Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.09.2007

OLG Düsseldorf: unternehmen, taxi, geschäftliche tätigkeit, schutzwürdiges interesse, behinderung, stadt, markt, dienstplan, kreis, unternehmer

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-W (Kart) 6/07
Datum:
20.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-W (Kart) 6/07
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kam-
mer 14 c. des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergericht-
liche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
I.
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Die Klägerin betreibt in H. mit einem Taxi ein Taxiunternehmen.
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Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine
Taxi-Zentrale, die Beförderungsaufträge entgegennimmt und an ihre Mitglieder und
Teilnehmer durch Sprechfunk weitervermittelt. Sie ist die einzige Taxi-Zentrale im
Gebiet der Stadt H.. Gesellschafter der Beklagten sind – mit Ausnahme der Klägerin –
sämtliche in H. ansässigen Taxi-Unternehmen. Die Klägerin wird bei der Beklagten als
sog. Teilnehmerin geführt. Seit September 2001 vermittelt ihr die Beklagte
Fahrgastaufträge gegen eine monatliche Teilnehmergebühr von derzeit 543,33 €.
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Die Beklagte vermittelt die bei ihr eingehenden Beförderungsaufträge auf der Grundlage
eines von ihr wöchentlich erstellten Fahrdienst-Schichtplanes. Die einzelnen
Taxiunternehmer sind danach in bestimmte Schichten, insbesondere Tag- und
Nachtschichten eingeteilt. Während einer Schicht vermittelt die Beklagte die
Beförderungsaufträge der Reihe nach nur an die Fahrzeuge, die der Schicht zugeteilt
sind. Nach Ablauf der Schicht verweigert sie diesen Unternehmen die Vermittlung von
Aufträgen selbst dann, wenn sie sich bei ihr zum Fahrdienst bereit melden.
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Diese Vermittlungspraxis beanstandet die Klägerin als kartellrechtswidrig. Sie verlangt
daher von der Beklagten, es zu unterlassen, die Funkvermittlung von Fahraufträgen an
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das Taxiunternehmen der Klägerin auf die vorbestimmte Schicht zu beschränken, wenn
und so lange sich ihr Fahrzeug nach Schichtende zum Fahrdienst bereit meldet.
Die Beklagte hält demgegenüber die von ihr praktizierte Fahrtenvermittlung im
Schichtbetrieb für zulässig, zumal sie – und dies ist unstreitig - hierbei alle ihr
angeschlossenen Taxiunternehmen gleich behandele.
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Das Landgericht hat durch Beschluss vom 6. Juni 2007 der Klägerin die beantragte
Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Ihr Begehren sei weder aus § 33 Abs. 1
i.V.m. § 20 GWB noch aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 1 GWB gerechtfertigt.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
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Sie beantragt,
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den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2007 aufzuheben
und ihr für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung
unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
13
II.
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Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin
gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist
nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Erfolgsaussichten der
Klage verneint (§ 114 ZPO).
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Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand steht der Klägerin gegen die Beklagte der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
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1.
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Die Beklagte ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 20 Abs.1 GWB zur Unterlassung
verpflichtet. Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin außerhalb der zugeteilten
Fahrdienst-Schichten Fahraufträge zu vermitteln, stellt kein Verstoß gegen das Verbot
unbilliger Behinderung dar (§ 20 Abs. 1 GWB). Zwar ist die Beklagte Adressat der
Behinderungsverbotes. Auch ist – abweichend von den Ausführungen des Landgerichts
- von einer Behinderung der Klägerin im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB auszugehen.
Jedoch kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen
werden, dass die Behinderung der Klägerin unbillig ist.
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a.
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Zutreffend hat das Landgericht ein marktbeherrschende Stellung der Beklagten bejaht.
Sie ist auf dem sachlichen (Angebots-)Markt für die Vermittlung von
Beförderungsaufträgen durch Sprechfunk im Gebiet der Stadt H. ohne Wettbewerber
und daher gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB marktbeherrschend.
20
b.
