Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.03.2002

OLG Düsseldorf: unterhaltsvertrag, rechtskraft, versicherungskasse, vollstreckbarerklärung, vertretung, ersetzung, behörde, verfahrensgegenstand, anpassung, waffengleichheit

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 W 276/01
Datum:
06.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 276/01
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 1 O 174/01
Tenor:
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird zu ihrer Rechtsverteidigung im
Beschwerdeverfah-ren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
1
I.
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Die Antragstellerin ist das eheliche Kind des Antragsgegners aus dessen Ehe mit der
Kindesmutter. Diese schloss mit dem Antragsgegner vor der schwedischen
Versicherungskasse den Unterhaltsvertrag vom 30.03.1995. Darin verpflichtete sich der
Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt für die Antragstellerin in Höhe von monatlich
1.020 schwedischen Kronen (SEK) ab dem 01.04.1995 bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr der Antragstellerin.
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Nach dem schwedischen Gesetz über die Änderung von Unterhaltsbeiträgen vom
16.12.1966 werden "Unterhaltsbeiträge, die ein Verpflichteter in Erfüllung seiner
gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltspflicht zu bestimmten Zeitpunkten in
schwedischer Währung an einen Ehegatten, einen vormaligen Ehegatten oder ein
eigenes bzw. fremdes Kind zu zahlen hat.....der Geldwertveränderung angepasst."
Aufgrund dessen hat die Antragstellerin beantragt,
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Der von der Schwedischen Versicherungskasse bestätigte Unterhaltsvertrag
vom 30.03.1995, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, für die
Antragstellerin ab 01.04.1995 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von
1.020 schwedische Kronen (skr) zu zahlen, wird unter Berücksichtigung der
seither in Schweden vollzogenen Unterhaltserhöhungen sowie der vom
Unterhaltsschuldner erbrachten Zahlungen mit folgender
Vollstreckungsklausel versehen:
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Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin
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ab 01.06.1998 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe
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von 1.030 SEK
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zu zahlen.
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Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat die beantragte
Anordnung getroffen.
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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der
Klägerin insoweit abzuweisen, wie der Antragstellerin eine
Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, wonach der Unterhaltsvertrag vom
31.03.1995 wegen höherer Beträge für vollstreckbar erklärt wurde als die
nachstehend genannten:
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Für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 30.06.1999 mehr als 894,69 skr
monatlich,
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für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.05.2000 mehr als 890,67 skr monatlich,
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für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.03.2001 mehr als 601,00 skr monatlich,
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für die Zeit vom 01.04.2001 bis zum 30.06.2001 mehr als 619,73 skr
monatlich,
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und für die Zeit ab 01.07.2001 mehr als 609,85 skr monatlich.
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Er macht geltend, seit dem Abschluss des Unterhaltsvertrages hätten sich seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Er habe am 03.12.1997 wieder
geheiratet, und aus dieser Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Seit 1998 habe er nur
ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 4.000,-- DM. Aus diesen Gründen sei er nicht
ausreichend leistungsfähig.
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Die Antragstellerin tritt dem entgegen.
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II.
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Das Rechtsmittel ist statthaft (Art. 36 Abs. 1, 37 EUGVÜ, § 11 AVAG) und auch
innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt worden, sachlich aber nicht begründet.
Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat zu Recht durch den
angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvertrag vom
30.03.1995 unter Berücksichtigung der Indexanpassung nach dem schwedischen
Gesetz zugelassen.
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Die Anerkennung einer in Schweden erlassenen Entscheidung richtet sich nach dem
EUGVÜ, das Schweden und die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert haben. Nach
Art. 34 Abs. 2 EUGVÜ kann der Antrag, eine ausländische Entscheidung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, nur aus
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den in Art. 27 und 28 EUGVÜ genannten Gründen abgelehnt werden. Solche
Hinderungsgründe liegen hier nicht vor.
Der Unterhaltsvertrag vom 30.03.1995 gehört gem. Art. 50 EUGVÜ zu den Titeln, die für
vollstreckbar erklärt werden können. Der Vertrag ist in einer öffentlichen Urkunde
niedergelegt, die in Schweden aufgenommen und vollstreckbar ist (Bl. 14, 15, 22 GA).
