Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2006

OLG Düsseldorf: stand der technik, fahrzeug, angemessene frist, hersteller, marke, alter, sachmangel, vergleich, mangelhaftigkeit, kaufrecht

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 38/06
Datum:
19.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 38/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Januar 2006 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.500 € abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.
2
Gemäß der verbindlichen Bestellung vom 11. August 2004 kaufte der Kläger, ein
Verbraucher, von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Renault Laguna
GrandTour, Erstzulassung ..., zum Preis von 5.500 €. Die Rubrik "Gesamtfahrleistung
nach Angaben des Vorbesitzers" blieb unausgefüllt. Als Stand des Km-Zählers ist die
Zahl 84.000 eingetragen. Unter dem 16. September 2004 teilte der Kläger der Beklagten
mit, nach einer Fahrleistung von nur knapp 1200 km seit Übernahme (13. August 2004)
sei das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich. Wahrscheinlich sei der Defekt im Bereich des
Getriebes zu suchen. Die anschließende Untersuchung des Automatikgetriebes durch
die Beklagte bestätigte die Vermutung des Klägers. Gegen Zahlung eines Eigenanteils
von 1.250 € sei man zu einer Reparatur bereit. Der Kläger ging auf diesen Vorschlag
nicht ein. Durch seine Anwälte ließ er die Beklagte auffordern, bis zum 5. Oktober 2004
die Bereitschaft zu erklären, das Fahrzeug kostenlos instandzusetzen. Mit anwaltlichem
Antwortschreiben vom 6. Oktober 2004 machte die Beklagte geltend, bei Übergabe des
Fahrzeugs sei das Getriebe in Ordnung gewesen. Eine kostenlose Instandsetzung
werde deshalb abgelehnt. Daraufhin leitete der Kläger ein selbständiges
Beweisverfahren ein. Das Amtsgericht Wesel beauftragte den Sachverständigen L. mit
der Erstattung des beantragten Gutachtens. Nach Vorlage des Gutachtens stellte der
Kläger Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Gleichzeitig wurde die Beklagte mit
Anwaltsschreiben vom 23. März 2005 zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert.
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Unter Berufung auf die Feststellungen des Sachverständigen L. hat der Kläger im
anschließenden Streitverfahren beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.711,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2004 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, für den Getriebedefekt nicht
gewährleistungspflichtig zu sein. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L.
handele es sich um einen Verschleißschaden, der auf einen Konstruktions- bzw.
Werkstofffehler an einem Bauteil der hydraulischen Kupplung zurückgehe. Da dieser
"Mangel" typspezifisch sei, müsse der Kläger das Automatikgetriebe seines Fahrzeugs
in seinem tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der Übergabe hinnehmen. So gesehen
sei es ein Fall des normalen (natürlichen) Verschleißes.
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Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil uneingeschränkt
stattgegeben. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen L. im Rahmen des
selbständigen Beweisverfahrens ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der
vorgefundene Getriebe- bzw. Kupplungsschaden als Sachmangel gemäß § 434 BGB zu
bewerten sei. Die Beklagte könne nicht entlasten, dass der Fehler auf einen
Konstruktions- bzw. Werkstofffehler des Herstellers zurückzuführen sei. Der Kläger habe
nicht damit rechnen müssen, dass ein solcher Fehler vorhanden sei. Denn bei
vergleichbaren Fahrzeugen – nicht unbedingt desselben Herstellers – trete dieser
Fehler nach den Feststellungen des Sachverständigen L. so nicht auf.
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Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Zur Frage der Mangelhaftigkeit im rechtlichen Sinne vertieft und ergänzt sie ihren
erstinstanzlichen Sachvortrag. Für sie ist der streitgegenständliche Defekt Ausdruck
typgerechten Verschleißes, bedingt durch eine "konstruktive Schwäche", die weder mit
einem Konstruktionsfehler noch mit einem Werkstofffehler gleichgesetzt werden könne.