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Durch die Weigerung der Beklagten, der Klägerin nach Schichtende Fahraufträge zu
vermitteln, wenn sie sich zum Fahrdienst bereit meldet, wird die Klägerin auch in einem
Geschäftsverkehr, der anderen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, behindert.
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Unter der Behinderung eines anderen Unternehmens im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB ist
in einem rein objektiven Sinn jede Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten im
Wettbewerb zu verstehen. Allerdings reicht hierfür nicht jeder wirtschaftliche Nachteil
aus, der einem Unternehmen zugefügt wird. Erforderlich ist vielmehr eine Auswirkung
auf die Wettbewerbschancen des beeinträchtigten Unternehmens gegenüber anderen
Nachfragern oder Anbietern (Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 20 Rn. 116 f.).
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Die zeitlich auf bestimmte Schichten beschränkte Vermittlung von
Beförderungsaufträgen durch die Beklagte beeinträchtigt die Chancen der Klägerin,
Beförderungsaufträge zu erhalten, da sie ohne die Vermittlungstätigkeit der Beklagten
durchschnittlich viel weniger Fahraufträge erhält und damit außerhalb der Schicht
deutlich geringere Einnahmen erzielt. Die von der Klägerin beanstandete Weigerung
der Beklagten hat zur Folge, dass der Klägerin nach Ablauf der zugeteilten Fahrdienst-
Schichten keine Fahrgastaufträge mehr durch Sprechfunk über die Taxi-Zentrale der
Beklagten vermittelt werden. Sie ist in dieser Zeit somit darauf angewiesen, dass sie von
Laufkundschaft an einem der Taxistandplätze der Stadt H. oder unmittelbar über Telefon
einen Beförderungsauftrag erhält. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie ohne
die Vermittlungstätigkeit der Beklagten durchschnittlich viel weniger Aufträge erhält, da
sich ein Großteil der Nachfrager von Taxi-Fahrdiensten im Gebiet der Stadt H. an die
Taxi-Zentrale der Beklagten wenden.
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Die Tatsache, dass die Beklagte alle ihr - entweder als Gesellschafter oder Teilnehmer
angeschlossenen Taxiunternehmen - gleich behandelt und ihnen ausschließlich
innerhalb der ihnen zugeteilten Schichten Fahraufträge vermittelt, steht der Annahme
einer Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB nicht entgegen. Voraussetzung für
eine Behinderung ist keine Ungleichbehandlung gleichartiger Unternehmen. Vielmehr
handelt es sich bei dem Diskriminierungstatbestand um einen eigenständigen
Tatbestand des § 20 Abs. 1 GWB, so dass die Behinderung eines anderen
Unternehmens auch dann vorliegen kann, wenn – wie hier – alle in Betracht
kommenden Unternehmen in gleicher Weise vom Normadressaten behandelt werden.
25
c.
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Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann jedoch nicht festgestellt werden, dass
die Klägerin durch die von ihr beanstandete Vermittlungspraxis der Beklagten unbillig
behindert wird.
