Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.07.2009

OLG Düsseldorf: einfluss, culpa in contrahendo, aufsichtsrat, gestaltung, erwerb, prospekthaftung, anleger, schneeballsystem, kenntnisnahme, unternehmen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 123/08
Datum:
17.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 123/08
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 66/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2008 verkündete
Schlussurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 25. Juli 2008
verkündete Schlussurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die
Gerichtskosten haben der Beklagte zu 1. und der Kläger je zur Hälfte zu
tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden dem
Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der
Erstbeklagte zu ¼ zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftung, § 826 BGB und
§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB geltend.
3
Der Kläger erwarb am 1.3.2004, 2.3.2004 und 5.7.2005 für jeweils 2.000 € von der …(im
Folgenden: … AG) in … Inhaberschuldverschreibungen. Diese befasste sich u. a. mit
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dem An- und Verkauf und der Verwaltung von Immobilien und Erwerb von
Beteiligungen, um das durch Inhaber-Teilschuldverschreibungen eingeworbene Kapital
zinsbringend anzulegen und zu vermehren. Zur Finanzierung ihres Beteiligungs- und
Immobilienerwerbs gab sie Inhaberschuldverschreibungen in 17 Tranchen mit einem
Volumen von ca. 145 Millionen € aus. Es handelte sich, wie zwischen den Parteien
mittlerweile unstreitig ist, um ein Schneeballsystem …, des Hintermannes der … AG.
Der Erstbeklagte war seit dem 21.9.2001 alleiniger Vorstand der ... AG, die Zweit-
beklagte - unstreitig jedenfalls bis 2002 - Alleinaktionärin. Über die ... AG wurde am
1.9.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.
5
Durch Teilversäumnisurteil vom 24.4.2007 wurde der Erstbeklagte verurteilt, an den
Kläger 6.928,11 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaberschuld-
verschreibungen zu zahlen.
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Mit Schlussurteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die
Zweitbeklagte als Gesamtschuldnerin neben dem Erstbeklagten verurteilt, an den
Kläger 2.000 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der
Inhaberschuldverschreibungen Nr. … zu je 500 € der … AG. Die Zweitbeklagte sei nicht
prospektverantwortlich, da sie nicht Hintermann der ... AG gewesen sei. Die alleine
formale gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Anlagegesellschaft ohne tatsächliche
Einflussnahme genüge nicht. Eine tatsächliche Einflussnahme der Zweitbeklagten auf
die Geschicke der Gesellschaft oder aber die Gestaltung des Prospektes habe der
Kläger nicht dargelegt. Ob der Ehemann der Zweitbeklagten als sog. Hintermann
anzusehen sei, könne unentschieden bleiben, denn die Beklagte müsse sich das
tatsächliche Verhalten ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen, auch nicht über § 166
Abs. 1 BGB. Die Zweitbeklagte sei schadensersatzpflichtig aber für die von dem Kläger
am 5.7.2005 für insgesamt 2.000 € von der ... AG erworbenen
Inhaberschuldverschreibungen. Obwohl sich die ... AG seit spätestens Mitte 2004 in
einer kritischen Situation befunden habe, seien auch danach noch neue
Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben worden. Für den hierdurch entstandenen
Schaden habe die Beklagte nach § 826 BGB einzustehen. Denn diese habe die
kritische Situation gekannt bzw. sich einer solchen Kenntnis bewusst verschlossen und
die Dinge "laufen lassen".
7
Hiergegen richtet sich zum einen die Berufung der Zweitbeklagten, die vollständige
Klageabweisung beantragt.
8
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 4.746,99 € nebst Zin-sen
Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaberschuldverschreibungen Nr. … zu je 500 €
und 04882 - 04885 zu je 500 € der … AG.
9
II.
10
A.
11
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet; die Berufung der Beklagten hat
hingegen Erfolg und führt zur vollständigen Klageabweisung.
12
I.
13
Prospekthaftungsansprüche bestehen nicht.
14
1.
15
Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne scheidet aus. Diese setzt voraus an, dass nach
den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch
genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 100/08). Die
Beklagte hatte mit dem Kläger keinen persönlichen Kontakt und auch keine Stellung,
nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen Beitritt sie im
Namen der ... AG zu bewirken hatte.
16
2.
17
Die eigentliche Prospekthaftung (im engeren Sinne) knüpft hingegen an typisiertes
Vertrauen an. Sie setzt u.a. voraus, dass die Beklagte verantwortlich ist für etwaige
Prospektmängel.
