Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.10.2003

OLG Düsseldorf (professor, geistige schöpfung, eingriff, skulptur, abweisung der klage, werk, installation, gespräch, beitrag, arbeit)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 170/02
Datum:
21.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 170/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des
Land-
gerichts Düsseldorf vom 21. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird vorab auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin ist Bildhauerin. Ihrem Vorbringen zufolge
gehörte sie im Sommersemester 1963 im Alter von 18 Jahren einer Klasse des
bekannten Künstlers Joseph Beuys an der Düsseldorfer Kunstakademie an. Die
Beklagte zu 1. ist die Witwe und Alleinerbin, die Beklagten zu 2. und 3. sind die Kinder
des 1986 verstorbenen Künstlers Beuys. Die Klägerin nimmt für sich die Schöpfung
oder Mitschöpfung einer bestimmten Kopfskulptur in Anspruch, die die Beklagten aber
zum Werk ihres Mannes bzw. Vaters zählen.
2
Von der Skulptur befindet sich die Ausführung eines Gipsmodells im Besitz der
Beklagten zu 1. Die ersten drei diesem Urteil beigefügten Abbildungen geben das
Gipsmodell (= Anlage 4) wieder. Von den nach dem Modell gegossenen fünf
Metallausführungen sind zwei für die beiden Installationen "Straßenbahnhaltestelle" von
Beuys verwendet worden - jetzt im Kröller-Möller-Museum im niederländischen Otterlo
und in der Sammlung Marx in Berlin - und eine für die Beuys'sche Installation "Palazzo
Regale" - jetzt in der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Zwei weitere
Metallausführungen des Kopfes befinden sich im Besitz der Beklagten zu 1. Diese
Metallausführungen, die die vierte diesem Urteil beigefügten Abbildung (= Anlage A 7)
zeigt, sind im Jahre 2000 auf einer Ausstellung in Kleve zum Thema
"Straßenbahnhaltestelle" jedenfalls anfangs als Werke von Beuys präsentiert worden.
Sie bestehen beide nach Angaben der Beklagten aus Eisen. Die Klägerin spricht aber
weiterhin von einer Ausführung in Eisen und einer weiteren in Bronze; eine Nachfrage
in der ersten Berufungsverhandlung hinsichtlich des Materials ist ohne Antwort
3
geblieben. Die kunsthistorische Literatur äußert sich unklar zur Entstehung des in den
Installationen verwendeten Kopfes.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe in der Klasse von Beuys zunächst eine weibliche
Tonbüste mit halblangen Haaren und einem Kranz aus Äpfeln und Birnen modelliert, die
die besondere Aufmerksamkeit von Beuys gefunden habe. Von der Büste habe sie dann
die Haare und den Fruchtkranz entfernt und den Kopf abgetrennt. Die Skulptur sei damit
zu einem männlichen Kopf geworden. Beuys habe in die Gestaltung eingegriffen. Er
habe den Mund der Plastik etwas geöffnet und die Mundwinkel leicht nach oben
gezogen. Den von Beuys mitgenommenen Tonkopf habe sie als solchen nie
wiedergesehen.
4
Die Klägerin will auf die Verwendung des Kopfes in der - schon auf der Biennale 1976
in Venedig ausgestellten - Installation "Straßenbahnhaltestelle" erst 1985 aufmerksam
geworden sein, und zwar durch einen Hinweis ihres früheren Mitschülers, des jetzigen
Professors T. Ihrem Vorbringen zufolge besichtigte sie daraufhin mit ihren früheren
Mitschülerinnen O. und Sch. die seinerzeit im Museum Abteiberg in Mönchengladbach
ausgestellte Installation und erkannte dort den Kopf als den von ihr Gestalteten wieder.
Unstreitig sprach sie damals die Beklagte zu 1. auf die Schöpfung der Kopfskulptur an.
Ein Gespräch mit Beuys selbst war nicht mehr möglich. 1992 wurde die Klägerin vom
Direktor der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen Professor Dr. Z. nach der Entstehung
der Skulptur befragt. In dem Gespräch, von dem sie sogleich ihren damaligen
Künstlerfreunden B., R. und S. berichtet haben will, benannte sie an Änderungen durch
Beuys über den Eingriff im Mundbereich hinaus noch Veränderungen an Augen und
Ohren.
