Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.10.2000

OLG Düsseldorf: öffentliche sicherheit, baustelle, materialien, feuerwehr, subunternehmer, einbau, uvv, verschulden, prokurist, grobe fahrlässigkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 57/98
Datum:
18.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 57/98
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten zu 1) sowie ihrer Streit-helferin und der
Beklagten zu 3) gegen das am 16. De-zember 1997 verkündete Grund-
und Teil-Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zu-rückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Grund- und Teil-
Urteil teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefaßt:
Die Leistungsklage gegen die Beklagten zu 1) bis 4) wird dem Grunde
nach für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2) und zu 4) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Schadenersatz zu
leisten für alle weiteren Schäden der T GmbH, die dieser Firma aus dem
Brandschaden vom 11.04.1996 entstanden sind o-der noch entstehen
werden und soweit diese durch die Klägerin im Rahmen der
bestehenden Versicherungsverträ-ge Nr. 7804995/7860506 und
9103317 befriedigt worden sind und noch befriedigt werden.
Wegen der Höhe der Klageforderung gegen die Beklagten zu 2) und zu
4) wird der Rechtsstreit zur weiteren Ver-handlung und Entscheidung an
das Landgericht zurückver-wiesen.
Die Beklagten zu 1) und zu 3) sowie die Streithelferin haben ihre
außergerichtlichen Kosten, die ihnen im Be-rufungsverfahren entstanden
sind, selber zu tragen.
Die Entscheidungen über die Feststellungsklage gegen die Beklagten
zu 1) und 3), über die Höhe der Klagefor-derung der Leistungsklage
gegen die Beklagten zu 1) bis 4) sowie über die Kosten des ersten
Rechtszuges und ü-ber die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der
Se-nat darüber nicht entschieden hat, bleiben dem Schluß-Urteil des
Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin macht auf sie nach § 67 VVG übergegangene Schadenersatzansprüche
ihrer Versicherungsnehmerin, der T GmbH (nachfolgend nur T GmbH genannt) geltend.
Dieser Versicherungsnehmerin ist durch den Brand auf dem Gelände des Flughafens
Düsseldorf am 11.04.1996 erhebliche Schäden entstanden. Die Klägerin ist der
Meinung, die Beklagten seien für die Entstehung und/oder Entfaltung dieses Brandes
verantwortlich.
2
Die Beklagte zu 1) betreibt den R Flughafen D. . Sie unterhält eine Bauabteilung, deren
Leiter Diplom-Ingenieur W ist. Er ist seit vielen Jahren für die Beklagte zu 1) tätig und
wirkte auch schon bei dem Ausbau des Flughafens im Jahre 1975 mit. Der Beklagte zu
2) ist als Diplom-Bauingenieur und Architekt Mitarbeiter in der Bauabteilung der
Beklagten zu 1). Er steht seit Januar 1982 in deren Diensten. Die einzelnen Gebäude
des Flughafens wurden in mehreren Baustufen errichtet. Wegen der Einzelheiten, wie
die verschiedenen Gebäude gestaltet sind, der Baugenehmigungen, der
brandschutztechnischen Auflagen sowie deren teilweise Abänderung im Rahmen der
Baustufe II, die im Jahre 1975 ausgeführt wurde und der Brandversuche, die der
Abänderung der Brandschutz-Auf-lagen vorausgingen oder sie begleitet haben, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4 -
14, GA 1369 - 1379) verwiesen.
3
In den 90iger Jahren kam es an einer Dehnungsfuge in der Straße, welche als Zufahrt
zur Abflughalle im 1. Obergeschoß dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I
trennt, zum Eindringen von Feuchtigkeit. Die Beklagte zu 1) beauftragte deshalb mit
einem Auftrag vom 15.01.1996 die Beklagte zu 3) mit der Sanierung dieser
Dehnungsfuge. Diese bediente sich dabei der Mithilfe des Beklagten zu 4). Der
Beklagte zu 4) ist im Ansatz selbständiger Gewerbetreibender und Inhaber eines
Schlossereibetriebes mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (der V V ). Er ist
Schweißfachmann DVS (Deutscher Verband für Schweißtechnik). Zwischen den
Parteien ist umstritten, ob er in den Fällen, in denen er - wie hier - für die Beklagte zu 3)
tätig wird, in deren Betrieb integriert ist. Jedenfalls ist der Beklagte zu 4) in dem großen
Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen gemäß DIN 18800 Teil 7 Ziffer 6.2 der
Beklagten zu 3) als Hilfsperson ihrer Schweißaufsichtsperson Diplom-Ingenieur K
aufgeführt. Zur Sanierung der Dehnungsfuge führten die Schweißer W und J am
11.04.1996 etwa ab 11.00 Uhr Schweißarbeiten aus. Der Schweißer H. W war von dem
Beklagten zu 4) eingesetzt worden. Den Schweißer G. J hatte die Beklagte zu 3) bei der
E GmbH entliehen und zur Durchführung des Auftrags der Beklagten zu 1) in ihren
Betrieb eingegliedert. Am Nachmittag des 11.04.1996 wütete auf dem
Flughafengelände ein Brand, der Menschenleben kostete und große Sachschäden
verursachte.
4
Wegen der Einzelheiten, wie die Dehnungsfuge ursprünglich aufgebaut war, wie sie
saniert werden sollte, zum Inhalt der Verträge, welche die Beklagte zu 1) mit der
Beklagten zu 3) zur Abdichtung der Dehnungsfuge abschloß, der Arbeiten, die am
11.04.1996 an der Dehnungsfuge verrichtet wurden, sowie der Handlungen und
Beobachtungen verschiedener Personen im Zusammenhang mit der Entdeckung des
Brandes wird ebenfalls auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 14 - 21, GA
1379 - 1386) Bezug genommen. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es
entgegen dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils im
5
Berufungsverfahren zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beklagte zu 3)
seinerzeit im Jahre 1975 die Dehnungsfuge geliefert und eingebaut hat.
Wegen des Vorbringens der Klägerin, die geltend macht, Ursache des
Flughafenbrandes am 11.04.1996 seien die von der Beklagten zu 3) ausgeführten
Schweißarbeiten gewesen,
6
a) die Beklagte zu 1) sei bewußt von der ursprünglichen Baugenehmigung
abgewichen und habe anstelle nur nicht brennbarer Materialien, welche die
Baugenehmigung vom 02.12.1974 vorgesehen habe, entflammbare Polystyrolplatten
mit aufgeklebter Aluminiumkaschierung verwendet, es jedoch pflichtwidrig
unterlassen, die Beklagte zu 3) in der Baubeschreibung oder in dem
Auftragsschreiben für die Fugensanierung auf die Brandgefahren durch diese
Polystyrolplatten aufmerksam zu machen, und hafte auch für das Handeln des
Beklagten zu 2),
7
b) der Beklagte zu 2) habe Kenntnis von dem Inhalt des Hohlraums über der
abgehängten Zwischendecke gehabt und sich am Brandtag grob fahrlässig
verhalten, indem er den Schweißern erklärt habe, der Funkenflug sei bedeutungslos,
und nicht sofort die Einstellung der Schweißarbeiten verfügt sowie die Feuerwehr
benachrichtigt habe, als er bemerkt habe, daß die Schweißarbeiten ohne
Absicherung des Fugenspaltes gegen herabfallende Funken ausgeführt wurden,
8
c) die Beklagte zu 3), handelnd durch ihren Prokuristen H , und der Beklagte zu 4)
hätten es pflichtwidrig unterlassen, sich nach Brandgefahren zu erkundigen, und
müßten es sich zurechnen lassen, daß die Schweißer, welche die Arbeiten
durchgeführt hätten unter Verstoß gegen alle einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften, die Fuge nicht untersucht und keinerlei
Schutzmaßnahmen gegen den Funkenflug ergriffen hätten,
9
wird ebenfalls auf den ausführlichen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 22 -
29, GA 1387 - 1394) verwiesen, in dem die Behauptungen und Ansichten der Klägerin
detailliert wiedergegeben sind.
10
Die Klägerin hat beantragt,
11
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 490.800,-- DM
nebst 6,5 % Zinsen von 380.000,-- DM seit dem 26.09.1996 und von weiteren
110.800,-- seit dem 09.12.1996 zu zahlen;
12
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der T
GmbH Schadenersatz zu leisten für alle weiteren Schäden, die dieser Firmer
aus dem Brandschaden vom 11.04.1996 entstanden sind oder noch entstehen
und soweit diese durch die Klägerin im Rahmen der bestehenden
Versicherungsverträge Nr. 7804995/7860506 und 9103317 befriedigt sind oder
noch befriedigt werden.
13
Die Beklagten und die Streithelferin haben beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Wegen des Vortrags der vier Beklagten und der Streithelferin, die dem Rechtsstreit auf
Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten ist, wird wie schon hinsichtlich der streitigen
Ausführungen der Klägerin auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, in
dem das Parteivorbringen detailliert wiedergegeben ist (S. 30 - 48, GA 1395 - 1413).
16
Die Beklagte zu 1) hat insbesondere vorgetragen: Die eingebauten Dämmplatten hätten
seinerzeit den Regeln der Technik entsprochen. Ihr Einbau sei vom Bauaufsichtsamt
genehmigt worden. Die verantwortlichen Behörden seien damals von ihren ursprünglich
in der Baugenehmigung aufgestellten Anforderungen abgewichen, weil sie nach
ordnungsgemäß durchgeführten Versuchen zu der Überzeugung gelangt seien, mit dem
Einbau des mit einem Dämmschutzbildner beschichteten Polystyrols sei dem
vorbeugenden Brandschutz genüge getan. Sie habe auf die Sachkunde der Beklagten
zu 3) vertrauen und davon ausgehen dürfen, daß diese alle zur Schadensverhütung
notwendigen Maßnahmen ergreifen werde.
17
Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) haben bestritten, daß der Brand durch die
Schweißarbeiten entstanden sei. Sie haben, jeder für sich, etwaiges Fehlverhalten in
Abrede gestellt. Der Beklagte zu 4) hat außerdem die Ansicht geäußert, er sei nicht
eigenverantwortlicher Subunternehmer der Beklagten zu 3) gewesen, sondern bereits
seit Jahren vollständig in ihren Betrieb eingegliedert.
18
Durch Grund- und Teil-Urteil vom 16.12.1997 hat das Landgericht für Recht erkannt:
19
1. Die Leistungsklage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit
sie sich gegen die Beklagten zu 1) und 3) richtet.
20
2. Die Leistungs- und Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 2) und 4)
wird abgewiesen.
21
3. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 4)
zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil
vorbehalten.
22
Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt: Die Beklagte zu 1) hafte
der Klägerin nach den §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 Satz 1, 538 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2.
Alternative BGB sowie gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten. Soweit die Pacht- und Mietverträge der Beklagten zu 1)
Freizeichnungsklauseln mit einer Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit enthielten, seien diese wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gepachteten und/oder gemieteten
Räumlichkeiten seien teilweise bereits bei Abschluß der Verträge fehlerhaft gewesen,
teilweise seien sie aufgrund Verschuldens der Beklagten zu 1) später fehlerhaft
geworden. Fahrlässiges Verhalten sei dem heutigen Geschäftsführer der Beklagten zu
1) Prof. Dr.-Ing. R und dem heutigen Leiter der Bauabteilung W vorzuwerfen. Das
Verschulden von Prof. Dr.-Ing. R müsse sich die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB
zurechnen lassen, da er in den Jahren 1975/76, als die Baustufe II ausgeführt worden
sei, Prokurist und damit verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 1)
gewesen sei. Der heutige Leiter der Bauabteilung W sei 1975/76 Erfüllungsgehilfe der
Beklagten zu 1) gewesen, für dessen Verschulden sie gemäß § 278 Satz 1 2.
Alternative BGB hafte. Herr W sei nämlich als Mitglied der Bauabteilung auch bei der
Erfüllung der der Beklagten zu 1) obliegenden Instandhaltungspflicht der Mietsache tätig
23
geworden. Die Fehlerhaftigkeit der Pacht- und Mietsache habe darin bestanden, daß im
Rahmen der Baustufe II nicht entsprechend der ursprünglichen Baugenehmigung nicht
brennbares Dämmaterial der Baustoffklasse A eingebaut worden sei, sondern
aluminiumkaschierte Dämmplatten aus Polystyrol, die in Verbindung mit dem Kleber für
die Aluminiumkaschierung nach Ansicht des Sachverständigen Universitäts-Professor
Dr. Ing. D H als leicht entflammbar nach DIN 4102 einzuordnen seien (vgl. Bl. 26 des
Gutachtens von Prof. Dr. H vom 28.06.1996). Soweit die Streithelferin der Beklagten zu
1) geltend mache, das unstreitig mit einem Dämmschichtbildner bestrichene
Dämmaterial sei als schwer entflammbar einzustufen, sei diese Behauptung ins Blaue
hinein aufgestellt. Es entlaste die Beklagte zu 1) auch nicht, daß die Bauaufsicht nach
Brandversuchen die Wärmedämmung beanstandungsfrei abgenommen habe. Denn
diese Brandversuche der Berufs-Feuerwehr der Streithelferin seien in laienhafter,
unqualifizierter Art und Weise durchgeführt worden. Für eine zutreffende Beurteilung
dieser Brandversuche sei keine besondere Sachkenntnis erforderlich gewesen, welche
die Mitarbeiter der Bauaufsicht der Streithelferin den Mitarbeitern der Beklagten zu 1)
vorausgehabt hätten. Der Fehler der Pacht- und Mietsache sei mitursächlich für die
streitgegenständlichen Schäden gewesen. Dabei sei der Zurechnungszusammenhang
zwischen dem Handeln der Beklagten zu 1) und dem entstandenen Schaden nicht
aufgehoben gewesen. Das könne nur angenommen werden, wenn sich bei wertender
Betrachtung im Zweiteingriff, den noch zu behandelnden Pflichtverletzungen der
Beklagten zu 3), nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirkliche, weil
dieses Risiko schon gänzlich abgeklungen sei. Dieser Ausnahmetatbestand liege hier
jedoch nicht vor. Die Haftung der Beklagten zu 1) sei auch deshalb gegeben, weil sie
Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Sie habe zwar mit der Beklagten zu 3) einen
zuverlässigen Bauunternehmer mit den Bauarbeiten beauftragt. Als Bauherrin treffe sie
jedoch eine "sekundäre Verkehrssicherungspflicht". Sie bleibe
verkehrssicherungspflichtig, wenn sie Gefahren sehe oder hätte sehen müssen, weil ihr
gefahrträchtige Umstände bekannt sind oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen so
offensichtliche Fehler aufweisen, daß eine unmittelbare Gefahr erkennbar wird. Die
Betreuung des Beklagten zu 2) mit der Überwachung der Bauausführung an der Fuge
habe die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) als Bauherrin nicht entfallen lassen. Die
Beklagte zu 1) habe Kenntnis von gefahrträchtigen Umständen hinsichtlich der
Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafens mit brennbarem Polystyrol-
Platten gehabt. Sie habe die Möglichkeit einer Entzündung des eingebauten
Dämmaterials durch die Schweißarbeiten und die Gefahr der weiten Brandausweitung
vorhersehen können. Denn das Dämmaterial habe nicht der Baustoffklasse A angehört,
und die Brandversuche zur Prüfung der Brennbarkeit der eingebauten Polystyrol-Platten
seien erkennbar laienhaft und unqualifiziert gewesen. Der Flughafenbrand wäre
verhindert worden, wenn die Beklagte zu 1) die Beklagten zu 3) und zu 4) auf das
Vorhandensein des brennbaren Dämmaterials und auf die in die Fuge eingebauten
brennbaren Materialien hingewiesen hätte. Dann hätten die Beklagten zu 3) und zu 4)
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Fuge abgedichtet. Diese
Maßnahme hätte das Entstehen des Brandes verhindert. Denn der Brand sei durch die
Schweißarbeiten entstanden. Dafür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins.
