Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.12.2007

OLG Düsseldorf: juristische person, vertretung, rechtsanwaltschaft, mandat, fremder, nichtigkeit, vertreter, rechtsberatung, anfechtbarkeit, vertragsschluss

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 102/07
Datum:
13.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 102/07
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 189/06
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Mai 2007 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichter-
wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
2. Der Berufungsstreitwert wird auf 24.370,21 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
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I. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das
Landgericht hat der Honorarklage (24.370,21 EUR nebst gesetzlicher Zinsen und
vorgerichtlicher Kosten) zu Recht stattgegeben. Die dagegen vorgebrachten
Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom
22. November 2007. Dort hat der Senat ausgeführt:
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"1. Der hier umstrittene Vertrag vom 16. Juni 2005, der die rechtliche Beratung und
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand hat (§§ 611, 675
BGB, § 3 Abs. 1 BRAO, § 1 Abs. 1 RVG), ist zwischen den Parteien dieses
Rechtsstreits zustande gekommen, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht. Die
Klägerin ist deshalb (alleinige) Inhaberin der Honorarforderung. Daran ändert
nichts die Tatsache, dass das Mandat nicht durch die klagende Rechtsanwältin
persönlich, sondern durch deren juristischen Mitarbeiter, den Rechtsassessor L.
(künftig: Rechtsassessor) angenommen worden ist und die Erfüllungshandlungen
auch (allein) von diesem vorgenommen werden sollten.
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a) Ein Anwaltsvertrag kommt, wie jeder sonstige Vertrag auch, nach den allgemein
geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts, nämlich durch Angebot und Annahme
zustande (§§ 145ff BGB). Wie bei jedem sonstigen Vertragsschluss auch, können
die dazu notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen auch konkludent
abgegeben werden (vgl. BGH NJW 2003, 3564, 3565; NJW 2004, 3630, 3631). Es
bleibt auch jedem Vertragspartner grundsätzlich unbenommen, sich dabei gemäß
§§ 164ff BGB rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen (vgl. BGH NJW-RR 1994,
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516), was z. B. im Falle der Mandatsannahme durch einen einzelnen Berufsträger
namens der Rechsanwaltssozietät ohnehin der Regelfall ist (vgl. BGH NJW 1996,
2859, 2860). Wer Auftragnehmer des Rechtsbesorgungsvertrags sein soll, hängt
demnach von den Umständen ab. Dabei ist die Sichtweise eines objektiven, mit
den Verhältnissen vertrauten Beobachters maßgeblich (§§ 133, 157, 164 BGB).
b) Unter Anlegung dieses Maßstabs herrscht kein vernünftiger Zweifel daran, dass
(nur) die Klägerin Vertragspartnerin des Beklagten geworden ist. Das gilt selbst
dann, wenn sich der Rechtsassessor gegenüber dem Beklagten wahrheitswidrig
als "sachbearbeitender Rechtsanwalt" (statt nur als Sachbearbeiter der
Rechtsangelegenheit) vorgestellt haben sollte.
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aa) Gehen Berufsträger ihrer anwaltlichen Tätigkeit in einer Kanzlei nach, tritt aber
nur einer von ihnen dem rechtssuchenden Publikum als Kanzleiinhaber entgegen
(dokumentiert durch die äußeren Umstände, etwa durch Kanzleischilder,
Briefköpfe, Stempel, Formulare, Einträge in Register und Verzeichnisse etc.),
kommt das Mandat in der Regel nur mit dem Berufsträger zustande, der diese
Stellung auch nach außen vertritt (vgl. BGH NJW 2000, 1333). Das beruht auf dem
anerkannten Grundsatz, dass im Rechtsverkehr derjenige als der Vertragspartner
angesehen wird, der sich dem interessierten Publikum als der Unternehmens- oder
Berufsträger und damit eben als diejenige (natürliche oder juristische) Person
vorstellt, die über die beanspruchte (Dienst)Leistung verfügt (so genanntes
unternehmensbezogenes Geschäft; vgl. BGH NJW 1984, 1347, 1348; sh. auch
Senat OLGR 2007, 540 m.w.N.).