Der Sachverständige L. habe zwar die richtige Diagnose gestellt, dafür aber die
falschen Begriffe verwendet. Unter dem Gesichtspunkt "konstruktive Schwäche"
könnten Fahrzeuge, so meint die Beklagte weiter, nicht wahllos untereinander
verglichen und auch nicht an einem allgemeinen Stand der Technik gemessen
werden.Vergleichsmaßstab sei vielmehr der konkrete Typ, hier ein Renault Laguna mit
einem Automatikgetriebe und einem Alter von rund 7 ½ Jahren und einer Laufleistung
von etwa 84.000 km. Angesichts dessen habe der Kläger nicht mit einem störungsfreien
Funktionieren des Automatikgetriebes auf Dauer rechnen können. Immerhin sei der
Wagen im Zeitpunkt der Übergabe fahrbereit gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt dem angefochtenen Urteil in der Bewertung des Getriebedefekts als Sachmangel
im Sinne des § 434 BGB bei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akte Bezug genommen. Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens – 5 H 10/04 AG
Wesel – hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
16
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen L.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 22.
Mai 2006.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger ist zum Rücktritt vom
Kauf berechtigt ( §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB). Zwar geht aus der Akte nicht
hervor, dass er erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, hier:
Nachbesserung, gesetzt hat. Dem Anwaltsschreiben vom 28. September 2004 ist
lediglich zu entnehmen, dass die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist (5. Oktober
2004) ihre Bereitschaft erklären sollte, das Fahrzeug kostenlos nachzubessern. Ob dies
als Fristsetzung i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB genügt, kann dahingestellt bleiben. Denn durch
die ernsthafte und endgültige Verweigerung einer kostenlosen Nachbesserung in
Verbindung mit dem nachhaltigen Leugnen eines Sachmangels ist eine Fristsetzung
jedenfalls entbehrlich geworden (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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Mit dem Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der
Übergabe sachmangelhaft gewesen ist (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
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1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von Folgendem aus:
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a) Der Kläger hat das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von entweder 84.000 oder
84.700 übernommen. Im Zeitpunkt der Übergabe war das Automatikgetriebe
funktionstauglich. Nach einer Fahrstrecke von mindestens ca. 1200 und höchstens 1900
km war der Wagen nicht mehr fahrbereit. Denn nach Einlegen des Wahlhebels "Position
D" ließ er sich nicht ordnungsgemäß fortbewegen, während das Rückwärtsfahren
funktionierte, wenn auch mit verminderter Schubkraft.
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b) Ursächlich für die Funktionsstörung war ein Werkstofffehler an einem Bauteil der
hydraulischen Kupplung. Das eigentliche Getriebe war frei von Beschädigungen. Fahr-
oder Bedienungsfehler scheiden als Störungsursache ebenso aus wie Wartungsfehler.
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Wie der Sachverständige L. ermittelt hat, war die Zylinderführung im Kolben 1 stark
eingelaufen bzw. riefig. Es handele sich um eine "deutliche übermäßige Abnutzung im
Wandler". Die Folge davon sei eine unzulängliche Abdichtung, was wiederum dazu
führe, dass der Öldruck in diesem Kolbenbereich nicht ausreichend aufgebaut werde.
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c) Den Anfang der Ursachenkette hat der Sachverständige, wie er auf Nachfrage des
Senats erläutert hat, als "technischen Werkstofffehler" bezeichnet. Hinzugefügt hat er,
dass es kein Einzelfall sei. Vielmehr handele es sich um ein herstellerseits durchaus
bekanntes "Problem", von dem bestimmte Fahrzeugtypen der Marke Renault mit
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Getrieben der Bezeichnung AD 4, AD 8 und AR 4 allgemein betroffen seien. Zur
Erläuterung hat er auf die Anlage J zu seinem Gutachten (Liste der betroffenen
Fahrzeuge) verwiesen. Hiernach zählt der vom Kläger gekaufte Laguna Grandtour zum
Kreis der betroffenen Fahrzeuge.
d) Wie hoch die Gesamtzahl von Fahrzeugen dieses Typs mit Automatikgetriebe ist,
konnte der Sachverständige nicht mitteilen. Auch die Menge der im Jahr 1996, dem
mutmaßlichen Produktionsjahr, vom Band gelaufenen Fahrzeuge vom Typ Laguna
Grandtour mit Automatikgetriebe war für den Sachverständigen nicht schätzbar.
