Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.05.2006

OLG Düsseldorf: sortenschutz, rechnungslegung, herbst, verordnung, gespräch, gemeinschaftsrecht, auskunftserteilung, aufbewahrung, unterlassen, ausnahme

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 66/05
Datum:
04.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 66/05
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Mai 2005 verkündete
Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO –
ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu
unterlassen,
ohne Erlaubnis der Klägerin zu 1. Vermehrungsmaterial der
Winterweizensorte „Falke“ und
ohne Erlaubnis der Klägerin zu 2. Vermehrungsmaterial der
Winterweizensorte „Suspender“
zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu
bringen, einzuführen oder auszuführen oder zu einem der vorstehend
ge-nannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die Handlungen
a) betreffend die Winterweizensorte „Falke“
aa) erfolgen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, zu Ver-
suchszwecken, die sich auf die gestützte Sorte beziehen oder zur
Züchtung neuer Sorten;
bb) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 1 SortG mit gemäß § 10 a
Abs. 1 Ziffer 3 SortG gezüchteten neuen Sorten (mit Ausnahme der
Sorten nach § 10 Abs. 2 SortG) dar;
cc) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 2 SortG dar;
b) betreffend die Winterweizensorte „Suspender“
aa) erfolgen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, zu Ver-
suchszwecken, zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung neuer
Sorten, im Rahmen des Nachbaus (nur hinsichtlich Erzeugung,
Aufbereitung und Aufbewahrung);
bb) stellen Handlungen dar, deren Verbot gegen Art. 13. Abs. 8, Art. 14
oder Art. 29 GemSortVO verstoßen würden;
cc) erstrecken sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz
er-schöpft ist;
2. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über die zu 1. begangenen
Sortenschutzverletzungen und jeweils unter Vorlage eines
Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei das Verzeichnis die Menge
des widerrechtlich in den Verkehr gebrachten, nicht lizenzierten
Vermehrungsgutes der jeweiligen Sorte unter Angabe der Lieferpreise,
der Lieferzeiten und Namen und Anschriften der Abnehmer enthält
sowie Angebote, Angebotszeiten und Angebotsempfänger bezeichnet,
wobei sich die Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber der
Klägerin zu 1. auf die Winterweizensorte „Falke“, mit Handlungen seit
dem 24. Mai 1989 und gegenüber der Klägerin zu 2. auf die
Winterweizensorte „Suspender“ mit Handlungen seit dem 11. März 2002
zu beziehen hat.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen
al-len Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer I. 1.
bezeichneten Handlungen entstanden ist oder weiter entstehen wird,
wobei sich die Feststellungen im Hinblick auf die Klägerin zu 1. auf die
Winterweizensorte „Falke“ und Verletzungshandlungen seit dem 24. Mai
1989 und im Hinblick auf die Klägerin zu 2. auf die Winterweizensorte
„Suspender“ und Verletzungshandlungen seit dem 11. März 2002 zu
beziehen hat.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 EURO abwenden, wenn
nicht jede Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher
Höhe leistet.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin des seit dem 24.April 1989 bestehenden nationalen
Sortenschutzes für die Winterweizensorte "Falke". Die Klägerin zu 2. ist nach ihren
Behauptungen ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin für den am 6.Dezember 1996
der Montechristo UK Ltd. erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutz für die
Winterweizensorte "Suspender".
3
Der Beklagte ist Landwirt. Er ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht berechtigt,
Weizen der geschützten Sorten zu vermehren oder Vermehrungsmaterial in Verkehr zu
bringen.
4
Die Klägerin zu 2. behauptet, die Montechristo UK Ltd. habe ihr mit Vertrag vom 11.
März 2002 das ausschließliche Nutzungsrecht für die Winterweizensorte "Falke" für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen, einschließlich der Rechte, die sich
aus den Nachbaubestimmungen des Sortenschutzgesetzes und der
Gemeinschaftssortenverordnung/Nachbauverordnung ergeben. Die Klägerinnen
behaupten weiter, der Beklagte habe sich anlässlich eines im März 2003 wegen einer
anderen Sorte durchgeführten Testkaufs dahingehend erklärt, dass er die
Wintergetreidesorten "Falke" und "Suspender" zur Zeit in Vermehrung habe und diese
im Herbst verkaufen könne.