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bb) Die äußeren Umstände weisen nur die Klägerin als Kanzleiinhaberin und damit
als alleinige Anbieterin der vom Beklagten nachgefragten Rechtsdienstleistung
aus. Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Rechtsassessors beziehen sich
deshalb für jeden Rechtssuchenden erkennbar ohne Weiteres nur auf diese
angebotene Dienstleistung, so dass sie, ohne dass das ausdrücklich hätte erklärt
werden müssen, als namens der Klägerin abgegeben erscheinen. Das gilt auch
dann, wenn sich der Rechtsassessor (wahrheitswidrig) als anwaltlicher
Berufsträger ausgegeben haben sollte. Diese Mitteilung, sollte sie zutreffen, konnte
der Beklagte nach den hier obwaltenden Umständen nicht als eine den
Rechtsassessor persönlich bindende, auf einen Vertragsschluss (auch) mit ihm
gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung auffassen, sondern war allenfalls ein
(dann allerdings falscher) Hinweis auf dessen Kompetenz im Rahmen des rechtlich
von der Klägerin zu erfüllenden Vertrags.
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2. Der Anwaltsdienstvertrag ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten
auch unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam.
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a) Der mit der Klägerin zustande gekommene Anwaltsvertrag ist insbesondere
nicht wegen verbotener Rechtsberatung gemäß § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nichtig. Diese Prüfung kann nicht, wie das
Landgericht allerdings rechtsirrig meint, unter Hinweis auf § 5 RVG unterbleiben.
Diese Bestimmung regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Assessor
erlaubtermaßen rechtsbesorgend tätig sein darf - das regelt, wie noch aufzuzeigen
sein wird, das Rechtsberatungsgesetz -, sondern sie regelt (u. a.) nur, wie die
Tätigkeit eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu vergüten ist, wenn er durch
einen Rechtsassessor erlaubtermaßen vertreten wird. § 5 RVG setzt demnach eine
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erlaubte Vertretung durch die dort genannten Personen voraus. Die hier umstrittene
Vertretung der Klägerin bei der Erfüllung des Anwaltsdienstvertrags durch den
Rechtsassessor war berufsrechtlich erlaubt.
aa) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 2 RBerG ist allerdings die
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne besondere
behördliche Erlaubnis nur den gemäß § 12 Abs. 3 BRAO zugelassenen
Rechtsanwälten gestattet. Ein auf geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten gerichteter Vertrag durch einen nicht zur
Rechtsanwaltschaft zugelassenen Berater, der auch über keine behördliche
Erlaubnis zur Rechtsbesorgung verfügt, führt zu dessen Nichtigkeit (vgl. BGH
NJW 2006, 2260, 2261f m.w.N.) und löst auch keine vertraglichen
Vergütungsansprüche aus (vgl. BGH NJW 2000, 1560, 1562).
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bb) Geschäftsmäßiger Besorger der Rechtsangelegenheit des Beklagten ist hier
aber nicht der (weder zur Rechtsanwaltschaft noch zur Rechtsbesorgung
zugelassene) Rechtsassessor gewesen, sondern die zur Rechtsanwaltschaft
zugelassene Klägerin. Geschäftsmäßig im Sinne des Verbotsgesetzes handelt
nämlich nur derjenige, der die Rechtsbesorgung selbständig betreibt (vgl. BGHZ
38, 71 = NJW 1963, 441; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, R
55, § 1 RBerG Rn 22 m.w.N.). Tritt, wie hier, ein Kanzleimitarbeiter als Vertreter
einer Rechtsanwältin auf, wird dadurch hinreichend dokumentiert, dass er nicht
selbständig, sondern eben als Angestellter, also in formell abhängiger
Rechtsstellung auftritt, so dass sein Handeln nicht tatbestandsmäßig im Sinne der
Verbotsnorm ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.01.2000, Az. 2 Bs 280/99 und
LSG Schleswig, Beschl. v. 10.12.1999, Az. L 8 B 91/99 Rechtsanwalt, beide zit
nach juris).
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Das wird im Übrigen durch Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBerG klargestellt. Diese
Bestimmung erlaubt es dem Rechtsanwalt berufsrechtlich, unbeschränkt beliebige
fremde Rechtsangelegenheiten durch seine Kanzleiangestellten erledigen zu
lassen (Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 RBerG betrifft die Erledigung eigener
Rechtsangelegenheiten des Rechtsanwalts durch seine Angestellten), wobei auch
nicht vorausgesetzt wird, dass es sich um juristisch geschultes Personal handelt
(Erbs/Kohlhaas/Senge, aaO, § 6 Rn 8; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, 2. Aufl., Art.