18
Nach S. 23 des Prospekts ist die Beklagte nicht dessen Herausgeber.
19
Die Beklagte ist auch weder Gründerin, Initiatorin oder Gestalterin der …, die das
Management bildet oder beherrscht.
20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften daneben als so genannte
Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr
Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss
ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urt. vom 06.03.2008 - III ZR
256/06, juris Rz.13 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser
Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt
für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur
Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem
Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der
Initiierung des in Frage stehenden Projekts. Als in diesem Sinn Verantwortliche
kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil
diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen. In der Rechtsprechung sind
auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein
Generalbevollmächtigter und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen
"Planungsgemeinschaft" der Prospekthaftung unterworfen worden. Die
gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht
ausschlaggebend, sondern der "Leitungsgruppe" können alle Personen zugerechnet
werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen (BGH aaO, mwN). Nicht
ausreichend ist (BGH aaO, juris Rn. 15 sowie Urteil vom 14. 6. 2007 - III ZR 185/05,
NJW-RR 2007, 1479, Rn. 12) die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts
(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 -
VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) wie die nur in Teilbereichen ausgeübte
Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f).
21
Dies zugrunde gelegt, ist die Beklagte nicht Hintermann der ... AG gewesen.
22
a)
23
Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch in dem hier maßgeblichen
24
Zeitraum weiterhin Alleinaktionärin der ... AG war. Ihr diesbezügliches Bestreiten ist
unsubstanziiert, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Obgleich auch das
von der Beklagten in Auftrag gegebene Rechtsgutachten auf Seite 20 zu diesem
Schluss gekommen ist, hat die Beklagte auch in zweiter Instanz ihr Vorbringen insoweit
nicht weiter ergänzt. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte sogar
noch in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 20. Dezember 2005 als (Allein-)Aktionärin
bezeichnet und in dieser Funktion von ihrem Ehemann vertreten wurde.
b)
25
Die Stellung der Beklagten als Allleinaktionärin genügt indes nicht für die Annahme, sie
habe auf das Geschäftsgebaren der ... AG oder die Gestaltung des konkreten Modells
besonderen Einfluss ausgeübt und deshalb Mitverantwortung getragen (vgl.
Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 154; Melber,
WuB I G 8 Prospekthaftung 6.06, Anmerkung zum Urteil BGH vom 8.12.2005, VII ZR
372/03, WM 2006, 427). Am Erfordernis einer tatsächlichen Einflussnahme auf die
konkret angebotene Anlage ist ebenso festzuhalten wie daran, dass der Gesellschafter
Kenntnis vom Vertrieb des Prospekts hatte.
26
Ein Aktionär übt, auch wenn er sämtliche Aktien hält, nicht per se neben der
Geschäftsleitung besonderen Einfluss in der Gesellschaft aus. Er kann zwar über
Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats (§§ 101, 103 AktG) indirekten Einfluss auf
die Bestellung des Vorstands (§ 84 AktG) nehmen. Darin liegt aber für sich gesehen
weder eine Bestimmung der Geschicke der AG noch ein Einfluss auf die Gesellschaft
bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts.
27
c)
28
Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Beklagte tatsächlich selbst die Geschicke der
AG bestimmt und besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausgeübt hat.
29
Vorgetragen hat der Kläger eine Anwesenheit der Beklagten in einer
Hauptversammlung allein bezüglich derjenigen am 21. Mai 2004 in Wien. Der Kläger
behauptet nicht, dass in dieser Hauptversammlung die Beklagte über Fragen der
Geschäftsführung entschieden hat (§ 119 Abs. 2 AktG).
30
Soweit der Kläger auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 24. Juli 2007 (Blatt 70 GA) direkten
Einfluss der Beklagten auf die Geschicke der Gesellschaft behauptet hat, ist bereits
nicht ersichtlich, dass es die Beklagte war, die die dortigen, ihr zugeschriebenen
Maßnahmen vorgenommen hat. Der Kläger hat sein dortiges Vorbringen ersichtlich dem
Schreiben … vom 5. Juli 2004 (Anlage K 12) entnommen. In diesem Schreiben erwähnt
… zwar mehrfach die "Hauptaktionärin". Gegen die Annahme, dass … hiermit die
Beklagte selbst meinte, spricht aber deutlich S. 8 seiner am 26. September 2006
getätigten Aussage im Ermittlungsverfahren (Blatt 551 der Ermittlungsakten), wonach
die Beklagte in das operative Geschäft nicht eingebunden gewesen sei und er mit ihr
wegen geschäftlicher Dinge direkt nicht korrespondiert habe.
