Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.06.2010

OLG Düsseldorf (antrag, rahmenvertrag, vergabeverfahren, anordnung, vergabe, vorschrift, auftrag, dringlichkeit, anhörung, verlust)

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 26/10
Datum:
07.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 26/10
Tenor:
Auf Antrag der Antragstellerin wird der Dringlichkeit halber ohne
vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, aber unter Nachholung des
rechtlichen Gehörs, das Verbot des Zuschlags nach § 115 Abs. 1 GWB
auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 28. Mai 2010
einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin
nach § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB wiederhergestellt.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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I. Die Antragsgegnerin führte ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Passagier- und
Handgepäckkontrollstellen für den Flughafen Berlin-Brandenburg durch. Der
Teilnahmeantrag der Antragstellerin ist ausgeschlossen worden. In dem dagegen
gerichteten Nachprüfungsverfahren (2. Vergabekammer des Bundes, Az. VK 2-32/10)
machte die Antragsgegnerin mit Antragserwiderung vom 1.4.2010 das Vorliegen der
Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 100 Abs. 2 d, bb und cc GWB
geltend, ohne den Auftrag bislang erteilt zu haben. Der Senat hat daraufhin mit
Beschluss vom 20. Mai 2010 (VII-Verg 26/10) das Verbots des Zuschlags einstweilen
wiederhergestellt.
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Die Antragsgegnerin hat dieses Vergabeverfahren aufgehoben und beabsichtigt, einen
Auftrag aufgrund eines Rahmenvertrages vom 23. November 2001 zu vergeben. Die
Antragstellerin hat am 28. Mai 2010. Bei der zuständigen Vergabekammer des Bundes
einen Nachprüfungsantrag eingereicht und dort geltend gemacht, der Rahmenvertrag
sei inzwischen abgelaufen, die damals vereinbarte Laufzeit sei vergaberechtswidrig,
zudem sei das nunmehr gewünschte Gerät nicht vom Rahmenvertrag umfasst. Die
Antragsgegnerin hat u.a. geltend gemacht, ein Nachprüfungsverfahren sei im Hinblick
auf § 100 Abs. 2 lit. d)bb) und cc) GWB unwirksam. Die Antragstellerin beantragt, das
Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB wiederherzustellen.
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II. Dem Antrag ist zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin, und
zwar der Dringlichkeit halber ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, jedoch
unter Nachholung rechtlichen Gehörs, nach dem Ermessen des Gerichts einstweilen in
der Weise zu entsprechen, dass das Zuschlagsverbot einstweilen bis zur Entscheidung
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über den Antrag der Antragstellerin nach § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB wiederhergestellt
wird. Der Antrag ist nach Umständen nicht offensichtlich ohne eine Erfolgsaussicht. Eine
abschließende Entscheidung ist dem Beschwerdegericht über diesen Antrag derzeit
nicht möglich. Dazu müssen die dem Gericht noch nicht vorliegenden Vergabeakten
ausgewertet und muss der Vortrag der Verfahrensbeteiligten danach überprüft werden.
Andererseits kommen ohne die einstweilige Anordnung eine Erteilung des Zuschlags
und ein Verlust des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin in Betracht.
Einem Zuschlagsverbot steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise die Vorschrift
des § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB nach § 131 Abs. 8 GWB auf das streitgegenständliche
Vergabeverfahren nicht anwendbar ist. Die Antragsgegnerin stützt die Vergabe auf
einen Rahmenvertrag aus November 2001. Es ist fraglich, ob die Vergabe der
Einzelaufträge einem anderen Rechtsregime unterfallen als der Rahmenvertrag. Das
kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da die Antragsgegnerin erkennbar von
der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausgeht und zur Sicherung des
Primärrechtsschutzes der Antragstellerin auch in einer derartigen Situation vorsorglich
eine entsprechende Anordnung ergehen kann.
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