Es sei ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des
Brandes und den Schweißarbeiten gegeben. Die Beklagte zu 3) und der von ihr
eingesetzte Beklagte zu 4) hätten zudem objektiv gegen Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen. Die Beklagten hätten den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Sie - vor allem
aber die Beklagte zu 3) - hätte nicht die ernsthafte Möglichkeit dargelegt, daß ein
Kabelbrand geeignet gewesen sei, die Polystyrol-Dämmplatten zu entzünden. Der
Beklagten zu 1) sei es nicht gelungen, sich von dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu
entlasten, der aus den ihr zurechenbaren fahrlässigen Handlungsweisen des Leiters der
Bauabteilung W folge. Dieser habe nämlich objektive Pflichten zum Tätigwerden
gehabt, weil er ebenso wie der technische Geschäftsführer Professor Dr.-Ing. R
Kenntnis von dem Einbau der aluminiumkaschierten Polystyrol-Platten sowie von der
schädlichen Auswirkung dieser Tatsache für den vorbeugenden Brandschutz und von
dem fehlerhaften Entscheidungsprozeß zur Ausrüstung des Gebäudes mit diesem
Dämmaterial gehabt habe. Der Beklagte zu 2) hafte der Klägerin nicht. Ihm könne
fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, daß ihm das Vorhandensein der eingebauten großen Menge des brennbaren
Dämmaterials bekannt gewesen sei, das die Ursache der Brandausbreitung gewesen
sei. Deshalb sei für ihn auch die Brandgefährlichkeit der von der Beklagten zu 3)
auszuführenden Arbeiten nicht erkennbar gewesen, da er die Gefahr der
Brandausbreitung durch eine Entzündung der brennbaren Dämmplatten nicht habe
voraussehen können und damit auch nicht eine Schädigung der Versicherungsnehmer
der Klägerin. Eine Pflicht zur Untersuchung der Baustelle und ihrer Umgebung im
Zusammenhang mit den Schweißarbeiten habe er nicht gehabt. Die
Unfallverhütungsvorschriften seien von ihm nicht zu erfüllen gewesen. Die Beklagte zu
3) hafte zwar den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin nicht aus vertraglicher
Grundlage, weil die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Dritten in den
Schutzbereich ihres - der Beklagten zu 3) - schuldrechtlichen Vertrages mit der
Beklagten zu 1) nicht gegeben seien, wohl aber aus unerlaubter Handlung gemäß den
§§ 823 Abs. 1, 31 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Sie habe im
Hinblick auf die Schweißarbeiten die primäre Verkehrssicherungspflicht getroffen. Diese
habe sie nicht auf den Beklagten zu 4) delegiert, den sie als Bauleiter eingesetzt habe.
Der Beklagte zu 4) sei nur mit der Leitung der Ausführung der Verrichtungen im Sinne
von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB betraut gewesen, welche die Verrichtungsgehilfen der
Beklagten zu 3) für diese ausführten, dagegen nicht als Subunternehmer für die
Beklagte zu 3) tätig geworden. Er sei auch nicht verantwortlicher Bauleiter im Sinne
einer "primären" Verkehrssicherungspflicht gewesen. Die Beklagte zu 3) habe sich
verschiedener Pflichtverletzungen schuldig gemacht. Sie habe es unterlassen, sich bei
der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr durch die Arbeiten an der
Dehnungsfuge zu erkundigen und sich Pläne aushändigen zu lassen. Sie habe auch
die Baustelle vor Arbeitsbeginn nicht untersucht. Sie habe entgegen den
Unfallverhütungsvorschriften, die sich an sie richten, keine Schweißerlaubnis
ausgestellt, um in ihr die konkreten Sicherheitsvorkehrungen festzulegen, wozu sie die
Brandgefahr hätte klären müssen. Sie habe auch in anderer Art und Weise gegen die
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Alle diese Pflichtverstöße seien
für den Brand und für die Schäden der Versicherungsnehmer der Klägerin ursächlich.
Zwar hätte eine Anzeige der Schweißarbeiten bei der Flughafenfeuerwehr den Brand
nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert, da nicht feststehe,
welche Maßnahmen die Flughafenfeuerwehr aufgrund ihres unzureichenden
Kenntnisstandes über die Brandlasten ergriffen hätte. Auch hätten Erkundigungen bei
der Beklagten zu 1) nach Brandgefahren wahrscheinlich nicht den zutreffenden
Sachverhalt über die Brandlasten zutage gefördert. Der Brand wäre jedoch vermieden
worden, wenn die Beklagte zu 3) die Umgebung der Fuge von unten her untersucht
hätte. Denn dabei wären die Installationen in dem und unterhalb des Fugenspaltes
entdeckt worden und deren unmittelbare Nähe zu dem Dämmaterial. Die Mitwirkung
anderer Ursachen, hier die Brennbarkeit des Dämmaterials, schließe den
Zurechnungszusammenhang nicht aus, weil sich im Zweiteingriff der Beklagten zu 3)
durchaus noch das Schadensrisiko des Ersteingriffs - des Verstoßes gegen
Brandschutzvorschriften - verwirklicht habe. Das Verhalten der Beklagten zu 3) habe
den Brand adäquat kausal herbeigeführt. Daß sich die typische Gefahr des
Schweißens, Brände auszulösen, hier in ungewöhnlichem, nicht ohne weiteres
voraussehbarem Umfang verwirklicht habe, sei rechtlich unerheblich. Durch die
aufgezeigten Pflichtverletzungen habe der bei der Abgabe des Angebots und der
Durchführung des Auftrags der Beklagten zu 1) maßgeblich beteiligte Prokurist H der
Beklagten zu 3) als ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter fahrlässig den
streitgegenständlichen Schaden herbeigeführt. Der Beklagte zu 4) hafte der Klägerin
weder aus positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrages mit der Beklagten zu 3) mit
Schutzwirkung zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin noch aus § 823 Abs. 1
BGB wegen ihm vorzuwerfender Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Denn er
habe in Bezug auf die den Geschädigten entstandenen Eigentumsbeeinträchtigungen
nicht fahrlässig gehandelt, weil sie für ihn nicht voraussehbar gewesen seien. Dem
Beklagten zu 4) hätte, um seine Einstandspflicht zu begründen, erkennbar sein müssen,
daß ein ungesichertes Schweißen an der offenen Fuge geeignet sein könnte, die bei
den Geschädigten eingetretenen Sachschäden hervorzurufen. Das treffe jedoch nicht
zu, weil der Beklagte zu 4) nicht mit der Ausbreitung des Brandes in dem eingetretenen
Ausmaß habe rechnen können. Denn er habe von dem Vorhandensein des brennbaren
Dämmaterials nichts gewußt. Ihm habe insoweit auch keine Prüfungspflicht oblegen.
Der Umfang des Schadensersatzes, den die Beklagten zu 1) und 3) schulden, richte
sich nach den §§ 249 ff. BGB. Sie müssten damit alle unmittelbaren und mittelbaren
Brandschäden der Fa. Blumenhaus M ersetzen, die adäquate Folge der Beschädigung
bzw. Zerstörung der in ihrem Eigentum stehenden Sachen waren, damit auch kausale
Vermögensschäden. Das seien die Kosten der Wiederbeschaffung des zerstörten bzw.
unbrauchbar gewordenen Inventars und der Warenvorräte sowie diesbezüglich die
Kosten der Bergung und Entsorgung (Aufräumkosten), ferner die Kosten der Reinigung
und Instandsetzung verbleibenden Inventars und die Schadensermittlungskosten
(Gutachter). Schließlich beruhe auch der Betriebsunterbrechungsschaden adäquat
kausal auf den von den Beklagten zu 1) und 3) pflichtwidrig herbeigeführten
Verletzungen des Eigentums der T GmbH . Die Kammer sei jedoch derzeit nicht in der
Lage, über die Höhe des Schadenersatzes zu entscheiden, der von den Beklagten zu 1)
und 3) ohne den Anspruchsübergang auf die Klägerin an die T GmbH zu leisten
gewesen wäre. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten durch eigenen und durch
Bezugnahme auf den Sachvortrag der Beklagten zu 2) und 4) die Darlegungen der
Klägerin zur Höhe des Vorräteschadens und des Betriebsunterbrechnungsschadens
erheblich bestritten, so daß insofern eine Aufklärung durch Beweiserhebung erfolgen
müsse. Der Feststellungsantrag sei, soweit er sich gegen die Beklagten zu 2) und 4)
richtet, zulässig, aber nicht gerechtfertigt. Soweit er sich gegen die Beklagten zu 1) und
3) richte, habe im Hinblick auf das Grundurteil eine Entscheidung nicht ergehen können.
24
Gegen dieses Grund- und Teilurteil richten sich die Berufungen der Klägerin sowie der
Beklagten zu 1) und zu 3), und ihrer Streithelferin.
25
Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten zu 2) und zu 4) ihre erstinstanzlichen, vom
Landgericht abgewiesenen Klageanträge weiter.
26
Die Beklagten zu 1) und zu 3) erstreben weiterhin die Abweisung der Klage, ebenso wie
die Streithelferin ihr Begehren auf Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten
Klage weiterverfolgt.
27
Zur Begründung ihrer Berufung gegen den Beklagten zu 2) trägt die Klägerin vor: Der
28
Beklagte zu 2) habe eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt und hafte deshalb
nach § 823 Abs. 1 BGB. Er sei nämlich der verantwortliche und fachkundige Mitarbeiter
der Beklagten zu 1) für die streitgegenständliche Sanierungsmaßnahme und der
Ansprechpartner bei der Beklagten zu 1) für die Beklagten zu 3) und zu 4) gewesen. Er
hätte deshalb die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4) auf die vorhandenen
Brandgefahren hinweisen müssen, die Schweißarbeiten ohne Abdichtungsmaßnahmen
in der Fuge nicht zulassen dürfen, den Schweißarbeitsauftrag konkret festlegen müssen,
die Sicherung des Arbeitsbereichs hinsichtlich Brandgefahren beurteilen, die
notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen und die Feuerwehr informieren sowie eine
Brandwache aufstellen lassen müssen. Vor allem hätte er die Fortsetzung der
Schweißarbeiten ohne vorherige Benachrichtigung der Feuerwehr und ohne
Anwesenheit einer Brandwache nicht zulassen dürfen. Stattdessen habe der Beklagte
zu 2) nichts getan. Auf den Funkenflug beim Schweißen von dem Schweißer W
angesprochen, habe er sogar erklärt, das mache nichts. Die Beurteilung seines
Verhaltens als pflichtwidrig sei von seiner Kenntnis, ob die eingebauten Polystyrol-
Platten entflammbar seien oder nicht, unabhängig. Denn der Beklagte zu 2) habe
jedenfalls gewußt, daß der Deckenzwischenraum nicht leer gewesen sei. Ohne eine
Überprüfung habe er auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Dämmplatten aus
Polystyrol nicht entflammbar seien. Ebenso hätte er nicht davon ausgehen dürfen, daß
sich in der Dehnungsfuge nichts und somit auch kein brennbares Material befand. Vom
Gegenteil hätte er sich durch das Einführen eines flachen Gegenstandes in die Fuge
leicht überzeugen können, da er auf diese Weise die Gummileitbänder hätte erkennen
können. Der Umfang des Schadens sei für den Schadensvorwurf unerheblich.
Voraussehbar müsse nur die Möglichkeit überhaupt eines Schadens sein.
Zur Begründung ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten
zu 4) macht die Klägerin geltend: Der Beklagte zu 4) sei als Subunternehmer der
Beklagten zu 3) tätig geworden. Ihm sei die Leitung der Sanierungsmaßnahme an der
Dehnungsfuge übertragen worden, und er habe damit die Bauleitung gehabt. Somit
habe ihm eine eigene Verpflichtung zur Verkehrssicherung oblegen. Für seine
Verrichtungsgehilfen hafte er nach § 831 BGB. Die UVV wendeten sich unter anderem
an ihn und dienten als Maßstab für verkehrsrichtiges Verhalten. Der Beklagte zu 4) hätte
die Dehnungsfuge vor dem Beginn der Schweißarbeiten abdichten müssen. Er habe
gewußt, daß kein Schweißerlaubnisschein ausgestellt worden sei.
29
Die Klägerin beantragt,
30
unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung das Urteil wie folgt neu zu
fassen:
31
1. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 490.800,-- DM nebst 6,5 % Zinsen von 380.000,-- DM seit dem
26.09.1996 und von weiteren 110.800,-- DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Firma T GmbH, Schadensersatz zu leisten für alle weiteren
Schäden, die dieser Firma aus dem Brandschaden vom 11.04.1996 entstanden
sind und noch entstehen und soweit diese durch die Klägerin im Rahmen der
bestehenden Versicherungsverträge Nr. 7804995/7860506 und 9103317
befriedigt worden sind und noch befriedigt werden.
33
3. Der Klägerin wird nachgelassen, für jeden Fall der Sicherheitsleistung diese
durch eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
34
Die Beklagten zu 2) und zu 4) beantragen,
35
die Berufung der Klägerin, soweit sich diese jeweils gegen die Abweisung der
Klage gegen sie richtet, zurückzuweisen, und stellen hilfsweise Anträge zum
Vollstreckungsschutz.
36
Der Beklagte zu 2) führt zur Erwiderung aus: Er sehe für eine eigene
Verkehrssicherungspflicht keine Grundlage. Er habe über die Baustelle
"Fugensanierung" nur insoweit die Oberaufsicht gehabt, daß er Ansprechpartner der
Beklagten zu 3) und des Beklagten zu 4) gewesen sei. Der Beklagte zu 4), der aus
seiner Sicht zur Beklagten zu 3) gehört habe, sei als Bauleiter vorgestellt worden. Ihm -
dem Beklagten zu 2) - fehlten die Spezialkenntnisse für die Durchführung von
Schweißarbeiten. Deshalb habe er die dadurch hervorgerufenen besonderen Gefahren
nicht erkennen können und sei demgemäß auch nicht verpflichtet gewesen,
Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausbrechen eines Brandes durch Schweißfunken
auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Neuerrichtung der Check-In-Schalter in den
Jahren 1985/86 habe er die Brandschutztechnischen Bedingungen der
Baugenehmigung vom 18.12.1974 eingesehen und festgestellt, daß zur
Wärmeisolierung der Betondecke die Verwendung von nicht brennbarem Material
vorgeschrieben worden sei. Die Angaben der Zeugen W und J , der Zeuge W habe ihn
auf den Funkenflug angesprochen, seien falsch. Zur Benachrichtigung der Feuerwehr
habe für ihn keine Eile bestanden, weil die Arbeiter W und J bei seinem Besuch auf der
Baustelle am 11.04.1996 mit den Schweißarbeiten noch nicht begonnen gehabt hätten
und die von diesen Arbeitern ihm - dem Beklagten zu 2) - zugesagten Arbeiten zur
Abdichtung der Fuge noch mehr als eine Stunde Zeit erfordert hätten. Im übrigen hätte
die Flughafenfeuerwehr bei einer früheren Benachrichtigung über die Ausführung der
Schweißarbeiten nichts veranlaßt. Denn die Unterrichtung der Feuerwehr in Fällen der
vorliegenden Art diene nur dazu, Fehlalarme zu vermeiden.
37
Der Beklagte zu 4) trägt in Erwiderung zu dem Vorbringen der Klägerin vor: Er betreibe
zwar formal seit dem 01.10.1981 ein Gewerbe für Schlosserarbeiten, sie jedoch völlig in
den Betrieb der Beklagten zu 3) eingegliedert und deren Prokuristen M und H unterstellt.
Er sei faktisch wie ein Arbeitnehmer der Beklagten zu 3) tätig geworden und lediglich
die Ansprechperson vor Ort gewesen. Er habe nur die Überwachung der vor Ort tätigen
Arbeitnehmer übernommen gehabt. Nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen sowie den zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3)
getroffenen Vereinbarungen würden die Pflichten der auftraggebenden Beklagten zu 1)
und der beauftragten Beklagten zu 3) durch die UVV konkretisiert. Nach § 30 VBG 15 in
Verbindung mit § 6 VBG 1 obliege die Ausstellung einer Schweißerlaubnis und damit
die Untersuchung des Arbeitsbereichs dem auftraggebenden Unternehmer, der die
erforderlichen Maßnahmen anzuordnen habe, also der Beklagten zu 1). Diese
Aufgabenverteilung folge aus den genannten Bestimmungen. Sie sei sachgerecht und
von der Verkehrssitte getragen. Da die Ausstellung einer Schweißerlaubnis der
Beklagten zu 1) oblegen habe, seien die Mitarbeiter der Beklagten zu 3), zu denen auch
er zähle, zur Untersuchung der Fuge nicht verpflichtet gewesen. Das Fehlen der
Schweißerlaubnis sei nach § 30 VBG 15 Ausdruck dafür, daß keine der in der
Schweißerlaubnis vorzusehenden Maßnahmen habe ergriffen werden müssen.
38
Aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), insbesondere des von der
Beklagten zu 1) für die Bauleitung eingesetzten, aber nicht geeigneten Beklagten zu 2),
habe für die Mitarbeiter der Beklagten zu 3), insbesondere für ihn als den die Baustelle
Leitenden kein Anlaß für anderweitige Annahmen bestanden. Entsprechend den
gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben seien sie alle davon ausgegangen und hätten
auch davon ausgehen dürfen, daß die durchzuführenden Arbeiten frei von
Brandgefährdungen seien, daß diese Arbeiten im Gegensatz dazu ausschließlich von
verkehrstechnischer Bedeutung und nur in feuchtigkeitstechnischer Hinsicht
problematisch seien. Es habe keine Veranlassung bestanden, an der geltenden
rechtlichen, der sachlich vernünftigen und der verkehrsüblichen Aufgabenverteilung zu
zweifeln. Ein schuldhafter Pflichtverstoß scheide demnach aus. Gegen die hier
einschlägigen und vertraglich vereinbarten Bestimmungen habe die Beklagte zu 1)
verstoßen. Sie habe sich verkehrswidrig verhalten und die für die Durchführung
maßgeblichen Vorgaben und Pflichten schuldhaft außer Acht gelassen. Er - der
Beklagte zu 4) - habe als Fachmann bei der Wahrnehmung der Baustellenleitung erst
recht darauf vertrauen können, daß wegen des Fehlens der Schweißerlaubnis
besondere Maßnahmen bei der Durchführung nicht erforderlich seien. Gegenteilige
Annahmen, insbesondere die Verpflichtung, Fugen generell abdichten zu müssen,
ließen sich aus der hier maßgeblichen Bestimmung des § 30 VBG 15 nicht herleiten.
