstellt. Dies war folgerichtig, denn das entsprechende
Vorbringen des Klägers kann als zutreffend unterstellt werden, ohne dass dies eine
Haftung der Beklagten begründen würde. Der Kläger rügt im Schriftsatz vom 10. März
2009 deshalb zu Unrecht, die fehlende Auseinandersetzung mit dem Verhalten der
Beklagten sei rechtsfehlerhaft gewesen.
6
Gleichwohl sprechen schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten etliche
7
Anhaltspunkte dafür, dass sie pflichtwidrig gehandelt hat. Denn grundsätzlich ist es
Sache des Rechtsanwalts, einer Partei diejenigen Schritte anzuraten, die zum
erstrebten Ziel führen (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung,
2. Auflage, Rn. 940 "Beratung (allgemein)" m.w.N.). Hier hat die Beklagte aber unstreitig
das Gutachten des Dr. P. nicht vollständig vorgelegt, wobei zwischen den Parteien
streitig ist, ob dies auf einem ausdrücklichen Wunsch des Klägers beruhte oder auf einer
entsprechenden "Weisung" durch die Beklagte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass
die Feststellungen des Dr. P. zu den Arbeitsmöglichkeiten für den durch einen erlittenen
Schlaganfall eingeschränkten Kläger nicht uneingeschränkt positiv waren, so hätte die
Beklagte dem Kläger doch dazu raten müssen, das Gutachten vollständig vorzulegen.
Denn auch die mit der Kündigungsschutzklage befassten Arbeitsgerichte haben die
mangelnde Vollständigkeit des vorgelegten Gutachtens gerügt. Schon in Beachtung des
Grundsatzes des sichersten Weges (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 2742; NJW-RR 1990,
205; Senat VersR 2007, 244 ff.) hätte die Beklagte dem Kläger anraten müssen, Dr. P.
auch gegenüber der Firma S. von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden
und dieser das vollständige Gutachten zukommen zu lassen. Denn zwischen den
Parteien ist unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung bei der Firma S.
nicht mehr in seiner alten Position arbeiten konnte. Weiterhin steht nicht im Streit, dass
er auch in den dort vorhandenen, anderen Bereichen nicht eingesetzt werden konnte.
Nur wenn die Firma S. entgegenkommender Weise einen Radlader angeschafft hätte
und der Kläger mit diesem hätte arbeiten können, wäre eine Weiterbeschäftigung
möglich gewesen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines behindertengerechten
Arbeitsplatzes bestand jedoch nicht (vgl. nur BAG NZA 2006, 442 ff. = NJW 2006, 1691
ff. m.w.N.; siehe Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 26. Juli 2006, S. 6, GA 27).
Der Kläger war deshalb auf das Entgegenkommen seines ehemaligen Arbeitgebers
angewiesen und schon deshalb gehalten, diesen wunschgemäß zu informieren. Auch
die in dem Schreiben vom 17. November 2005 erklärte Irritation der Firma S. damit, dass
nur die Zusammenfassung des arbeitsmedizinischen Gutachtens übermittelt wurde,
hätte die Beklagte dazu veranlassen müssen, entsprechend tätig zu werden, mithin das
vollständige Gutachten zu übermitteln.
8
Sofern sie vorbringt, dies sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers unterlassen
worden, beruft sie sich auf eine entsprechende Weisung des Klägers. Indes darf ein
Rechtsanwalt Weisungen seines Auftraggebers nicht blindlings befolgen. Aufgrund
seiner Vertragspflicht, voraussehbare und vermeidbare Schäden von seinem in der
Regel rechtsunkundigen Mandanten abzuwenden (vgl. hierzu BGH MDR 1965, 26 f.;
KG NJW 2005, 1284; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 482, 582 ff.), hat der
Rechtsanwalt zu prüfen, ob dem Auftraggeber bei Ausführung seiner Weisung Nachteile
drohen. Ist dies der Fall, hat er seinen Mandanten auf die Gefahr hinzuweisen und
dessen Antwort abzuwarten (BGH MDR 1977, 476; NJW 1985, 42 (43); VersR 1985, 83
(84); NJW 1997, 2168; 1998, 1486 (1487); Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn.
937). Die Beklagte hat jedoch nichts dazu vorgetragen, den Kläger auf die Nachteile der
unterlassenen Vorlegung des vollständigen Sachverständigengutachtens hingewiesen
zu haben, obwohl solche Nachteile naheliegend waren.
9
2.
10
Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten ist jedoch für den Verlust des Arbeitsplatzes
und die dadurch beim Kläger eingetretenen Vermögensnachteile nicht ursächlich
geworden. Denn der Kläger wäre bei der Firma S. auch dann nicht weiterbeschäftigt
11
worden, wenn die Beklagte das Gutachten vollständig vorgelegt hätte.
a.