Außerstande sah er sich auch zur Beantwortung der Frage, nach welcher Fahrstrecke
sich der besagte Werkstofffehler störend bemerkbar mache. In Kilometern sei das nicht
zu beziffern. Das Gleiche, was hier bei Km-Stand von rund 86.000 eingetreten sei, habe
auch früher ebenso wie später eintreten können.
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e) Sicher ist sich der Sachverständige L. darin gewesen, dass im Zeitpunkt der
Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bereits die "Anlage zum Schaden" bestanden
habe. Begründet hat er das damit, dass der von ihm festgestellte "markante Verschleiß"
sich nicht nach nur 1000 km einstelle. Nichts anderes gilt nach Meinung des Senats für
eine Fahrstrecke von maximal 1900 km.
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f) Was die Kosten der Instandsetzung angeht, so hat der Sachverständige, wie bereits in
seinem schriftlichen Gutachten näher dargestellt, zwischen bestimmten Varianten der
Schadenbeseitigung unterschieden. Hiernach wäre die preiswerteste Lösung mit einem
Kostenaufwand von rund 2.000 € verbunden gewesen.
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g) Die im Beweisbeschluss des Amtsgerichts Wesel unter Ziffer 4 aufgeworfene Frage
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Ist der vorhandene Getriebeschaden bei einem Fahrzeug des obigen Typs
angesichts eines Alters von 7 Jahren und einer Laufleistung von 84.000 km
ungewöhnlich oder handelt es sich um normalen (natürlichen) Verschleiß?
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hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten folgendermaßen beantwortet:
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Der vorgefundene Getriebeschaden bzw. Kupplungsschaden sei bei einem Fahrzeug
des obigen Typs angesichts eines Alters von 7 Jahren und einer Laufleistung von
85.000 km technisch als ungewöhnlich anzusehen (Gutachten S. 11, Bl. 65 der BeiA).
Ein natürlicher bzw. normaler Verschleiß trete bei einer solchen Laufleistung
gewöhnlich nicht auf.
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Diese Einschätzungen des Sachverständigen hat der Senat hinterfragt, zumal durch die
Beweisfrage Nr. 4 mit der Bezugnahme auf den "obigen Typ" ersichtlich nicht klar
geworden ist, ob ausschließlich der in der Beweisfrage Nr. 1 genannte Pkw der Marke
Renault, Typ Laguna, allein gemeint war oder ob sich die Frage – weitergehend – auch
auf solche Fahrzeuge erstreckt, die vom Typ her mit einem Renault Laguna vergleichbar
sind. Wörtlich genommen, bezieht sich die Beweisfrage ausschließlich auf Fahrzeuge
des Typs Renault Laguna mit entsprechendem Alter und Fahrleistung.
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Der Sachverständige L. hat die Frage erkennbar in einem weitergehenden Sinne
verstanden. Deutlich wird das in seinem schriftlichen Gutachten daran, dass er auf die
Fertigungsgüte moderner Pkw allgemein abgestellt hat. Gemessen daran, so ist sein
schriftliches Gutachten zu verstehen, sei der vorgefundene Getriebe- bzw.
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Kupplungsschaden bei einem Alter von 7 Jahren und einer Laufleistung von 85.000 km
technisch ungewöhnlich.
Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige L. diese fabrikatsübergreifende
Sichtweise bestätigt. Zum Vergleich herangezogen habe er Autos, die der Kategorie
nach mit dem Typ Renault Laguna vergleichbar seien, d.h. Mittelklassewagen wie etwa
VW Passat und Opel Astra. Daran gemessen sei der konkrete Getriebedefekt
ungewöhnlich. Normalerweise hielten Automatikgetriebe vergleichbarer Autos
mindestens 150.000 km.
