Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.12.2002

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 97/02
Datum:
03.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 97/02
Rechtskraft:
ja
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. März 2002 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird
zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden
Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü nd e :
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I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das im Juli 1998 auf ihn zugelassene
Leasing-Fahrzeug ..., amtliches Kennzeichen ..., eine Fahrzeugvollversicherung.
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Am 3. Januar 1999 zeigte er bei der Polizei in H. an, dass der A. in der Zeit von 2.30 Uhr
bis 16.00 Uhr vom Messeparkplatz entwendet worden sei. Die Beklagte ließ die Kfz-
Schlüssel untersuchen. Dabei kam der Sachverständige G. zu dem Resultat, beide
Hauptschlüssel ließen Abtast- und Spannspuren erkennen, die darauf hindeuteten, dass
sie als Vorlage zur Fertigung von Nachschlüsseln gedient haben.
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Am 7. Oktober 1999 wurde der nicht mehr fahrbereite A. in der Nähe der Zufahrt einer
Kiesgrube in K.-L. von der Polizei sichergestellt. Ob das Fahrzeug gewaltsam
aufgebrochen worden war, konnte das von der Beklagten mit der Untersuchung betraute
Ingenieur-Büro B. GmbH nicht mehr feststellen, da ein Türschloss, der Schließzylinder
des Lenkradschlosses und das Steuergerät der Wegfahrsperre ausgebaut und – ebenso
wie die meisten Anbauteile – entfernt worden waren. Demgegenüber kam das
Ingenieur-Büro bei einer weiteren Untersuchung zu dem Ergebnis, es könne davon
ausgegangen werden, dass die hochwertige Musikanlage, die sich nach Darstellung
des Klägers in dem Kfz befunden habe, dort zu keinem Zeitpunkt montiert gewesen sei.
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Das gegen den Kläger wegen des Verdachts des versuchten Betruges eingeleitete
Strafverfahren wurde in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2000 vom Amtsgericht
Siegburg gemäß § 153 StPO eingestellt.
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Der Kläger hat geltend gemacht: Er habe den A. nach einem Diskothekenbesuch auf
dem Parkplatz zurückgelassen und sei mit seiner Bekannten in einem Taxi nach Hause
gefahren. Als er das Kfz nachmittags habe abholen wollen, sei es nicht mehr
aufzufinden gewesen. Er selbst habe die hochwertige Musikanlage, die er für 2.281,90
DM bei der Firma K. erstanden habe, in das Kfz eingebaut. Mit dem A. sei er sehr
zufrieden gewesen, konkrete Verkaufsabsichten habe er nicht gehegt. Allerdings habe
er bei einem seiner vielfachen Besuche in der Werkstatt der Firma Automobile R.
gegenüber dem Zeugen M. erwähnt, er sei von einem – ihm bis dahin unbekannten –
baugleichen Modell eines A. mit einem 3-Liter-Motor auf der Autobahn "stehen
gelassen" worden. Daraufhin habe der Zeuge ihm versprochen, ihm ein unverbindliches
Angebot für dieses Fahrzeug zukommen zu lassen. Nachschlüssel habe er nicht
anfertigen lassen. Er müsse auch in Abrede stellen, dass die Originalschlüssel
überhaupt Kopierspuren aufwiesen. Im übrigen sei er aufgefordert worden, bei
Werkstattbesuchen stets den kodierten Hauptschlüssel mitzubringen.
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Nachdem der Kläger zunächst eine an ihn zu zahlende Entschädigung in Höhe von
58.039,72 DM verlangt hatte, hat er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die C.-Leasing GmbH, E.- Straße ..., ..., 47.201,29
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juli 1999 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat geltend gemacht, der Kfz-Diebstahl sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
vorgetäuscht worden. Darüber hinaus hat sie sich – wie sich aus dem Tatbestand des
angefochtenen Urteils ergibt – darauf berufen, dass sie wegen Falschangaben des
Klägers zu den Schlüsseln und zu den Verkaufsabsichten leistungsfrei sei.
