Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.10.2007

OLG Düsseldorf: datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 152/07
Datum:
09.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 152/07
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.
August 2007 wird als unstatthaft kostenpflichtig zurückgewiesen.
Mit seinem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf wendet sich der
Beklagte gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts, mit dem seine
Beschwerden vom 19.07., 26.07. und 26.07.2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts
Neuss vom 31.07.2007 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom
02.08.2007 zurückgewiesen worden sind.
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Der Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Weder kann ein Urteil statt der Berufung mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden noch ist die – hier anzunehmende –
weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht
im Gesetz vorgesehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Soweit das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch die sofortige
Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs
zurückgewiesen hat und sein Rechtsbehelf sich auch hiergegen richtet, ist der
10. Zivilsenat hierfür nicht zuständig. Die Sache wird insoweit dem 11. Zivilsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
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Beschwerdewert: 4.950,75 €
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