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Ob Behinderungen anderer Unternehmen im Wettbewerb als unbillig zu beurteilen sind,
ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem einheitlichen Maßstab
der Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit
des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu entscheiden. Ausgehend von
diesem Beurteilungsmaßstab kann derzeit jedoch nicht festgestellt werden, dass das
Interesse der Klägerin, auch nach Ablauf ihrer Fahrdienst-Schicht Beförderungsaufträge
über die Taxi-Zentrale der Beklagten zu erhalten, dem Interesse der Beklagten, die ihr
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angeschlossenen Taxiunternehmen ausschließlich innerhalb der zugeteilten Schichten
mit Beförderungsaufträgen zu versorgen, überwiegt.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an
der praktizierten Durchsetzung des Schichtplans könne allein schon deshalb nicht
bestehen, weil die Schichtplanregelung entgegen § 3 Abs. 2 der Taxenordnung für den
Kreis M. nicht von der zuständigen Behörde des Kreises M. genehmigt worden und
daher rechtswidrig sei. Zwar ist ein Interesse an der Durchsetzung einer bestimmten
Verhaltensweise dann nicht abwägungsfähig, wenn es gegen die Wertungen des GWB
oder andere Rechtsvorschriften verstößt. Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Für
die hier in Rede stehenden Fahrdienst-Schichtplan-Regelung sieht die Taxenordnung
für den Kreis M. keine Zustimmung der Genehmigungsbehörde vor. Nach § 3 Abs. 1 der
Taxenordnung können das Bereithalten und der Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1
durch einen von den Taxenunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt
werden, der gemäß § 3 Abs. 2 der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen
ist. Nach § 2 Abs. 1 der Taxenordnung sind die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs
mit Taxen im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer
Taxen in ortsüblichem Umfang verpflichtet. Der Dienstplan regelt somit, zu welcher Zeit
welches Taxiunternehmen seine Taxen in Erfüllung seiner gesetzlichen Betriebspflicht
nach § 21 PBefG bereithalten und zum Einsatz zu bringen hat. Durch den Dienstplan
wird die Betriebspflicht des Taxiunternehmers in zeitlicher Hinsicht festgelegt. Eine
solche Regelung trifft der hier in Rede stehende Schichtplan aber nicht. Er legt in
zeitlicher Hinsicht lediglich fest, wann die Beklagte ihren Gesellschaftern und
Teilnehmern Beförderungsaufträge per Funk übermittelt und wann nicht.
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Soweit die Klägerin geltend macht, es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, die
Vermittlung von Beförderungsaufträgen durch die Beklagte auf die jeweilige Schicht zu
beschränken, da ein solches Verhalten weder für den Erhalt der Funkzentrale noch zur
Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Beförderungsgebotes notwendig sei, greift dieses
Vorbringen zu kurz. Sie genügt mit diesem Vorbringen nicht ihrer Darlegungslast.
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Der Normadressat des § 20 Abs. 1 GWB ist durch das Verbot dieser Vorschrift im
Grundsatz nicht gehindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach
eigenen Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich sinnvoll und richtig hält
(Markert in Immenga/Mestmäcker, aaO., § 20 Rn. 141). Jedoch folgt aus seiner
Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit Dritter
und die Freiheit des Wettbewerbs, dass sich sein Vorgehen, soweit es dritte
Unternehmen im Wettbewerb beeinträchtigt, auch im Lichte der wettbewerblichen
Interessen dieser Unternehmen und des Allgemeininteresses an der
Wettbewerbsfreiheit als objektiv sachgemäß und angemessen erweisen muss (Markert
in Immenga/Mestmäcker, aaO., § 20 Rn. 142). Darlegungs- und beweisbelastet für die
Unbilligkeit der Behinderung ist dabei das durch das beanstandete Verhalten
behinderte Unternehmen (Markert in Immenga/Mestmäcker, aaO., § 20 Rn. 233).
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Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass die von der Beklagten
praktizierte Schichtplanregelung und ihre damit einhergehenden Weigerung, außerhalb
der eingeteilten Schichten Fahraufträge zu vermitteln, objektiv nicht sachgemäß und
unangemessen ist. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung durch
die Beklagte, dass es das Ziel der Schichtenplanregelung ist, die bei der Beklagten
eingehenden Beförderungsaufträge gleichmäßig und gerecht an ihre Mitglieder und
Teilnehmer zu vermitteln. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner soll
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verhindert werden, indem die Taxi-Unternehmer nach einem für alle gleichermaßen
geltenden Turnus in die einzelnen Schichten und Kategorien des Schichtenplans
eingeteilt werden. Gleichzeitig sorgt die Einteilung in Fahrdienst-Schichten für einen
effektiven Einsatz der angeschlossenen Taxiunternehmer, da hierbei auf
unterschiedliche Nachfragesituationen reagiert und sichergestellt werden kann, dass
einerseits möglichst wenig Wartezeiten entstehen und andererseits ausreichend
Beförderungskapazitäten zur Befriedigung der Nachfrage vorhanden sind. Die von der
Klägerin beanstandete Weigerung der Beklagten, Beförderungsaufträge auch nach
Ablauf der zugeteilten Schicht zu vermitteln, findet dementsprechend ihre Rechtfertigung
darin, an dem gewählten Verteilungsmaßstab festzuhalten und damit eine Bevorzugung
bzw. Benachteiligung einzelner Taxiunternehmen möglichst zu verhindern. Würden der
Klägerin auch außerhalb ihrer Schichten Beförderungsaufträge durch die Beklagte
vermittelt, so würden die der Schicht zugeteilten Taxiunternehmen benachteiligt, da die
eingehenden Fahraufträge der Reihe nach an mehr Fahrzeuge als ursprünglich
vorgesehen vermittelt werden und sie im Ergebnis seltener zum Zuge kommen.