5
Die Klägerinnen sehen hierin ein schutzrechtsverletzendes Angebot der
streitbefangenen Sorten und nehmen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der
Sortenschutzverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie
Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
6
Die Klägerinnen haben beantragt,
7
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Erlaubnis der Klägerin zu
1. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte "Falke" und ohne Erlaubnis der
Klägerin zu 2. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte "Suspender" zu
erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen,
einzuführen oder auszuführen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke
aufzubewahren, es sei denn, die Handlungen
8
a) betreffend die Winterweizensorte "Falke"
9
aa) erfolgen
10
1. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (§ 10 a Abs. 1 Ziffer 1 SortG);
2. zu Versuchszwecken, die sich auf die gestützte Sorte beziehen (§ 10 a Abs. 1
11
Ziffer 2 SortG);
3. zur Züchtung neuer Sorten (§ 10 a Abs.1 Ziffer 3. SortG);
12
bb) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 1 SortG mit gemäß § 10 a Abs. 1 Ziffer
3 SortG gezüchteten neuen Sorten (mit Ausnahme der Sorten nach § 10 Abs. 2
SortG) dar (§ 10 a Abs. 1 Ziffer 3 SortG);
13
oder
14
cc) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 2 SortG (Verwertung eigenerzeugten
Vermehrungsmaterials – "Nachbau") dar;
15
b) betreffend die Winterweizensorte "Suspender"
16
aa) erfolgen
17
1. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit a) GemSortVO)
2. zu Versuchszwecken (Art. 15 lit b) GemSortVO);
3. zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung neuer Sorten (Art. 15 lit c)
GemSortVO);
4. (nur hinsichtlich Erzeugung, Aufbereitung und Aufbewahrung) im Rahmen des
Nachbaus (Art. 14 Abs. 1 GemSortVO);
18
19
bb) stellen Handlungen dar, deren Verbot gegen Art. 13. Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29
GemSortVO verstoßen würde
20
oder
21
cc) erstrecken sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist
(Art. 16 GemSortVO);
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2. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über die begangenen
Sortenschutzverletzungen und jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses
Rechnung zu legen, welches die Menge des widerrechtlich in den Verkehr
gebrachten, nicht - lizenzierten Vermehrungsgutes der jeweiligen Sorte unter
Angabe der Lieferpreise, der Lieferzeiten und Namen und Anschriften der
Abnehmer enthält sowie Angebote, Angebotszeiten und Angebotsempfänger
bezeichnet,
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wobei sich die Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber der Klägerin
zu 1. auf die Winterweizensorte "Falke" und gegenüber der Klägerin zu 2. auf die
Winterweizensorte "Suspender" zu beziehen hat;
24
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden
zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden
ist oder weiter entstehen wird,
25
wobei sich die Feststellungen im Hinblick auf die Klägerin zu 1. auf die
Winterweizensorte "Falke" und im Hinblick auf die Klägerin zu 2. auf die
Winterweizensorte "Suspender" zu beziehen hat.
26
Der Beklagte hat beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
28
Er hat die ihm vorgeworfenen Äußerungen bestritten und ist der Ansicht, dass
hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte ein Anspruch auf Auskunft
nicht bestehe.
29
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, jedoch die Verpflichtung
des Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Leistung von Schadensersatz bzgl. der
Klägerin zu 1. auf die Zeit seit dem 24. Mai 1989 und bzgl. der Klägerin zu 2. auf die Zeit
seit dem 6. Januar 1997 beschränkt. Es hat festgestellt, dass der Beklagte widerrechtlich
Vermehrungsmaterial der Winterweizensorten "Falke" und "Suspender" angeboten und
dadurch die Sortenschutzrechte der Klägerinnen schuldhaft verletzt habe. Deshalb sei
er zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz
verpflichtet. Es führt dazu aus: Ein entsprechendes Angebot des Beklagten ergebe sich
aus den Aussagen der Zeugen H und U, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keinen
Zweifel habe. Der Beklagte habe im März 2003 gegenüber dem Zeugen H auf dessen
Frage hin, ob er Wintergetreide verkaufe, erklärt, dass er die Sorten "Falke" und
"Suspender" derzeit in Vermehrung habe und bereit sei, das betreffende
Vermehrungsmaterial im Herbst zu verkaufen. Dies stelle ein Angebot im rechtlichen
Sinne dar, wobei es nicht darauf ankomme, dass damals über die Liefermengen und
Lieferpreise nicht gesprochen worden sei.
30
Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten.