1 § 6 RBerG Rn 7; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Rn 651 i.V.m. Rn
638ff). Beschränkungen ergeben sich im Einzelfall nur aus verfahrensrechtlichen
(z. B. § 78 Abs. 1 ZPO iVm § 52 Abs. 1 BRAO und § 157 Abs. 2 S. 1 ZPO, vgl.
BVerfG NJW 2005, 966 m.w.N.), haftungsrechtlichen (z. B. §§ 611, 613, 280 Abs. 1
BGB, vgl. BGH NJW 1981, 2741, 2743) oder standesrechtlichen Gründen (z. B. §
53 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BRAO), die jedoch auf die hier zu prüfende Frage nach der
Wirksamkeit des Vertrags ohne Einfluss sind.
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cc) Schließlich ergibt sich auch keine Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags aus Art.
1 § 6 Abs. 2 RBerG. Nach dieser Bestimmung liegt auch dann verbotene
Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG mit der Folge der
Nichtigkeit (§ 134 BGB) des darauf gerichteten Vertrags vor, wenn die Rechtsform
des Angestelltenverhältnisses zur Umgehung des Erlaubniszwangs missbraucht
wird.
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(1) Es ist nicht ohne Weiteres missbräuchlich, einen juristisch geschulten
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Kanzleiangestellten, etwa einen Referendar oder wie hier einen Rechtsassessor,
mit der Vertretung des Rechtsanwalts zu beauftragen, und zwar auch dann nicht,
wenn dessen Tätigkeit auf Dauer angelegt ist (vgl. OVG Hamburg aaO;
Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO). Deshalb macht es keinen Unterschied, wie aber
der Beklagte rechtsirrtümlich in anderem rechtlichen Zusammenhang annimmt, ob
es sich dabei um einen noch nie zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen, aber seine
Zulassung betreibenden Assessor handelt (vgl. § 12 Abs. 3 BRAO) oder um einen
solchen, der wegen Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung der
Rechtsanwaltschaft schon einmal angehört hat (§ 17 Abs. 1 S. 1 BRAO). Eine
unterschiedliche rechtliche Behandlung beider Bewerbergruppen ist dem Gesetz
nicht zu entnehmen (vgl. OVG Hamburg aaO). Beiden ist nur untersagt, die
Bezeichnung Rechtsanwalt zu führen und geschäftsmäßige Rechtsbesorgung zu
betreiben. Beide sind Assessoren, wobei es sich dabei nicht um eine Berufs-,
sondern um eine Qualifikationsbezeichnung handelt. Denn Assessor ist, wer durch
zwei juristische Staatsprüfungen die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (vgl. z.
B. §§ 1 S. 1, 61 JAG NW). Diese Qualifizierung ist u. a. Voraussetzung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 4 BRAO) und bleibt erhalten, wenn die
Zulassung aus welchem Grund auch immer nicht mehr besteht. Im Übrigen bleibt
es dem ehemaligen Rechtsanwalt (Assessor) unbenommen, nach dem Wegfall der
Zulassung jederzeit seine Wiederzulassung zu betreiben, die auch zu bewilligen
ist, wenn der Grund, der zum Verlust der Zulassung geführt hat, entfallen ist (vgl.
BGH NJW-RR 1997, 1558); das Zulassungsverfahren richtet sich für beide
Bewerbergruppen nach demselben Verfahren (§§ 6ff BRAO). Hinzu kommt, dass
der Rechtsassessor auch und gerade nach dem Verlust der Anwaltszulassung
künftig nur dann erfolgreich als wieder zugelassener Rechtsanwalt beruflich wirken
kann, wenn er seine fachlichen Kenntnisse praktisch, wenn auch nicht mehr in
selbständiger rechtsbesorgender Tätigkeit anwenden kann.
(2) Ob ein rechtsförmlicher Missbrauch eines Anstellungsvertrags vorliegt, richtet
sich vielmehr allein nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgeblich ist, ob der
Rechtsassessor in Wahrheit, nämlich in der praktischen Umsetzung der
Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht weisungsabhängig, sondern von ihr ganz
unabhängig und damit der Sache nach völlig selbständig (und dann
geschäftsmäßig) fremde Rechtsangelegenheiten besorgt (vgl. OLG Stuttgart NJW
1992, 3051; Erbs/Kohlhaas/Senge, aaO, § 1 Rn 22 und § 6 Rn 7;
Henssler/Prütting/Weth, aaO Rn 13). Ausreichende Anhaltspunkte, die diesen
Schluss zulassen, hat der Beklagte, der für sie darlegungs- und beweispflichtig ist
als derjenige, der die Vorteile aus der beanspruchten Unwirksamkeit der
Vergütungsabrede ziehen will, nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht
ersichtlich.