Selbst wenn man aber eine Untersuchungspflicht der Mitarbeiter der Beklagten zu 3)
annehmen wolle, sei er - der Beklagte zu 4) - für ihre Wahrnehmung nicht zuständig
gewesen. Ihm habe allein die Einrichtung der Baustelle oblegen und die Überwachung
der die Schweißarbeiten durchführenden Zeugen. Auch soweit man eine Untersuchung
durch den Auftragnehmer für erforderlich halten wollte, fehle es an seinem Verschulden.
Die Untersuchungspflicht beschränke sich auf die Wahrnehmung der für einen
Schweißfachmann offensichtlich erkennbaren Brandgefahren. Der von dem Landgericht
in der angefochtenen Entscheidung für die Beklagte zu 3) geforderte
Untersuchungsumfang beruhe auf einer Verkennung der Pflichtenverteilung. Im übrigen
sei bei einem Blick in die Dehnungsfuge nichts zu erkennen gewesen, insbesondere
nicht die Wasserleitbänder. Soweit die Sachverständigen nach dem Brand andere
Feststellungen getroffen hätten, beruhe das auf Veränderungen, die erst durch den
Brand herbeigeführt worden seien. Auch eine Untersuchung der Zwischendecke hätte
nichts ergeben, weil dabei zwar die aluminiumkaschierten Dämmplatten bemerkt
worden wären, deren Brennbarkeit jedoch nicht hätte festgestellt werden können. Die
haftungsrechtliche Verantwortlichkeit liege ausschließlich auf Seiten der Beklagten zu
1) und ihrer Mitarbeiter. Es sei auf die Gesamtumstände hinzuweisen, für welche die
Beklagte zu 1) verantwortlich sei. Sie habe die für die Brandausbreitung ursächlichen
brennbaren Materialien verwendet. Sie habe einen über die baulichen Verhältnisse
nicht informierten Bauleiter abgestellt, der nach Einsicht in die Baugenehmigung
gutgläubig an den baurechtmäßigen Zustand des Gebäudes geglaubt habe. Ihre
Mitarbeiter hätten die Ausschreibungsunterlagen verfaßt, in denen allein der
Feuchtigkeitsschutz und die Verkehrsregelung als beachtlich hervorgehoben worden
seien. Insgesamt hätten sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) so verhalten, daß für
abweichende Annahmen der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) und von ihm - dem
Beklagten zu 4) kein Raum geblieben sei. Deshalb versuche die Beklagte zu 1) zu
Unrecht, sich zum Nachteil der Beklagten zu 3) und zum Nachteil von ihm zu entlasten,
indem sie ihnen im Nachgang Pflichten aufzuerlegen versuche, deren Beachtung von
ihnen aus keinem Rechtsgrund geschuldet sei. Hilfsweise stelle er in Abrede, daß die
Schweißarbeiten die Ursache gewesen seien.
Die Beklagte zu 1) rügt mit ihrer Berufung zunächst Verfahrensmängel des Landgerichts
39
und meint: Das Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen und müsse immer noch
ausgesetzt werden, da eine vollständige Klärung des Geschehens nur das
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das Strafverfahren leisten könnten.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts sei mit zwei Richtern auf Probe nicht
ordnungsgemäß besetzt gewesen. Das Landgericht habe verfahrenswidrig nicht darauf
hingewiesen, daß es die Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren und die
Privatgutachten zur Schadenshöhe verwenden wolle.
Die Beklagte zu 1) macht weiter geltend: Eine Haftung aus § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB
komme nicht in Betracht. Ihre Haftung für Ursprungsmängel sei vertraglich
ausgeschlossen. Außerdem sei das Mietobjekt nicht fehlerhaft gewesen. Das
Bauaufsichtsamt habe seinerzeit die Gebrauchsabnahme erteilt. Der Brand wäre nicht
entstanden, wenn die Dehnungsfuge beim Schweißen abgedichtet worden wäre. Ein
Verstoß gegen die brandschutztechnischen Bedingungen VB Nr. 412174, insbesondere
gegen 4.1 und 4.10, habe nicht vorgelegen. Die verwendeten Materialien hätten dem
Wissens- und Kenntnisstand der damaligen Zeit entsprochen. Die mit einem
feuerhemmenden Schutzanstrich versehenen Polystyrol-Platten seien gegen eine
Brandbeaufschlagung von unten resistent gewesen. An ein von oben hereinbrechendes
Feuer habe damals niemand gedacht. Selbst wenn die Verwendung der Polystyrol-
Platten einen Mangel der Mietsache dargestellt haben sollte, sei der Brand durch ein
selbständiges Ereignis ausgelöst worden. Außerdem treffe sie als Bauherr an einer
etwa fehlerhaften Deckenkonstruktion kein Verschulden, weil selbst die
Baugenehmigungsbehörden und die Berufsfeuerwehr die Ausführung der Dämmung
durch mit Aluminium beschichteten Polystyrol-Platten, die mit einem
Feuerschutzanstrich versehen seien, als korrekt und gefahrlos beurteilt hätten. Sie habe
sich zudem auf die mit der Planung der Baustufe II beauftragte Planungsgemeinschaft,
die aus der N B.V. sowie den Architekten S und P bestanden habe, verlassen dürfen.
Diese seien auch nicht ihre Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zu ihren Mietern und
Pächtern. Außerdem scheide ihre Haftung als Vermieterin für ein etwaiges Verschulden
beauftragter Personen oder ausführender Unternehmer aus, soweit vor dem
schadensverursachenden Ereignis - dem Einbau der Polystyrol-Platten - ein
Schuldverhältnis zwischen ihr und dem Ersatzberechtigten nicht bestanden habe. Im
Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten an der Fuge hafte sie wegen etwaiger
nachträglich entstandener Mängel nicht nach § 538 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Eine solche
Haftung setze Verzug voraus. Fehlender Verzug dürfe nicht durch eine Haftung wegen
positiver Vertragsverletzung umgangen werden. Dieses Rechtsinstitut greife nur ein bei
Vertragsverletzungen, die keine Mängel der Mietsache zur Folge haben. Unabhängig
davon treffe sie kein Verschulden. Mit der Beklagten zu 3) habe sie einen sachkundigen
Spezialunternehmer ausgewählt. Dieser sei im Verhältnis zu den
Versicherungsnehmern der Klägerin nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen.
40
Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB treffe sie ebenfalls nicht. Sie habe
schon objektiv keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie mit der Beklagten zu 3)
eine Fachfirma mit der Reparatur beauftragt habe. Zudem sei Prof. Dr. R als ihr
technischer Geschäftsführer nicht in die Entscheidung über die zu verwendenden
Dämmaterialien eingebunden gewesen. Der Leiter ihrer Bauabteilung W sei nicht ihr
verfassungsmäßig berufener Vertreter. Sie habe in ihrer Eigenschaft als Bauherrin mit
der Beauftragung eines als zuverlässig und sachkundig geltenden Bauunternehmers
ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Eine der Ausnahmen, bei deren Vorliegen eine
"sekundäre Verkehrssicherungspflicht" des Bauherren gegeben sein könnte, liege nicht
vor. Vor allem richteten sich die UVV nicht an sie als Bauherrin. Sie habe auch keine
41
Schweißerlaubnis ausstellen müssen. Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. H sei
unbrauchbar und reiche zur Entscheidung nicht aus. Denn der Gutachter habe verkannt,
wie nach Baugenehmigung und öffentlichen Baurecht die Wärmedämmung und die zu
sanierende Fuge hätten beschaffen sein müssen. Der Brandschutz von unten sei
gewahrt worden. Brandschutz von oben habe seinerzeit nicht den anerkannten Regeln
der Technik entsprochen. Es sei im übrigen eine Unterstellung, daß ihr Geschäftsführer
und vormaliger Prokurist Prof. Dr.-Ing. R und der Leiter der Bauabteilung Dipl.-Ing. W
Kenntnis von - angeblich - gefahrträchtigen Umständen bezüglich der
Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafengebäudes mit brennbaren
Polystyrolplatten gehabt hätten.
Die Streithelferin führt zugunsten der Beklagten zu 1) aus: Polystyrol-Hartschaumplatten
- ohne eine Aluminiumkaschierung - seien schwer entflammbar (B 1.) und in dem Sinne
im Jahre 1975 zertifiziert gewesen. Für die Kombination mit einer
Aluminiumkaschierung habe im Jahre 1975 eine geprüfte
42
Einstufung noch nicht vorgelegen. Nach dem Brand sei festgestellt worden, daß die
Aluminium kaschierten Polystyrol-Platten normal entflammbar (B 2.), jedoch nicht leicht
entflammbar seien (vgl. S. 17 von Teil 2 des Gutachtens von Prof. Dr. D H vom
30.11.1996). Es wäre zu keinem Brand gekommen, wenn die Beklagte zu 3) die
Schweißarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt, d.h. in diesem Falle, die Dehnungsfuge
abgedichtet hätte. Es wäre auch dann kein Brand entstanden, wenn die Dehnungsfuge -
wie in der Baugenehmigung vorgeschrieben und von der Beklagten zu 1) mitgeteilt - mit
Steinwolle (ohne brennbare Bindemittel) oder mit einem anderen nicht brennbaren
Material verfüllt gewesen wäre. Es wäre auch dann kein Brand entstanden, wenn in der
Dehnungsfuge keine Wasserleitbänder gewesen wären. Schließlich wäre es zu keinem
Brand gekommen, wenn die unteren Wasserleitbänder keine Berührung mit der darunter
befindlichen PVC-Wasserrinne gehabt hätten, sondern geringfügig über ihr geendet
hätten. Nur durch diese Berührung hätten sich glühende Schweißpartikel "einnisten"
und die unteren Wasserleitbänder entzünden können. Andererseits hätte sich der Brand
nach der Brandentstehung in der Dehnungsfuge auch dann ausgebreitet, wenn das
eingebaute Dämmaterial einer Prüfung für schwer entflammbares Material im
Brandschacht unterworfen worden wäre und ein Prüfzeugnis für die Baustoffklasse B 1
erhalten hätte. Durch den Brand der Wasserleitbänder habe - planungswidrig - eine
Entzündung von oben her erfolgen können. Eine solche Brand-entstehung werde durch
Prüfungen gemäß DIN 4102 nicht erfaßt. Dahingehende neue Erkenntnisse seien erst
aufgrund eines späteren Theaterbrandes in Karlsruhe gewonnen worden. Unabhängig
davon seien die Anforderungen an das Dämmaterial nicht durch die Baugenehmigung
festgelegt worden, sondern nur mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen gewesen. Denn
die hier in Rede stehende Wärmedämmung sei kein Bestandteil der abgehängten
Decke und keine Wandbekleidung. Selbst wenn aber dem nicht gefolgt werde, sei eine
Änderung einzelner baurechtlicher Anordnungen bei Aufrechterhaltung der übrigen
Bestimmungen - insbesondere auch zur Ausgestaltung der Dehnungsfuge - jederzeit,
wie geschehen, möglich und rechtlich zulässig gewesen. Eine Vorschrift, daß in einem
(öffentlichen) Gebäude nur nicht brennbare Baustoffe verwendet werden dürfen, gab
und gebe es nicht. Gemäß § 18 Abs. 2 BauO sei lediglich der Einbau leicht
entflammbarer Materialien unzulässig. Für das hier streitgegenständliche Flughafen-
Gebäude oder den streitgegenständlichen Bauabschnitt seien verschiedene
Befreiungen erteilt worden. Insbesondere sei in Ziffer 1.3.1 Befreiung von § 32 BauO
(Bildung von Bauabschnitten) erteilt worden. Zum Ausgleich für diese Befreiungen,
insbesondere die Befreiung von § 32 BauO, seien in Ziffer 1.4 zahlreiche Auflagen
43
erteilt worden. Zu diesen Auflagen zählten u.a. - das Vorhandensein der Flughafen-
Feuerwehr und eines be- stimmtem Alarmmeldesystems, - die Auflage, daß sämtliche
Einbauten einschließlich der ab- gehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, die
Flugab- fertigungsschalter und Verkaufsstellen für Zeitungen usw. aus nicht brennbaren
Baustoffen zu erstellen waren, - die sorgfältige Trennung der horizontalen
Brandabschnitte, insbesondere auch im Bereich der Dehnungsfugen, -
Rauchentlüftungsmaßnahmen und - Vorgaben für die Fluchtwege. Es sei sodann nach
der Anordnung über die Brandschutzauflagen nur um eine einzige Regelung aus einem
umfassenden Bündel zahlreicher Auflagen gegangen, nämlich die Bestimmung der
Anforderungen an die Wärmedämmung unterhalb der Stahlbetondecke. Die Feuerwehr
habe sich mit dem Einbau einer schwer entflammbaren und mit einer Aluminiumfolie als
Dampfbremse versehenen Wärmedämmung einverstanden erklärt. Diese Regelung sei
rechtmäßig gewesen. Sowohl die Baugenehmigung als auch die dazu gemachten
Auflagen hätten, wie schon angesprochen, keine Bestimmungen für die
Wärmedämmung unterhalb der Stahlbetondecke enthalten. Diese hätte aber jedenfalls
geändert werden können. Die (neue) Regelung habe nicht gegen § 3 BauO verstoßen.
Denn mit ihr sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und
insbesondere Leben oder Gesundheit verbunden gewesen. Aufgrund der
betriebsbedingten Anforderungen an das Flughafen-Gebäude sei - was unstreitig
zulässig gewesen sei - davon abgesehen worden, daß die sonst erforderlichen
Brandabschnitte gebildet wurden. Statt dessen seien sehr strenge, miteinander
kombinierte Auflagen erlassen worden, die sich gegenseitig ergänzten und teilweise
überschnitten. Es sei daher möglich gewesen, einzelne dieser Auflagen abzuändern,
wenn die Brandschutzsicherheit insgesamt gewährleistet blieb. Aufgrund der
zahlreichen anderweitigen, insbesondere der nochmals hervorgehobenen Auflagen sei
so gut wie ausgeschlossen gewesen, daß es überhaupt zu einem Brand kommen
konnte. Darüber hinaus war eine Brandgefahr von oben wegen der dicken
Stahlbetondecke und der Verfüllung der Dehnungsfugen mit nicht brennbarem Material
eindeutig ausgeschlossen gewesen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sei nach alledem nicht zu erkennen gewesen, so daß die Regelung, wie schon
angesprochen, rechtmäßig gewesen sei. Ebenfalls zulässig und rechtmäßig sei die
weitere Entscheidung der Feuerwehr der Streithelferin gewesen, aufgrund der
Erkenntnisse aus der Rohbauabnahme vom 04.09.1975 eine zusätzliche Beschichtung
der Alu kaschierten Dämmplatten zu fordern und zuzulassen. Das Landgericht habe
seiner Entscheidung einen unvollständig und unrichtig erfaßten Sachverhalt
zugrundegelegt. Ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 52/53, GA 1417/1418) sei es
davon ausgegangen, daß die Streithelferin zunächst einer etwa 1 cm starken
Überdeckung der Dämmplatten zugestimmt und dann aus nicht nachvollziehbaren
Gründen die Aufbringung des Produktes der Firma W zugestimmt habe, ohne
besondere Anforderungen an die Stärke der Beschichtung zu stellen. Damit habe das
Landgericht den Unterschied zwischen einem Thermoschaum und einem Blähanstrich
verkannt. Ein Blähanstrich entwickle erst aufgrund der Hitze eines Feuers seine volle
Stärke. Der Anstrich erfolge in der Regel zwischen 0,1 und 0,2 mm Stärke und schäume
bei Hitzeeinwirkung dann bis zu 1 cm auf. Die Brandversuche seien entgegen der
Ansicht des Landgerichts nicht laienhaft durchgeführt worden, sondern ordnungsgemäß.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Streithelferin dazu wird auf ihre
Berufungsbegründung (unter 3., S. 15-18, GA 1668-1671) verwiesen.
Die Beklagte zu 1) und die Streithelferin der Beklagten zu 1) beantragen, unter
Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1)
abzuweisen, und (- fälschlich -) die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Hilfsweise
44
stellen sowohl die Beklagte zu 1) wie die Streithelferin Anträge zum
Vollstreckungsschutz.