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2. Auf dem Boden dieser im Wesentlichen unangegriffenen Feststellungen liegt ein
Sachmangel vor.
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a) Allerdings weicht die tatsächliche Beschaffenheit, so wie der Senat sie unter Ziffer 1
festgestellt hat, nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Weder ausdrücklich noch
stillschweigend haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die Grundlage für die
Annahme eines Sachmangels i.S.d. 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sein könnte.
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aa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der Kaufvertragsurkunde der Stand
des Kilometerzählers mit 84.000 angegeben ist. Wie der Senat durch Urteil vom 8. Mai
2006 (I-1 U 132/05) entschieden hat, ist zwar mit der Erklärung "Gesamtfahrleistung
nach Angaben des Vorbesitzers... km" zumindest eine Beschaffenheitsangabe des
Inhalts verbunden, dass der Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des
Motors nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als die mitgeteilte Laufleistung
erwarten lasse. Diese Aussage ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum
einen hat die Beklagte, aus welchen Gründen auch immer, keine Angabe über die
Gesamtfahrleistung gemacht, jedenfalls nicht in der Kaufvertragsurkunde. Die
entsprechende Rubrik ist freigeblieben. Vermerkt ist lediglich der Stand des
Kilometerzählers, und dies möglicherweise auch nur pauschal (Rundung). Hinzu
kommt, dass es im Streitfall um einen "Verschleißschaden" an der Kupplung eines
Automatikgetriebes geht. Den Hinweis in dem Bestellschein auf den gegenwärtigen
Kilometerstand so weit auszulegen, dass auch der Verschleißzustand der Kupplung des
Automatikgetriebes erfasst ist, hält der Senat für bedenklich. Letztlich kann diese Frage
dahingestellt bleiben. Denn es steht nicht fest, welcher Verschleißzustand des
fraglichen Bauteils bei einem Fahrzeug vom Typ Laguna mit einer Kilometerlaufleistung
von 84.000 zu erwarten ist. Der Sachverständige L. hat sich in dieser Frage, bei der es
um einen internen Vergleich unter Ausklammerung von Fremdfabrikaten geht, nicht
festlegen können.
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bb) Die im Bestellschein mit "Ja" angekreuzte Zusage "Das Fahrzeug ist fahrbereit"
vermag die Feststellung eines Sachmangels im subjektiven Sinne gleichfalls nicht zu
begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Kaufrecht
übernahm der Verkäufer mit der Erklärung "Fahrzeug ist fahrbereit" die Gewähr dafür,
dass der Wagen nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer er
bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (BGHZ
122, 256 = NJW 1993, 1854). Um den "Mindestsicherheitsstandard" eines
Gebrauchtfahrzeugs mit Hilfe der Zusicherung "fahrbereit" näher zu bestimmen, hat der
BGH auf die Mängelgruppen der sogenannten TÜV-Richtlinie verwiesen. Das Getriebe
ist dort ebenso wie der Motor nicht aufgeführt. Dementsprechend hat die
Rechtsprechung zum ehemaligen Kaufrecht davon abgesehen, Haftungsfolgen an die
Zusage "Fahrzeug ist fahrbereit" zu knüpfen, wenn ein Gebrauchtfahrzeug infolge eines
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Getriebedefektes nicht mehr fahrtauglich war (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.
Aufl., Rn. 1340/1341).
b) Eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit kann auch nicht damit
begründet werden, das Fahrzeug des Klägers sei für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung ungeeignet gewesen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Bei
der vertraglich vorausgesetzten Verwendung geht es um etwas anderes als um die
gewöhnliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges als Verkehrs- und Transportmittel.
Gemeint ist eine nicht abgesprochene, nach dem Vertrag jedoch faktisch vorausgesetzte
und für den Verkäufer erkennbare Verwendung außerhalb der gewöhnlichen
Verwendung. Letztere spielt erst im Zusammenhang mit dem Sachmangelbegriff nach
Maßgabe des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine Rolle. Feststellungen, die eine
Vertragswidrigkeit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB begründen, hat der
Senat nicht treffen können.