31
Er behauptet, bei dem Gespräch vom 31. März 2005 habe es sich nur um ein
allgemeines unverbindliches Gespräch gehandelt. Es seien keine Preisverhandlungen,
keine Absprachen über Mengen und keine Lieferzeitpunkte vereinbart worden. Dies
stelle kein Anbieten im Sinne von § 2 Ziffer 2 SortG dar. Schließlich lasse die
Entscheidung unberücksichtigt, dass hinsichtlich der nach Gemeinschaftsrecht
geschützten Sorte "Suspender" der begehrte Anspruch auf Drittauskunft nicht
durchsetzbar wäre.
32
Der Beklagte beantragt,
33
unter Abänderung des am 3. Mai 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts
Düsseldorf die Klage abzuweisen.
34
Die Klägerinnen beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
36
Sie sind der Ansicht, aus dem vom Zeugen H wiedergegebenen Gesprächsinhalt des
Gesprächs vom 23. März 2003 ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte die Sorten
"Falke" und "Suspender" angeboten habe.
37
Die Klägerin zu 2. führt weiter aus, ihre Berechtigung, die Rechte gegenüber dem
Beklagten geltend zu machen, ergäbe sich aus der Übertragung der alleinigen
Nutzungsberechtigung an sie durch die Sortenschutzinhaberin, die Montechristo UK Ltd.
38
II.
39
Die Berufung ist im wesentlichen unbegründet. Der Ausspruch des Landgerichts war
bzgl. der Klägerin zu 2. hinsichtlich des Zeitraums, für den sie Auskunft und
Schadensersatz verlangen kann, auf die Zeit ab dem 11. März 2002 zu korrigieren.
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Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Klägerin zu 1. ein Anspruch gegen
den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht
dem Grunde nach aus §§ 37 Abs. 1 und 3; 37 b Abs. 1 und 3 SortG, §§ 242, 259 BGB
zusteht und der Klägerin zu 2. ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und
Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Artikel 94 Abs. 1 a, Abs.
2 Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz (nachfolgend: GemSortVO) in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB.
41
1. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. zur Geltendmachung der vorgenannten
Rechte ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin zu 2. und der Sortenschutzinhaberin,
der Montechristo UK Ltd., geschlossenen Vertrag vom 11. März 2002, den die Klägerin
zu 2. mit Schriftsatz vom 3. März 2006 (Bl. 138 GA) vorgelegt und dessen Abschluss der
Beklagte nicht bestritten hat. In diesem Vertrag hat die Montechristo UK Ltd. als
Inhaberin des Sortenschutzes der Klägerin zu 2. das ausschließliche Nutzungsrecht an
der Sorte "Suspender" übertragen, einschließlich der sich aus dem SortG bzw. der
GemSortVO und der sog. Nachbauverordnung ergebenden Rechte. Diese umfassen
das Recht, Dritte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer
Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch zu nehmen, soweit sie das
Sortenschutz verletzen. Dieser Anspruch der Klägerin zu 2. ergibt sich aus dem
vorgelegten Dokument (Anlage BB1, Bl. 137f. GA), jedoch erst für die Zeit ab
Vertragsschluss, mithin ab dem 11. März 2002, weswegen der Senat die Ansprüche der
Klägerin zu 2. zu Ziffern I. 2. und 3. entsprechend eingeschränkt hat.
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2. Der Sachverhalt, wie er sich als Ergebnis der Vernehmung der Zeugen H und U
darstellt, stellt entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht ein "Anbieten zum
Verkauf" gemäß Art. 13 Abs. 2 lit c) GemSortVO bzw. ein "Inverkehrbringen" gemäß §
10 Abs. 1 Nr. 1 a) SortG dar, wobei gemäß § 2 Nr. 3 SortG unter letzterem u. a. das
Anbieten zu verstehen ist.
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Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen H und U (Bl. 54 ff. GA; Bl. 88 ff. BA)
zutreffend gewürdigt und festgestellt, dass der Beklagte auf die Frage, ob er
Wintergetreide verkaufe, erklärt hat, er habe die Sorten "Falke" und "Suspender" derzeit
in Vermehrung und sei bereit, das betreffende Vermehrungsmaterial im Herbst zu
verkaufen. Dabei sei über die Liefermenge und den Lieferpreis oder einen
Lieferzeitpunkt nicht gesprochen worden.