12
Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie die
Dinge abgelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen
hätte. Es kommt also darauf an, wie jenes Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des
Anwalts ausgegangen wäre (BGH NJW 1990, 2128 (2129); vgl. auch BGH WM 1988,
1454 (1455); NJW-RR 1990, 462 (463); NJW 2002, 593; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee,
a.a.O., Rn. 991). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden
entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis, dass die
Vertragsverletzung zum Schaden geführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 192 (196); 84, 244 (253); BGH NJW 1993, 3073 (3076);
2000, 1572 (1573); 2004, 1521 (1522); vgl. auch Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O.,
Rn. 992 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 287 Rn. 3), der der Senat folgt (vgl.
OLGR Düsseldorf 2005, 734 ff.; 2006, 741 f.; 2007, 195 f.) unter Heranziehung des §
287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Kläger günstigeren
Feststellungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, §
252 Rn. 5 m.w.N.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass ein Schadensersatzanspruch
entfällt, wenn die schadensbegründende Handlung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich
geworden ist (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2002, 376 = VersR 2003, 326; MDR 2007,
988 = VersR 2008).
13
b.
14
So liegt der Fall hier. Selbst wenn die Beklagte der Firma S. das vollständige Gutachten
zur Verfügung gestellt hätte, wäre der Kläger nicht weiterbeschäftigt worden, weil diese
ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz hätte zur Verfügung stellen können. Dies ist
zwischen den Parteien unstreitig. Da ein behinderter Arbeitnehmer keinen Anspruch
gegen seinen Arbeitgeber auf Schaffung eines behindertengerechten, neuen
Arbeitsplatzes hat (s.o.), hätte der Kläger die Kündigungsschutzklage ohnehin verloren.
Er trägt nichts dafür vor, dass die Firma S. gemäß § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX verpflichtet
war, für ihn einen Radlader anzuschaffen und ihn auf einem mit diesem neu
einzurichtenden Arbeitsplatz zu beschäftigen. Folglich hätte das Arbeitsgericht die
Firma S. incidenter nicht zu einer Leistung verpflichten können, auf die der Kläger
keinen Anspruch hatte.
15
Geht man also davon aus, dass ein Rechtsanspruch nicht bestand, hätte die Firma S.
den Kläger, mit dessen Arbeitsleistungen vor dem Schlaganfall sie sehr zufrieden
gewesen war, möglicherweise aus Kulanz weiterbeschäftigt. Das Arbeitsgericht
Solingen erwähnt in seinem Urteil eine "vertragliche Zusicherung" der Firma S.. Hierzu
hat der Kläger indes nichts vorgetragen. Letztlich kann auch dahinstehen, ob die Firma
S. gegenüber dem Kläger kulant sein wollte oder sich vertraglich verpflichtet hatte. Denn
die Voraussetzungen dafür, dass der Kläger überhaupt mit einem Radlader hätte
arbeiten können, lagen nicht vor.
16
Hier ist mit der Aussage des Zeugen S. davon auszugehen, dass nur dann, wenn es
dem Kläger möglich gewesen wäre, mit einem Radlader zu arbeiten, und die
17
Berufsgenossenschaft eine dahingehende Empfehlung ausgesprochen hätte, ein
entsprechendes Angebot erfolgt wäre bzw. hätte erfolgen müssen. Voraussetzung für
die Weiterbeschäftigung des Klägers war somit, dass er einen Radlader sicher führen
konnte. Denn die Anschaffung einer anderen Maschine kam für die Firma S. nicht in
Betracht. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme muss jedoch davon
ausgegangen werden, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage war. Dies ergibt sich aus
den Angaben des Zeugen S., die das Landgericht zutreffend und nachvollziehbar
gewürdigt hat.
Soweit der Kläger diese Beweiswürdigung angreift, hat dies keinen Erfolg. Diese darf
ohnehin nur eingeschränkt vom Berufungsgericht überprüft werden. Die vom
Landgericht geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das
Berufungsgericht. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen
durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die
fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der
Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses
(beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen
einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit
erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Auflage, § 529 Rn. 2
m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
18
Auch soweit der Kläger die vom Landgericht zu Recht berücksichtigten Feststellungen
der Arbeitsmedizinerin, die den Kläger anlässlich eines zweiten Termins untersucht hat
und die sowohl seinen Einsatz auf einem Radlader als auch auf einem Minibagger für
zu gefährlich erachtete, bei den Kausalitätserwägungen herangezogen hat, ist ihm
ebenfalls zu folgen. Der Kläger versucht diese Feststellungen zu negieren, indem er
darauf abstellt, bei vollständiger Vorlage des Gutachtens des Dr. P. wäre diese
Untersuchung nicht erfolgt und infolgedessen wären diese für ihn negativen
Feststellungen nicht getroffen worden. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden;
denn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht für einen solchen Kausalverlauf
nicht.
