Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.04.2005

OLG Düsseldorf: rückgabe, beendigung, masseschuld, besitz, anschlussberufung, masseverbindlichkeit, fahrzeug, wahlrecht, nichterfüllung, versicherungsleistung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 161/04
07.04.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
10. Zivilsenat
Urteil
I-10 U 161/04
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des
Land-gerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 06.09.2004 teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von
EUR 1.505,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz seit dem 20.02.2003 an die Klägerin verurteilt.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 97 %
und der Beklagte zu 3 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin - bis 30.11.2001 als Fa. T. Lease GmbH firmierend - schloss im Zeitraum
September 2001 bis August 2002 mehrere Leasingverträge mit der Fa. A. AG, über deren
Vermögen am 01.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum
Insolvenzverwalter bestellt wurde. Zur Masse gehörte ein Fuhrpark von 3500 geleasten
Fahrzeugen. Die in der Auflistung gemäß Anlage K 4 (Bl. 15 ff GA) genannten, an die Fa.
A. verleasten Fahrzeuge der Klägerin wurden auch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in unterschiedlichem zeitlichen Umfang an Dritte weitervermietet.
Im vorläufigen Insolvenzeröffnungsverfahren hatten die Geschäfts- und
Fahrzeugfinanzierungsbanken am 31.10.2002 einstimmig beschlossen, eine Fortführung
der A. Gruppe bis mindestens 28.02.2003 mitzutragen; dies geschah im Hinblick darauf,
dass nach einer Erklärung des Beklagten (als vorläufiger Insolvenzverwalter) geplant war,
ab Verfahrenseröffnung die Leasingraten im Rahmen der vorhandenen Liquidität der
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Masse möglichst in vollem Umfang zu bezahlen (Bl. 40 ff GA). Im nach Insolvenzeröffnung
bestimmten Berichtstermin am 13.02.2003 wurde sodann jedoch beschlossen, den
Geschäftsbetrieb der Fa. A. AG zum 28.02.2003 zu liquidieren; die Liquidation sollte "unter
Beachtung der rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zeitnah durchgeführt"
werden (Bl. 95 ff GA). Damit war nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Bl. 48 f GA)
gemeint, dass in der Versammlung Einverständnis bestand, dass der Beklagte längerfristig
vermietete Fahrzeuge nicht bei den Kunden heraus verlangen sollte, um die Masse nicht
mit diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen zu konfrontieren; die Abwicklung dieser
Dauermietverträge sollte ohne Eingreifen des Beklagten weiterlaufen; bei nicht vermieteten
Fahrzeugen sollte eine sehr kurzfristige Rückgabe erfolgen.
Der Beklagte hat die Nutzung der von der Klägerin geleasten Fahrzeuge in der Zeit
zwischen Konkurseröffnung am 01.12.2002 bis zum Berichtstermin am 13.02.2003 bezahlt.
Danach hat er nur für Fahrzeuge Zahlungen erbracht, die er selbst noch weitervermietet
hatte. Offen und mit vorliegender Klage nebst Verzugszinsen ab 01.05.2003 geltend
gemacht sind Forderungen der Klägerin für die Nutzung von Fahrzeugen, die im Zeitraum
ab dem 14.02.2003 nicht an Dritte weitervermietet waren und nicht umgehend an die
Klägerin zurückgegeben wurden. Des weiteren macht die Klägerin Verzugszinsen für
verspätet geleistete Nutzungsentschädigung als Hauptforderung geltend. Überdies
begehrte die Klägerin Zahlung einer an den Beklagten erbrachten Versicherungsleistung
für ein beschädigtes Fahrzeug; insoweit erfolgte ein Anerkenntnis der Beklagten.
Das Landgericht hat mit angefochtenem Urteil vom 06.09.2004 unter Klageabweisung im
übrigen dem auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichteten Klageantrag nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2004
stattgegeben und den Beklagten in Bezug auf die Versicherungsleistung seinem
Anerkenntnis entsprechend verurteilt. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung folge aus § 546 a BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Der Beklagte habe die Leasinggegenstände durch die verzögerte Rückgabe vorenthalten;
die Klägerin habe hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf unmittelbarer
Rückgabe der Fahrzeuge nach Beendigung der jeweiligen mit Dritten bestehenden
Mietverhältnisse bestehe. Dem Beklagten habe ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden,
die Rückführung der Fahrzeuge zu organisieren. Der Nutzungsentschädigungsanspruch
sei Masseverbindlichkeit und keine bloße Insolvenzforderung. Ansprüche auf
Nutzungsentschädigung aus einem schon vor Konkurseröffnung bestehenden
Mietverhältnis seien ausnahmsweise dann Masseschulden, wenn der Konkursverwalter die
Sache für die Masse auch und gerade gegenüber dem Vermieter aktiv in Besitz nehme und
diesen gezielt vom Besitz ausschließe (vgl. BGHZ 130, 38, 44). Dies habe der Beklagte
hier getan, weil er die in der Anlage K 4 aufgeführten Fahrzeuge auch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens an Dritte vermietet habe. Verzugszinsen könnten nur ab Zustellung der
Klage zugesprochen werden, da es an einem früheren verzugsbegründenden Umstand
fehle. Aus eben diesen Gründen sei auch der als Hauptanspruch geltend gemachte
Anspruch auf Verzugszinsen unbegründet.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er
sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Nutzungsentschädigung nebst Zinsen wendet.