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(a) Auch in diesem Zusammenhang bedarf es entgegen der Auffassung des
Beklagten keiner Aufklärung der umstrittenen Frage, ob sich der Rechtsassessor
wahrheitswidrig als "sachbearbeitender Rechtsanwalt" ausgegeben hat, auch
wenn es sich dabei um ein strafwürdiges (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und deshalb
erhebliches Fehlverhalten handeln würde. Einem solchen Einzelverstoß, wie er
hier behauptet wird, kommt nämlich die gefragte Indizwirkung für eine verdeckte
geschäftsmäßige Rechtsbesorgung nicht zu. Das Motiv für einen solchen
Titelmissbrauch kann unter den Umständen, unter denen er hier behauptet wird,
ganz persönlicher Natur gewesen sein (etwa Kompensation von Scham und
Minderwertigkeitsgefühlen). Indizwirkung in dem hier erforderlichen Sinne könnte
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der Titelmissbrauch nur im Wiederholungsfall, der weder behauptet noch
feststellbar ist, oder im Zusammenhang mit anderen Indizien entfalten, die in die
gleiche Richtung weisen. An denen fehlt es indes.
(b) Ein solches Indiz ist insbesondere nicht die Tatsache, dass die Klägerin an der
Mandantenberatung am 16. Juni 2005 nicht teilgenommen hatte. Allerdings kann
die fehlende Durchführung von Kontrollen sowie Defizite an deren Dichte und Tiefe
Indiz dafür sein, ob ein juristischer Mitarbeiter in weisungsabhängiger oder
verdeckt selbständiger Stellung Rechtsbesorgung betreibt. Im Streitfall hat aber
eine Kontrolltätigkeit stattgefunden. Die Klägerin hat nämlich dafür gesorgt, dass
die von dem Rechtsassessor gefertigten Schriftsätze (nicht nur) in der
Angelegenheit des Beklagten von dem Rechtsanwalt F., mit dem sie auf
zivilrechtlichem Gebiet kooperiert, nicht nur gelesen, sondern (unstreitig) sogar
mitunterzeichnet wurden. Die von Rechtsanwalt F. in der geschehenen Weise
wahrgenommene Kontrollfunktion ist dem Beklagten anscheinend nicht in der
erforderlichen Weise verdeutlicht worden und ist auch nicht den Schriftsätzen zu
entnehmen. Bezeichnenderweise hat der namens des Beklagten angeschriebene
Anspruchsgegner in seinem Antwortschreiben nicht die Klägerin oder den
Rechtsassessor als ihren Vertreter, sondern Rechtsanwalt F. angesprochen (GA
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zivilrechtlich bleibt sie ohne Belang. Ersichtlich weisen sämtliche in dieser
Rechtsangelegenheit gefertigten Schriftsätze aus, dass der Rechtsassessor sie
nicht in eigenem Namen, sondern - unter Hinzusetzung eines Vertretungszusatzes
("i. V.") - namens der Klägerin unterzeichnet hat. Dabei bezieht sich auch der
verwendete Titel "Rechtsanwältin" unzweideutig nur auf die Klägerin. Zudem ist
die vom Beklagten erteilte schriftliche Vollmacht (nur) auf die Klägerin ausgestellt
worden. Damit weisen alle feststellbaren Indizien nicht auf eine verbotene
Rechtsbesorgung des Rechtsassessors in verdeckter selbständiger, sondern (im
Gegenteil) auf eine erlaubte Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung hin. Mangels
sonst vorgetragener oder ersichtlicher Indizien, die in die gegenteilige Richtung
weisen, ist insgesamt eine Umgehung der Erlaubniszwangs im Sinne des Art. 1 § 6
Abs. 2 RBerG nicht feststellbar.