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Das Landgericht hat sich nach Vernehmung des Zeugen M. der Auffassung der
Beklagten angeschlossen, der Kfz-Diebstahl sei mit großer Wahrscheinlichkeit nur
vorgetäuscht, und hat die Klage abgewiesen. Als ins Gewicht fallendes
Beweisanzeichen hat der Einzelrichter dabei gewertet, dass durch das Gutachten G. die
Anfertigung von Nachschlüsseln in überzeugender Weise nachgewiesen sei und dass
der Kläger als unredlich anzusehen sei, da aufgrund der Angaben des Zeugen M.
feststehe, dass er dem Kläger keineswegs aufgegeben habe, bei Werkstattaufenthalten
seines Fahrzeugs beide Hauptschlüssel abzugeben. Außerdem habe der Kläger
widersprüchliche Angaben zu seinen Verkaufsabsichten gemacht.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend: Das Landgericht
sei zu Unrecht dem Gutachten G. gefolgt, weil der von diesem beigefügte Fotostatus
keineswegs erkennen lasse, dass es sich bei den Spuren an den Schafteinschnitten der
Hauptschlüssel tatsächlich um Duplizierungsspuren handele. Das bestätigten die von
ihm eingeholten Stellungnahmen des Sachverständigen R.. Ferner habe die
Einzelrichterin fälschlicherweise dem Schreiben seiner erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 1999 entnommen, dass er bei dem
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Werkstattbesuch Ende Dezember 1998 beide Hauptschlüssel abgegeben habe.
Tatsächlich habe er dem Zeugen M. den von ihm üblicherweise benutzten
Fahrzeugschlüssel und den sogenannten "Masterkey" ausgehändigt.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die C.-
Leasing GmbH, E.-Straße ..., M., 24.133,64 € nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juli
1999 zu zahlen.
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Die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die
beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Bonn 30 Js 234/00 Bezug genommen.
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II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger nicht den Vollbeweis dafür erbracht
hat, dass Täter sein A. entwendet worden ist. Darüber hinaus ist die Beklagte
leistungsfrei, weil er seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat.
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1. Ob der Kläger das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen
kann, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn ihm dieser Nachweis gelingen sollte,
stünden damit lediglich Tatsachen fest, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf
einen Diebstahl schließen lassen. Damit ist der Eintritt des Versicherungsfalles jedoch
noch nicht bewiesen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen der Schluss gezogen werden
kann, dass der Schaden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist (BGH
VersR 1995, 909, 910; 1997, 181; Römer NJW 1996, 2329, 2330, 2332). So liegen die
Dinge hier zum Nachteil des Klägers.
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2. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung ergibt sich aus einer Reihe von
Indizien.
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a) Es ist schon höchst unwahrscheinlich, dass in der Tatnacht unbekannte Täter auf
dem Parkplatz vor der Messe in H. am Werk waren. Es mag zwar durchaus vorstellbar
sein, dass Profis in der Lage waren, den durch eine Wegfahrsperre und
Diebstahlswarnanlage gut geschützten A. aufzubrechen und ihn ohne
Fahrzeugschlüssel in Betrieb zu nehmen, da die angeblichen Diebe sich nach
Schließung der von dem Kläger besuchten Diskothek relativ ungestört an die
Überwindung der Sicherheitsvorkehrungen gemacht haben können. Gerade Täter, die
über das dafür erforderliche Knowhow verfügen, pflegen ihre Beute aber so
wirtschaftlich wie möglich zu verwerten. Deshalb erscheint bereits ungewöhnlich genug,
dass sie sich im Falle des Klägers mit der Ausschlachtung des Kfz begnügt haben
sollen. Gänzlich unverständlich ist jedoch, dass sie – wie von dem Ingenieurbüro B. im
Gutachten vom 10. Dezember 1999 festgestellt (BA 107) – dabei auch noch auf den
Ausbau und die Entwendung von wertvollen Teilen wie Motor, Getriebe, Achsen,
Alurädern und Bereifung verzichtet haben sollen. Dass bei diesen Teilen das
Identifikationsrisiko hoch ist, weil der Motor mit einer Nummer versehen ist und die
teuren Alufelgen nur bei einem begrenzten Kreis von Fahrzeugmodellen einsatzfähig
sind, hätte deren Verwertung – entgegen der Auffassung des Klägers – kaum gehindert,
da Profis, die eine Wegfahrsperre außer Kraft setzen können, im allgemeinen über die
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notwendigen Verbindungen verfügen, um "heiße Ware" relativ risikolos (z. B. im
Ausland) absetzen zu können.
b) Auffällig ist unter den Umständen ferner, dass bei der Untersuchung des Alfa Romeo
das Steuergerät für die Wegfahrsperre, das Lenkanlassschloss, das
Heckklappenschloss und ein Türschloss fehlten, obgleich nicht ersichtlich ist, dass
diese Teile für Diebe von größerem Wert sind. Sinn macht deren Beseitigung nur, wenn
es ihnen darum ging, die Aufklärung zu verhindern, ob der A. – mit Hilfe eines echten
oder kopierten – Fahrzeugschlüssels vom Abstellort entfernt worden ist oder ob die
Sicherheitsvorkehrungen in sonstiger Weise überwunden wurden. Das lenkt den
Verdacht aber zwangläufig auf den Kläger bzw. auf Personen, die im Einverständnis mit
ihm handelten.
