Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.05.2010

OLG Düsseldorf (patg, mitwirkung, patentanwalt, tätigkeit, zpo, klageschrift, verhandlung, gebühr, patentverletzung, grund)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 26/10
Datum:
21.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 26/10
Tenor:
I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 2. März 2010 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2010 wird
zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 1.735,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, 569 ZPO statthafte und
auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sich diese
dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin gegen sie die Kosten des Patentanwalts der
Klägerin festgesetzt hat, ist nicht begründet.
2
I.
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Die von der Klägerin angemeldeten Patentanwaltskosten sind gemäß § 143 Abs. 3
PatG erstattungsfähig, weshalb die Rechtspflegerin diese Kosten zu Recht in die
Kostenfestsetzung einbezogen hat.
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1.
5
Der vorliegende Rechtsstreit war eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 Abs. 1
PatG.
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a)
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Patentstreitsachen sind nach § 143 Abs. 1 PatG alle Klagen, durch die ein Anspruch
aus einem der im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.
Der Begriff ist weit auszulegen (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl.,
§ 143 PatG Rdnr. 1; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 7 und 30 m. w. Nachw.).
Patentstreitsachen sind insbesondere Klagen wegen Verletzung von Patenten. Der
geltend gemachte Anspruch wegen Patentverletzung kann sich beziehen auf
Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung, Bereicherung und
Beseitigung (vgl. Schulte, a.a.O., § 143 Rdnr. 9; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., §
143 PatG Rdnr. 57). Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG ist danach auch
eine Klage aus § 140b PatG, mit der ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft über die
Herkunft und/oder den Vertriebsweg patentverletzender Ware geltend gemacht wird (vgl.
Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 57). Nichts anderes gilt für eine nach
erfolgter Auskunftserteilung erhobene Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung, mit der der Beklagte die Richtigkeit der auf der Grundlage von § 140b
PatG erteilten Drittauskunft versichern soll (zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 2 BGB
auf Drittauskünfte nach § 140b PatG: Senat, Urteil v. 07.10.2004 – I-2 U 41/04; Schulte,
a.a.O., § 140b Rdnr. 37; vgl. a. OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 –
Schmuckanhänger [für Drittauskünfte wegen Verletzung von Urheberrechten]). Denn
auch eine solche Klage ist eine Klage wegen einer Patentverletzung. Der mit ihr
verfolgte Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB)
bezieht sich auf die wegen Patentverletzung nach § 140b Abs. 1 und 2 PatG erteilten
Drittauskünfte, deren Richtigkeit der Patentverletzer versichern soll. Es handelt sich um
einen Folgeanspruch, der der Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der
nach § 140b PatG geschuldeten Auskunft dient.
8
b)
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§ 143 Abs. 3 PatG legt fest, dass die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Patentstreitsache entstandenen Kosten in Höhe der dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG
i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis erwachsenen Gebühren zu erstatten sind. Auf die
sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die
Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht
an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in
Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem
Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR
2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 – I-2 W 11/07; OLG
Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034;
GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, Mitt. 2002, 563 [zu § 140 III
MarkenG]; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 29 [zu § 15 V GeschmMG];
Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23 u. 23a; Busse/Keukenschrijver,
a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 406; Schulte, a. a.O., § 143 Rdnr. 31 und 36). Es sind also
ohne Prüfung der Notwendigkeit der Zuziehung von beiden die Gebühren sowohl eines
Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erstattungsfähig. Entscheidend ist
lediglich, ob der erstattungsberechtigten Partei durch die Mitwirkung des Patentanwalts
eine Gebührenschuld an ihn entstanden ist; ob der Patentanwalt im Rahmen seiner
Mitwirkung auch technische oder patentrechtliche Fragen zu behandeln hatte, ist ohne
Belang (Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23 m. w. Nachw.).
