Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.01.2009

OLG Düsseldorf: einspruch, ausschluss, teilklage, vorverfahren, erbschaft, geschäftsjahr, beweislast, schenkung, darlehen, kapitalleistung

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 55/05
Datum:
28.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 55/05
Leitsätze:
1)
Schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, dass sich nicht
wirtschaftlich aus-gewirkt hat (hier: massive körperliche Misshandlungen
und ehebrecherisches Verhalten) kann den Ausschluss des
Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB recht-fertigen.
Ein Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn das Endvermögen des
ausgleichspflich-tigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung
zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehe-gatten betrieben hat, um eine
Alterssicherung für beiden Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen
Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger
abgesichert ist.
2)
Wird von einem Unternehmen (GmbH & Co. KG) eine auf eine
Kapitalleistung gerichtete Lebensversicherung zur Absicherung der auf
Zahlung einer Rente ge-richteten Pensionszusage an den
Geschäftsführer abgeschlossen und an diesen verpfändet, fällt weder
die Pensionszusage noch die Lebensversicherung in das Endvermögen
des Geschäftsführers.
Tenor:
1.
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser
Abänderung des am 07.01.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
Dinslaken (Az. 16 F 376/03 ) und unter teilweiser Aufhebung des am
08.06.2005 verkündeten Versäumnisur-teils des Oberlandesgerichts
Düsseldorf verurteilt, an den Kläger 336.884,78 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2003 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil im Ausspruch zur Hauptsache
aufrecht-erhalten.
2.
Die Kosten der Säumnis und die erstinstanzlichen Kosten werden dem
Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Beklagte 86 % und der Kläger 14 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 350.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zugewinnausgleich in Anspruch.
2
Die Parteien haben am 22.10.1987 die Ehe miteinander geschlossen. Durch das am 13.
April 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dinslaken wurde die Ehe auf den am
24.11.2002 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers rechtskräftig geschieden.
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Nach der Scheidung hat zunächst die Beklagte im Verfahren 16 F 264/02 vor dem
Amtsgericht Dinslaken Zugewinnausgleich geltend gemacht. Die Klage ist durch das
am 30. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dinslaken abgewiesen worden.
Ihre Berufung gegen das Urteil hat die Beklagte zurückgenommen.
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Mit der Behauptung, er habe während der Ehe keinen Zugewinn erwirtschaftet, begehrt
nunmehr der Kläger Zugewinnausgleich von der Beklagten. Er beziffert deren Zugewinn
in Anlehnung an ihren Vortrag im Vorverfahren auf mindestens 1.526.153,20 DM und
macht die Hälfte des Betrages – also 763.076,60 DM = 390.154,87 € – als
Zugewinnausgleich geltend. Diesen Anspruch hat der Kläger zunächst als Teilklage
verfolgt, weil er der Auffassung ist, dass der Beklagten weitere Vermögenswerte
zuzurechnen seien. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger unter dem
Aktenzeichen 05-4679549-0-9 im Mahnverfahren geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom
5.10.2007 hat der Kläger erklärt, dass die Klage lediglich in Höhe der vorliegend
verfahrensgegenständlichen Forderung weiterverfolgt werde. Der Antrag auf Erlass des
Mahnbescheides ist zurückgenommen worden.
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Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger seinen
Vortrag nicht hinreichend substantiiert habe.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Senat hat die Berufung
mit Versäumnisurteil vom 08.06.2005 zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Kläger
fristgerecht mit dem Einspruch angefochten und beantragt nunmehr,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
08.06.2005 und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dinslaken vom
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07.01.2005 zu Az.: 16 F 376/03 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
390.154,87€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 01.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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den Einspruch zurückzuweisen.
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Sie ist der Meinung, dass sie jedenfalls keinen höheren Zugewinn erzielt habe als der
Kläger. Im Übrigen hält sie einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers
für verwirkt. Sie trägt hierzu vor, dass der Kläger über einen lang andauernden Zeitraum
während des ehelichen Zusammenlebens u. a. durch schwere körperliche
Misshandlungen der Beklagten sowie Todesdrohungen gegen diese,
Alkoholmissbrauch und ehebrecherisches Verhalten mit russischen Prostituierten ein
ehezerstörerisches Verhalten an den Tag gelegt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Inhalt des Schriftsatzes vom 16.05.2006 (Bl. 420 ff. d.A.) verwiesen.
11
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens eines
Sachverständigen Dr. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Inhalt des Gutachtens vom 12.02.2007 sowie des Ergänzungsgutachtens vom
04.02.2008 verwiesen.
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II.
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Das Versäumnisurteil des Senats ist auf den Einspruch des Klägers abzuändern, da
dieser Zugewinnausgleich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe von der Beklagten
beanspruchen kann.
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Wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt, hat der Kläger nach Überzeugung
des Senats während der Ehe keinen Zugewinn erwirtschaftet:
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Anfangsvermögen ... Endvermögen ... ... ... ...