Die Klägerin beantragt,
45
die Berufung der Beklagten zu 1) und der Streithelferin zurückzuweisen.
46
Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten zu 1) und ihrer Streithelferin unter
Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens zur Begründung ihrer Klage entgegen.
Sie erwidert insbesondere: Da der Beklagten zu 1) die Gefahrenlage bekannt gewesen
sei, die dadurch entstanden sei, daß in Abweichung von der ursprünglichen
Baugenehmigung anstelle von nicht brennbarem Dämmaterial die Aluminium
kaschierten Polystyrol-Platten eingebaut worden seien, hätte sie die Beklagte zu 3) bei
der Auftragsvergabe auf die Brandgefahr hinweisen müssen, anstatt weder
Planungsunterlagen zu übergeben noch einen Schweißerlaubnisschein auszustellen.
Daher müsse sie sich das Verschulden der Beklagten zu 3) zurechnen lassen. Der
Vorwurf des Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften werde
aufrechterhalten. Im Rahmen der Wärmedämmung der Betondecken sei nicht
genehmigtes Bau-Material eingebaut worden. Bei der Bewertung der Aluminium
kaschierten Polystyrol-Platten auf ihre Brennbarkeit habe die Streithelferin die
aufgebrachte Klebeschicht nicht berücksichtigt. Die Aluminium kaschierten Polystyrol-
Platten seien leicht entflammbar (B 3.) gewesen (vgl. S. 28 in Teil 4 des Gutachtens von
Prof. Dr. H vom 28.02.1997). Die Differenzierungen der Streithelferin dazu, was kein
Bestandteil einer abgehängten Decke und keine Wandverkleidung sei, seien
Haarspaltereien. Die Wärmedämmung sei baurechtlich als "Einbauten" zu qualifizieren.
47
Die Beklage zu 3) meint zur Begründung ihrer Berufung: Das Landgericht habe ihr zu
Unrecht vorgeworfen, die Baustelle nicht gegen Brandgefahr gesichert und vor dem
Beginn der Schweißarbeiten keine Untersuchungen zur Feststellung möglicher
Brandgefahren unternommen zu haben. Im einzelnen legt sie dar: Da der Beklagte zu 4)
als selbständiger Subunternehmer, der am Ende mit einer Pauschale habe bezahlt
werden sollen, tätig geworden sei, sei ihre Verkehrssicherungspflicht auf Auswahl- und
Überwachungspflichten verengt gewesen. Der Schweißer W , der dort geschweißt habe,
wo die ersten Rauchwolken aufgetreten seien, habe für den Beklagten zu 4) gearbeitet.
Der Schweißer J sei an sie ausgeliehen und dem Beklagten zu 4) weiter überlassen
worden. Der Beklagte zu 4) sei sorgfältig ausgewählt und überwacht worden. Er sei für
die Art der auszuführenden Arbeit gut befähigt gewesen und von ihr fortlaufend weiter
geschult worden. Wenn aber von einer - an sich nicht bestehenden -
Verkehrssicherungspflicht zu ihren Lasten ausgegangen werde, habe sie Dritte nicht vor
allen nur denkbaren Gefahren schützen müssen. Die Beklagte zu 1) habe einen Auftrag
erteilt, bei dem sie davon habe ausgehen dürfen, daß die Beklagte zu 1) Brandgefahren
geprüft und verneint habe. Das Landgericht habe es deshalb zu Unrecht offen gelassen,
ob der Beklagte zu 2) den Funkenflug bei den Schweißarbeiten für brandungefährlich
erklärt habe. In ihren Vorbesprechungen mit dem Beklagten zu 2) und dem Bauleiter W
sei stets nur auf die Gefahr durch in die Fuge eindringende Feuchtigkeit hingewiesen
worden, ebenso wie bereits zuvor in der Allgemeinen Baubeschreibung. Das sei
irreführend gewesen. Prof. Dr. R und der Bauleiter W , denen die Brandlasten bekannt
gewesen seien, hätten dadurch, daß sie trotz ihres Kenntnisstandes keine besonderen
Vorsichtsmaßnahmen gefordert hätten, den Eindruck vermittelt, daß solche nicht
notwendig seien. Bei dem letzten Vorbereitungsgespräch am 26.03.1996 sei nur noch
der Antrag an das Straßenverkehrsamt wegen der Behinderungen durch die
48
Sanierungsarbeiten offen gewesen. Die Frage des Beklagten zu 4), ob noch weiteres zu
veranlassen sei, sei verneint worden. Bei Sanierungsarbeiten in einem eng begrenzten
Bereich einer komplexen Gebäudegroßanlage sei der Unternehmer mit der Erforschung
der Brandlasten überfordert. Die Beklagte zu 1) habe vor der Erteilung des Auftrags an
sie die Decke geöffnet, um die Herkunft der Feuchtigkeit festzustellen. Aufgrund dessen
habe sie - die Beklagte zu 3) - davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte zu 1) durch
den Bauleiter W , der in die Ausschreibung und Vergabe des Auftrags eingebunden
gewesen sei, die Brandlasten geprüft und verneint habe. Wenn sie - die Beklagte zu 3) -
sich nach Brandlasten erkundigt oder den Zwischenraum unter der Dehnungsfuge hätte
untersuchen wollen, wäre ihr geantwortet worden, im Gefahrenbereich seien keine
brennbaren Materialien vorhanden. In der Dehnungsfuge als dem unmittelbaren
Schweißbereich seien die Wasserleitbänder nicht zu erkennen gewesen. Die Lage
nach dem Brand sei anders gewesen, weshalb die späteren Feststellungen der
Brandsachverständigen nicht gegen sie sprächen. Sie habe die Dehnungsfuge im
Rahmen der Baustufe II nicht eingebaut, sondern seinerzeit solche Dehnungsfugen nur
als Serienprodukt verkauft, allerdings ohne die Besonderheit der Wasserleitbänder und
der unten eingehängten Regenrinne. Die Ausführungen des Beklagten zu 4), denen
zufolge es der Beklagten zu 1) oblägen hätte, einen Schweißerlaubnisschein
auszustellen, seien zutreffend. Unabhängig von alledem hätten die Schweißarbeiten
den Brand nicht verursacht, wie die letzte Untersuchung des Sachverständigen H ,
seine Revision vom 30.05.1997 ergeben habe. Der Großbrand sei wahrscheinlich durch
einen Kabelbrand ausgelöst worden.
Die Anhörung von Prof. Dr.-Ing. H durch den Senat am 16.06.2000 begründe einen
Anscheinsbeweis dafür, daß der Brand des Flughafens Düsseldorf durch ein fehlerhaft
installiertes Kabel verursacht worden sei. Eine Brandentstehung in Folge der
Schweißarbeiten könne nach der Anhörung des Sachverständigen nicht mehr
angenommen werden. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H habe in seinem
Ergänzungsgutachten vom 03.12.1999 und bei seiner Anhörung fälschlich
angenommen, daß ein elektrisches Kabel als Zündquelle für den Brand ausscheide.
Der von ihr beauftragte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. G habe im Rahmen des von ihm
durchgeführten Versuchs den Nachweis geführt, daß ein Lichtbogen in Folge eines
Installationsfehlers unabhängig von der Verlegeart des Kabels im Bereich der
Regenrinne zu einer Entzündung der Kabelisolierung der Regenrinne und des damit
sich etwa in Berührung befindlichen Wasserleitbandes führe. Entsprechend ihrer
Behauptung habe somit ein Isolationsfehler den Brand ausgelöst.
49
Der streitgegenständliche Schaden könne, was unabhängig von der Brandursache
gelte, ihr nicht zugerechnet werden. Im Gegensatz zur Bauaufsichtsbehörde sei ihr der
Einbau von kaschiertem Polystyrol abweichend von den Auflagen der Baugenehmigung
nicht bekannt gewesen. Da sie somit die Brandlast habe nicht kennen können, seien die
streitgegenständlichen Rechtsgutverletzungen für sie nicht vorhersehbar gewesen,
zumal sie mit Recht habe annehmen können, die Fuge sei, wie bei solchen
Dehnungsfugen üblich, nach unten hin abgeschlossen.
50
Die Beklagte zu 3) macht sich schließlich die Besetzungsrüge der Beklagten zu 1) zu
eigen. Sie meint weiterhin, die vom Senat beschlossene Anhörung des
Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H verstoße gegen das Gebot der Wahrung rechtlichen
Gehörs für die Parteien, weil es unzulässig sei, einen Gutachter zu einem in weiten
Teilen überhaupt nicht erstatteten Gutachten anzuhören. Schließlich habe der
Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nicht in den Zivilprozeß eingeführte
51
Sachverhalte berücksichtigt.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
52
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage ge- gen sie abzuweisen sowie (-
fälschlich -) die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
53
Die Klägerin beantragt,
54
die Berufung der Beklagten zu 3) zurückzuweisen.
55
Die Klägerin verbleibt bei ihrer Rechtsauffassung, die Beklagte zu 3) habe die primäre
Verkehrssicherungspflicht gehabt, und ergänzt ihren bisherigen Vortrag wie folgt: Die
Beklagte zu 3) habe es unterlassen, sich vor Inangriffnahme der Schweißarbeiten bei
der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr an der Dehnungsfuge zu
erkundigen. Ferner habe sie es versäumt, sich bei der Beklagten zu 1) oder dem
zuständigen Mitarbeiter der Bauabteilung, dem Beklagten zu 2), Bauunterlagen über die
Fugenkonstruktion und über die unterhalb der Fuge gelegenen Zwischendecken geben
zu lassen. Bei der Prüfung aller Bauunterlagen seitens der Beklagten zu 3) wäre die
Brennbarkeit des Dämmaterials entdeckt worden, weil nämlich bemerkt worden wäre,
daß die ursprüngliche Baugenehmigung in brandschutztechnischer Hinsicht hinsichtlich
der Art des zu verwendenden Dämmaterials später abgeändert worden sei. Die
Beklagte zu 3) habe es insbesondere verabsäumt, die Baustelle vor Arbeitsbeginn zu
untersuchen. Der Aufbau der Fuge hätte durch das Einführen eines flachen
Gegenstandes ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Zu dieser Untersuchung
sei die Beklagte zu 3) verpflichtet gewesen. Nach den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften der Maschinenbau- und
Kleinindustrieberufsgenossenschaft "Schweißen, Schneiden und verwandte Gefahren"
vom 01.04.1990 (VBG 15) habe der Unternehmer vor Beginn der Schweißarbeiten in
brand- und explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, daß die Brand- und
Explosionsgefahr beseitigt werden, § 30 Abs. 1. Die Beseitigung etwaiger
Brandgefahren setze zunächst die Prüfung der Frage voraus, ob überhaupt ein
brandgefährdeter Bereich gegeben sei. Diese Prüfung habe die Beklagte zu 3) als
Unternehmerin nicht vorgenommen. Auch habe sie die vorhandene Brandgefahr nicht
durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Abdichten der Fuge gegen herabfallende
Schweißfunken und Metallpartikel, beseitigt. Der Verstoß gegen
Unfallverhütungsvorschriften stelle zugleich die Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht dar. Denn für Gewerbetreibende werde der Inhalt der
bestehenden Verkehrssicherungspflichten durch Unfallverhütungsvorschriften
konkretisiert. Unerheblich sei, ob für die Beklagte zu 3) oder die ausführenden Arbeiter
das Vorhandensein brennbaren Materials unter der Fuge erkennbar gewesen sei. Denn
nach der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 1 der UVV müsse bei Schweißarbeiten
außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten mit dem Vorhandensein von brand- und
explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. Daher hätte sich der Beklagte zu
3) schon aus diesen allgemeinen Überlegungen das Vorhandensein brennbarer
Baustoffe aufdrängen müssen. Dies ergebe sich nicht nur aus den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften, sondern aus sämtlichen, das Schweißen betreffenden
Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie der Industrie- und
Schadensversicherer. Darüber hinaus sei es pflichtwidrig gewesen, daß die Beklagte zu
3) mit den Schweißarbeiten begonnen habe, ohne daß eine Schweißerlaubnis vorlag.
Weder habe die Beklagte zu 3) selber eine solche Schweißerlaubnis ausgestellt, noch
56
habe ihr eine von der Beklagten zu 1) ausgestellte Schweißerlaubnis vorgelegen. In §
30 Abs. 2 VBG 15 heiße es: "Läßt sich die Brandgefahr ... nicht restlos beseitigen, hat
der Unternehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer
schriftlichen Schweißerlaubnis festzuhalten." Nach § 30 Abs. 4 VBG 15 dürfe mit den
Schweißarbeiten erst nach der Aushändigung der Schweißerlaubnis und Durchführung
der dort festgelegten Maßnahmen begonnen werden. Weder habe die Beklagte zu 3)
eine solche Schweißerlaubnis ausgestellt, noch seien irgendwelche
Sicherheitsvorkehrungen festgelegt worden. Die Beklagte zu 3) habe auch nicht etwa
davon ausgehen können, daß eine Brandgefahr deswegen nicht bestehe, weil ein
Schweißerlaubnisschein von der Beklagten nicht ausgestellt worden sei. Auch ohne
Schweißerlaubnisschein hätte die Beklagte zu 3) als Auftragnehmerin Nachforschungen
anstellen müssen, wie dies unter den UVV vor Durchführung von Schweißarbeiten
verlangt werde. Alles in allem belaste es die Beklagte zu 3), daß weder der Beklagte zu
2), noch der Prokurist der Beklagten zu 3) H , noch der Beklagte zu 4) hinsichtlich einer
Brandgefahr irgendetwas veranlaßt haben.
Der Senat hat in dem zeitweise mit dieser Sache verbundenen Verfahren 15 U 56/98 = 6
O 427/96 LG Düsseldorf Beweis erhoben gemäß dem Beweis-Beschluß vom
09.06.1999, BA 2290 - 2292) mit dem aus dem Ergänzungs-Gutachten vom 03.12.1999
(BA 2355 - 2368) sowie aus der Sitzungsniederschrift vom 16.06.2000 (BA 2488 - 2528)
ersichtlichen Ergebnis.
57
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen, insbesondere auch auf
die verschiedenen für die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zum Aktenzeichen 111 Js
250/96 erstatteten Gutachten, auf die Sitzungsniederschriften, auf den Tatbestand und
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der Akten 15
U 56/98 = 6 O 427/96 LG Düsseldorf, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind, verwiesen.
58
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
59
Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1), ihrer Streithelferin und der Beklagten zu
3) haben in der Sache keinen Erfolg. Insoweit ist dem Senat allein die Entscheidung des
Landgerichts angefallen, die Leistungsklage gegen diese beiden Beklagten sei dem
Grunde nach gerechtfertigt. Dieses erstinstanzliche Grund-Urteil ist zu Recht ergangen,
worüber der Senat abschließend entscheiden kann.
60
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Leistungs- und
Feststellungsklage, soweit sich diese gegen die Beklagten zu 2) und zu 4) richten, hat
den aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Erfolg. Die Leistungsklage ist ebenso
wie die gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) dem Grunde nach gerechtfertigt, worüber
der Senat ein Grund-Urteil erläßt, § 304 ZPO. Wegen des Betrages des streitigen
Anspruchs verweist der Senat den Rechtsstreit an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 1
Nr. 3, 2. Alternative ZPO zurück, da das erstinstanzliche Gericht auch noch im Rahmen
der Leistungsklagen gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) über die Höhe des Anspruchs
entscheiden muß. Die Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 2) und zu 4) ist aus
den Gründen, denen zufolge die Leistungsklage gegen sie dem Grunde nach
gerechtfertigt ist, begründet. Insoweit verkündet der Senat ein Teil-Urteil, § 301 ZPO.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar sprachlich verunglückt. Er war jedoch
gemäß den Feststellungsanträgen der Klägerin in den Parallelverfahren, insbesondere
61
in dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahren 15 U 56/98
= 6 O 427/96 LG Düsseldorf im Sinne des Anspruchs im Tenor auslegungsfähig.
A. Die Verfahrensrügen der Beklagten zu 1), ihrer Streithelferin und der Beklagten zu 3)
greifen nicht durch.
62
1. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens
111 Js 250/96 StA Düsseldorf besteht entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) nach
pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen keine Veranlassung. Das Ermittlungsverfahren
ist mit der bereits vor einiger Zeit erfolgten Vorlage der Anklageschrift an das Gericht
abgeschlossen. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für das hier vorliegende
Zivilprozeßverfahren nicht vorgreiflich. Die Beurteilung der Verantwortlichkeit der
Angeklagten und der Beklagten dieses Rechtsstreits bemißt sich nach
unterschiedlichen Kriterien. Wie im weiteren Verlauf dieser Entscheidungsgründe noch
ausgeführt werden wird, hält der Senat zudem die Brandursache für hinreichend
aufgeklärt, so daß kein Anlaß besteht, das Ende des Strafverfahrens, das noch nicht
abzusehen ist, abzuwarten.