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Zu einer gegenteiligen Rechtsauffassung veranlasst auch nicht das schon zitierte
Urteil des OLG Stuttgart (NJW 1992, 3051). Jenes Urteil ist nicht im Zivil-, sondern
im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Art. 1 § 8 RBerG ergangen, in welchem
das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, also nach weiteren
Indizien für eine Umgehung des Erlaubniszwangs zu forschen hatte. Im
Zivilprozess gibt es eine solche Amtsermittlungspflicht nicht; der Sachvortrag
obliegt vielmehr den Parteien.
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b) Der vom Beklagten dem Rechtsassessor zur Last gelegte Titelmissbrauch (§
132a Abs. 1 Nr. 2 StGB) führt im Übrigen nicht zur Unwirksamkeit des
Anwaltsvertrags mit der Klägerin, sondern allenfalls zu dessen Anfechtbarkeit
wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB), und zwar auch ohne ein Wissen
der Klägerin von der Täuschungshandlung. Denn der (angeblich täuschende)
Rechtsassessor war als Erfüllungsgehilfe der Klägerin nicht Dritter im Sinne des §
123 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen. Die bloße Anfechtbarkeit eines Vertrags führt indes
nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern erst die Ausübung des Anfechtungsrechts, §
142 Abs. 1 BGB. Mangels Erklärung der Anfechtung, die wegen der inzwischen
abgelaufenen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 124 BGB) auch
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nicht mehr nachgeholt werden kann, ist der Anwaltsvertrag wirksam (geblieben)
und es kommt entgegen der Rechtsauffassung der Berufung auch in diesem
rechtlichen Zusammenhang nicht mehr auf die Richtigkeit der Behauptung von der
Täuschungshandlung an.
2. Die berufsrechtlich erlaubte Vertretung der Klägerin durch den Rechtsassessor
ist in dem vom Landgericht erkannten Umfang auch zu vergüten.
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a) Allerdings setzt die Anwendung des § 5 RVG auch eine - bezogen auf das
konkrete Mandat – vertraglich erlaubte Vertretung des Rechtsanwalts voraus (vgl.
Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 8. Aufl., § 5 Rn 2). Ob es der Klägerin im
Verhältnis zum Beklagten erlaubt gewesen ist, den Rechtsassessor mit ihrer
Vertretung zu beauftragen, hängt von den (notfalls durch Auslegung zu
ermittelnden) rechtsgeschäftlichen Erklärungen bei Vertragsabschluss ab. Im
Zweifel hatte die Klägerin gemäß § 613 BGB jedenfalls die
Rechtsdiensthauptleistung persönlich zu erbringen (vgl. BGH NJW 1981, 2741,
2743). Offen bleiben kann, ob solche Zweifel bleiben, solange nicht die umstrittene
Frage nach dem vom Beklagten behaupteten Titelmissbrauch geklärt ist. Diese
Frage bedarf deshalb auch in diesem rechtlichen Zusammenhang keiner
Beantwortung, weil der Beklagte schon durch das erste (von Rechtsanwalt F.
mitunterzeichnete) Informationsschreiben der Klägerin vom 17. Juni 2005 nur einen
Tag nach der Mandantenbesprechung darüber unterrichtet wurde, dass sie von
dem Mitarbeiter L. zwar als Sachbearbeiter, nicht aber als Rechtsanwalt vertreten
wird. Der Rechtsassessor hat dort nämlich nicht sich, sondern (nur) die Klägerin als
anwaltliche Berufsträgerin bezeichnet. Der Beklagte hat durch die Rücksendung
dieses Schreibens nebst dem entworfenen Anspruchsschreiben mit dem Vermerk
"So in Ordnung" hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der
vorgeschlagenen Vorgehensweise sowohl förmlich als auch inhaltlich
einverstanden ist, so dass auch Zweifel im Sinne des § 613 BGB an der vertraglich
erlaubten Vertretung nicht mehr bestehen.
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b) Die erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen zur Einforderbarkeit der
Vergütung (§ 10 Abs. 1 RVG) und zur Angemessenheit der angesetzten 1,3-
Rahmengebühr (Nr. 2400 VV RVG), die das Landgericht nach Einholung eines
Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für nicht durchgreifend erachtet
hat, werden vom Beklagten im Berufungsrechtszug nicht angegriffen;
diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich."
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II. Dagegen hat der Beklagte innerhalb der ihm gewährten Frist keine Einwendungen
mehr vorgebracht, solche sind auch nicht ersichtlich.
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III. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren
liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren
(§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
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Z. T. S.
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Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
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