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c) Sachmangelhaft ist das Fahrzeug des Klägers indessen i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 BGB. Hiernach ist die gekaufte Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Auch
wenn das Landgericht auf diese Kriterien nicht näher eingegangen ist, hat es im
Ergebnis Mangelhaftigkeit in diesem objektiven Sinne bejaht. Dem schließt sich der
Senat an. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.
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aa) Im Kern geht es der Berufung darum, den Maßstab für die Mangelhaftigkeit unter
Ausschluss von Konkurrenzprodukten allein nach dem Stand der (Getriebe-)Technik
von Fahrzeugen der Marke Renault Typ Laguna zu bestimmen. Habe dieser Typ eine
sogenannte "konstruktive Schwäche" , müsse der Käufer das einschließlich der Folgen
als gewissermaßen "normal" und damit als Normalbeschaffenheit hinnehmen.
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bb) Dieser Sichtweise kann der Senat aus grundsätzlichen Erwägungen nicht
zustimmen. Sie ist zu eng.
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Auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von einem Sachmangel,
weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke desselben
Typs als sogenannter Serienfehler anhaftet.
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(1) Ob der vom Sachverständigen L. ermittelte und von ihm so bezeichnete
"Werkstofffehler" als Konstruktions- oder als Fabrikationsfehler einzuordnen ist oder ob
Beschreibungen wie "konstruktive Schwäche" oder "produktspezifische
Eigentümlichkeit" den konkreten Fall treffen, mag auf sich beruhen. Diese der
kaufrechtlichen Sachmangelhaftung ohnehin fremden Kategorien haben allenfalls eine
ordnende, fallgruppenbildende Funktion. Abgesehen davon sind die Übergänge
fließend. Gemeinsam ist all diesen Beschreibungen, dass sie nicht Einzelfälle, sondern
"Serienfehler" ("Systemfehler") kennzeichnen. Was sie darüber hinaus verbindet, ist der
Umstand, dass sie dem Käufer in der Regel nicht bekannt sind und ihm
vernünftigerweise auch nicht bekannt sein müssen. Ob eine materialbedingte
Unzulänglichkeit, wie sie hier vorliegt, einen Sachmangel nach den objektiven Kriterien
des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt, ist auch eine Frage des richtigen
Vergleichsmaßstabs. Das Gesetz bringt das durch die Formulierung "bei Sachen der
gleichen Art" zum Ausdruck. Im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs, wie hier, sind Sachen
der gleichen Art nicht neue oder gar fabrikneue Kraftfahrzeuge, sondern gleichfalls
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gebrauchte Kraftfahrzeuge. Bei dieser ersten Differenzierung, die auch dem
Gesetzgeber vor Augen gestanden hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 214), kann indes
nicht Halt gemacht werden. Um den richtigen Vergleichsmaßstab zu gewinnen, sind
weitere Eingrenzungen erforderlich. Das leuchtet ohne weiteres ein, soweit es um die
Merkmale "Alter" und "Laufleistung" geht. Die Vergleichsgruppe ist aus solchen
Fahrzeugen zu bilden, die nach Alter und Laufleistung in etwa dem Kaufobjekt
entsprechen. Das sieht die Berufung nicht anders. Begrenzt sehen möchte sie die
Vergleichsgruppe in einem weiteren Punkt: Einbezogen werden sollen nur Fahrzeuge
des gleichen Typs derselben Marke (Fabrikat bzw. Hersteller).
(2) Im Ausgangspunkt ist dagegen – schon aus praktischen Gründen der
Sachverhaltsaufklärung – nichts einzuwenden (siehe auch OLG Koblenz NJW-RR
2003, 1380 – Klimaanlage/Neuwagen). In bestimmten Fallkonstellationen kann der von
der Berufung befürwortete fabrikatsbezogene Internvergleich jedoch kein endgültiges
und letztlich maßgebliches Bild vermitteln. Davon geht auch die Berufung aus, soweit es
um den Fall eines Konstruktionsfehlers oder eines ähnlichen Serienfehlers geht. Dass
in solchen Fällen der Blick auch auf Konkurrenzprodukte gerichtet werden muss,
entspricht der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, jedenfalls
für den Kauf neuer Kraftfahrzeuge unter der Geltung des früheren Kaufrechts (vgl.