31
Letztlich kann dies aber dahin stehen, da die von dem Kläger behaupteten Maßnahmen
der Beklagten diese nicht zum Hintermann machen.
32
Dies gilt zum einen für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe unter Umgehung
33
des Aufsichtsrats und ohne dessen Wissen den Erwerb von Anteilen an der … GmbH
beschlossen und den Vorstand entsprechend beauftragt. Aus dem von dem Kläger in
Bezug genommenen Schreiben … an den Aufsichtsrat vom 15. Juli 2004 (Anl. K 12, dort
S. 5) ergibt sich dieser Vortrag nicht. Dort heißt es lediglich, dass dieser Sachverhalt
aufgrund zeitlicher Engpässe direkt mit der Hauptaktionärin abgestimmt wurde. Hierin ist
keine eine Hintermann begründende Handlung zu sehen. Da der Kläger sich zum
Beweis seines Vortrages auf das vorgenannte Schreiben bezieht, sich hieraus der
Klägervortrag aber nicht ergibt, ist das Klägervorbringen insoweit unsubstanziiert und
bietet keine Veranlassung, hierüber Beweis zu erheben. Auf S. 12 seiner
Berufungserwiderung (Blatt 352 GA) geht der Kläger zudem selbst lediglich davon aus,
dass der Erwerb von Anteilen der … GmbH ohne Kenntnis des Aufsichtsrats "in direkter
Abstimmung" mit der Hauptaktionärin erfolgte. Zudem wäre der Erwerb von Anteilen an
einem anderen Unternehmen auch nicht gleichzusetzen mit einem für die
Hintermanneigenschaft maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung
des in Frage stehenden Projekts.
Soweit der Kläger weiter behauptet, sämtliche wichtigen Angelegenheiten wurden von
Vorstand und Aufsichtsrat "direkt mit der Beklagten bzw. ihrem Vertreter abgestimmt und
erörtert", kann dem - auch unter Berücksichtigung der Aussage … im
Ermittlungsverfahren - nicht entnommen werden, dass es die Beklagte und nicht ihr
Ehemann war, mit welcher Angelegenheiten abgestimmt und erörtert wurden.
34
Der Kläger behauptet weiterhin zwar, die Beklagte habe die "strategische Ausrichtung
der Gesellschaft insgesamt" beschlossen. Er teilt indessen nicht mit, was konkret die
Beklagte wann in welcher Art und Weise wem gegenüber bestimmt haben soll.
Maßgeblich für die Hintermanneigenschaft ist zudem der Einfluss auf die Gesellschaft
bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts, nicht eine etwaige "strategische
Ausrichtung der Gesellschaft insgesamt".
35
Aus dem von dem Kläger wiederum in Bezug genommenen Schreiben … vom 5. Juli
2004 (Anlage K 12) ergibt sich nicht der Klägervortrag, die Beklagte habe "den
jeweiligen Abschlussprüfer bestimmt". … erwähnt an der von dem Kläger angegebenen
Stelle lediglich, dass die … GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft "in Abstimmung mit
der Hauptaktionärin vom Vorstand mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2003 beauftragt" worden ist. Zudem würde eine Bestimmung des
Wirtschaftsprüfers mit der Prüfung eines bestimmten Jahresabschlusses den
Bestimmenden nicht zum Hintermann machen.
36
d)
37
Auch das Handeln ihres Ehemannes vermag eine Haftung der Beklagten gegenüber
dem Kläger nicht zu begründen.
38
Zum einen ist bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass der Ehemann der Beklagten
Hintermann der ... AG war.
39
Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Ehemann der Beklagten
seine Berater- oder sonstige Tätigkeit bei der ... AG von der Beklagten abgeleitet und
insoweit für diese aufgetreten ist.