Er meint, das Landgericht habe die Voraussetzung des § 546 a BGB zu Unrecht bejaht: Der
Leasingvertrag sei durch die Insolvenzeröffnung nicht beendet worden, sondern habe sich
nach Erfüllungsablehnung in ein insolvenzrechtliches Abwicklungsverhältnis gewandelt mit
der Rechtsfolge, dass der Gläubiger seine Forderung wegen Nichterfüllung lediglich als
Insolvenzgläubiger geltend machen könne. Dem Nutzungsentschädigungsanspruch könne
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keine höhere Rechtsqualität zukommen als dem weggefallenen Mietzinsanspruch.
Überdies habe das Landgericht ein Vorenthalten zu Unrecht angenommen; der Klägerin
habe es am Rücknahmewillen gefehlt. Eine Übertragung der zitierten BGH-Entscheidung
auf den vorliegenden Fall scheide aus, weil hier die Leasingverträge nicht vor
Insolvenzeröffnung beendet worden seien. Ansprüche aus vertraglicher Zusage,
Schadensersatz oder Bereicherung bestünden nicht.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als der
Beklagte zur Zahlung von mehr als EUR 1.505,32 nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2003 verurteilt wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie meint, dass das Landgericht zutreffend nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO von einer
Masseschuld ausgegangen sei, weil der Beklagte entweder in von der A. AG geschlossene
Mietverträge mit Dritten eingetreten sei, § 103 InsO, oder aber selbst die Verträge mit den
Dritten geschlossen habe. Der Beklagte habe der Klägerin umgehend nach dem
Berichtstermin mitteilen können, wann jedes einzelne Fahrzeug zurückkomme und von ihm
feigegeben werde. Im übrigen habe der Beklagte, obwohl er nicht in die Leasingverträge
habe eintreten wollen, vorsätzlich rechtswidrig die Leasingfahrzeuge weitergenutzt, so
dass er nicht besser stehen könne, als wenn er den Eintritt in die Leasingverträge erklärt
hätte. Die Klägerin macht geltend, ihr stünden wegen der Nutzung der Leasingfahrzeuge
auch Ansprüche aus Schadensersatz und /oder ungerechtfertigter Bereicherung in die
Klageforderung zu 1) übersteigender Höhe zu (Bl. 215 f GA).
Die Beklagte hat form- und fristgerecht Anschlussberufung eingelegt und beantragt, in
teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten in Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung gemäß Ziffer 1 a des
angefochtenen Urteils zur Zahlung von Zinsen bereits seit dem 01.05.2003 zu verurteilen
und
2. den Beklagten zur Zahlung von weiteren EUR 1.173,22 Zinsen zu verurteilen.
Sie verweist darauf, dass Nutzungsentschädigungsansprüche wie Leasingraten fällig
würden, hier zum 05. bzw. 20. eines Monats; Verzug in Bezug auf die bis 02.04.2003
genutzten Leasingfahrzeuge sei daher spätestens am 21.04.2003/ 01.05.2003 eingetreten.
In Bezug auf die als Hauptforderung geltend gemachten Zinsen lägen die
Verzugsvoraussetzungen ebenfalls vor.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der
Parteien verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Berufung des Beklagten
Die Berufung des Beklagten ist begründet, und führt im Ergebnis zur teilweisen
Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung, soweit der Beklagte den
Klageanspruch nicht anerkannt hat.
Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch ge-gen den
Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nebst Zinsen zu. Der Beklagte kann
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. A. AG nur in Anspruch genommen
werden, wenn es sich insoweit um eine Masseschuld im Sinne des § 55 InsO handelt. Dies
ist jedoch nicht der Fall.
1.
Eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheidet aus. Der Beklagte hat in Bezug auf
die hier fraglichen Leasingverträge nicht Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt; sie
mussten auch nicht zur Insolvenzmasse erfüllt werden.