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 241).
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So hat das OLG Köln im Zusammenhang mit der seinerzeit geltenden Neuwagen-
Gewährleistungsklausel ausgeführt, dass ein Automatikgetriebe hinsichtlich seiner
Funktionstüchtigkeit dem Stand der Technik entsprechen müsse, den Automatikgetriebe
vergleichbarer Mittelklassewagen im Zeitpunkt des Kaufs aufgewiesen haben (DAR
1986, 320). Der Annahme, die Gewährleistung des Verkäufers sei auf den technischen
Stand seiner Produkte am Auslieferungstag beschränkt, ist das OLG Köln ausdrücklich
entgegen getreten. In einer solchen Auslegung sei die Gewährleistungsklausel
unwirksam. Denn sie würde eine unzulässige Einschränkung des Fehlerbegriffs
bedeuten, weil der jeweilige technische Stand des beklagten Verkäufers (damals
zugleich Hersteller) der Maßstab dafür wäre, ob sein Produkt mit einem Fehler behaftet
sei oder nicht.
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Der Bundesgerichtshof hat eine ähnliche Klausel, die auf den Stand der Technik "für
vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstands" abstellt, als unwirksame
Abweichung vom Gesetz behandelt (NJW 2001, 292). Bei der im
Klauselkontrollverfahren maßgebenden kundenfeindlichsten Auslegung bestehe Anlass
zu zweifeln, nach welchem Maßstab sich die Fehlerfreiheit im Streitfall richte. Wie der
Vergleichsmaßstab zu bilden ist, wenn Fahrzeuge einer bestimmten Modellreihe den
gleichen Konstruktions- oder Herstellungsfehler aufweisen, kann der Senat dieser
Entscheidung des BGH (NJW 2001, 292) nicht entnehmen. Mit der obergerichtlichen
Judikatur, der in diesem Punkt durch die Neubestimmung des Sachmangelbegriffs im
Rahmen der Schuldrechtsreform nicht der Boden entzogen ist, ist ein Vergleich mit
anderen, typgleichen Fahrzeugen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter
Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Standes der Technik vorzunehmen (vgl.
OLG Düsseldorf NJW 2005, 2235; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380).
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(3) Diese überzeugend begründete Rechtsprechung zum Kauf neuer Kraftfahrzeuge,
häufig ein Fall des Gattungskaufs mit objektiver Standardbestimmung auch nach § 243
Abs. 1 BGB, hält der Senat für übertragbar auf den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge, in
der Regel ein Fall des Stückkaufs. Auch bei diesem Typ von Kaufvertrag sind Produkte
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von Wettbewerbern bei der Festlegung des objektiven Qualitätsstandards i.S.d. § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB einzubeziehen, wenn es – wie im Streitfall – um ein Phänomen
geht, das nicht nur dem konkreten Kaufobjekt, sondern einer Vielzahl, von Fahrzeugen
eines bestimmten Typs ein- und desselben Herstellers anhaftet. Andernfalls würde der
Anspruch des Käufers auf Lieferung marktüblicher durchschnittlicher Qualität unzulässig
verkürzt.
Schon der Wortlaut des Gesetzes ("Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist"), legt einen weiten, herstellerübergreifenden Vergleich nahe. Mit
"üblich" ist nicht gemeint, was bei einem bestimmten Hersteller üblich oder normal ist.
Die Üblichkeit ist vielmehr auch an dem faktischen Niveau zu messen, das
vergleichbare Waren anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die
Markterwartung prägt (so Schimmel/Buhlmann, Fehlerquellen im Umgang mit dem
neuen Schuldrecht, S. 113; vgl. auch Faust: in Bamberger/Roth, BGB, § 434 Rn. 59, 64).
