Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2007

OLG Düsseldorf: rücknahme, zustellung, rechtshängigkeit, motiv, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 W 30/07
Datum:
25.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 W 30/07
Leitsätze:
1.
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt Rechtshängigkeit der Klage voraus. Die
Zustellung eines Gerichtsstandsbestimmungsgesuchs an den
vorgesehenen Beklagten genügt nicht.
2.
Es ist kein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn die Klage lediglich
infolge rechtlicher Hinweise des Gerichts zurückgenommen wird.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.04.2007 wird der
Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.03.2007
abgeändert und der Antrag der frü-heren Beklagten zu 1. vom
15.11.2006 und 14.02.2007, die Kosten des Verfahrens der Klägerin
aufzuerlegen, soweit sie die Klage gegen die frühere Beklagte zu 1. zu-
rückgenommen hat, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die frühere Beklagte zu 1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Gesetz bietet keine
Handhabe, um die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagte zu 1. der Klägerin
aufzuerlegen.
1
Aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgt derartiges nicht. Die Anwendung dieser Bestimmung
setzt voraus, dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Rücknahme rechtshängig war (für alle
Zöller-Greger, § 269 Rz. 8). Das war hier nicht der Fall, sondern zur Zustellung der
Klageschrift kam es infolge der zuvor erklärten Rücknahme nicht mehr. Dass der
früheren Beklagten zu 1. ein Gerichtsstandsbestimmungsgesuch der Klägerin vom
19.07.2006 zugestellt worden sein mag, führte nicht zur Rechtshängigkeit und ersetzte
diese auch nicht.
2
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hilft der früheren Beklagten zu 1. ebenfalls nicht. Diese
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Bestimmung betrifft Konstellationen, in denen der Anlass zur Einreichung der Klage
weggefallen ist. Das ist hier nicht geschehen. Es hat sich in tatsächlicher Hinsicht nichts
verändert. Die Klägerin hat sich lediglich dazu entschlossen, die Sache gegen die
frühere Beklagte zu 1. nicht weiter zu verfolgen. Unter diesen Umständen bleibt es bei
dem Grundsatz aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach derjenige künftige Beklagte, der
bereits vor Klagezustellung außergerichtliche Kosten eingeht, dies (vorbehaltlich eines
hier nicht interessierenden und auch nicht ersichtlichen materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch) auf eigenes Risiko tut. Dass der Sinneswandel der
Klägerin auf die rechtlichen Hinweise des Landgerichts sowie die Ausführungen im
Beschluss des OLG vom 04.10.2006 zurückgehen mag, ist dabei unerheblich; auf das
innere Motiv kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 300 €
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