Dass bei dieser Sachlage die von der Klägerin beanstandete Weigerung der Beklagten
gleichwohl nicht sachgemäß und angemessen ist, hat die darlegungsbelastete Klägerin
nicht dargetan.
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2.
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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus § 33 Abs. 1 GWB
i.V.m. § 1 GWB gerechtfertigt.
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Es liegt weder eine nach § 1 GWB verbotene Vereinbarung zwischen miteinander im
Wettbewerb stehenden Unternehmen noch ein unter § 1 GWB fallender Beschluss einer
Unternehmensvereinbarung vor.
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a.
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Die Schichtenplanregelung der Beklagten ist keine Vereinbarung zwischen miteinander
im Wettbewerb stehenden Unternehmen.
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Allerdings ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass die
Schichtplanregelung Gegenstand des zwischen der Klägerin und der Beklagten
geschlossenen Teilnehmervertrages geworden ist. In ihrem Schreiben vom 5. August
2001 hat die Beklagte die Klägerin vor Abschluss des Teilnehmervertrages ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sowohl die Gesellschafterbeschlüsse als auch der
Schichtenplan für sie bindend sind, und sie um eine schriftliche Bestätigung gebeten.
Dass die Klägerin dieser Bitte nicht nachgekommen ist, ist weder ersichtlich noch
dargetan. Im übrigen hat sie die praktizierte Schichtplanregelung, d.h. die Vermittlung
von Beförderungsaufträgen ausschließlich in der zugeteilten Schicht, in der Folgezeit
nach Abschluss des Teilnehmervertrages zunächst ohne Beanstandungen akzeptiert,
so dass zumindest konkludent eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen
ist.
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Ferner ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass es sich bei
der beklagten Taxizentrale um ein Unternehmen im Sinne des GWB handelt, da nach
dem funktionalen Unternehmensbegriff unabhängig von der Rechtsform jedwede
selbständige und nicht lediglich dem privaten Gebrauch dienende Tätigkeit im
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geschäftlichen Verkehr fällt. Gleichwohl sind die Voraussetzungen des § 1 GWB nicht
erfüllt, weil die Klägerin und die Beklagte nicht miteinander in Wettbewerb stehen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Unternehmen auf einem sachlich, räumlich und
zeitlich gemeinsamen Markt jeweils aktuell oder potentiell als Anbieter oder Nachfrager
tätig sind (Zimmer in Immenga/Mestmäcker, aaO., § 1 Rn. 174). Die Parteien sind indes
auf unterschiedlichen sachlichen Märkten tätig. Während die Klägerin auf dem
(Angebots-)Markt für Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr tätig
ist, bietet die beklagte Taxi-Zentrale die Vermittlung von Beförderungsaufträgen durch
Sprechfunk an. Für potentiellen Wettbewerb bestehen keine Anhaltspunkte.
b.
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Da die Beklagte aufgrund eigener Tätigkeit im Geschäftsverkehr als Unternehmen
anzusehen ist, stellt die praktizierte Schichtplanregelung keinen Beschluss einer
Unternehmensvereinigung dar.
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3.
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Ferner steht der Klägerin auch kein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagte zu, da die Schichtenplanregelung – wie bereits oben ausgeführt – wirksam in
den Teilnehmervertrag einbezogen worden ist.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.
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K. Dr. M. A.
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