In der Tat wird der Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen
Gebrauchtfahrzeugkäufers nicht nur durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern
auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte geprägt. Ohne konkrete
Absprachen bestimmt sich die Käufererwartung nach der "Darbietung" des Fahrzeugs
durch Verkäufer und Hersteller ("öffentliche Äußerungen"), nach dem
Herkunftsland/Herstellerland mit seinem technischen Standard und auch nach dem
Zeitpunkt der Produktion. Letzterer Aspekt ist insbesondere beim Kauf von älteren
Fahrzeugen von Bedeutung. Die Erwartung wesentlich beeinflussend ist ferner der Ruf
von Marke und Typ/Modell nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Hier spielen nicht
nur die allgemeinen Printmedien, sondern auch Motorzeitschriften wie die ADAC-
Motorwelt und die jährlich erscheinenden TÜV-Reports eine bedeutsame Rolle.
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(4) Der so definierten Käufererwartung entsprach das Fahrzeug des Klägers nicht.
Berechtigterweise kann und darf ein verständiger Durchschnittskäufer davon ausgehen,
dass ein Mittelklassewagen vom Typ Renault Laguna trotz seines Alters von rund 7
Jahren und einer Laufleistung von etwa 84.000 km nicht auf den ersten 1.000 bis 2.000
km wegen eines gravierenden Defekts am Automatikgetriebe gebrauchsuntauglich wird.
Dass ein zur Weiterbenutzung gekauftes Kraftfahrzeug auch bestimmungsgemäß
benutzt werden kann und nicht wegen schwerwiegender Mängel nicht mehr fahrbereit
ist, entspricht der Normalerwartung eines jeden Gebrauchtfahrzeugkäufers. Wer als
Verbraucher und technischer Laie von einem professionellen Kfz-Händler kauft, hegt
diese Erwartung in besonderem Maße.
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Allerdings muss ein Gebrauchtfahrzeugkäufer mangels gegenteiliger Vereinbarung mit
normalem (natürlichem) Verschleiß grundsätzlich rechnen, weshalb solche Fälle nicht
von der Sachmangelhaftung erfasst werden (so jetzt auch BGH NJW 2006, 434 = MDR
2006, 510). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Es mag sich zwar mit den Worten
des Sachverständigen L. zum einen "Verschleißschaden" handeln. Immerhin zeigt der
Druckkolben E 1 einen erhöhten Abrieb, wovon sich der Senat überzeugt hat. Man kann
das als "Verschleiß" bezeichnen. Normaler, also üblicher Verschleiß ist es aber nicht.
Denn der erhöhte Abrieb steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem
Konstruktions- bzw. Werkstofffehler aus der Sphäre des Herstellers. Allein das
"Weiterfressen" der materialbedingten Unzulänglichkeit ist laufleistungsbedingt.
Abgesehen davon hat der Sachverständige L. mitgeteilt, bei einer Laufleistung von
85.000 km trete ein natürlicher bzw. normaler Verschleiß gewöhnlich nicht auf.
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(5) Die beklagte Kfz-Händlerin kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen,
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wonach "konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten" eines
bestimmten Fahrzeugtyps unter Umständen nicht die Qualität eines Sachmangels im
rechtlichen Sinn haben. Denn diese Aussage hat das OLG Koblenz (NJW-RR 2003,
1380) zum einen für einen Fall getroffen, der nach dem früheren Kaufrecht zu beurteilen
war. Zum anderen ist ein Werkstofffehler, wie ihn der Sachverständige L. festgestellt hat,
etwas anderes als eine "konstruktionsbedingte Besonderheit oder Eigentümlichkeit".
Derartige Defizite können im übrigen auch dann unter den Sachmangelbegriff i.S.d.
Auffangtatbestandes in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fallen, wenn die
Gebrauchstauglichkeit und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt
ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2005, 1 U 567/04-167, in MDR 2006, 227
nicht abgedruckt).