63
2. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts war in der mündlichen Verhandlung vom
21.10.1997, aufgrund deren das angefochtene Teil-Urteil ergangen ist, auch mit zwei
Richtern auf Probe ordnungsgemäß besetzt. Der Senat hat zur Klärung der
Berechtigung dieser Rüge über den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf eine
dienstliche Auskunft des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer erbeten (GA 2039 der
Beiakten 15 U 56/98), die dieser unter dem Datum des 30.03.1999 (BA 2165 - 2167) der
Beiakte 15 U 56/98 abgegeben hat. Danach war die 6. Zivilkammer am 21.10.1997 auf
der Grundlage der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 2791/2793) auch
mit zwei nicht planmäßigen Richtern verfassungskonform besetzt. Aus den von dem
Vorsitzenden Richter am Landgericht V dargelegten Gründen bestand für die Mitwirkung
von zwei Proberichtern eine sachliche Notwendigkeit. Die unterbliebene Mitwirkung des
planmäßigen Richters am Landgericht S diente nicht lediglich der "bequemeren"
Verteilung und Erledigung der angefallenen Verfahren, sondern war zur Vermeidung
einer unzumutbaren Überlastung dieses Richters zwingend geboten. Möglichkeiten, wie
das Präsidium des Landgerichts Düsseldorf der 6. Zivilkammer einen höheren Anteil an
Planrichtern hätte zuteilen können, ohne entsprechende Lücken bei anderen
Spruchkörpern aufzureißen, hat die Beklagte zu 1), die den gesamten richterlichen
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf hätte einsehen können, nicht
aufgezeigt (vgl. Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 12.05.1999). Eine nicht sachgerechte
und willkürliche Benachteiligung der 6. Zivilkammer bei der Zuweisung von Planrichtern
ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
64
B. Alle vier Beklagten haften für die durch den Brand herbeigeführten Schäden wegen
Verletzung ihnen obliegender Verkehrssicherungspflichten, § 823 BGB in Verbindung
mit § 31 BGB oder § 831 BGB. Auf die Streitfrage, ob die von der Beklagten zu 1) den
Versicherungsnehmern der Klägerin, aus deren Rechten die Klägerin die Beklagten in
Anspruch nimmt, zur Verfügung gestellten Mieträume einen Fehler aufwiesen und ob
deshalb vertragliche Schadenersatzansprüche bestehen, braucht deshalb, weil sie
entscheidungsunerheblich ist, nicht eingegangen zu werden.
65
Nach der Überzeugung des Senats ist der Brand am 11.04.1996 durch die
Schweißarbeiten an der Fuge in der Straße, die als Zufahrt zur Abflughalle im ersten
Obergeschoß dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I trennt, entstanden. Dazu
66
hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. D H in Teil 4 - Zusammenfassende Bewertung
der Brandursachen und - folgen - seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 28.02.1997
ausgeführt:
"Entzündung und Brandentstehung
67
Die Gebäudedehnungsfuge ist ca. 40 mm breit und trennt den Bereich des
Parkhauses 1 von der Vorfahrt zur Abflugebene. Wegen der unterschiedlichen
Nutzung zu beiden Seiten der Fuge ist auch der Deckenaufbau unterschiedlich.
Unter dem Parkhaus ist eine Stahlbetonrippendecke mit quer zur Dehnungsfuge
verlaufenden Rippen vorhanden. Die Dicke des Deckenspiegels beträgt ca. 32 cm,
die Höhe der Rippen ca. 56 cm. Diese sog. (-Platten liegen auf einem Unterzug, der
parallel zur Dehnungsfuge spannt.
68
Im Bereich der Vorfahrt wurde eine Massivplatte mit einer Plattendicke von ca. 57
cm ausgeführt. Zur Fuge hin ist die Plattenunterseite angeschrägt, so daß sich dort
eine Fugentiefe von ca. 47 cm ergibt (vgl. Bild 5).
69
Im Fugeninnern befinden sich zu beiden Seiten der Fuge Neoprene-
Wasserleitbänder. Diese sind oben in die Massivdecken einbetoniert und reichen
unten bis in eine ca. 50 cm tiefer längs der Fuge verlaufende offene Wasserrinne
aus Hart-PVC. Der Abstand zwischen Unterkante Wasserleitband und Boden der
Rinne variiert mit dem Gefälle der Rinne um ca. 5 cm, so daß das Wasserleitband
teils frei in die Rinne hängt, teils unten aufliegt.
70
Im Bereich vor dem Blumenladen unter der Vorfahrt zwischen Achse 56 und 60
(Baustufe 2) sind aluminiumkaschierte Polystyrolplatten (Dicke ca. 60 mm) an die
Unterseite der Betondecke geklebt und zusätzlich mit Schießnägeln fixiert worden.
Diese Isolierung wurde bis an die Neoprene-Wasser-leitbänder herangeführt. Unter
dem Parkdeck (Baustufe 2) sind aluminiumkaschierte Polystyrolplatten (Dicke ca. 80
mm) mittels Metallschienenhalterungen im Abstand von ca. 56 cm zur massiven
Decke abgehängt. Sie bilden praktisch eine geschlossene Zwischendecke im
Deckenhohlraum.
71
In Höhe der Unterkante des Betonunterzuges unter der (-Plattendecke wird der
Deckenholraum durch eine abgehängte Lamellendecke abgeschlossen. Auf dieser
Lamellendecke liegen Mineralwolleplatten in einer Gesamtdicke von 80 mm. Die
Unterseite der Mineralwolle ist mit einem Rieselschutz kaschiert. Im Innern der
abgehängten Decke befinden sich u.a. die metallenen Lüftungsleitungen von Zu-
und Abluft, Elektrokabel auf Pritschen und als Einzelkabel verlegt sowie
Abwasserrohre.
72
73
Bei den Arbeiten an der Dehnungsfuge wurde von der Firma M ein
Elektroschweißverfahren angewendet, das auch als Lichtbogenschweißen
bezeichnet wird. An der Baustelle wurde das Lichtbogenhandschweißen
durchgeführt, das sich vereinfacht wie folgt beschreiben läßt: Es werden die
Metallstücke in einem Lichtbogen durch das Fließen von Strom so stark erwärmt,
daß an der Schweißstelle lokal das Metall dünnflüssig wird und Temperaturen von
im Mittel 3500°C auftreten. Während des Schweißprozesses wird eine in einen
74
Elektrodenhalter eingeklemmte Elektrode längs der Schweißfuge geführt. Die
umhüllte metallische Elektrode bildet die Schweißnaht. Beim Schweißvorgang
können Schweißperlen und Schlackenreste in glühender Form entstehen, deren
Menge von der Art der Elektrode, dem Schweißstrom und der Fähigkeit des
Schweißers abhängt.
Beim Lichtbogenschweißen an der Oberseite der Dehnungsfuge spritzten Funken
aus flüssiger Schlacke und Metall in die Umgebung. Die Funken fielen auch in die
40 mm breite Fuge und trafen dort zuerst auf die seitlich herauskommenden und
nach unten trichterförmig verlaufenden Wasserleitbänder. Durch maßstabsgerechte
Versuche an identischen Materialien, die aus der Dehnungsfuge entnommen
worden sind, konnte nachgewiesen werden, daß sich das Wasserleitband durch
Schweißperlen binnen kurzer Zeit entzünden läßt. Dagegen konnte die
darunterliegende Wasserrinne aus Hart-PVC auch bei langanhaltender
Beaufschlagung mit Schweißperlen nicht entzündet werden. Daher konzentrierten
sich die weiteren Betrachtungen zur Brandentstehung auf die Wasserleitbänder.
75
76
Das Wasserleitband besteht aus Neoprene mit innenliegender Gewebeeinlage und
weist eine Dicke von ca. 1 mm auf. Im Rahmen der experimentellen
Untersuchungen wurden in der Amtlichen Materialprüfanstalt für das Bauwesen an
der TU Braunschweig unter anderem normgerechte Brandversuche nach DIN 4102
Teil 1 an Proben des Wasserleitbandes durchgeführt. Sie haben ergeben, daß das
Wasserleitband innerhalb der Fugen in die Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar)
nach DIN 4102 Teil 1 einzustufen ist. Auch die Unabhängige
Sachverständigenkommission beim Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein
Westfalen hat das Material der Wasserleitbänder geprüft. Bei dem von ihr als B 3
(leichtent-flammbar) klassifizierten Wasserleitband handelt es sich um die obere
Abdichtung der Dehnungsfuge, die zur Durchführung der Schweißarbeiten
demontiert war und deshalb nicht für die Brandentwicklung relevant war.
77
Neben den Normbrandversuchen wurden von uns auch realistische Entzündungs-
und Brandausbreitungsversuche an einem Nachbau der Gebäude-Dehnungsfuge
durchgeführt. Bei den Versuchen zeigte sich, daß das Neoprene-Wasserleitband,
wenn es erst einmal entzündet worden ist, nicht mehr von selbst verlischt. Das
Feuer breitet sich vorzugsweise an dem herabhängenden Wasserleitband nach
oben aus. Die nach oben gerichteten Flammen gelangen dabei zwangsläufig an die
seitlich angrenzende Polystyrolisolierung, die unter der Decke der Vorfahrt bis an
die Fuge reicht.
78
Zur Klärung des Entzündungsvorgangs wurden vom Materialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen ergänzende Brandversuche an Materialien aus dem
Brandbereich durchgeführt, unter anderem auch an aluminiumkaschierten
Polystyrolproben. Dieses Dämmaterial erfüllt nach DIN 4102 Teil 1 die
Anforderungen der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar), die Baustoffklasse B 1
(schwerentflammbar) wird wegen starker Brandentwicklung nicht erreicht. Es trat
eine starke Rauchentwicklung auf.
79
Eigene Normbrandversuche an Polystyrolplatten, bei denen die aufgeklebte
Aluminiumkaschierung entfernt worden war, aber noch Kleberreste vorhanden
80
waren, ergaben bei Beflammung von der Kleberseite die Baustoffklasse B 3 (leicht-
entflammbar). Es zeigte sich, daß der Kleber stark zur Brandentwicklung beiträgt.
Dagegen erfüllt das Polystyrol ohne Aluminiumkaschierung und ohne Kleber die
Anforderungen der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) nach DIN 4102 Teil 1.
In natürlichen Brandversuchen wurde das Entzündungsverhalten einer horizontal
angeordneten Probe des aluminiumkaschierten Polystyrols untersucht. Dabei wurde
über dem Polystyrol eine Probe von 90 mm x 190 mm des Wasserleitbandes auf
Normalentflammbarkeit untersucht. Beim selbständigen Weiterbrennen des
Wasserleitbandes fielen brennende Teile auf die Polystyrolplatte, die nach kurzer
Zeit entzündet wurde und vollständig abbrannte.
81
Vergleichbare Ergebnisse wurden durch Schweißarbeiten an einer in realem
Maßstab mit Original-Materialien nachgebauten Fuge erzielt. Die herabfallenden
Schweißperlen entzündeten nach ca. 3 Minuten das Polystyrol mit Kleber. Dieses
bildete eine brennende Schmelze, die sich auf der Unterlage rasch ausbreitete.
82
Aus den durchgeführten Untersuchungen kann abgeleitet werde, daß die
Schweißarbeiten im Bereich der Dehnungsfuge ursächlich für die Brandentstehung
waren. Dabei ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuerst die
Entzündung des Neoprene-Wasserleitbandes erfolgt. Danach konnte sich der Brand
an der Polystyrolisierung ausbreiten. Dies wurde durch die unterseitig aufgeklebte
Aluminiumkaschierung begünstigt. Mit größer werdender Brandfläche löste sich
partiell die Kaschierung, flüssiges Polystyrol tropfte brennend herunter und brannte
auf der über der Lamellendecke liegenden Mineralwolle weiter. Der Brand des
Polystyrols erwärmte den Deckenhohlraum und entzündet auch die in der Nähe
liegenden Elektrokabel. Die brennende Polystyrolschmelze ist punktuell durch die
Mineralwolleauflage der Lamellendecke auf den Boden im Ankunftsbereich getropft,
was von dem Zeugen A um 15.31 Uhr der Flughafenfeuerwehr gemeldet wurde.
83
Bei Verwendung von nichtbrennbaren Isoliermaterialien anstelle der
aluminiumkaschierten Polystyrolplatten wäre der Brand mit großer
Wahrscheinlichkeit auf den Fugenbereich beschränkt geblieben. Wäre die
Dehnungsfuge durch Einlegen von nichtbrennbarem Material wie Mineralwolle
gegen Eindringen von Schweißperlen geschützt worden, so wäre eine lokale
Entzündung des Wasserleitbandes verhindert worden. Ohne diese
Sicherungsmaßnahme war die Entzündung praktisch zwangsläufig. Das einmal
entzündete Wasserleitband brennt nach den durchgeführten Versuchen selbständig
weiter und ist aufgrund der Energiefreisetzung auch in der Lage, das Polystyrol zu
entzünden.
84
Wie soeben begründet, wurden durch das Herabfallen von Schweißperlen in die
Dehnungsfuge die dort vorhandenen brennbaren Materialien entzündet.
85
Durch die Verwendung des unter der Stahlbetondecke fixierten einseitig mit
Aluminiumfolie beklebten Polystyrols anstelle einer nichtbrennbaren
Wärmedämmung wurde eine rasche Brandausbreitung im Zwischendeckenbereich
ermöglicht. Nach Entzündung des Materials bildete sich eine Schmelze aus
Polystyrol und Kleber, die brennend abtropfte und lokal auf der Unterlage (in diesem
Fall Mineralwolle) neue Brandherde schaffte. Aufgrund der hohen
Energiefreisetzungsrate des brennenden Polystyrols erfolgte eine intensive
86
Vorwärmung aller Materialien im geschlossenen Zwischendeckenbereich, wodurch
sich die Brandneigung der Materialien erhöhte.
87
Im Deckenraum stand in ausreichendem Maße Verbrennungsluft zur Verfügung,
zumal über die Schlitze zwischen den Deckenelementen die durch die Abluftanlage
abgeführte Luft ständig durch Frischluft aus der Ankunftsebene ersetzt wurde. Die im
Brandbereich freigesetzten Rauchgase wurden über die im Zwischendeckenbereich
angeordneten Abluftkanäle angesaugt. Dadurch wurde den heißen Rauchgasen
eine definierte Strömungsrichtung und damit dem Brand eine bevorzugte
Ausbreitungsrichtung aufgeprägt. Der Rauch trat erst relativ spät aus dem
Deckenhohlraum in die Ankunftshalle, weil vorher die Leistung der Abluftanlagen für
die Rauchgasabfuhr genügte. Aus dem gleichen Grund war auch der Rauchaustritt
aus der Dehnungsfuge im Anfangsstadium des Brandes begrenzt. Aufgrund der
Absaugung über die Abluftkanäle herrschte im Deckenhohlraum ein Unterdruck, der
sowohl Rauch als auch Flammen zurückhielt.
88
Nachdem durch das Herabfallen heißer Schweißpartikel das Neoprene-
Wasserleitband seitlich der Dehnungsfuge entzündet worden war, hat sich auch die
Polystyroldämmung, die bis an das Wasserleitband reichte, binnen kurzer Zeit
entzündet. Dies wurde durch reale Brandversuche an einer maßstabsgerechten
Nachbildung der Fuge eindeutig nachgewiesen.
89
Dieses Gutachten aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 111 Js
250/96 StA Düsseldorf durfte vom Senat als Urkundenbeweis in diesen Rechtsstreit
eingeführt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., Rn. 4 zu § 355 ZPO m.w.N.).
Dadurch durfte lediglich nicht das Recht der Parteien beschnitten werden, dem
Sachverständigen Fragen zu stellen, das auf § 402 ZPO in Verbindung mit § 397 ZPO
beruht (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Rn. 5 a zu § 411 ZPO i.V. m. Rn. 2 zu § 397 ZPO und
Rn. 4 zu § 355 ZPO). Diesem Erfordernis hat der Senat dadurch genügt, daß er die
Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.1999 ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, er werde das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H im
Wege des Urkundenbeweises verwerten und die Parteien hätten das Recht, die
mündliche Erläuterung oder schriftliche Ergänzung dieses Gutachtens zu verlangen
(vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Etwaige Mängel des Landgerichts in dieser
Hinsicht, welche die Beklagte zu 1) geltend macht, sind durch diesen Hinweis des
Senats vom 28.04.1999 und die den Parteien dadurch eröffneten Möglichkeiten geheilt.
90
Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H ist überzeugend. Es ist in sich
widerspruchsfrei sowie nach Durchführung sachdienlicher Versuche einleuchtend und
nachvollziehbar begründet. Anhand der schriftlichen Ausführungen und der mündlichen
Darlegungen des Sachverständigen im Senatstermin vom 16.06.2000 ist der Senat von
der überragenden Sachkunde des Sachverständigen unter anderem auf dem Gebiet der
Brandentstehung und der Ermittlung von Brandursachen überzeugt.