40
Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte ihren Ehemann
41
beauftragt hat, Einfluss auf die Konzeption des konkreten Modells zu nehmen. Die
Beklagte hat eine derartige Vollmacht ausdrücklich bestritten (Bl. 273 f. und 372 GA)
und ausgeführt, sie habe ihren Ehemann bevollmächtigt, sie in Hauptversammlungen
und Aufsichtsratssitzungen zu vertreten und dort ihre Rechte wahrzunehmen. Hiermit ist
aber gerade nicht die Vollmacht verbunden, für sie Einfluss auf die Konzeption des
konkreten Modells zu nehmen, Prospekte mitverantwortlich herauszugeben oder
ähnliches. Weitergehende Vollmachten als die von der Beklagten eingeräumte
behauptet auch der Kläger nicht. Er befürwortet eine Zurechnung der Handlungen des
Ehemannes der Beklagten zudem selbst nur, "soweit dieser in Vollmacht an
Hauptversammlungen und Aufsichtsratssitzungen teilgenommen hat" (Blatt 317 GA).
Auch aus §§ 164, 166 BGB ergibt sich hier nichts anderes. Es mag sein, dass sich die
Beklagte grundsätzlich die Kenntnisse und Erklärungen ihres sie vertretenden
Ehemannes gem. §§ 164, 166 BGB zurechnen lassen muss. Hier geht es aber nicht um
die Frage einer Zurechnung von Kenntnissen, sondern um die Zurechnung
tatsächlichen, eine Hintermanneigenschaft begründenden Handelns.
42
Die Anwendung von § 278 BGB erfordert die Erfüllungsgehilfeneigenschaft des
Ehemannes der Beklagten. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen
Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer
diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Die Beklagte war
als Alleinaktionärin weder zuständig noch dazu verpflichtet noch hat sie die
Verpflichtung übernommen, hinter der ... AG zu stehen und auf ihr Geschäftsgebaren
oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss auszuüben und
deshalb Mitverantwortung zu tragen.
43
§ 831 BGB setzt - ungeachtet der Frage, ob es denkbar ist, dass sich die Beklagte
aufgrund dieser Norm das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen müsste -
voraus, dass der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten
Handlung rechtswidrig erfüllt hat. Insoweit fehlt es an jedem Vorbringen des insoweit
darlegungspflichtigen Klägers. Dieses schriftsätzliche Vorbringen ersetzt nicht der mit
Schriftsatz des Klägers vom 8. Juni 2009 überreichte 63-seitige Abschlussbericht der
Staatsanwaltschaft Düsseldorf und eine fünfseitige, auszugsweise wörtliche
Wiedergabe dieses Berichtes ohne jede erläuternde Anmerkung und ohne jeden, über
den Abschlussbericht hinausgehenden Beweisantritt.
44
Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von der -
unterstellten - Einflussnahme ihres Ehemannes auf die Konzeption des konkreten
Modells hatte.
45
II.
46
Auch eine Haftung der Beklagten nach §§ 826, 830 BGB wegen vorsätzlicher
Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch seitens des
Vorstandes initiierte sittenwidrige und betrügerische Verkäufe von Inhaber-
Teilschuldverschreibungen ist nicht gegeben.
47
Voraussetzung hierfür ist, dass die Beklagte das schädigende Verhalten objektiv
gefördert hat und sie zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, weil sie zumindest
die Augen vor einer sich ihr aufdrängenden Tatbeteiligung verschlossen hat.
48
1.
49
Jedenfalls für Letzteres fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
50
Die Erwägung des Landgerichts, die Beklagte habe sich einer Kenntnis über die
bestehenden Schwierigkeiten der Gesellschaft bewusst verschlossen, weil ihr aufgrund
ihrer Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung in .. bekannt gewesen sei, dass erhebliche
Differenzen zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand bestanden und dass der
vorgelegte Jahresabschluss vom bestehenden Aufsichtsrat nicht genehmigt wurde, ist
zwar in der Sache zutreffend, vermag aber für eine Haftung aus § 826 BGB nichts
beizutragen. Der Aufsichtsrat bemängelte ausweislich des Protokolls der
Aufsichtsratssitzung, dass die … GmbH nicht der gewählte Abschlussprüfer ist und vom
Aufsichtsrat auch nicht mit der Prüfung beauftragt worden war, und dass der vorgelegte
Jahresabschluss 2003 inhaltliche Mängel aufweist, so einen Rechenfehler im Anhang.
Es ist hingegen nichts dafür ersichtlich, dass der Aufsichtsrat dort für Anleger
wesentliche inhaltliche Mängel von Prospekten beanstandet oder aber Kritik zu der
wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft oder zu deren Geschäftsmodell geäußert hat.
