Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.06.2008

OLG Düsseldorf: verfassungskonforme auslegung, anteil, vertreter, haftentlassung, zufall, gleichbehandlung, aufspaltung, nennwert, kaufvertrag, insolvenz

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 20/08
Datum:
05.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 20/08
Leitsätze:
§ 23 Abs. 2 KostO
Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner
Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach
dem Nennbetrag der Globalgrund-schuld bemisst, wenn vom letzten
Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer
Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen
Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und
dessen Wert nennbetrags-mäßig übersteigt.
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22.01.2008 wird
zurückge-wiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
I.
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Die Beteiligte zu 1) erwarb zum Preis von DM 500.000,- die im Tenor genannten drei
Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsrechte. Der notarielle Kaufvertrag vom
12.03.1997 verhielt sich über eine noch zu erstellenden Wohnungseigentumsanlage. Zu
Finanzierungszwecken bestellte der Verkäufer und Bauträger Grundpfandrechte, die
u.a. als Globalgrundschulden in den Abteilungen III des Grundbuches eingetragen
wurden, und zwar unter Nr. 1 eine Globalgrundschuld über DM 8.000.000,- (EUR
4.090.335,05) und unter Nr. 2 eine Globalgrundschuld über DM 1.000.000,- (EUR
511.291,88). Der Verkäufer verpflichte sich insoweit, den Käufern eine
Freistellungsverpflichtung der Globalgrundpfandrechtsgläubiger auszuhändigen (Pkt.
(1) a) des Vertrages, Bl. 6 GA) und die Kosten der Freistellung zu tragen (Pkt. (16) des
Vertrages, Bl. 14 R GA). Der Verkäufer ist inzwischen insolvent.
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Die beiden Globalpfandrechte lasten nach Entlassung der übrigen Wohnungs- und
Teileigentumseinheiten aus der Mithaft nur noch auf den Eigentumsanteilen der
Beteiligten zu 1), die deren Löschung beantragte (Bl. 125 GA). Nach entsprechender
Löschung hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 06.12.2007 den Geschäftswert für
die Löschungsgebühr jeweils gemäß §§ 23 Abs. 2, 1. Halbsatz, 68 Abs. 1, 1. Alt. KostO
entsprechend dem Nennbetrag der Globalgrundschulden festgesetzt (Bl. 142f GA). Die
hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12.12.2007 (Bl. 144 GA) hat
das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die weitere
Beschwerde zugelassen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr
Begehren weiter, den Geschäftswert für den hier vorliegenden Fall, in dem wegen
Insolvenz des Verkäufers letztlich doch der Käufer die Löschungskosten zu tragen hat,
entsprechend § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO nach den für die Entlassung aus der
Mithaft geltenden Grundsätzen zu bemessen.
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II.
4
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 5, 6 in
Verbindung mit § 14 Abs. 5 KostO zulässig, weil das Landgericht sie wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. In
der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die
Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin
zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Geschäftswert für die Löschung
der in Abt. III der im Tenor genannten Grundbücher eingetragenen zwei
Grundpfandrechte auf den jeweiligen Nennbetrag der eingetragenen Rechte festgesetzt
worden ist.
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Unstreitig kann dann, wenn nach Enthaftung der übrigen Anteile eines Grundstücks nur
noch ein Anteil mit einer Globalgrundschuld belastet ist, dieser letzte Anteil nur durch
Löschung des Grundpfandrechts herbeigeführt werden. Für die Löschung eines
Grundpfandrechts bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz
KostO nach dessen Nennwert. Nur für die Fälle der Mithaftbegründung oder –
entlassung gilt die Begrenzung des § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO auf den Wert des
Grundstückes.
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Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest,
wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der
Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die
Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen
Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert
nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. Beschluss vom 03.12.2001, 10 W 63/01; Beschluss
vom 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; e
benso:
687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.06.2002, 20 W
145/02 und Beschluss vom 13.08.2002, 20 W 265/02;
a.A
2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324)).
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Eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO kommt insoweit nicht in
Betracht. Zum einen ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, zum anderen weist die
gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 2 KostO keine planwidrige Regelungslücke auf.
Aus § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die
Globalgrundschulden bedacht hat; insoweit hat er allerdings eine vom 1. Halbsatz
abweichende Geschäftswertbemessung ausdrücklich und nur für den Fall der Mithaft
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bestimmt.
Eine verfassungskonforme Auslegung von § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO ist nicht
geboten. Wie der Senat bereits in seinen oben zitierten Entscheidungen ausgeführt hat,
verstößt die Anwendung des § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO auf Fälle der hier fraglichen
Art nicht gegen die verfassungsmäßigen Gebote der Verhältnismäßigkeit und
Gleichbehandlung. Die Vertreter der bereits zitierten abweichenden Auffassung weisen
zwar zu Recht darauf hin, dass aus der Sicht des letzten Erwerbers die Löschung der
Gesamtgrundschuld wirtschaftlich nichts anderes bewirkt als eine Entlassung aus der
Mithaft. Auf das wirtschaftliche Interesse des letzten Erwerbers kann jedoch nicht
abgestellt werden. Selbst nach Auffassung des BayOLG und des OLG Dresden bemisst
sich der Geschäftswert für die Löschung dann, wenn der Ersteller/Veräußerer der
Wohnanlage nach Haftentlassung der übrigen Anteile für einen letzten Anteil die
Löschung der Globalgrundschuld beantragt, gemäß § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO nach
deren Nennbetrag (vgl. BayOLG Rpfleger 1994, 84; 1999, 100; OLG Dresden Rpfleger
2003, 273). Entsprechend wäre für ein- und denselben Löschungstatbestand ein
unterschiedlicher Geschäftswert anzusetzen, je nachdem, ob der Ersteller/Veräußerer
die Löschung beantragt (dann § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO) oder der Erwerber (dann
wie § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO). Eine derartige "Aufspaltung" des Geschäftswertes
je nach Antragsteller ist dem Kostenrecht aber fremd und auch durch den Hinweis
darauf nicht zu rechtfertigen, dass es zumeist vom Zufall abhängen wird, welcher von
mehreren Erwerbern als Letzter nur noch die Löschung der Globalgrundschuld
beantragen kann.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.
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