91
Aufgrund des schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H
vom 03.12.1999 (BA 2355 - 2368) und aufgrund der mündlichen Erläuterung und
Ergänzung seines Gutachtens im Senatstermin vom 16.06.2000 (BA 2488 - 2526) ist der
Senat weiterhin davon überzeugt, daß der hier in Rede stehende Brand entgegen vor
allem der Meinung der Beklagten zu 3) nicht durch eine Überhitzung von elektrischen
92
Leitungen ohne Einfluß der Schweißarbeiten entstanden ist.
Der Senat hielt entgegen der Rüge der Beklagten zu 3) die mündliche Anhörung des
Sachverständigen zu seinem Ergänzungs-Gutachten vom 03.12.1999 für sachgerecht
und zulässig. Das ausführliche Gespräch mit dem Sachverständigen über Stunden hat
gezeigt, daß auf diese Art und Weise alle Zweifelsfragen vor allem der Beklagten zu 3)
besser, eingehender und vollständiger erörtert worden sind, als wenn der Senat
weiterhin schriftliche (Ergänzungs-) Gutachten in Auftrag gegeben hätte. Der Beklagte
zu 4) beanstandet (Seite 2 seines Schriftsatzes vom 04.09.2000) zu Unrecht, daß die
Fragen und die von Rechtsanwalt Dr. H als dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
zu 3) jeweils zu ihnen gemachten einleitenden Erörterungen nicht auf dem Tonträger
festgehalten worden sind. Bereits bei der ersten Frage mit ihren erläuternden
Ausführungen ergaben sich bei ihrer Aufnahme auf den Tonträger Schwierigkeiten.
Darauf hat der Senats-Vorsitzende erklärt, er halte es nicht für notwendig, die Fragen an
den Sachverständigen auf den Tonträger zu diktieren, weil aus den ausführlichen
Schriftsätzen die streitigen Fragen bekannt seien. Dieser Auffassung hat keiner der
anwesenden Prozeßbevollmächtigten widersprochen und die Aufnahme der Fragen mit
ihren Erläuterungen verlangt, worauf die Protokollierung unterblieben ist.
93
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung, daß der streitgegenständliche Brand
nicht durch eine Überhitzung von elektrischen Leitungen sondern allein durch die
Schweißarbeiten ausgelöst worden ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen
zunächst auf das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. D H vom 03.12.1999 und auf
seine mündlichen Erläuterungen im Senatstermin vom 16.06.2000 Bezug genommen.
94
Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H hat gegen Ende des Termins vom 16.06.2000
erklärt (S. 39 der Sitzungsniederschrift. BA 2526):
95
"Ich meine, wir (meine Mitarbeiter und ich) haben den Nachweis geführt, wie die
Entzündung an diesen Wasserleitbändern funktioniert. Wir haben diese Situation im
Experiment nachgestellt. Wir haben im Experiment zu unserem Erstaunen, wie ich
vorhin erläuterte, anfänglich auch den ausschließlich nur von den
Wasserleitbändern entstehenden weißen Rauch gesehen, den vorher die Arbeiter
zu Protokoll gegeben haben. Ist das nicht eine Argumentationskette, die schlüssig
ist und zu Ende geht statt vieler Spekulationen?"
96
Mit dieser Meinung des Sachverständigen, daß er in einer schlüssigen
Argumentationskette die Brandentstehung erklärt hat, und zwar einleuchtend und
überzeugend, stimmt der Senat überein. Nun ist zwar dem von der Beklagten zu 3)
beauftragten (Privat-) Gutachter Prof. Dr.-Ing. Ernst G der Nachweis gelungen, daß unter
besonderen, von dem Sachverständigen beschriebenen Bedingungen ein Lichtbogen in
Folge eines Installationsfehlers im Bereich der Regenrinne zu einer Entzündung der
Kabelisolierung, der Regenrinne und des damit sich etwa in Berührung befindlichen
Wasserleitbandes führen kann, ein Ergebnis, das der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H
mit den Versuchen, die er auf andere Art und Weise durchgeführt hat, nicht erreicht hat.
Diese abstrakte, von dem Privat-Gutachter Dr.-Ing. G aufgezeigte Möglichkeit ist jedoch
nach der Überzeugung des Senats kein zwingender und überzeugender Anlaß,
entgegen der zuvor gemachten Darstellung nicht mehr von der Brandentstehung durch
die Schweißarbeiten der Beklagten zu 3) auszugehen. Der Brand ist in unmittelbarem
örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Lichtbogenhandschweiß-Arbeiten
entstanden. Wie allgemein bekannt ist, birgt diese Schweißart wegen der hohen
97
Temperaturen der dabei entstehenden Schweißperlen sehr große Brandgefahren, wenn
keinerlei Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um der Brandgefahr zu begegnen.
In dieser Hinsicht ist am 11.04.1996 nicht das geringste geschehen. Die zwei
Kupferdrähte, hinsichtlich deren festgestellt worden ist, daß sie in den Halterungen der
Regenrinne eingehängt waren, und hinsichtlich deren davon auszugehen ist, daß sie
von elektrischen Leitungen stammen und bei einer Nachinstallation unsachgemäß
verlegt worden sind, befanden sich, da über Arbeiten in diesem Bereich nichts (mehr)
bekannt ist, schon lange am Ort der Brandentstehung. Nun läßt es sich zwar
denkgesetzlich nicht ausschließen, daß es an diesen Drähten nach Jahren gerade zum
Zeitpunkt der Schweißarbeiten, aber unabhängig davon zu dem von Prof. Dr.-Ing. G
beschriebenen Lichtbogen gekommen ist. Angesichts der extremen, durch die
Schweißarbeiten herbeigefügten Brandgefahr ist das jedoch nicht mehr als eine völlig
fernliegende, abstrakte Möglichkeit. Im Rahmen einer zivilrechtlichen Beweiswürdigung
wird nicht weniger, aber auch nicht mehr als die subjektive Überzeugung von der
Wahrheit gefordert. Absolute Gewißheit zu verlangen, hieße, die Grenze menschlicher
Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Jeder Richter muß sich mit einer "persönlichen
Gewißheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Rn. 19 zu § 286 ZPO m.w.N. auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dieses Maß an Gewißheit über die
Entstehung des Brandes, das den Zweifeln Schweigen gebietet, ist für den Senat durch
die Gutachten von Prof. Dr.-Ing. H und den von ihm durchgeführten Versuchen gegeben.
Diese Auffassung deckt sich, ohne daß es darauf entscheidungserheblich ankommt, mit
der der Brandsachverständigen Heinrich G und Wolfgang K von dem Büro für
Brandursachenermittlung S. . Dieses Büro hat für den Haftpflichtversicherer des
Beklagten zu 4) ein Privat-Gut-achten erstattet (Anlage 2, BA 606 - 618) und ist darin
(vgl. Seite 6 und 7, BA 611 und 612) zu dem Ergebnis gelangt, daß die elektrische
Anlage als Brandursache ausscheidet.
98
C.
99
I.
100
Bei einer Brandentstehung gemäß dem Gutachten von Prof. Dr.-Ing. H hat die Beklagte
zu 3) mit den Schweißarbeiten die den Brand auslösende Ursache gesetzt. Nach
Baubeginn trifft in erster Linie den Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht, da er mit
seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und auch die tatsächliche
Verfügungsgewalt hat, um die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu
treffen und für geordnete Verhältnisse auf der Baustelle zu sorgen (vgl. Werner/Pastor,
Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1846 m.w.N.). Diese Verkehrssicherungspflicht des
Unternehmers bezieht sich auch auf den Schutz Dritter, die mit dem Baustellenbereich
in Verbindung kommen, wie auch auf die Mieter des Bauherren (vgl. Werner/Pastor
a.a.O. Rdn. 1847 m.w.N.).
101
Der Subunternehmer, der zur Durchführung der Bauarbeiten eingeschaltet wird, ist im
allgemeinen kein Verrichtungsgehilfe des Bauunternehmers mit der Folge, daß der
Bauunternehmer für dessen Fehlverhalten nicht nach deliktischen Grundsätzen haftet
(vgl. BGH NJW 1994, 2256/2257; Pastor/Werner a.a.O. Rdn. 1848). Unter diesem
Gesichtspunkt entfällt in diesem Fall jedoch eine Haftung der Beklagten zu 3) nach §
823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 831 Abs. 1 BGB nicht. Denn der Beklagte zu 4) ist bei dieser
Baumaßnahme als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 3) tätig geworden. Zwar hat
102
der Beklagte zu 4) seit dem Jahre 1981 ein eigenes Gewerbe für Schlosserarbeiten
angemeldet und als selbständiger Unternehmer auch eine eigene
Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er hat jedoch, wenn er nicht für sich
selber Aufträge ausführt, einen eigenen Arbeitsplatz im Büro der Beklagten zu 3) in
Dortmund. Bei Tätigkeiten für die Beklagte zu 3) stellt diese ihm Arbeitnehmer,
Werkzeuge, Materialien und Baustellenfahrzeuge. Diese Verflechtungen mit der
Beklagten zu 3) hat der Beklagte zu 4) in seinem Schriftsatz vom 19.03.1997 von der
Beklagten zu 3) unwidersprochen, § 138 Abs. 3 ZPO, vorgetragen. Damit stimmt
überein, daß die Beklagte zu 3) dem Beklagten zu 4) auch für die hier in Rede
stehenden Arbeiten an der Dehnungsfuge, weil sie keinen bei ihr angestellten
Arbeitnehmer zum Einsatz unter der Leitung des Beklagten zu 4) frei hatte, den bei der E
GmbH entliehenen Schweißer G. J überlassen hat. Vor allem aber ist der Beklagte zu 4)
unstreitig in dem großen Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen der Beklagten zu
3) als Hilfsperson ihrer - der Beklagten zu 3) - Schweißaufsichtsperson Dipl.-Ing. K
aufgeführt. Die Gesamtheit dieser Umstände indiziert die Eingliederung des Beklagten
zu 4) in den Betrieb der Beklagten zu 3) jedenfalls für Fälle der hier vorliegenden Art, in
denen der Beklagte zu 4) Arbeiten, deren Ausführung vom Auftraggeber vertraglich der
Beklagten zu 3) übertragen worden ist, durchführt. Hinzukommt, daß die Beklagte zu 3)
nach ihrem eigenen Vortrag den Beklagten zu 4) regelmäßig fortbildet und schult und
die ihm übertragenen Baustellen überwacht (S. 4/5 ihres Schriftsatzes vom 30.11.1998,
GA 1809/1810). Auch das spricht dafür, daß der Beklagte zu 4) bei für die Beklagte zu 3)
ausgeführten Tätigkeiten nicht wie ein eigenverantwortlicher Subunternehmer handelt,
der Weisungen des Hauptunternehmers nicht unterworfen ist.
Maßstab für Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten, die nach alledem der
Beklagten zu 3) eigenverantwortlich oblagen, sind - neben den hier nicht einschlägigen
DIN-Normen - vor allem auch die Unfallverhütungsvorschriften der einschlägigen
Berufsgenossenschaft (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1847 m.w.N.). Diese sind von
dem für die Beklagte zu 3) tätig gewordenen Prokuristen H , dem vor Ort eingesetzten
Beklagten zu 4) und den Schweißern W und J in kaum nachzuvollziehender Weise
unbeachtet geblieben. Nach § 30 UVV 26.0 Schweißen, Schneiden und Verwandte
Verfahren (VBG 15) hat der Unternehmer vor Beginn der Schweißarbeiten in brand-
oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, daß die Brand- und
Explosionsgefahr beseitigt wird. Diese Unfallverhütungsvorschrift spricht mit dem
Unternehmer jedenfalls auch die Beklagte zu 3) an. Denn es ist abwegig anzunehmen,
daß sich die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und Verwandte
Verfahren" der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft nicht an
die Unternehmer wendet, zu deren Unternehmenszweck diese Tätigkeiten gehören und
die Mitglied dieser Berufsgenossenschaft sind. Solche Unternehmen haben diese
Unfallverhütungsvorschrift vielmehr in erster Linie zu beachten. Ob auch eine
Gesellschaft wie die Beklagte zu 1) "Unternehmer" im Sinne dieser
Unfallverhütungsvorschrift ist, wenn sie auf ihrem umfangreichen Betriebsgelände
Schweißarbeiten ausführen läßt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner
Entscheidung, weil die Beklagte zu 3) ihre Sicherungsmaßnahmen auf jeden Fall nach
dieser Unfallverhütungsvorschrift auszurichten hat. Nach der Durchführungsanweisung
zu § 30 UVV 26.0 (VBG 15) muß bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter
Werkstätten - also bei Schweißarbeiten, wie sie die Beklagte zu 3) auf fremden Grund
und Boden durchführen ließ - stets mit dem Vorhandensein von brand- oder
explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu
3) durften somit nicht ohne eigene Prüfung das Verhalten der Beklagten zu 1) und des
Beklagten zu 2) dahin würdigen, es bestehe im Bereich der Dehnungsfuge keine
103
Brandgefahr. Auch der Umstand, daß keine Schweißerlaubnis nach § 30 Abs. 2 UVV
26.0 (VBG 15) vorlag, berechtigte - unabhängig davon, ob die Schweißerlaubnis von der
Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 1) auszustellen war - angesichts der klaren
Durchführungsanweisung nicht zu der Annahme, es bestünden keine Brandgefahren.
Nach dem Sicherheitslehrbrief für Lichtbogenschweißer (ZH 1/101) von 06/94, der
ebenfalls den Schweißerlaubnisschein anspricht, muß bei Montage- und
Reparaturarbeiten außerhalb der betrieblichen Schweißwerkstätten vor Aufnahme der
Schweißarbeiten die Arbeitsstelle und ihre Umgebung besichtigt werden. In diesem
Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch bauliche
Verkleidungen die brennbaren Stoffe häufig nicht sichtbar sind.
Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) hätten somit die Dehnungsfuge untersuchen
müssen. Das wäre mit einfachen Mitteln möglich gewesen, wie etwa mit dem Einführen
eines flachen Gegenstandes oder einer Sonde. Dann wären die unteren
Gummileitbänder entdeckt worden. Daraufhin hätten sie diese und/ oder die oberen
Gummileitbänder, welche die zwei Schweißer unstreitig vor dem Beginn der
Schweißarbeiten entfernt hatten, auf ihre Brennbarkeit überprüfen können. Schon das
Vorhandensein der oberen Gummileitbänder, die sinnlos waren, wenn sich die mit ihnen
begonnene Kanalisierung von Feuchtigkeit nicht irgendwie fortsetzte, hätte - losgelöst
von allen anderen bereits angesprochenen Umständen - bei den Mitarbeitern der
Beklagten zu 3) die Zweifel daran, daß die Fuge leer war, begründen und/oder
verstärken müssen. Ebenso durften die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) ohne jedwede
eigene Überprüfung der seinerzeitigen Bauunterlagen oder ohne sonstige eigene
Überprüfungen nicht davon ausgehen, daß das Dämmaterial unter der Betondecke
tatsächlich nicht brennbar war. Es kommt somit nicht einmal entscheidungserheblich
darauf an, daß schon das Herauslösen nur eines kleinen Stückchens dieser Dämmung
und dessen Beflammung etwa mit einem Feuerzeug der Beklagten zu 3) die
Unrichtigkeit ihrer ungeprüften Annahme, daß das Dämmaterial unbrennbar sei,
nachgewiesen hätte. Daß die Beklagte zu 1), wie die Beklagte zu 3) vorträgt, selbst die
Untersuchung eines kleinen Bereichs der Decke unterhalb der Dehnungsfuge
verweigert hätte, ist eine Behauptung, deren Richtigkeit sich heute nicht mehr
überprüfen läßt. Sie würde allenfalls dann ein Argument zur Entlastung der Beklagten
zu 3) sein, wenn sie dieses Ansinnen tatsächlich gestellt hätte und die Untersuchung
von der Beklagten zu 1) abgelehnt worden wäre. Aber auch dann hätte gegolten, daß
die Mitarbeiter der Beklagten zu 3), wenn sie schon keine Untersuchungen im Hinblick
auf Brandlasten vornahmen, auf jeden Fall die Dehnungsfuge mit nicht brennbarem
Material, etwa mit Stein- oder Mineralwolle, gegen das Eindringen von Funken in
darunter liegende Bereiche hätten abdichten müssen. Schon durch diese einfache
Maßnahme wäre der Brand vermieden worden. Auf die Erörterung der vielen weiteren
Maßnahmen, welche die Beklagte zu 3) nach der Ansicht der Klägerin unter Beachtung
der Unfallverhütungsvorschriften hätten durchführen müssen und die nach dem
Vorbringen der Beklagten zu 3) unter den hier gegebenen besonderen Bedingungen
angeblich nicht notwendig waren oder den Brand nicht verhindert hätten, kommt es nach
alledem nicht entscheidungserheblich an.