Endvermögen 6.773.271,31 € Zurechnung Schenkung 1989
523.862,86 €
Zurechnung Erbschaft 1991
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1)
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Bei der Bewertung der Geschäftsanteile des Klägers an der S. Gruppe im
Anfangsvermögen, dem durch Schenkung 1989 erworbenen Geschäftsanteil, den durch
Erbschaft 1991 erworbenen Geschäftsanteil sowie den Geschäftsanteilen im
Endvermögen des Klägers folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Dr. T. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten geben
dem Senat keinen Anlass, von abweichenden Beträgen auszugehen oder die
Ausführungen des Sachverständigen durch einen Obergutachter überprüfen zu lassen.
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a)
19
Die Klägerin rügt die Bemessung des Risikozuschlages von 5,5 %, den der
Sachverständige dem Kalkulationszins zugeschlagen hat und moniert überdies, dass
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der Sachverständige für die Unternehmensbewertung im Endvermögen diesen
Risikozuschlag nochmals wegen der Veränderung der Kapitalstruktur um 1 % erhöht
habe. Des Weiteren hält sie für unangemessen, dass das nach ihrer Auffassung nicht
repräsentative Geschäftsjahr 2001 in die Ertragswertberechnung miteingeflossen sei.
Der Sachverständige führt dagegen in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend aus,
dass er den allgemeinen Risikozuschlag auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher
Erkenntnisse bemessen habe. Die Erhöhung des Risikozuschlages bei der Bewertung
des Unternehmenswertes im Endvermögen sei deshalb vorzunehmen, weil sich die
Eigenkapitalquote signifikant verringert habe. Dies führe dazu, dass sich der Gewinn der
Anteilseigner in wirtschaftlich schlechten Zeiten stärker verringere; deshalb werde die
Investition riskanter und potentielle Investoren seien zu einem Engagement nur bereit,
wenn das erhöhte Kapitalstrukturrisiko durch eine höhere Risikoverzinsung abgegolten
werde. Diesen Überlegungen schließt sich der Senat an.
21
b)
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Der Sachverständige hält auf den Einwand des Klägers unter Berufung auf eine in der
heutigen Finanzierungslehre entwickelten und in der Praxis der
Unternehmensbewertung häufig verwendeten Evaluierung des Marktrisikos in
Abhängigkeit vom Verschuldungsgrad eines Unternehmens sogar eine Erhöhung des
Risikozuschlages auf 3 % für angemessen. Ob dieser Annahme gefolgt werden kann,
braucht nicht entschieden zu werden. Selbst bei Zugrundelegung der im Gutachten vom
12.2.2007 (3.281 T€ anstatt nur 2.816 T€ im Ergänzungsgutachten vom 4.2.2008)
berechneten Unternehmenswerte hat der Kläger keinen Zugewinn erzielt.
23
c)
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Auch der Einwand der Beklagten, dass das Geschäftsjahr 2001 zu Unrecht in die
Ertragswertbemessung des Unternehmenswertes im Endvermögen eingeflossen ist,
geht ins Leere. Nach Überzeugung des Senats, der auch in diesem Punkt die
Berechnung des Sachverständigen für zutreffend hält, hat das schlechte
Unternehmensergebnis im Jahre 2001 den Wert des Unternehmens zum Stichtag
mitgeprägt, auch wenn die Ursachen für die Krise bereits beseitigt waren. Der
Sachverständige hat nach Überzeugung des Senats zutreffend gewürdigt, dass der
Unternehmenswert durch Umsatzrückgang und Verringerung der Eigenkapitalquote in
doppelter Hinsicht negativ beeinflusst wurde.
25
2)
26
Die Position "Pensionszusage" ist im Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen, weil
diese ausweislich des vorliegenden Pensionszusagevertrages (Bl. 87 ff. der Akte) auf
Zahlung einer Rente gerichtet ist und damit in den Versorgungsausgleich fällt. Der
Umstand, dass die Rückdeckungsversicherungen, die der Absicherung der
Pensionszusage dienen, auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, ist für die Zuordnung
der Pensionszusage nicht erheblich. Auch die Rückdeckungsversicherungen sind im
Endvermögen des Klägers nicht zu berücksichtigen, denn Versicherungsnehmer ist
nicht der Kläger, sondern die S. GmbH & OHG; die Versicherungen sind lediglich zur
Sicherung der Pensionszusage an den Kläger verpfändet und stellen damit keinen
eigenständigen, über die Pensionszusage hinausgehenden Vermögenswert dar.
27
3)
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Alle weiteren Positionen des Anfangs- und Endvermögens des Klägers hat der Senat –
wie aus der obigen Berechnung ersichtlich ist – auf der Grundlage des Vortrags der
Beklagten in den Schriftsätzen vom 19.4.2007 und vom 1.4.2008 bemessen. Gleichwohl
übersteigt das Anfangsvermögen nebst Zurechnungspositionen das Endvermögen des
Klägers; ein Zugewinn ergibt sich somit nicht.
29
4)
30
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte kein Anfangsvermögen hat.
31
5)
32
Das Endvermögen der Beklagten berechnet sich wie folgt:
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.... .... .... Summe 1.507.578,70 DM Verbindlichkeiten 189.800,00 DM Endvermögen
1.317.778,70 DM in EUR 673.769,55 €
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Zugewinn EF
673.769,55 €
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Im Endvermögen sind lediglich zwei Positionen streitig.