Beim Leasing von Mobilien steht dem Insolvenzverwalter des Leasingnehmers das
Wahlrecht nach § 103 InsO zu. Dieses Wahlrecht kann nur der endgültige
Insolvenzverwalter ausüben (vgl. Uhlenbruck-Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 102 Rn. 62), so
dass es auf die Erklärungen des Beklagten in seiner Funktion als vorläufiger
Insolvenzverwalter in der Sitzung am 31.10.2002 (Bl. 40 ff GA) nicht ankommt. Aus den
Schreiben des Beklagten nach Insolvenzeröffnung vom 04.12.2002 (Anl. K 10, Bl. 50 ff GA)
und 20.12.2002 (Anl. K 11, Bl. 54 ff GA) an die Gläubiger, darunter auch die Klägerin, kann
eine Erfüllungswahl nicht gefolgert werden. Bis zum Berichtstermin am 13.02.2003 war
keine endgültige Entscheidung zu erwarten. Nach dem Beschluss im Berichtstermin, die
Fa. A. AG zum 28.02.2003 zu liquidieren, ist von der Ablehnung der weiteren Erfüllung der
Leasingverträge und Rückgabe der Leasingfahrzeuge unter Berücksichtigung von noch
laufenden Mietverträgen mit Dritten auszugehen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung
der Leasingverträge ab, verbleibt es bei dem mit Verfahrenseröffnung eingetretenen
Zustand der Nichterfüllung mit der Folge, dass der Leasinggeber die vertraglich
vereinbarten Leasingraten nicht mehr verlangen kann, sondern auf einen
Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung verwiesen wird, § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO
(vgl. Uhlenbruck-Sinz, InsO, § 108 Rn. 70; Kübler/Prütting-Pape, InsO, Stand 11/2004, § 55
Rn. 51). Insoweit mag dahinstehen, ob mit Insolvenzeröffnung am 01.12.2002 die
Leasingverträge beendet wurden (vgl. BGH ZIP 95, 926f; 97, 688f; Kübler/Prütting-Pape
aaO) oder aber ihre Durchsetzbarkeit verloren (vgl. BGH ZIP 2002, 1093f).
Ob der Beklagte in von der Fa. A. AG mit Dritten abgeschlossene Mietverhältnisse
eingetreten ist, ist für die Frage der Einordnung der Klageforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2
InsO unerheblich; hier kommt es allein auf das zwischen der Insolvenzschuldnerin/dem
Beklagten und der Klägerin bestehende Verhältnis an.
2.
Es wurde auch keine Masseverbindlichkeit durch eine Handlung des Beklagten als
Insolvenzverwalter nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet. Das Landgericht hat insoweit zu
Unrecht unter Bezugnahme auf BGH ZIP 1995, 1204, 1207(=BGHZ 130, 38, 41) darauf
abgestellt, hier sei eine Masseverbindlichkeit dadurch begründet waren, dass der Beklagte
die Leasingfahrzeuge nach der Insolvenzeröffnung für die Masse in Anspruch genommen
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habe, indem er sie an Dritte weitervermietet und damit die Klägerin gezielt vom Besitz
ausgeschlossen habe.
Im vorläufigen Insolvenzverfahren haben die Gläubiger - darunter auch die Klägerin -
erklärt, eine Fortführung der A. Gruppe bis mindestens 28.02.2003 mitzutragen.
Entsprechend war der Beklagte gehalten, seine Handlungen auf die in Aussicht
genommene Fortführung der Insolvenzschuldnerin auszurichten. Hierzu gehörte auch die
Aufrechterhaltung von Mietverträgen bzw. die erneute Weitervermietung der
Leasingfahrzeuge an Dritte. Im Berichtstermin des Insolvenzverfahrens am 13.02.2003 (Bl.
66 ff GA) wurde die Abwicklung der Insolvenzschuldnerin zum 28.02.2003 beschlossen;
die Rückgabe der Fahrzeuge sollte jedoch erst nach Auslaufen der mit Dritten bestehenden
Mietverträge erfolgen. Mithin bestand auch nach dem Berichtstermin Einigkeit darüber,
dass die vermieteten Leasingfahrzeuge bis zur Beendigung der Mietverträge bei den
jeweiligen Mietern verbleiben und erst danach zurückgebeben werden sollten. Unter
diesen Umständen ist nicht feststellbar, dass der Beklagte die Leasingfahrzeuge für die
Masse gerade gegenüber der Klägerin aktiv in Besitz genommen und diese gezielt vom
Besitz ausgeschlossen hat. Damit fehlt es an einem Vorenthalten im Sinne des § 546 a
BGB, das eine Aufrechterhaltung der Besitzposition gegen den Vermieterwillen
voraussetzt.
Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Mietverhältnisse. Insoweit beruht die
verzögerliche Rückgabe der Leasingfahrzeuge nach dem unbestritten Vortrag des
Beklagten auf organisatorischen Schwierigkeiten, nicht auf einer "aktiven", auf
Besitzentziehung gerichteten Handlung des Beklagten. Auch hier fehlt es damit an einem
Vorenthalten im Sinne des § 546 a BGB.
Soweit es um die Fortführung bereits von der Insolvenzschuldnerin geschlossener
Mietverträge geht, fehlt es überdies an der Vornahme eines sog. Neugeschäfts. Die
Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur erstmals vom Insolvenzverwalter
begründete Rechtsbeziehungen, sog. Neugeschäfte. Nicht darunter fallen Handlungen des
Insolvenzverwalters bei der Abwicklung alter, vom Insolvenzschuldner begründeter
Geschäfte (vgl. Uhlenbruck-Berscheid, InsO, § 55 Rn. 8).
Ansprüche aus einer Rechtsverletzung des Insolvenzverwalters, die ebenfalls unter § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO fallen würden - etwa aus positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter
Handlung - sind nicht ersichtlich.
3.
Auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann der hier geltend gemachte Anspruch auf
Nutzungsentschädigung nicht gestützt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Masse in
der Zeit zwischen Beendigung der Mietverhältnisse mit den Dritten und der
Freigabeerklärung des Beklagten gegenüber der Klägerin bereichert worden wäre. Dem
Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25.01.2005, S. 6 (Bl. 215 GA) und vom 18.06.2004,
S. 5 (Bl. 123 GA) ist eine Bereicherung nicht zu entnehmen. Dass der Beklagte nach § 55
Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Herausgabe der von Dritten gezahlten Mieten verpflichtet gewesen
und diese um ein Vielfaches höher gewesen seien als die gezahlten Leasingraten,
begründet einen Bereicherungsanspruch in Bezug auf die hier fragliche Klageforderung
betreffend den Zeitraum zwischen Beendigung der Mietverträge mit Dritten und Rückgabe
der Leasingfahrzeuge an die Klägerin nicht.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Klägerin kann hier nicht zur
Begründung einer Masseschuld darauf abgestellt werden, dass der
Nutzungsentschädigungsanspruch den weggefallenen Leasinganspruch ersetzt. Wenn -
wie hier - der Insolvenzverwalter sich nach Insolvenzeröffnung nicht für die
Vertragsfortsetzung entscheidet, ist von einer faktischen Beendigung des Vertrages
auszugehen, sei es infolge Vertragsbeendigung oder infolge endgültigen Verlusts der
Durchsetzbarkeit der wechselseitigen Ansprüche. Leasingraten können dann nicht mehr
verlangt werden, sondern sind im Wege des Schadensersatzes als Insolvenzforderung
geltend zu machen (vgl. Uhlenbruck-Sinz, InsO, § 108 Rn. 70; Kübler/Prütting-Pape, § 55
Rn. 51).
II. Anschlussberufung der Klägerin
1.
Ein Zinsanspruch bezüglich des klageweise als Hauptforderung geltend gemachten
Nutzungsentschädigungsanspruchs scheitert - wie aus den obigen Ausführungen folgt -
bereits am Bestehen einer Hauptforderung.
2.
Der als Hauptforderung geltend gemachte Zinsanspruch bezüglich der verspätet gezahlten
"Leasingraten" für die Zeit der Weitervermietung scheitert am Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen des Verzuges. Entgegen der Auffassung der Klägerin
kann hier nicht auf den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt für die Leasingraten
abgestellt werden. Der Beklagte ist nicht in die Leasingverträge eingetreten. Im übrigen
folgt aus dem oben Dargelegten, dass die Nutzungsentschädigung wegen einer
ungerechtfertigten Bereicherung als Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu
machen war. Insofern hätte es einer verzugsbegründenden Mahnung bedurft, die indes
nicht dargetan ist.
III.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die zweit-
instanzliche Kostenentscheidung aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht
vor.
Streitwert:
für die Berufung: EUR 42.262,65
für die Anschlussberufung: EUR 4.724,40 (= EUR 1.173,22 abgewiesener Klageantrag zu
Ziff. 3 + EUR 3.551,18 abgewiesener Zinsanspruch in Höhe von 11,62 % Zinsen von EUR
42.262,65 für den Zeitraum 01.05.2003 bis 21.1.2004)