104
Die Beklagte zu 3) hat sich für das Verschulden ihrer Mitarbeiter nicht entlastet. Für das
Versagen ihres Prokuristen H haftet sie ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 31 BGB
(vgl. Palandt-Thomas a.a.O. Rdn. 4 zu § 831 BGB i.V.m. Palandt/Heinrichs Rdn. 3-5 zu
§ 30 und Rdn. 5-8 zu § 31 BGB). Der Prokurist H war zumindest besonderer Vertreter im
Sinne des § 30 BGB. Er hat die gesamten Verhandlungen mit der Beklagten zu 1)
geführt. Nach seinem Auftreten, so wie es von der Beklagten zu 1) ohne Widerspruch
105
der Beklagten zu 3), § 138 Abs. 3 ZPO, vorgetragen worden ist, hat er den Auftrag für die
Beklagte zu 3) "hereingeholt" und bis zu der Brandkatastrophe organisatorisch
abgewickelt. Ihm war somit ein bestimmter sachlicher Aufgabenkreis übertragen, und er
konnte in dessen Durchführung nach außen selbständig handeln. Die Beklagte zu 3) hat
nichts dazu vorgetragen, daß die Art und Weise, wie der Prokurist H aufgetreten ist,
nicht auf langer Übung und/oder betrieblichen Anordnungen beruhte. Das Gegenteil ist
auch sonstwie nicht ersichtlich. Damit stimmt überein, daß die Beklagte zu 3) gegen die
Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, der bei der Abgabe des
Angebots und der Durchführung des streitgegenständlichen Auftrags maßgeblich
beteiligte Prokurist H sei als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 3)
anzusehen, im Berufungsverfahren konkrete Einwendungen nicht erhoben hat. Daß der
Prokurist H zur Klärung etwaiger Brandlasten weder Zeichnungen und sonstige
Unterlagen eingesehen, noch detaillierte Gespräche mit der Beklagten zu 1) geführt hat,
noch selber Untersuchungen an Ort und Stelle vorgenommen oder durch den Beklagten
zu 4) oder die Schweißer W und J veranlaßt hat, wurde bereits ausgeführt.
Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, daß die Beklagte
zu 3) den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Beklagten zu 4), der
- wie begründet, in diesem Fall nicht als selbständiger, keinen Weisungen der
Beklagten zu 3) unterworfener Subunternehmer tätig geworden ist - sowie für die beiden
Schweißer W und J nicht geführt hat. Wenn der Beklagte zu 4) bei Durchführung des
hier in Rede stehenden Auftrags nicht als selbständiger Subunternehmer tätig geworden
ist, sind auch die Schweißer W und J mangels einer anderweitigen
Zuordnungsmöglichkeit als Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 3) tätig geworden. Es
mag sein, daß alle an der Dehnungsfuge vor Ort tätig Gewordenen für die
auszuführenden Schweißarbeiten qualifiziert waren und über Zeugnisse zum Nachweis
ihrer Qualifikation als Schweißer verfügten. Diese Befähigung hindert jedoch nicht die
bereits gemachte Feststellung, daß sich alle von der Beklagten zu 3) vor Ort
Eingesetzten zur Vermeidung eines Brandes selbst um die Unfallverhütungsvorschriften
nicht gekümmert haben, deren Befolgung mehr als naheliegend war. Diese
"unbefangene Sorglosigkeit" steht der Ansicht der Beklagten zu 3) entgegen, das
Fehlverhalten vor allem des Beklagten zu 4) sei ein einmaliger "Ausreißer" gewesen. Es
erscheint vielmehr die Annahme gerechtfertigt, daß die Mitarbeiter der Beklagten zu 3),
weil sie vielfach im Freien an Brückenbauwerken und ähnlichen Bauwerken arbeiteten,
in deren Nähe sich keine Baulasten befanden, es mit den Unfallverhütungsvorschriften
zur Vermeidung eines Brandes generell nicht so genau nahmen. Jedenfalls reichten
unter diesen Umständen die allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu 3) in der
Berufungsbeantwortung vom 30.11.1998 (S. 3-5) zur schlüssigen Darlegung der
Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis nicht aus. Ihr allgemeiner und im
einzelnen nicht nachprüfbarer Vortrag, bei allen Inspektionen habe das Verhalten des
Beklagten zu 4) in der gesamten Zeit der Zusammenarbeit mit ihm keinerlei Anlaß zu
Beanstandungen gegeben, insbesondere nicht, was die notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen auf den Baustellen betroffen habe, läßt nicht einmal
andeutungsweise erkennen, auf welche Sicherheitsvorkehrungen die Beklagte zu 3) im
Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen überhaupt geachtet hat. Möglicherweise hat
sie in der Vergangenheit auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften genauso
wenig Wert gelegt wie in diesem Fall. Zumindest läßt sich das Gegenteil ihrem
Vorbringen nicht entnehmen.
106
Das Fehlverhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) war für den Brand adäquat
kausal. Unterläßt jemand bei erfahrungsgemäß gefährlichem Verhalten - wie es das
107
Schweißen darstellt - gebotene Sicherheitsvorkehrungen, die einen Schaden verhindert
hätten, so ist der eingetretene Verletzungserfolg auch dann eine adäquate Folge der
Unterlassung, wenn er sich auf eine nicht vorhersehbare Weise verwirklicht hat. Dafür
ist die Erwägung maßgeblich, daß bei einem Verhalten, dem ein erhebliches
Gefahrenpotential innewohnt, besondere Sorgfalt auch im Hinblick auf im einzelnen
nicht vorhersehbare Abläufe angebracht ist (vgl. Mertens bei Soergel, BGB, 12. Aufl.,
Rdn. 129 vor § 249 BGB). Die Zurechnung der von der Beklagten zu 3) und ihren
Mitarbeitern gesetzten Ursache wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß außer dem
zum Schadenersatz verpflichtenden Ereignis noch andere Ursachen zur Entstehung des
Schadens beigetragen haben, in diesem Fall der Einbau von aluminiumkaschierten
Polystyrolplatten anstelle von nicht brennbarem Dämmaterial. Denn der zum
Schadenersatz verpflichtende Umstand braucht nicht die überwiegende oder
wesentliche Ursache zu sein (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn. 66 vor § 249 BGB
m.w.N.). Unterstelltes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang
nicht (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn. 73 und 74 vor § 249 BGB). Eine andere
Beurteilung mag geboten sein, wenn es sich um ganz ungewöhnliche, keinesfalls zu
erwartende Verläufe handelt (vgl. Palandt- Heinrichs a.a.O. Rdn. 68 vor § 249 BGB
m.w.N.). Diese Ausnahmelage war in diesem Schadensfall jedoch nicht gegeben. Es ist
nicht ungewöhnlich, daß sich ein Brand von einem Brandherd aus - hier im Bereich der
Dehnungsfuge - weiter ausdehnt. Die Beklagte zu 3) und ihre Mitarbeiter hatten
aufgrund von eigenen Überprüfungen, weil sie diese nicht vorgenommen haben, keinen
berechtigten Anlaß zu der Annahme, daß sich ein Brand innerhalb der Dehnungsfuge
unter keinen Umständen weiter ausdehnen konnte. Sie wußten immerhin, daß unterhalb
der Dehnungsfuge von Menschen benutzte Räumlichkeiten lagen, in denen sich sehr
feuchtigkeitsempfindliche Geräte befanden. Die aus dem Brückenbau abgeleitete
Erwartung, Schweißfunken würden unterhalb der Öffnung der Dehnungsfuge auf einer
Abkantung folgenlos verglühen, war eine angesichts der Örtlichkeit durch keine vor dem
Beginn des Schweißens getroffene Feststellung begründete Annahme, ebenso wie
angesichts des Vorhandenseins von Räumen, die von Menschen benutzt wurden,
unterhalb der Dehnungsfuge kein begründeter Anlaß für die Erwartung gegeben war, es
befände sich kein brennbares Material in einer solchen Entfernung zu der
Dehnungsfuge, die das Übergreifen eines Brandes aus der Dehnungsfuge heraus nicht
zuließ. Entscheidend ist, daß bei Schweißarbeiten ohne jedwede
Sicherheitsvorkehrungen die Entstehung eines Brandes durch Funkenflug durchaus im
Rahmen des Möglichen lag. Entscheidungsunerheblich ist, ob der große Umfang der
Brandausbreitung und damit der erhebliche Schadens-umfang voraussehbar waren
oder nicht.
II.
108
Neben der Beklagten zu 3) ist auch der Beklagte zu 4) wegen Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten, § 823 Abs. 1 BGB, für den streitgegenständlichen
Schaden verantwortlich. Daß er unter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
selbst ein Mindestmaß an Sicherheitsvorkehrungen gegen die durch das Schweißen
begründeten Brandgefahren nicht getroffen hat, wurde bereits im Rahmen der
Würdigung des Verhaltens der Beklagten zu 3) begründet. Der Beklagte zu 4) war bei
der Sanierung der Dehnungsfuge entweder als "Bauleiter" der Beklagten zu 3) oder als
Subunternehmer tätig.
109
Nur diese beiden Möglichkeiten läßt der Vortrag der Parteien zu. Wenn der Beklagte zu
4) Subunternehmer gewesen sein sollte, - wovon der Senat nach den Ausführungen
110
unter C.I. jedoch nicht ausgeht -, fielen ihm die gleichen Pflichtverletzungen zur Last, die
zuvor der Beklagten zu 3) vorgeworfen worden sind. Der Beklagte zu 4) hatte jedoch
nach seiner eigenen Darstellung die Position eines Bauleiters (vgl. seinen Schriftsatz
vom 19.03.1997). Er bezeichnet sich nach seinen Angaben als "Ansprechperson vor
Ort". Es kann unentschieden bleiben, was darunter genau zu verstehen ist. Denn der
Beklagte zu 4) räumt ein, als solche "Ansprechperson vor Ort" für die Einhaltung der in
Nr. 3.3 der "Besonderen Vertragsbedingungen" niedergelegten organisatorischen
Modalitäten zuständig gewesen zu sein. Danach hat der Auftragnehmer - also die
Beklagte zu 3) - sicherzustellen, daß die Baustelle ständig von einem Deutsch
sprechenden und hinreichend qualifizierten Fachbauleiter beaufsichtigt und geleitet
wird. Als solchen oblag es dem Beklagten zu 4), wie er selber zugesteht, für die
Sicherheit der Baustelle und die Durchführung der Arbeiten - gegebenenfalls auf der
Grundlage einer von einer anderen Person zu erteilenden Schweißerlaubnis - zu sorgen
(vgl. S. 30 seiner Berufungserwiderung, GA 1786). Als Bauleiter war der Beklagte zu 4)
auch nach allgemeinen Grundsätzen verkehrssicherungspflichtig. Denn neben dem
Unternehmer, hier der Beklagten zu 3), ist auch ein Angestellter oder Arbeiter des
Unternehmers verkehrssicherungspflichtig, wenn er an der Baustelle eine solche
Leitungsfunktion ausübt, daß er dadurch in seinem Arbeitsbereich praktisch den
Unternehmer ersetzt (vergl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1848). Der Beklagte zu 4) hat
entgegen seiner Ansicht gegen ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
Denn als verantwortlicher Bauleiter trafen ihn die gleichen Verkehrssicherungspflichten
wie die Beklagte zu 3). Auf die in Bezug auf die Beklagte zu 3) gemachten
Ausführungen unter C.I. kann daher vollinhaltlich verwiesen werden. Betont werden soll
nur nochmals, daß der Senat die Meinung des Beklagten zu 4) nicht teilt, es hätten
keinerlei Sicherungsmaßnahmen eingehalten zu werden brauchen, weil keine
Schweißerlaubnis erteilt worden sei. Wie schon begründet, mußte der Beklagte zu 4) in
Übereinstimmung mit den Regelungen in den UVV mit versteckten Brandgefahren
rechnen. Von deren Nichtvorhandensein hätte er erst nach eigener Überprüfung
ausgehen dürfen, nicht jedoch schon deshalb, weil ein anderer die Ausstellung einer
Schweißerlaubnis unterlassen hatte, was auch - wie hier tatsächlich geschehen - auf
einer Pflichtverletzung des an sich Pflichtigen beruhen konnte. Der Beklagte zu 4) hätte
zumindest, unabhängig von allen sonstigen Verpflichtungen, dafür sorgen müssen, daß
die Dehnungsfuge, an der die Schweißarbeiten durchgeführt wurden, nach unten durch
nicht brennbares Material abgedichtet wurde.
Wenn der Beklagte zu 4) - hilfsweise unterstellt - als selbständiger und damit
eigenverantwortlicher Subunternehmer tätig geworden sein sollte, haftet er, was dann
keiner besonderen Begründung bedarf, für die einzelnen bereits dargelegten
Unterlassungen der nach den UVV erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erst recht.
Bei dieser Fallgestaltung gelten, wie soeben bereits erwähnt, die im Hinblick auf die
Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3) gemachten Ausführungen auch für ihn.
111
Den Gesichtspunkt, mit dem das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die
Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 4) verneint hat - dieser hätte nicht mit der
Ausbreitung des Brandes in dem eingetretenen Ausmaß rechnen können, weil er von
dem Vorhandensein des brennbaren Dämmaterials nichts gewußt und ihm insoweit
auch keine Prüfungspflicht oblegen habe -, hält der Senat für verfehlt. Denn wie
ebenfalls schon dargelegt wurde, reicht es im Rahmen der adäquaten Verursachung zur
Bejahung der Zurechnungsfähigkeit einer Ursache zu einem Schaden aus, daß der
Handelnde aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens überhaupt mit dem Eintritt eines
Schadens rechnen mußte. Die Einzelheiten des möglichen Schadens und seinen
112
Umfang muß er vorab nicht überblicken können.
III.
113
Der Beklagten zu 1) fällt ebenfalls ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten, §
823 Abs. 1 BGB, zur Last, der ihre Haftung begründet.
114
1. Bei der Durchführung eines Bauvorhabens, wie es die Sanierung der Dehnungsfuge
darstellte, ist grundsätzlich zunächst der Bauherr - hier also die Beklagte zu 1) -
verkehrssicherungspflichtig, da er der Veranlasser der Baumaßnahme ist und damit
auch die Gefahrenquelle schafft. Schaltet jedoch der Bauherr einen als zuverlässig
geltenden sachkundigen Unternehmer ein, so ist er in der Regel von einer
Schadenersatzpflicht befreit. Denn mehr kann einem "unkundigen" Bauherrn nicht
zugemutet werden. Er kann als Laie nicht erkennen, ob alle notwendigen
Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind (vgl. dazu Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1852 und
1853 m.w.N.).
115
Wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist, handelt es sich bei der Beklagten zu 3) um
eine anerkannte und allseits geschätzte Fachfirma zur Abdichtung von Dehnungsfugen.
116
Die Ersatzpflicht des Bauherrn bleibt jedoch dann aufrechterhalten,
117
a) wenn der Bauherr Anlaß zu Zweifeln haben muß, ob der Unternehmer den
Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise
Rechnung getragen hat (vgl. dazu Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1854 m.w.N.)
118
b) oder wenn bei Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, diese
auch von ihm erkannt werden können oder erkennbar waren und durch eigene
Anweisungen abgestellt werden können (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1855
m.w.N.).
119
2. Unter dem zuerst genannten Gesichtspunkt ist die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1)
bestehen geblieben, weil der Beklagte zu 2) am 11.04.1996 erkannt oder fahrlässig
nicht erkannt hat, daß die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) bei ihren Schweißarbeiten
keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen Brandgefahren getroffen hatten und sich dem
Beklagten zu 2), die Gefährlichkeit dieser Unterlassung hätte aufdrängen müssen.
120
Die Beklagte zu 1) muß sich das Verschulden des Beklagten zu 2) als eines ihrer
Mitarbeiter in der Bauabteilung wenn schon nicht nach § 31 BGB so jedoch jedenfalls
nach § 831 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Denn der Beklagte zu 2) war für diese
Baumaßnahme der fachkundige Vertreter der Beklagten zu 1), der von ihr mit der
Kontrolle der von der Beklagten zu 3) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen
betraut war (S. 31 seines Schriftsatzes vom 03.03.1997). Den Entlastungsbeweis nach §
831 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte zu 1) nicht geführt. Sie hat jedenfalls nicht konkret
und nachprüfbar vorgetragen, daß und gegebenenfalls wie sie den Beklagten zu 2) bei
der Durchführung seiner Aufgaben, die er für sie - die Beklagte zu 1) - als Bauherrin bei
den verschiedenen, auf einem Flughafen anfallenden Bau- und Renovierungsarbeiten
wahrzunehmen hatte, überwacht hat (vergl. etwa S. 10 ihres Schriftsatzes vom
12.05.1999 und S. 14/15 ihres Schriftsatzes vom 02.06.2000).
