Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.07.2005

OLG Düsseldorf: unfall, verschulden, wissentlich, berechtigung, versicherer, arglist, versicherungsnehmer, einfluss, wagen, einzelrichter

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 119/04
Datum:
05.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 119/04
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Mai 2004 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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Die Berufung bleibt erfolglos.
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Das angefochtene Urteil kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte
leistungsfrei ist, weil der Kläger nachhaltig gegen seine Auskunftsobliegenheiten (§ 7 I
(2) S. 3 AKB i.V.m. § 7 V (4) AKB, § 6 Abs. 3 VVG) verstoßen hat.
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1. Es steht fest, dass der Kläger die mit Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2003 (GA
18) gestellte Frage nach weiteren Vorschäden des Fahrzeugs unzutreffend beantwortet
hat. Über die der Beklagten nach eigener Darstellung bereits zuvor genannten Schäden
hinaus – Vorschaden aus 2002, bei dem der Wagen in Griechenland zerkratzt worden
war, und Schaden "von 1.200 €", bei dem es sich um den von der Allianz regulierten
Unfallschaden vom 18. März 2003 handelt (GA 39 i.V.m. GA 56 ff.) – hat der Kläger auch
auf ausdrückliches Befragen keine weiteren vorangegangenen Schadensfälle offenbart.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug kurz vor dem Unfall vom 14. April 2003, um den es mit
der Klage geht, auch noch am 21. Februar 2003 eine weiteren Unfall mit einem
Schaden von 1.498,08 € erlitten (vgl. GA 39 i.V.m. GA 44). Auch die weiteren Schäden
vom 1. September 2000 in Höhe von 5.303 DM (GA 14) und vom 1. August 2001 in
Höhe von 5.960 DM (GA 15) hat der Kläger nicht erwähnt.
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2. Dass der Kläger die Beklagte über die tatsächliche Anzahl der Vorschäden
vorsätzlich im Unklaren gelassen hat, wird bereits gem. § 6 Abs. 3 VVG vermutet. Dem
Kläger muss darüber hinaus sogar ein arglistiges Verschweigen angelastet werden.
Denn es kann nicht sein, dass der Kläger, bereits Anfang Mai 2003 den nicht
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offenbarten Vorschaden vom 21. Februar 2003 schlicht vergessen gehabt haben könnte.
Seine Erklärung, er habe gemeint, nur unreparierte Vorschäden aufführen zu müssen
(GA 23), kann nicht richtig sein, weil auch die von ihm offenbarten Vorschäden seiner
Behauptung zufolge repariert waren (vgl. GA 39). Sein Verhalten kann also nur damit
erklärt werden, dass er beabsichtigte, durch sein Verschweigen auf die Regulierung der
Beklagten Einfluss zu nehmen.
3. Der Kläger hat seine unvollständigen und damit unrichtigen Angaben entgegen der
Berufung keineswegs freiwillig und vollständig ergänzt und berichtigt (vgl. dazu BGH
VersR 2002, 173). Die Schäden aus den Jahren 2000, 2001 sowie den Schaden vom
21. Februar 2003 hat er von sich aus gar nicht angegeben. Die Falschangabe bleibt
mithin nicht wegen rechtzeitiger Richtigstellung sanktionslos.
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4. In Fällen arglistiger Falschangaben hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht
davon ab, dass der Versicherungsnehmer vorgängig über die Konsequenzen
wissentlich falscher Angaben auch bei folgenlos bleibenden Verletzungen der
Auskunftsobliegenheit – an der es hier fehlt – belehrt worden war (vgl. Römer in
Römer/Langheid, 2. Aufl., § 6 VVG Rdn. 68 m.w.N.; OLG Hamm r+s 2000, 9).
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Der Obliegenheitsverstoß war schließlich auch relevant. Dass den Kläger ein
gewichtiges Verschulden trifft, ergibt sich bereits aus der Berechtigung des Vorwurfs der
Arglist. Das Verschweigen früherer Schäden war auch generell geeignet, die Interessen
der Beklagten zu gefährden. Gerade hier, da der Kläger auf Totalschadenbasis
abrechnet, kommt es auf den wertrelevanten Faktor der Vorschäden an, auch wenn
diese behoben waren. Zudem sind Vorschäden auch deshalb für den Versicherer
generell von Bedeutung, weil sich aus Art und Häufung bisweilen Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers ableiten.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
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Berufungsstreitwert: 8.350,00 €.
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K... Dr. W... S...
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