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c) Dass der Verdacht vom Kläger abgelenkt werden sollte, wird auch durch eine weitere
Tatsache, die zugleich seine Unglaubwürdigkeit begründet, bestätigt. Bewusst falsche
Angaben hat er nämlich zu der Frage gemacht, wer außer ihm noch Zugang zu den
Fahrzeugschlüsseln besaß und daher deren Duplizierung veranlasst haben könnte.
Denn dazu hat seine erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte in seiner Vertretung
gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23. Juni 1999 erklärt (GA 18 f.):
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"Das Fahrzeug wurde durch meinen Mandanten kurz vor den Weihnachtstagen
1998, genauer 23.12.1998, wegen einer Funktionsstörung des Fahrer-Airbags in die
Werkstatt der Fa. Automobile R. in K. gebracht. Da meinem Mandanten bekannt ist,
dass zu einer Programmierung und Einstellung des Airbags unter Umständen der
codierte Hauptschlüssel erforderlich sein würde, nahm er den ansonsten im Tresor
verwahrten Hauptschlüssel sowie den von ihm sonst benutzten Fahrerschlüssel mit.
Die Funktionsstörung wurde behoben und mein Mandant nahm anschließend das
Fahrzeug und beide Schlüssel wieder in Empfang."
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Dass der Kläger bei dem angesprochenen Werkstattbesuch die beiden Hauptschlüssel
abgegeben hat, ist jedoch aufgrund der vom Landgericht nach der Vernehmung des
Zeugen M. getroffenen Tatsachenfeststellungen widerlegt. Daran ist der Senat
gebunden, denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die in diesem Punkt
Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil begründen
(§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Soweit der Kläger den Verdacht zu säen versucht, der Zeuge
M. habe falsch ausgesagt, da er selbst bei dem angesprochenen Werkstattbesuch eine
Schlüsselkopie angefertigt und mit deren Hilfe den A. entwendet habe, liegt das
gänzlich fern. Dann müsste der Zeuge den Kläger und dessen Freundin nämlich von K.
nach H. verfolgt haben, weil er nicht wissen konnte, dass beide die Nacht in einer
auswärtigen Diskothek verbringen wollten. Dort eingetroffen, hätte er sich noch rund drei
Stunden gedulden müssen, bis er zur Tat schritt. Denn vor der Heimfahrt mit einem Taxi
will der Kläger sich noch gegen 2.30 Uhr vergewissert haben, dass sein A. noch auf
dem Parkplatz stand (GA 3). Warum der Zeuge so lange zugewartet haben soll, obwohl
ihm ein Schlüsselduplikat zur Verfügung stand, mit dem er jederzeit den Pkw in Betrieb
nehmen konnte, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Schließlich bestand kein Anlass zu
der Annahme, dass sowohl der Kläger als auch seine Begleiterin Alkohol zu sich
nehmen und deshalb auf die Rückfahrt im eigenen Pkw verzichten würden.
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Der dadurch offenbar gewordene Versuch des Klägers, eine falsche Fährte zu legen,
wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er in der Berufungsbegründung geltend
macht, das Schreiben vom 23. Juni 1999 sei missverständlich formuliert; richtig hätte es
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heißen müssen, er habe neben dem von ihm üblicherweise benutzten
Fahrzeugschlüssel den "Masterkey" bei dem Werkstattbesuch abgegeben. Denn das
kann nicht stimmen. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass die
erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers tatsächlich vortragen wollte, er
habe bei dem Werkstattbesuch Ende Dezember 1998 beide "Hauptschlüssel"
abgeliefert. Sofern daran nach dem Text des Schreibens noch Zweifel bestehen sollten,
da hier lediglich von einem Hauptschlüssel sowie dem vom Kläger ansonsten
regelmäßig benutzten Fahrerschlüssel die Rede war, werden diese durch die
entsprechenden Angaben in der ebenfalls im Juni 2000 verfassten Schutzschrift
ausgeräumt. Dort hat die Anwältin des Klägers explizit mitgeteilt, ihm sei aufgetragen
worden, "bei Werkstattbesuchen immer beide Hauptschlüssel mitzubringen" (BA 170).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei der Würdigung des Sinnzusammenhangs, in
dem diese Erklärungen stehen. Im Gegenteil: Mit den Ausführungen im Schreiben vom
23. Juni 1999 hat die Anwältin auf die Vorhaltungen reagiert, die der Ermittler D. dem
Kläger unter Berufung auf das Schlüsselgutachten G. gemacht hat (BA 75 – 78). Auf
diese Unterredung sowie auf das Gespräch, das sie selbst mit dem Ermittler der
Beklagten geführt hat, weist sie in ihrem Schreiben ausdrücklich hin. Dementsprechend
ging es ihr gerade darum, der von D. geäußerten Auffassung entgegenzutreten,
aufgrund dieses Schlüsselgutachtens sei die Beklagte zur Leistungsverweigerung
berechtigt. Dann macht es aber nur Sinn, wenn gerade die beiden Hauptschlüssel, an
denen der Sachverständige G. Kopierspuren festgestellt haben will, dem
Werkstattpersonal zugänglich gemacht worden sein sollen.
d) Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung rundet ab, dass er bereits vor
dem angeblichen Diebstahl Interesse an einem baugleichen, aber mit einem
leistungsstärkeren 3-Liter-Motor ausgestatteten A. bekundet hatte, weil er als Hobby
Rennfahrer (BA 44) von einem Fahrer dieses Modells auf der Autobahn "stehen
gelassen" worden war. Deshalb hat er sich auch erboten, das von dem Zeugen M.
angekündigte Angebot über die Lieferung eines solchen A. zu prüfen und sich im Falle
der Auftragserteilung selbst um einen Abnehmer für sein bisheriges Fahrzeug zu
bemühen. Das steht zwischen den Parteien außer Streit (GA 72). Auch wenn der Kläger
sich bis dahin mit dem von ihm geleasten Modell stets zufrieden gezeigt haben mag,
bestand damit ein Motiv für die Vortäuschung des Kfz-Diebstahls, da er die zu
erwartende Forderung des Leasinggebers auf eine Entschädigung für die vorzeitige
Vertragsauflösung jedenfalls weitgehend mit der Versicherungsleistung hätte erfüllen
können. Dass er tatsächlich Wert auf ein sportliches und schnelles Kfz legte, wird im
Übrigen dadurch bestätigt, dass er sich nach der angeblichen Diebstahlstat einen
Porsche zugelegt hat.
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3. Davon abgesehen, ist die Beklagte aber auch wegen der falschen Angaben des
Klägers zu den Fahrzeugschlüsseln nach § 7 V. 4. i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
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Durch die Behauptung, auch die Werkstattmitarbeiter der Firma R. hätten Zugang zu
den Hauptschlüsseln gehabt, hat der Kläger falsche Angaben zu dem in Betracht
kommenden Täterkreis gemacht. Das stellt einen Verstoß gegen die Verpflichtung dar,
alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich ist (§ 7 I. 2. AKB). Dass er
diese Angaben wider besseres Wissen gemacht hat, um den Verdacht zu unterdrücken,
er selbst habe Schlüsselkopien anfertigen lassen, ergibt sich aus den vorstehenden
Ausführungen. Im Übrigen wird ein vorsätzliches Fehlverhalten nach § 6 Abs. 3 Satz 1
VVG von Gesetzes wegen vermutet. Das Verschulden des Klägers erscheint auch nicht
in einem milderen Licht, weil er sich nach der Konfrontation mit dem von der Beklagten
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eingeholten Schlüsselgutachten in einem Erklärungsnotstand befunden hat. Denn das
kann auch aus Sicht eines verständnisvollen Versicherers nicht entschuldigen, dass der
Kläger versucht hat, ihn auf eine falsche Fährte zu locken. Dass die Falschangabe für
die Beklagte von Relevanz war, liegt deshalb auf der Hand. Das gilt auch, wenn man zu
Gunsten des Klägers unterstellt, dass das Gutachten G. zu unzutreffenden
Feststellungen geführt hat. Unabhängig davon bestand nämlich die Gefahr, dass die
Beklagte aufgrund der Fehlinformation durch den Kläger ihren Verdacht gegen ihn - zu
Unrecht - fallen ließ und sich im Vertrauen auf seine Erklärungen zur Zahlung
entschloss. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er sei über die
Konsequenzen einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung nicht aufklärt worden, denn
schon der von ihm im Januar 1998 ausgefüllte Wertermittlungsbogen enthält unmittelbar
vor seiner Unterschrift eine drucktechnisch hervorgehobene, inhaltlich nicht zu
beanstandende Belehrung.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Dr. S. Dr. R. H.
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