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a) Die Position "Segelyacht Etw M." ist nur mit einem Wert von 85.000 DM in das
Endvermögen der Beklagten einzustellen.
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Obwohl die Beklagte im Vorverfahren den Wert mit "allenfalls 150.000 €" beziffert hat
und erst im vorliegenden Verfahren behauptet, dass der Wert der Yacht, die
zwischenzeitlich gegen ein Grundstück eingetauscht worden sei, allenfalls 85.000 DM
betragen habe, ändert sich die Darlegungs- und Beweislast nicht. Diese trägt weiter der
Kläger in Höhe der von ihm erhobenen Ausgleichsforderung (BGH FamRZ 1986, 1197).
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Da der Kläger seinen höheren Wertansatz nicht unter Beweis gestellt hat, obwohl
aufgrund des vorliegenden internationalen Bootsscheins (Bl. 94 d.A.) alle wertbildenden
Faktoren bekannt sind und einer Begutachtung zugänglich gewesen wären, ist
vorliegend von einem Wert von 85.000 DM auszugehen.
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b) Vom Endvermögen der Beklagten sind Verbindlichkeiten in Höhe von 189.800 DM in
Abzug zu bringen.
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Die Höhe der Verbindlichkeiten ist (teilweise) zwischen den Parteien streitig.
Ausgehend vom Vortrag der Beklagten im Vorprozess, wo die Verbindlichkeiten mit
180.000 DM + 9.800 € beziffert wurden, hat der Kläger in seiner Berechnung
Verbindlichkeiten von 189.800 DM berücksichtigt.
41
Im vorliegenden Verfahren präzisiert die Klägerin ihre Angaben und berechnet ihre
Schuldverpflichtungen wie folgt:
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Darlehen bei ihrer Mutter: 73.000 € = 142.775,59 DM
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Sollsaldo auf Girokonten: 9.800 € = 19.167,13 DM
44
Darlehen bei Commerzbank 20.000 € = 39.116,60 DM
45
Summe 102.800 € =
201.059,32 DM
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Der Kläger bestreitet das Bestehen der Verbindlichkeit gegenüber der Mutter der
Beklagten.
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Zwar trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider
Parteien und damit auch für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten, soweit diese
bestritten werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen betr. das Nichtbestehen
negativer Tatsachen (Staudinger/Thiele, BGB (2007), Rz. 44 zu § 1375) beschränkt sich
jedoch die Darlegungslast des Klägers auf das Zumutbare. Die Subantiierungslast der
Beklagten beim Bestreiten des klägerischen Vortrags ist erhöht.
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Der Vortrag der Beklagten zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Mutter
genügt den Subantiierungsanforderungen jedoch nicht. Zu einem substantiierten
Vortrag würde mindestens die Darlegung gehören, wann und wie die Beklagte welche
Beträge erhalten hat und wie sie diese Beträge verwendet hat (OLG Stuttgart FamRZ
1993, 192).
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Der Abzug der Verbindlichkeiten ist deshalb auf den vom Kläger in seiner Klageschrift
genannten Betrag von 189.800 DM zu beschränken.
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6) Der Ausgleich des Zugewinns ist nicht grob unbillig i.S.d. § 1381 Abs. 1 BGB.
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Zwar kann auch schwerwiegendes Fehlverhalten im persönlichen Bereich, das sich
nicht wirtschaftlich ausgewirkt hat, in Ausnahmefällen den Ausschluss des
Zugewinnausgleichs rechtfertigen. Hierbei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.
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Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt jedoch aufgrund der
Besonderheiten des vorliegenden Falles die Annahme einer Verwirkung nicht in
Betracht, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten, die dem Kläger zahlreiche,
massive Verfehlungen über einen langen Zeitraum hinweg zur Last legt, als wahr
unterstellt.
53
Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung glaubhaft und unwidersprochen
erklärt, dass er während der Ehe Vermögensbildung einseitig zugunsten der Beklagten
betrieben habe, um bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens eine
Alterssicherung für beide Parteien zu schaffen.
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Da das Vermögen der Beklagten aus rein rechtlichen Erwägungen zwar einseitig auf
deren Namen gebildet wurde, aber gleichwohl zur gemeinsamen Verwendung im Alter
bestimmt war, könnte dem Kläger ein Rückgriff auf die Hälfte des so gebildeten
Vermögens selbst dann nicht verwehrt werden, wenn er sich den von der Beklagten
behaupteten schweren persönlichen Verfehlungen schuldig gemacht hätte.
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7)
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Der Forderung des Klägers ist gemäß § 288 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
57
8)
58
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO. Eine gesonderte Verteilung der
erstinzanzlichen Kosten war angezeigt, weil die Klage unzulässig war, solange der
Kläger seinen Anspruch im Wege der Teilklage verfolgte. Zur näheren Begründung wird
auf den Senatsbeschluss vom 2.5.2007 verwiesen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Hinsichtlich der Frage, ob der ausgeurteilte Anspruch auf Zugewinnausgleich verwirkt
ist, wird die Revision zugelassen.
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