44
Diese Feststellung greift der Beklagte mit der Berufung nicht an. Der Hinweis des
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Beklagtenvertreters, die Zeugen seien Mitarbeiter der Saatgut Treuhandverwaltung
GmbH, ist unerheblich, da auch die Beklagtenseite nicht behauptet, dass die Zeugen
die Unwahrheit gesagt hätten.
Der dargestellte Sachverhalt stellt sich, wovon das Landgericht zu Recht ausgeht, als
ein "Anbieten" im Sinne der oben genannten Vorschriften dar.
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Ein Anbieten liegt dann vor, wenn jemand einem anderen in Aussicht stellt, ihm die
tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. Nutzungsmöglichkeit an einer geschützten Sorte zu
verschaffen. Die in Aussicht gestellte Handlung muss dem Tatbestand des
Inverkehrbringens entsprechen, so dass ein Anbieten, welches eine Vorstufe des
Inverkehrbringens darstellt, nur dann vorliegt, wenn es mit der Zielrichtung des
Inverkehrbringens geschieht. Das Anbieten braucht keinen Erfolg zu haben und es
muss nicht zum Inverkehrbringen der geschützten Sorte kommen. Das Angebot muss
dabei hinreichend deutlich zu erkennen geben, dass es sich auf eine geschützte Sorte
bezieht. Ein Anbieten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Angaben über Menge,
Preise, Datum und Lieferzeit nicht gemacht werden. Der Tatbestand des Anbietens
erfordert kein rechtlich bindendes Vertragsangebot im bürgerlich-rechtlichen Sinne, es
genügen Handlungen, die als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gesehen
werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; BGH, Urt. vom
15. März 2005 – X ZR 80/04 - Radschützer; Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003, 2 U
61/03 – Simvastatin). Äußerungen gegenüber einer einzelnen Person können
ausreichen, sie können schriftlich oder mündlich geschehen, die Initiative kann vom
Anbietenden oder dem Interessenten ausgehen. Ob ein Anbieten einer geschützten
Sorte vorliegt, ist vom Empfängerhorizont aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob
derjenige, demgegenüber die als mögliches "Anbieten" zu qualifizierende Handlung
vorgenommen wird, bei verständiger Würdigung den Umständen entnehmen muss, der
"Anbietende" sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung die in Rede stehende Sorte zur
Verfügung zu stellen.
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Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der
Beklagte hat in dem Gespräch, auf entsprechende Nachfrage des Zeugen H, die
verfügbaren Weizensorten genannt, sowie den Zeitpunkt, ab dem er sie verkaufen
könnte. Er hat dies zu einem Zeitpunkt getan, zu dem er mit dem Zeugen H soeben ein
anderes Verkaufsgeschäft durchgeführt hatte, so dass aus der Sicht der Zeugen Zweifel
am Willen des Beklagten, zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechendes Geschäft
durchführen zu wollen, nicht aufkommen konnten. Er hat sich in einer Weise geäußert,
die es den Zeugen ermöglicht hätte, im Herbst die entsprechenden Weizensorten
nachzufragen und zu erwerben.
48
3. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch der Klägerin zu 2. ein Anspruch
auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.
49
Zwar regelt Art. 94 Abs. 2 GemSortVO nur den Schadensersatzanspruch des
Sortenschutzinhabers. Auch bestimmt Art. 97 Abs. 3 GemSortVO, dass sich die Wirkung
des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, von den in Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Ausnahmen abgesehen, allein nach dieser Verordnung richtet. Gleichwohl sind §§ 242,
259 BGB entsprechend auf den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der
Verletzung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes anzuwenden. Bei der
Rechnungslegung über die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es nämlich
nicht um eine zusätzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des
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Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen
Schadensersatzanspruchs. Diese Durchsetzung muss das nationale Recht
gewährleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch
des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die – verfahrens- oder materiell-
rechtlichen – Instrumente seiner Durchsetzung. Diese Regelung ist nationalem Recht
vorbehalten. Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortVO ausdrücklich, dass die
Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz
Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedsstaaten nur insoweit unterliegt, als in
dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen ist. Das nationale Recht muss
daher zur Durchsetzung der Ansprüche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die
gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler
Sortenschutzrechte bereithält. Diese Mittel können prozessualer Natur oder – so wie
vorliegend im nationalen deutschen Recht- materiell-rechtlicher Natur sein (vgl. BGH,
Urteil vom 14. Februar 2006, X ZR 93/04 – Melanie).
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
52
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Gründe des § 543 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen.
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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 20.000 €
55
R1 Dr. R2 R3
56