19
Nur wenn das vollständige Gutachten des Dr. P. eine unumschränkte Eignung des
Klägers zur Führung eines Radladers ergeben hätte, hätte die theoretische Möglichkeit
bestanden, dass die Baugenossenschaft ohne weitere Untersuchungen ihre
Zustimmung erteilt und die Firma S. den Kläger weiterbeschäftigt hätte. Wie das
Landgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend herausgearbeitet hat, hätten
indes auch die von Dr. P. niedergelegten Ergebnisse keinen sicheren Rückschluss auf
die Eignung des Klägers ermöglicht. Die neurologische Untersuchung kam zu dem
Ergebnis, dass ein Test zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP) insgesamt eine unauffällige
Reaktion des Klägers im Vergleich zu seiner Altersgruppe zeigte. Jedoch ergab sich
"eine verlangsamte Reaktion bei Testungen, die mit der linken Hand durchgeführt
werden müssen", auch wenn diese noch im Normbereich lagen. Insgesamt lässt das
sehr gestrafft zusammen gefasste Untersuchungsergebnis nicht deutlich erkennen,
aufgrund welcher Erkenntnisse Dr. P. beispielsweise zu der Schlussfolgerung kam, der
Kläger könne nicht vollschichtig arbeiten. Das Testverfahren unterschied zwar zwischen
den Bereichen Orientierungsleistung, Belastbarkeit, Konzentrationsleistung,
Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit. Dr. P. nennt aber nicht die vom Kläger
erzielten Einzelwerte, sondern führt lediglich abstrakt aus, dass 50% genau dem
Durchschnitt entspreche und 33 % erforderlich sei, um im Normbereich zu sein. Welche
Werte der Kläger genau erzielt hat und wie sich diese verteilen, bleibt aber offen. Die
20
der Firma S. mitgeteilte Zusammenfassung nennt Einschränkungen beim
vollschichtigen Verteilen von Erdreich und anderen Schüttgütern mit einer Schaufel oder
Schottergabel. Diese Schlussfolgerung lässt sich aus den vorangegangenen
Feststellungen jedoch nicht ableiten und wirft deshalb Fragen auf. Es erscheint deshalb
fernliegend, dass die Berufsgenossenschaft allein aufgrund dieser knappen und in sich
nicht lückenlos nachvollziehbaren Ausführungen ohne weitere Untersuchungen eine
Tätigkeit des Klägers mit einem Radlader befürwortet hätte. Vielmehr ist wahrscheinlich,
dass weitere Untersuchungen, wie sie auch erfolgt sind, empfohlen worden wären.
Angesichts dieser Umstände bedarf es einer Vernehmung des Zeugen K. nicht, weil
dieser nur zu hypothetischen Verläufen aussagen könnte.
Zudem ist folgendes zu beachten: Fest steht, dass der Kläger eine vollschichtige
Tätigkeit keinesfalls hätte verrichten können. Auch wenn der Grad der Einschränkung
nicht festgesetzt wurde, so wird doch deutlich, dass der Kläger nur eine
Teilzeitbeschäftigung hätte ausüben können. Ob sich diese beschränkte Tätigkeit in den
Betrieb der Firma S. ohne weiteres hätte integrieren lassen, ist fraglich. Denn Arbeiten
mit einem Radlader erfolgen regelmäßig im Rahmen von Baumaßnahmen, an denen
auch andere Mitarbeiter beteiligt sind. Geht man davon aus, was regelmäßig der Fall
sein dürfte, dass diese vollschichtig arbeiten, kann die Integration eines
Teilzeitbeschäftigten zu organisatorischen Schwierigkeiten führen, die bedacht werden
müssen und einen Arbeitgeber (insbesondere wenn kein Anspruch besteht ) von der
Anstellung eines Teilzeitbeschäftigten abhalten können.
21
3.
22
Zudem hat der Kläger seinen Schaden der Höhe nach nicht vollständig schlüssig
dargelegt. Seine Schadensberechnung und die daraus resultierenden Anträge basieren
auf dem Bezug von Arbeitslosengeld, wobei sich der Betrag von EUR 764,12 (ab
Februar 2007) aus den vorgelegten Unterlagen nicht erschließt. Zudem hat der Kläger
noch in erster Instanz vorgetragen, zwischenzeitlich verrentet worden zu sein. Bei
seinen Anträgen findet dies jedoch keine Berücksichtigung. Ebenfalls unberücksichtigt
lässt der Kläger die Aussage des Zeugen S., nach der er bei Anstellung als
Radladerführer nur den entsprechenden Lohn, der EUR 2,-- geringer gewesen wäre als
der zuvor an ihn gezahlte, erhalten hätte. Ebenfalls nicht berücksichtigt hat der Kläger
bei seiner Schadensberechnung, dass nach dem Ergebnis des Dr. P. eine
vollschichtige Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger hätte als
Teilzeitbeschäftigter deshalb zusätzliche Verdiensteinbußen hinnehmen müssen, was
er völlig außer Betracht lässt.
23
II.
24
Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen
ebenfalls vor.
25
Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer
Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich
privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
26
Düsseldorf, den 6. Mai 2009
27
Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat
28