Die Vollstreckungsklausel ist auch zutreffend unter Berücksichtigung der nach
schwedischem Gesetz erfolgten Anpassung auf monatlich 1.030 SEK erfolgt. Die
Antragstellerin hat unwidersprochen die Indexaufstellung und die
Unterhaltsrückstandsberechnung der schwedischen Übermittlungsstelle
(Försäkringskassan, Bl. 28, 23 GA) vorgelegt, aus denen sich der Betrag ergibt.
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Der Einwand des Antragsgegners, er sei wegen seines geringen Einkommens und
seiner jetzigen familiären Situation nicht mehr ausreichend leistungsfähig, ist im
Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht zulässig. Der Antragsgegner beruft sich zu
Unrecht auf § 12 AVAG vom 19.02.01. Die Vorschrift entspricht wörtlich - bis auf die
Ersetzung der Bezeichnung "Schuldner" durch "der Verpflichtete" - dem
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§ 13 AVAG a.F. Die dort angeführten "Einwendungen gegen den Anspruch selbst" sind
anerkanntermaßen nur solche, die die Rechtskraft des ausländischen Titels unberührt
lassen, aber den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich vernichten oder in
seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also nur die eigentlichen rechtsvernichtenden oder
rechtshemmenden Einwendungen im Sinne § 767 Abs. 1 ZPO. Rechtshemmende oder
rechtsvernichtende Einwendungen gegen den titulierten Unterhaltsanspruch im Sinne
von § 767 Abs. 1 ZPO erhebt der Antragsgegner nicht. Mit seinem Einwand macht er der
Sache nach einen Abänderungsgrund im Sinne von § 323 ZPO geltend, der - bei einem
Urteil - auf einen Einbruch in die Rechtskraft des Titels zielt. Es entspricht aber
allgemeiner Auffassung, dass der materielle Anspruch des ausländischen Titels nicht
Gegenstand des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung ist und grundsätzlich keiner
sachlichen Nachprüfung durch das Gericht des Vollstreckbarerklärungsverfahrens
unterliegt (vgl. dazu ausführlich BGH NJW 1990, 1419, 1420; von der durch den
Antragsgegner angeführten Entscheidung in NJW 1987, 1146 hat sich der
Bundesgerichtshof in der späteren Entscheidung ausdrücklich distanziert). Nichts
anderes besagt Art. 29 EUGVÜ: Die ausländische Entscheidung - der ausländische
Titel - darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Einer Wertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 1911 Kostenverzeichnis zum GKG
nicht.
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Der Antragstellerin war gem. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf ihren Antrag ratenfreie
Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ein Rechtsanwalt war ihr nicht beizuordnen. Die
Vertretung der Antragstellerin durch einen Anwalt erscheint mit Blick auf den
gegenwärtigen Stand nicht angezeigt, § 121 Abs. 2 ZPO. Zwar wird die
Anwaltsbeiordnung nach der Abwägung des Gesetzgebers ohne weiteres dann für
erforderlich gehalten, wenn die Gegenseite - wie hier der Antragsgegner - anwaltlich
vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl ist hiervon vorliegend nach dem Sinn des
Gesetzes abzusehen. Denn die gesetzliche Regelung dient der Gewähr des
Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese für den Beschwerdegegner herzustellen ist
aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn eine sachkundige Behörde - wie hier das
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Bundesverwaltungsamt - das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwalts zu einem
Zeitpunkt stellt, in dem der Verfahrensgegenstand zugunsten der antragstellenden
Partei entscheidungsreif ist, hier also das Rechtsmittel des Antragsgegners zeitgleich
mit der Entscheidung über das -Gesuch der Antragstellerin um Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen wird. Von der Beiordnung des
Rechtsanwalts kann nämlich abgesehen werden, wenn dies der Einzelfall erfordert und
kein vernünftiger Grund für eine Beiordnung ersichtlich ist (OLG Hamm FAMRZ 1995,
747; Senat in 3 W 383/01).