Derartige Meinungsäußerungen der Mitglieder des Aufsichtsrats hat der Kläger nicht
behauptet; im Gegenteil ist er dem Vorbringen der Beklagten, die Kritik habe sich nur auf
die soeben ausgeführten Punkte bezogen, nicht entgegen getreten. Diese Kritikpunkte
mussten der Beklagten aber keine Veranlassung zu der Annahme geben, dass es sich
bei der Gesellschaft um ein Schneeballsystem handelt, welches ohne weitere
Mittelzuflüsse nicht überlebensfähig ist, oder dass die Gesellschaft insolvenzreif ist. Der
Vortrag des Klägers auf S. 17 der Klageschrift, die Beklagte habe das
Schneeballsystem gekannt, ist nicht mit Tatsachenvortrag unterlegt und ohne Substanz.
Ebenso wenig substanziiert hat der Kläger vorgetragen, welcher Jahresabschluss,
welcher Lagebericht und welcher Bericht des Aufsichtsrats mit welchem Inhalt wann der
Beklagten vorgelegt wurde und welche Schlüsse sie hieraus gezogen hat
beziehungsweise welche Umstände sie bewusst nicht wahrgenommen hat.
51
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Aktenvermerke vom
8., 10. und 13. Juli 2004, die ihr mit dem Schreiben vom 15. Juli 2004 übersandt worden
sind, zur Kenntnis genommen hat. Die Beklagte hat in ihrer Anhörung vor dem
Landgericht eine Kenntnisnahme abgestritten. Der Kläger hat keinen Beweis für das
Gegenteil angetreten; das Landgericht hat eine Kenntnisnahme auch nicht festgestellt.
52
Eine unterlassene Kenntnisnahme der Aktenvermerke ist auch nicht fernliegend; nicht
gerechtfertigt ist insbesondere der Vorwurf, die Beklagte habe sich der Kenntnis, die sie
bei Lektüre der Aktenvermerke erlangt hätte, bewusst verschlossen. Wie gerade
ausgeführt, steht nicht fest, dass sich für die Beklagte aus ihrer Teilnahme an der
Aufsichtsratssitzung in … Anhaltspunkte dafür ergaben, dass es sich bei der ... AG um
ein Schneeballsystem handelte, sie nicht überlebensfähig ist oder die ... AG Prospekte
herausgab, die in für die Anleger wesentlichen Bereichen unzutreffende Angaben
enthielten. Insofern hatte die Beklagte auch keine Veranlassung anzunehmen, dass in
den ihr übersandten Vermerken und Anschreiben Umstände von erheblicherem Gewicht
thematisiert werden als in der Wiener Aufsichtsratssitzung erörtert; unter diesen
Umständen hatte die Beklagte nicht zwingend Veranlassung, die ihr insgesamt etwa 20
mit kleinen Schrifttypen eng bedruckten Seiten im Detail zur Kenntnis zu nehmen.
53
Dies wäre aber notwendig gewesen, um die von dem Kläger nunmehr in den
Vordergrund seiner Betrachtung gerückten, in den Aktenvermerken enthaltenen
54
Schlagwörter wie "Sanierungsfall" zur Kenntnis zu nehmen. Sie erscheinen dort nicht an
hervorgehobener, leicht erkennbarer Stelle. Vielmehr setzten sich die Aktenvermerke
überwiegend mit einer Vielzahl von einem Laien nicht ohne Weiteres verständlichen
Details auseinander wie z.B. der Angemessenheit des angesetzten Einbringungswertes
von Sacheinlagen, des Bestehens von Wertberichtigungsbedarf, der Angemessenheit
des Kaufpreises von erworbenen Beteiligungen an dritten Unternehmen, des
Nachweises der Werthaltigkeit der Forderungen aus Anteilsverkäufen an dritten
Unternehmen sowie der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aktivierung von
Ingangsetzungskosten als Bilanzierungshilfe zulässig ist usw.. Diese Überlegungen und
Ausführungen erschließen sich ohne verständiges Hintergrundwissen ersichtlich nicht
jedermann. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein solch
verständiges Hintergrundwissen besaß. Dann aber stellt die unterbliebene
Kenntnisnahme der Aktenvermerke durch die Beklagte auch kein bewusstes
Sichverschließen dar.