5
Die Einfügung des Kopfes in die genannten Installationen nimmt die Klägerin hin. Sie
wendet sich aber gegen die Zuweisung der Kopfskulptur auch in der isolierten Gestalt
allein an Beuys. Die Klägerin sieht im Geschehen von 1963 in erster Linie eine
gemeinsame Schaffung der Skulptur durch sich selbst und Beuys. In erster Instanz hat
sie die Beklagten auf Berücksichtigung ihrer Stellung als Miturheberin nach § 8 UrhG in
Anspruch genommen.
6
Das Landgericht hat die Klage im angefochtenen Urteil abgewiesen, weil es nach dem
eigenen Vorbringen der Klägerin an einem für die Annahme einer Miturheberschaft
nötigen Zusammenwirken der Klägerin mit Beuys gefehlt habe.
7
Mit der Berufung bekämpft die Klägerin diese Würdigung und macht zudem geltend,
dass sie bei Fehlen der eine Miturheberschaft begründenden Zusammenarbeit sogar als
Alleinurheberin anzusehen sei.
8
Die Klägerin beantragt,
9
in Abänderung des angefochtenen Urteils,
10
die Beklagten zu verurteilen, im Hinblick auf den in der Anlage zu diesem Urteil an
erster Stelle abgebildeten Gipskopf sowie im Hinblick auf die an zweiter Stelle
abgebildeten Abgüsse dieses Kopfes - einer aus Eisen, ein anderer aus Bronze -, die
nicht Bestandteil der beiden Installationen "Straßenbahnhaltestelle" und der Installation
"Palazzo Regale" von Joseph Beuys sind, bei derzeitigen oder zukünftigen öffentlichen
oder nicht öffentlichen Ausstellungen der benannten Köpfe, bei von den Beklagten zu
11
verantwortenden Veröffentlichungen zu den benannten Köpfen (z.B. in Katalogen), bei
der Überlassung von Material über die benannten Köpfe für Veröffentlichungen Dritter,
bei öffentlichen Stellungnahmen oder Interviews zu den benannten Köpfen sowie bei
allen Handlungen, die auf einen Verkauf dieser Köpfe gerichtet sind, ihre, der Klägerin,
Miturheberschaft an den benannten Köpfen neben der Miturheberschaft von Joseph
Beuys ausdrücklich zu erwähnen, es zu unterlassen, ohne ihre, der Klägerin,
Einwilligung die benannten Köpfe der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und für
jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu
zwei Jahren, anzudrohen,
hilfsweise festzustellen, dass sie, die Klägerin, Miturheberin der Köpfe nach Nr. 1 sei,
12
hilfsweise festzustellen, dass sie, die Klägerin, Alleinurheberin der Köpfe nach Nr. 1 sei,
13
äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten die Veröffentlichung,
Vervielfältigung und die Verwertung der Köpfe nach Nr. 1 nur mit ihrem, der Klägerin,
Einverständnis vornehmen dürften.
14
Die Beklagten beantragen
15
Zurückweisung der Berufung.
16
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin damals überhaupt Schülerin von Beuys
gewesen sei. Jedenfalls aber sei die Skulptur das alleinige Werk von Beuys. Letztlich
seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt.
17
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der früheren Mitschüler der Klägerin
E. O., K. K. und Professor N. T., der früheren Künstler-Freunde der Klägerin H. B., M. R.
und J. S. sowie des Direktors der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen Professor Dr. A.
Z. als Zeugen. Wegen der Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Niederschriften vom 26. August und 21. Oktober 2003 Bezug genommen.
18
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts, durch das ihre auf die
geltend gemachte Miturheberschaft hinsichtlich der Kopfgestaltung gestützte Klage
abgewiesen worden ist, ist zulässig. Die Klägerin verfolgt ihr in erster Instanz abschlägig
beschiedenes Begehren weiter. Sie macht nämlich weiterhin in erster Linie geltend,
dass sie neben Beuys Miturheberin der Gestaltung sei. Weil sie doch Miturheberin sei,
seien ihr Hauptbegehren und ihr erstes Hilfsbegehren aus der ersten Instanz - jetzt die
Anträge zu 1. und 2. - entgegen der Würdigung des Landgerichts gerechtfertigt. Der
Umstand, dass die Klägerin im Teil a) des Antrags zu 1. jetzt eine Verurteilung zur
Vornahme von Handlungen begehrt, nämlich die Erwähnung ihrer Miturheberschaft
unter bestimmten Bedingungen, und nicht mehr wie in erster Instanz die Verurteilung zu
einem Unterlassen, nämlich der Nicht-Erwähnung ihrer Miturheberschaft unter den
genannten Bedingungen, berührt die Identität ihres Begehrens nicht; denn der Sache
nach war der Antrag von Anfang an auf die Vornahme der fraglichen Handlungen
gerichtet. Der verlangte Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist hinreichend
begründet worden. Die Klägerin beanstandet - wenn auch ohne breite neuerliche
20
Argumentation -, dass das Landgericht bei der Verneinung der Miturheberschaft den
Besonderheiten des Verhältnisses von Lehrer und Schüler in einer Kunstklasse nicht
hinreichend Rechnung getragen habe. Die hilfsweise Geltendmachung einer
Alleinurheberschaft an der Kopfgestaltung - die Eingriffe von Beuys hätten keinesfalls
mehr als eine so genannte unfreie Bearbeitung ihres, der Klägerin, Werkes, bedeutet -,
berührt die Zulässigkeit der Berufung nicht, auch wenn es sich dabei um die Einführung
eines weiteren Klagegrunds handeln sollte und nicht nur um die Anführung eines
weitergehenden rechtlichen Gesichtpunkts (vgl. aber BGH GRUR 2002, 799 -
Stadtbahnfahrzeug). Das weitere Begehren hat die Klägerin mit dem neuen Hilfsantrag
zu 3. und auch dem neuen Hilfsantrag zu 4. erfasst.