(6) Um Verkäufer gebrauchter Kraftfahrzeuge, auch gewerbsmäßige, nicht für
überzogene Qualitätserwartungen der Kundschaft haften zu lassen, ist allerdings
sorgfältig darauf zu achten, dass der grundsätzlich globale, fabrikatsübergreifende
Vergleich nicht zu breit angelegt wird. So kann beispielsweise von einem sogenannten
Exoten, der für den nordamerikanischen Markt gebaut worden ist, nicht ohne weiteres
das Maß an Zuverlässigkeit und Haltbarkeit erwartet werden wie von einem nach der
Bauart ähnlichen Fahrzeug, das für den europäischen Markt bestimmt ist.
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Im konkreten Fall hat der Senat die Beschaffenheit des Automatikgetriebes des
streitgegenständlichen Renault Laguna gemessen an Automatikgetrieben in
Mittelklassewagen, die andere Hersteller für den europäischen Markt gebaut haben.
Nach der nachvollziehbar begründeten Einschätzung des Sachverständigen L. sind
solche Fahrzeuge, auch aus der Zeit 1996/1997, mit Automaticgetrieben ausgerüstet,
die im Durchschnitt mindestens 150.000 km halten. In diese Richtung durfte auch die
Erwartung des Klägers gehen. Dafür, dass das Getriebe bereits nach einer Fahrleistung
zwischen 1.000 und 2.000 km funktionsuntauglich wird und nur mit einem erheblichen
Kostenaufwand (mindestens 2.000 €) wieder fahrbereit gemacht werden konnte, hatte er
bei verständiger Sicht der Dinge keine konkreten Anhaltspunkte. Selbst dem
Sachverständigen L.l war bis zur Befassung mit dem Streitfall ein ähnlicher Fall nicht
bekannt. Hätten beide Parteien vor Vertragsschluss Kenntnis von dem
"Getriebeproblem" gehabt, wäre der Vertrag nicht oder jedenfalls mit anderem Inhalt
zustande gekommen.
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(7) Gegen die Annahme eines haftungsbegründenden Sachmangels kann die Beklagte
nicht einwenden, im Zeitpunkt der Übergabe sei das Fahrzeug fahrtauglich gewesen.
Richtig ist zwar, dass es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, hier der Auslieferung
am 13. August 2004, ankommt. Bezogen auf diesen Zeitpunkt lag jedoch die Ursache
für den späteren Getriebeausfall bereits vor. Ihrerseits stellt sie eine vertragswidrige
Beschaffenheit dar. Abgesehen davon genügt eine Schadenanfälligkeit, verstanden als
konkrete Gefahr des Eintritts eines erheblichen Schadens. Nichts anderes besagt der
Gedanke, wonach der Mangel schon "im Keim" bzw. "in der Anlage" vorhanden
gewesen sein muss (vgl. BGH 29.03. 2005, VIII ZR 173/05, OLG Frankfurt DAR 2005,
339). So liegen die Dinge hier.
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Auf S. 10 seines Gutachtens hat der Sachverständige L. nämlich ausgeführt, dass die
Anlage zum späteren Getriebeausfall bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden
habe. Allerdings hat er bei dieser Einschätzung auf eine Laufleistung von nur 1.000 km
abgestellt. Aber selbst wenn der Kläger bis zum Auftreten des Defekts in der ersten
Septemberhälfte 2004 knapp die doppelte Fahrstrecke zurückgelegt haben sollte, ändert
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sich im Ergebnis nichts.
(8) Eine unerhebliche Pflichtverletzung, die den Rücktritt ausschließt (§ 323 Abs. 5 Satz
2 BGB), liegt unzweifelhaft nicht vor.
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3. Die Rechtsfolge des nach alledem wirksamen Rücktritts hat das Landgericht
unangefochten festgestellt. Gleiches gilt für die Position "Anwaltskosten".
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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Nicht zuletzt auf Anregung der Beklagten lässt der Senat die Revision zu (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 und 2 ZPO). Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung und verlangt zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte: 5.711,45 €.
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Dr. E. K. R.
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