121
Der Beklagte zu 2) konnte bei seiner Baustellenbesichtigung am 11.04.1996 zwischen
122
und 14.00 Uhr und 15.00 Uhr erkennen, daß die Schweißer W und J bereits mit den
Schweißarbeiten begonnen hatten. Nach dem von dem Sachverständigen Paul C für
Donnerstag, den 11.04.1996, erstellten Zeitplan (GA 322, jetzt im Sonderband A), dem
keiner der Parteien konkret widersprochen hat, § 138 Abs. 3 ZPO, sind von 11.00 Uhr
bis 12.00 Uhr oder 12.30 Uhr erste Schweißarbeiten ausgeführt worden. Ab 13.00 Uhr
oder 13.15 Uhr wurden mehrere längere Schweißnähte von "zwei Enden" im Bereich
der Fuge durch die Schweißer W und J gezogen. Diese Arbeiten und ihr Ergebnis
waren nicht zu übersehen, es sei denn, der Beklagte zu 2) hätte für den Arbeitsablauf
keinerlei Interesse gehabt, was angesichts seiner Aufgabenstellung weder ihn noch die
Beklagte zu 1) entlasten würde. Wie die Beklagte zu 3) inzwischen zugestanden hat,
sind die Vakuumprofile zur Abdichtung gegen Feuchtigkeit nicht in die Dehnungsfuge
eingebaut worden, weil, wie die Beklagte zu 3) vorgetragen hat, deren Einbringung
wegen der Gefälleverhältnisse nicht nötig und bereits ein Zelt aufgebaut war (Seite 8 der
Berufungsbeantwortung der Beklagten zu 3), GA 1813). Es kann also offen und
unentschieden bleiben, ob das Vorbringen des Beklagten zu 2) erheblich ist: Die von
der Beklagten zu 1) und von ihm geforderte Abdichtung gegen Feuchtigkeit sei als ein
umfassendes Kriterium für eine Abdichtung der Fuge gemeint gewesen. Er habe
angenommen, daß die Abdichtung mit Vakuumprofilen auch gegen Hitzeeinwirkungen
ausreiche, weil das Material, innerhalb dessen sich das Vakuum befinde, nicht brennbar
sei. Er habe die Beschaffenheit und genaue Funktion solcher Vakuumprofile nicht
gekannt. Der Beklagte zu 2) konnte bei seinem Baustellenbesuch somit wahrnehmen
oder hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen können und müssen,
daß die Fuge offen war und die Schweißer keinerlei Schutzmaßnahmen gegen das
Eindringen von Funken getroffen hatten. Denn die Vakuumprofile waren, wie soeben
dargelegt, trotz des Beginns der Schweißarbeiten nicht in die Fuge eingelegt worden.
Auch wenn der Beklagte zu 2) kein Fachmann für Schweißtechniken ist, konnte er sich
als Bauingenieur und Architekt der Erkenntnis nicht verschließen, daß Schweißen, vor
allem Lichtbogenschweißen, infolge des damit verbundenen Funkenflugs erhebliche
Brandgefahren zu begründen geeignet ist. Es ist dem Beklagten zu 2) zwar nicht zu
widerlegen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, daß das Dämmmaterial unterhalb
der Decke entgegen den Auflagen in der ursprünglichen Baugenehmigung nicht
unbrennbar, sondern entflammbar war. Er konnte aber zumindest nicht mit Sicherheit
davon ausgehen, daß der Fugenspalt frei von jedwedem brennbaren Material war. Denn
immerhin waren zuvor die oberen Gummileitbänder ausgebaut worden. Da somit der
Fugenspalt bis zu deren Entfernung nicht frei von brennbarem Material war, war die
Annahme, die Fuge sei nunmehr völlig leer, ohne sachliche Berechtigung. Außerdem
befanden sich unter der Fuge die Räumlichkeiten, die unbedingt vor dem Eindringen
von Feuchtigkeit geschützt werden mußten. Vergleichbar mußten sie und vor allem die
sich darin aufhaltenen Personen vor den Schweißfunken bewahrt werden. Die
Vermutung, die Schweißfunken würden spätestens auf einer Abkantung liegen bleiben,
war, da Untersuchungen des Deckenaufbaus nicht vorgenommen worden waren,
ebenfalls durch nichts gestützt. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 2) aber, wenn er sich in
Bezug auf die Brandgefahr durch Lichtbogenschweißen in keiner Weise als sachkundig
ansah, vorsorglich, präventiv die Schweißarbeiten bis zum Eintreffen der Feuerwehr und
deren Lagebeurteilung untersagen müssen. Als Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der für
die Kontrolle der von der Beklagten zu 3) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen
zuständig war, zu denen unter anderem gehörte,
daß die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 1) gegenüber für die Einhaltung aller
Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist und alle erforderlichen Maßnahmen zum
Schutz von Personen und Sachwerten zu treffen und ständig aufrecht zu erhalten hat
123
(unter Nr. 16 des Teils 3 "Arbeitsauftrag"),
hätte er bei mangelnder eigener Kenntnis über das Ausmaß von Brandgefahren beim
Lichtbogenschweißen dafür sorgen müssen, daß mit der Flughafenfeuerwehr die
Fachleute beteiligt wurden, welche die Brandgefahren und die zu deren Beseitigung
notwendigen Maßnahmen fachkundig beurteilen konnten. Es kann offenbleiben, ob und
in welchem Maße angesichts der allgemeinen Überzeugung, auf dem
Flughafengelände befänden sich keinerlei Brandlasten, jedenfalls nicht in
nennenswertem Umfang, die Vermutung ordnungsgemäßen Verhaltens der
Flughafenfeuerwehr bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Schweißarbeiten
erschüttert ist. Es läßt sich aber keinesfalls ausschließen, daß die Feuerwehr
angesichts der schon angesprochenen Unfallverhütungsvorschriften zumindest
gefordert hätte, daß die Fuge nach unten "rein vorsorglich" mit nicht brennbaren
Materialien gegen die Schweißfunken abgedichtet wurde, was durch das Einlegen etwa
von Steinwolle ohne große Schwierigkeiten und Kostenaufwand möglich gewesen
wäre. Der Senat sieht keine stichhaltigen und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, daß
sich die Flughafenfeuerwehr angesichts ihrer Kenntnis über Brandgefahren über
jedwede Sicherheitsmaßnahmen hinweggesetzt hätte.
124
Auf die Streitfrage zwischen der Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 4) einerseits
sowie der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) andererseits, ob der Beklagte zu 2)
am 11.04.1996 von dem Schweißer W auf den Funkenflug angesprochen worden ist
und darauf erwidert hat, das mache nichts, kommt es nach alledem nicht
entscheidungserheblich an, so daß die in diesem Zusammenhang von den Parteien
angebotenen Beweise nicht erhoben werden mußten.
125
3. Die Beklagte zu 1) haftet auch deshalb unter dem Gesichtspunkt bei ihr als Bauherrin
verbliebener und verletzter Verkehrssicherungspflicht, weil sie den Gefahren, die durch
die Anbringung der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten unter der Decke entstanden
sind und sich bei dem Brand verwirklicht haben, nicht durch geeignete Maßnahmen
begegnet ist.
126
Es ist eine Erfahrungstatsache, daß die beim Lichtbogenschweißen entstehenden
Schweißfunken einen Brand auslösen können. Der Inhalt der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften belegt die Brandgefährlichkeit solcher Schweißarbeiten.
Diese Brandgefahr, die durch die von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen
Schweißarbeiten begründet wurde, ist, was durch die Augenfälligkeit dieser Gefahr
indiziert wird, zumindest einer Bauherrin wie der Beklagten zu 1) bekannt, die eine
eigene Bauabteilung mit Mitarbeitern unterhält, die, auch wenn sie keine Fachleute für
Schweißarbeiten sind, jedenfalls auf dem Gebiet des allgemeinen Bauwesens
fachkundig und kompetent sind.
127
Von diesem Ausgangspunkt her hätte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3) bei der
Ausschreibung und der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der Arbeiten an der
Dehnungsfuge konkret auf die unter der Betondecke angebrachten
aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hinweisen müssen. Denn unabhängig von der
zwischen den Parteien heftig umstrittenen Streitfrage, ob die Verwendung dieses
Dämmmaterials seinerzeit bauordnungswidrig war oder nicht, ist folgendes von
Bedeutung: Nach der Baugenehmigung sollten zunächst, um die Brandbelastung so
niedrig wie möglich zu halten, sämtliche Einbauten, einschließlich der abgehängten
Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände aus nicht
128
brennbaren Material der Baustoffklassen A 1 und A 2 erstellt werden (unter 1.4.2).
Unabhängig von der rechtlichen Streitfrage, ob diese Anordnung auch für die hier in
Rede stehende Dämmung unterhalb der Betondecke galt oder ob sie diese Art der
Wärmedämmung nicht erfaßte, ist über das Material für diese Wärmedämmung ab dem
17.02.1975 mit den Dienststellen der Streitverkündeten, der Landeshauptstadt
Düsseldorf, ein Schriftwechsel geführt worden. Im Zusammenhang damit sind
Brandversuche durchgeführt worden. Zumindest an dem am 16.10.1975
vorgenommenen Versuch hat der Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) namens
W teilgenommen (vgl. den Aktenvermerk vom 17.10.1975, Anlage B 3 - 14). Herr W war
sodann in die weiteren Versuche jedenfalls eingebunden (vgl. den soeben
angesprochenen Aktenvermerk und den Aktenvermerk vom 22.10.1975, GA 914). Der
spätere Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Prof. Dr. R hat nach der Aktennotiz vom
30.10.1975 am 28.10.1975 an einer Besprechung teilgenommen, in deren Verlauf die
Problematik des Einbaus von Polystyrol im Zusammenhang mit einem
Feuerschutzanstrich erörtert worden ist und damit auch, daß nicht brennbare Baustoffe
der Baustoffklassen A 1 oder A 2 nicht zum Einbau gelangen sollten. Im Ergebnis hat
die Streitverkündete sodann dem Einbau eines Materials zugestimmt, das jedenfalls
nicht unbrennbar, sondern der Baustoffklasse B zuzuordnen war, also entflammbar war.
Um dieses aktenkundige Geschehen wußten nach dem Vorhergesagten Prof. Dr. R und
der Leiter der Bauabteilung W . Damit war ihnen auch bekannt oder hätte ihnen
jedenfalls bewußt sein müssen, daß die Auffassung, die nach dem Vortrag der
Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) allgemein verbreitet war, nämlich daß zu den
Bauten des Flughafens kein brennbares Material verwandt worden sei, unzutreffend
war. Gerade auf diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3) auf das
Vorhandensein dieser jedenfalls entflammbaren - ob schwer, normal oder leicht mag in
diesem Zusammenhang dahinstehen, Polystyrolplatten hinweisen müssen. Zumindest
hätte sie aber angesichts der Komplexität des Baukörpers Flughafen, den die Beklagte
zu 3) nicht ohne weiteres in allen Einzelheiten hat erfassen können, der Beklagten zu 3)
Pläne oder sonstige Unterlagen aus der Zeit der Errichtung der Baustufe II aushändigen
müssen, aus denen die Anbringung der Polystyrolplatten in der Nähe der Dehnungsfuge
zu ersehen war. Denn gerade der Umfang und die vielen Einzelheiten der
Vereinbarungen zu dem erteilten Sanierungsauftrag in den Besonderen
Vertragsbedingungen und den Zusätzlichen Vertragsbedingungen legten für die
Beklagte zu 3) die Annahme nahe, daß darin alles für sie Wissenswerte angesprochen
und weiteres von wesentlicher Bedeutung nicht zu berücksichtigen sei. Die starke
Betonung der Notwendigkeit, die Dehnungsfuge wegen der empfindlichen Geräte in den
darunter gelegenen Räumen abzudichten, war objektiv geeignet, den Blick der
Beklagten zu 3) und des Beklagten zu 4) von anderen Gefahren abzulenken, auch wenn
dies jene Parteien letztendlich nicht entschuldigt.
Das Tatsachenwissen über den Einbau von aluminiumkaschierten Polystyrolplatten bei
Prof. Dr.-Ing. R und dem Bauleiter W muß sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen, sei
es nach § 31 BGB, sei es nach § 831 Abs. 1 BGB. Prof. Dr.-Ing. R ist seit dem
01.03.1978 einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes
der Beklagten vom 12.05.1999) und war damit in den Jahren, in denen die Beklagte zu
3) mit der Sanierung der Fuge beauftragt wurde und ihr das Wissen über die
Verwendung der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hätten vermittelt werden
müssen, ihr Organ im Sinne des § 31 BGB.
129
Auch der Leiter der Bauabteilung W war, als er den Sanierungsauftrag an die Beklagte
zu 3) unterzeichnete, verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 1) im
130
Sinne des § 31 BGB. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters ist weit
auszulegen. Es ist nicht erforderlich, daß die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung
vorgesehen ist. Er braucht auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu
besitzen. Es genügt, daß ihm durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung
bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen,
eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, und er die juristische Person insoweit
repräsentiert. Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis ist unschädlich, sofern - wie
hier - der Vertreter nach außen selbständig auftritt (vergl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn.
6 zu § 31 BGB m.w.N.). Somit stehen die Ausführungen der Beklagten zu 1) in der
Berufungsbegründung (S. 35) und im Schriftsatz vom 29.09.1999 (S. 23/24) der hier
vertretenen Auffassung über die Stellung des Leiters der Bauabteilung W nicht
entgegen.
Wenn dem jedoch nicht gefolgt wird, haftet die Beklagte zu 1) für die soeben
angesprochene, in einer Unterlassung bestehende Handlungsweise des Leiters der
Bauabteilung W auf jeden Fall nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie hat nicht in
ausreichendem Maße Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich
die Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
ergeben. Es mag sein, daß die Beklagte zu 1) mit dem Dipl.-Ingenieur W einen sehr
qualifizierten Mitarbeiter eingestellt und beschäftigt hat. Sie trägt jedoch nicht konkret
vor, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie mit welchen nachvollziehbaren und
nachprüfbaren Einzelmaßnahmen und mit welchem Ergebnis ihre Mitarbeiter W
fortdauernd planmäßig mit auch unerwarteten Kontrollen überwacht hat (vergl. dazu
Palandt-Thomas a.a.O. Rdn. 14 zu § 831 BGB m.w.N.).
131
4. Da bereits aus den soeben dargelegten Gründen die Haftung der Beklagten zu 1)
gegeben ist, kann es, weil dieser Umstand nicht (mehr) entscheidungserheblich ist,
offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) zusätzlich auch dadurch die ihr obliegende
Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, daß sie keinen "Schweißerlaubnisschein"
ausgestellt hat. Der Senat konnte ohne die Hilfe eines Sachverständigen nicht
beurteilen, ob nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften die Ausstellung des
Schweißerlaubnisscheins der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 3) oblag.
132
IV.
133
Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) hat das Landgericht zu Unrecht
abgewiesen mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß ihm
das Vorhandensein der eingebauten großen Menge des brennbaren Dämmaterials
bekannt gewesen sei. Von einer fehlenden Kenntnis der Brandlasten des Beklagten zu
2) ist zwar unwiderlegt auszugehen, da er erst nach dem Abschluß der Bauarbeiten der
Baustufe 2 in die Dienste der Beklagten zu 1) getreten ist. Dadurch entfällt aber nicht
seine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB.
134
Der Beklagte zu 2) war der von der Beklagten zu 1) bestimmte Ansprechpartner für die
Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4) für die hier in Rede stehenden
Sanierungsarbeiten an der Dehnungsfuge. Soweit die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer
sekundären Verkehrssicherungspflicht durch ihn handelte und der Beklagte zu 2) sich
dabei pflichtwidrig verhalten hat, ist er auch selber deliktsrechtlich verantwortlich. Denn
im Rahmen der allgemeinen Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung
anderer zu nehmen (= Verkehrssicherungspflicht) ist Verpflichteter jeder, der in der Lage
ist, "über die Sache zu verfügen" (vergl. Palandt-Thomas a.a.O. Rdn. 59 zu § 823 BGB
135
m.w.N.). Dazu gehört in diesem Fall auch der Beklagte zu 2), da ihn die Beklagte zu 1)
bestimmt hat als Ansprechpartner für die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4), der
unter anderem dafür sorgen sollte, daß die Beklagte zu 3) alle gegenüber der Beklagten
zu 1) übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und
alle Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten auch erfüllte. Diese
Aufgabe hat der Beklagte zu 2) schuldhaft in pflichtwidriger Weise verletzt. Wegen der
Einzelheiten hinsichtlich der Pflichtverstöße wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Ausführungen unter C III. 2 verwiesen.
D. Im Hinblick auf die Regelungen in den §§ 775, 776 ZPO war das Urteil für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, § 708 Nr. 10 ZPO.
136
Der Wert der Beschwer für jeden der vier Beklagten und für die Streithelferin liegt
jeweils über 60.000 DM, § 546 Abs. 2 ZPO.
137