Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.04.2010

OLG Düsseldorf (pflichtverteidiger, stpo, bestellung, frist, verteidiger, bestand, akten, bestimmungsrecht, beschwerde, vollstreckung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-4 Ws 163/10
Datum:
16.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-4 Ws 163/10
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Entpflichtung
des Rechtsanwalts Dr. P. zum Pflichtverteidiger abgelehnt und die
Bestellung des Rechtsanwalts B. zum Pflichtverteidiger des
Beschuldigten zurückgewiesen worden ist.
Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt B. in Köln zum Pflichtverteidiger
bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen des Beschuldigten werden der Landeskasse auferlegt.
Der Beschuldigte wurde am 20. Februar 2010 vorläufig festgenommen. Am 21. Februar
2010 – einem Sonntag – erließ das Amtsgericht Kleve (Eildienst-Ermittlungsrichterin)
gegen den Beschuldigten Haftbefehl wegen des Verdachts des schweren
Bandendiebstahls. Ausweislich des Terminsprotokolls belehrte die Eildienst-
Ermittlungsrichterin den Beschuldigten, dass ihm ein Pflichtverteidiger bei Vollstreckung
des Haftbefehls beizuordnen sei. In dem Protokoll ist weiter vermerkt:
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"Die Bestellung eines Pflichtverteidigers wird dem ordentlichen Dezenten übertragen".
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Durch Beschluss vom 23. Februar 2010 ordnete der Ermittlungsrichter sodann dem
Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. Pi. in Kevelaer als Pflichtverteidiger bei.
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Am 25. Februar 2010 beantragte der Beschuldigte, ihm Rechtsanwalt B. aus Köln zum
Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies lehnte der Vorsitzende des Landgerichts, dem die
Akten von der Staatsanwaltschaft hierzu gem. § 141 Abs. 4 1. Alt. StPO vorgelegt
worden waren, durch den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die bereits
erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Dr. P. ab.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die Aufhebung der
Bestellung des Rechtsanwalts Dr. P. und die Beiordnung des Rechtsanwalts B. als
neuen Pflichtverteidiger begehrt.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig (vgl. Meyer – Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141, Rn. 10a und
§ 143 Rn.7, jeweils mit weiteren Nachweisen), und zwar auch, soweit sie gegen die
Bestellung des Rechtsanwalts Dr. P. zum Pflichtverteidiger gerichtet ist. Zwar ist eine
Pflichtverteidigerbestellung für den Beschuldigten mangels Beschwer grundsätzlich
nicht anfechtbar. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht bei der
Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs.1 Satz 3
StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Beschuldigten nicht beachtet und damit die
Bedeutung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt
(BVerfG NJW 01, 3695) außer Acht gelassen hat. Das Anhörungsrecht ist insbesondere
dann verletzt, wenn dem Beschuldigten vor der Bestellung keine hinreichende
Möglichkeit erteilt wurde, einen Verteidiger zu benennen (OLG Frankfurt StV 2009, 402-
403, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 1994, 1 Ws 551/94; OLG Schleswig,
Beschluss vom 21. November 2000, 2 Ws 481/00; jeweils recherchiert in juris). Auch
wenn § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO n.F. bestimmt, dass "der Verteidiger unverzüglich nach
Beginn der Vollstreckung bestellt" werden muss, ändert dies am Anhörungs- und
Bestimmungsrecht des Beschuldigten nichts. Es bestand vorliegend auch kein Anlass,
der ausnahmsweise dazu rechtfertigte, von der Anhörung abzusehen.
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Eine ordnungsgemäße Fristsetzung im Sinne des § 142 Abs. 1 StPO ist hier nicht
erfolgt. Unter Frist ist ein bestimmt bezeichneter oder zumindest bestimmbarer Zeitraum
zu verstehen, innerhalb dessen eine Handlung vorzunehmen ist (Meyer-Goßner, aaO.
vor § 42 Rn. 1). Ein konkreter Termin, bis wann der Beschuldigte sein Vorschlagsrecht
ausüben durfte, hat die Eildienst-Ermittlungsrichterin nicht angegeben. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts war der Zeitraum auch nicht bestimmbar. Die Eildienst-
Ermittlungsrichterin hat dem ordentlichen Dezernenten die Pflichtverteidigerbestellung
übertragen. Die Ansicht des Landgerichts, dass hierin eine Fristsetzung bis zum
nächsten Werktag – dem wahrscheinlichen Tätigwerden des ordentlichen Dezernenten
– zu sehen ist, teilt der Senat nicht. Vielmehr liegt die Auslegung näher, dass die
Eildienst-Ermittlungsrichterin das gesamte Verfahren der Pflichtverteidigerbestellung –
also auch die Fristsetzung zur Bezeichnung eines Verteidigers – übertragen wollte. Wird
eine Frist gesetzt, so muss diese auch für den Empfänger klar erkennbar und
berechenbar sein. Wann dem ordentlichen Dezernenten die Akten vorgelegt werden,
kann aber nicht vorausgesehen werden, da etwa selbst der hausinterne Transport von
Eilsachen häufig mit einiger zeitlicher Verzögerung stattfindet oder sonstige Gründe
einer sofortigen Vorlage entgegen stehen. Ein Untersuchungsgefangener kann zudem
mit den verfahrenstechnischen Abläufen in der Justiz in der Regel nicht derart vertraut
sein, dass er sich die Frist errechnen könnte. Damit mangelt es hier an einer
ordnungsgemäßen Fristsetzung.
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Die Frage, ob eine Frist von zwei Tagen, wie sie nach Ansicht des Landgerichts Kleve
gesetzt wurde, für einen in Haft befindlichen Beschuldigten überhaupt ausreichend ist,
um das rechtliche Gehör in qualifizierter Form wahrnehmen zu können, bedarf demnach
keiner Entscheidung.
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Der Senat hebt daher den Beschluss des Strafkammervorsitzenden hinsichtlich der
Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. auf.
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Ungeachtet des Auswahlrechts des Strafkammervorsitzenden gem. § 142 Abs. 1 Satz 1
StPO bestand nach § 309 Abs. 2 StPO Veranlassung, dem Beschuldigten Rechtsanwalt
B. als Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies entspricht dem Antrag des Beschuldigten, so
dass sich das Auswahlermessen auf diesen Verteidiger reduziert. Gründe, die einer
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Bestellung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.
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