Ebenso wenig ist erkennbar, weswegen die Beklagte den z.T. ausdrücklich als
subjektive Einschätzungen vorgetragenen Ansichten der Aufsichtsratsmitglieder ("nach
meiner Ansicht", "nach unserer Auffassung" etc.) mehr Glauben hätte schenken müssen
als den entgegen gesetzten Ausführungen des Vorstands in dessen beiden Schreiben
vom 15. Juli 2004.
55
Soweit das Landgericht weiterhin darauf abstellt, der Beklagten sei ausweislich ihres
Schreibens vom 16. Juli 2004 (Blatt 79 GA) der anstehende Wechsel des gesamten
Aufsichtsrates bekannt gewesen, so ist nicht ersichtlich, was sich daraus konkret für
eine Haftung nach § 826 BGB ergeben soll. Gleiches gilt, soweit das Landgericht unter
Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben ausführt, der Beklagten sei bekannt
gewesen, dass die Prospekte hinsichtlich ihrer Stellung als
Alleinaktionärin/Hauptaktionären falsche Angaben enthalten. Aus einer derartigen
Kenntnis ergibt sich nichts, was für eine Haftung nach § 826 BGB relevant sein könnte.
56
In dem mit Schriftsatz des Klägers vom 8. Juni 2009 überreichten Abschlussbericht in
dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unterstellt der
Berichtverfasser auf S. 18 zwar eine Kenntnis der Beklagten u.a. von der finanziellen
Situation der ... AG, ohne dies aber mit Tatsachen und Indizien zu unterlegen, die es
dem Senat ermöglichen, einen derartigen Schluss zu ziehen.
57
Weder ersichtlich noch dargetan ist, dass die Beklagte der ... AG Kapital zugeführt hat in
Kenntnis dessen, dass die ... AG sich in ernsthaften wirtschaftlichen Problemen befindet.
58
2.
59
Dahinstehen kann hiernach, ob eine objektive Beteiligung der Beklagten an einer
vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch den Vorstand der … ist nicht
dargetan.
60
Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier aus Sicht des Senats deutlich in einem
Unterlassen; auf dieses hat auch das Landgericht abgestellt. Voraussetzung für eine
Haftung wegen Unterlassung ist aber u. a. die Feststellung, durch welche konkrete
Handlung die Tat hätte verhindert werden können (vgl.
Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl., § 27 Rdnr. 15). Trotz des
dahingehenden Hinweises der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung (Seite 21, Bl.
61
289 GA) hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger hierzu keinerlei Sachvortrag
gehalten.
Als aktives Tun der Beklagten kommt nur die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder am
12.8.2004 in Betracht. Nicht etwa hat sie die Aufsichtsratsmitglieder, die angekündigt
hatten, den Beklagten zu 1) nicht entlasten zu wollen, "abberufen"; diese traten vielmehr
zurück (S. 6 des Schriftsatzes vom 23.5.2008, Bl. 172 GA und Aussage … Bl. 570
Ermittlungsakte). Ob und inwieweit die für sich gesehen neutrale Handlung der Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern die sittenwidrige Schädigung des Klägers gefördert hat, ist
nicht dargetan.
62
Es erscheint dem Senat fraglich, in der Zurverfügungstellung erheblicher eigener
Vermögenswerte eine objektive Förderung einer sittenwidrigen Schädigung zu sehen.
Dies kann aber letztlich ebenso dahin stehen wie die Frage, ob eine nicht näher
dargetane Mitwirkung an dem Erwerb einer fremden Unternehmensbeteiligung eine
solche objektive Beteiligung darstellt.
63
III.
64
Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB sind nach ansatzweise schlüssig
dargetan, auch nicht im Schriftsatz des Klägers vom 8. Juni 2009.
65
B.
66
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
67
Den Streitwert für die Berufung hat der Senat auf bis zu 7.000 € festgesetzt.
68
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
69
Dies gilt auch im Hinblick auf die mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 3. und 8.
Juli 2009 überreichten Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 2. Juli 2009. Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder
identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder
höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der
Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt
vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit
symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02,
WM 2003, 2278). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Es handelt sich lediglich um
die unterschiedliche Bewertung in einem Einzelfall, ob ein bestimmtes Verhalten die
Annahme einer vorsätzlichen Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung
rechtfertigt.
70
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 3. und 8. Juli 2009 geben zu einer
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Der Senat hat die
Erwägungen in den überreichten Urteilen berücksichtigt; sie rechtfertigen aus Sicht des
Senats indes keine andere Entscheidung als die vom hiesigen Senat hier getroffene.
71
… … …
72