10
c)
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Vorliegend ist die Mitwirkung der Patentanwälte aus der Kanzlei der
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Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in der Klageschrift vom 17. August 2009
angezeigt worden und die tatsächliche Mitwirkung eines Patentanwalts aus dieser
Kanzlei wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Beklagte wendet lediglich ein,
dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht
erforderlich gewesen sei (vgl. Bl. 68, 75 GA). Hierauf kommt es für die
Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Gebühren des Patentanwalts jedoch nicht an,
weil – wie ausgeführt – auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht zu prüfen
ist, ob und in welchem Umfang die Mitwirkung des Patentanwalts im Sinne von § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war.
2. Zu Recht hat die Rechtspflegerin – worauf vorsorglich hinzuweisen ist – in dem
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Beklagte neben der
Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VVG) auch eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für den
auf Seiten der Klägerin mitwirkenden Patentanwalt festgesetzt. Nach Erlass eines
verfahrensbeendenden Anerkenntnisurteils gemäß § 307 ZPO ohne mündliche
Verhandlung ist hier nämlich auch eine Terminsgebühr des auf Seiten der Klägerin tätig
geworden Patentanwaltes angefallen.
13
a)
14
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, die grundsätzlich dann entsteht, wenn
ein Rechtsanwalt oder in einer Patentstreitsache ein Patentanwalt für seine Partei an
einem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin teilnimmt, wird vom
Auftraggeber eines Rechtsanwalts auch dann geschuldet, wenn – wie es hier
geschehen ist – in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
gemäß § 307 ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV
RVG; vgl. hierzu Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 28. Aufl., § 307 Rdnr. 12).
15
b)
16
Sofern in einem solchen Fall eine Mitwirkung des Patentsanwaltes im Sinne des § 143
Abs. 3 PatG gegeben ist, ist auch für diesen eine Gebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
VV RVG entstanden. Dass der Patentanwalt selbst nicht postulationsfähig ist, steht der
Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der
von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat (vgl. Senat, Mitt.
2005, 525; OLG Köln, Mitt. 2006, 286; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).
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Für eine solche gebührenauslösende Mitwirkung genügt nach zutreffender, vom
erkennenden Senat geteilter Auffassung die Mitwirkung des Patentanwaltes an der
Vorlage der Klageschrift (OLG Hamm, Mitt. 2009, 425). Eine solche Tätigkeit löst nicht
nur die Verfahrensgebühr aus; vielmehr genügt diese Tätigkeit im Falle des Erlasses
eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren zugleich zur Begründung der
Gebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG auch für den am Verfahren mitwirkenden
Patentanwalt. Denn für ihn kann nichts anderes gelten als für den das Verfahren
betreibenden Rechtsanwalt. Auch für diesen entsteht die Gebühr, ohne dass es
zusätzlich zur Vorlage einer Klageschrift, aufgrund dessen das Anerkenntnis der
Gegenseite erklärt worden ist, einer weiteren Tätigkeit bedarf. Insbesondere kommt es
für die Gebühr nicht darauf an, ob das Gericht mit oder ohne einen Antrag des Klägers
entschieden hat. Wenn der Patentanwalt an dieser Tätigkeit mitgewirkt hat, steht ihm
hierfür eine gleich hohe Vergütung wie dem Prozessbevollmächtigten zu (OLG Hamm,
18
Mitt. 2009, 425).
Für die Annahme einer Mitwirkung des Patentanwaltes bei der Vorlage der Klageschrift
genügt hier, dass dessen Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens in der Klageschrift
angezeigt worden ist und die Beklagte die Mitwirkung eines Patentanwalts nicht
bestreitet; einer näheren Darlegung der konkreten Tätigkeit des Patentanwalts bedarf es
unter diesen Umständen nicht (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).
19
c)
20
Damit ist vorliegend neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr für den auf
Seiten der Klägerin mitwirkenden Patentanwalt entstanden.
21
II.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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Dr. K. F. S
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