Wenn es sich um eine Klageänderung handelt, ist sie nach § 533 ZPO zulässig. Ihre
Sachdienlichkeit liegt auf der Hand, da sie zu einer umfassenderen Erledigung des
Streites der Parteien führt. Die maßgeblichen Tatsachen sind im Berufungsverfahren
weithin nicht neu. In erster Instanz sind dazu nur deshalb keine Feststellungen getroffen
worden, weil der Klägerin ersichtlich keine Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Klage
auf den - bei Verneinung einer Miturheberschaft - eingreifenden rechtlichen Ansatz einer
Alleinurheberschaft umzustellen.
21
Die Berufung ist unbegründet. Die klägerische Schilderung, wie die streitige
Kopfskulptur geschaffen worden sein soll, rechtfertigt, wie das Landgericht zutreffend
erkannt hat, aus Rechtsgründen nicht die Annahme einer Miturheberschaft der Klägerin
an dem entstandenen Werk. Darüber hinaus hat die Klage aus tatsächlichen Gründen
keinen Erfolg. Auch wenn mit der Klägerin angenommen wird, dass der fragliche
Gipskopf und damit auch die späteren Ausführungsformen in Metall auf eine
ursprünglich von der Klägerin stammende Tonskulptur zurückgehen, erlaubt das
Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Feststellung, wie die
Kopfskulptur aussah, als die Klägerin ihre Arbeit beendet hatte und Beuys seine
Eingriffe vornahm. Mit von den Parteien ebenfalls angestellten Stilvergleichen im Werk
der Klägerin auf der einen Seite und dem von Beuys auf der anderen ist die Gestalt der
klägerischen Kopfskulptur vor den Eingriffen von Beuys ohnehin nicht verlässlich zu
ermitteln. Damit lässt sich im Hinblick auf eine Miturheberschaft nicht beurteilen, ob die
Klägerin zu dem - unterstellt gemeinschaftlichen - Werk einen Beitrag geleistet hat, der
als persönliche geistige Schöpfung anzusprechen wäre, wie es von einem Miturheber
im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG zu verlangen ist (vgl. Loewenheim in: Schricker,
Urheberrecht, 2. Aufl. § 8 Rdnr. 4 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die
Unmöglichkeit, die Gestalt des Tonkopfes für die Zeit festzustellen, als die Klägerin ihre
Arbeit als abgeschlossen ansah und Beuys eingriff, schließt dann aber auch die
Würdigung aus, dass die Klägerin allein ein urheberrechtsfähiges Werk geschaffen hat,
also eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG, die Beuys nur im Sinne
des § 23 Satz 1 UrhG umgestaltet hätte, und dass Beuys kein selbständiges Werk
geschaffen hat - entweder bei Fehlen eines eigenen Werkes der Klägerin unter
Benutzung allenfalls des freien Gemeinguts oder nach § 24 Abs. 1 UrhG in freier
Benutzung eines Werkes der Klägerin. Unter einer bloßen Umgestaltung wird eine
abhängige Nachschöpfung verstanden, das heißt eine Nachschöpfung, bei der
wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden. Durch die Übernahme
wesentlicher Züge des Originalwerks unterscheidet sich die Umgestaltung von der
freien Benutzung, bei der dies nicht der Fall ist, sondern das Originalwerk lediglich als
Anregung für das eigene Werkschaffen dient (Loewenheim, aaO, § 23 Rdrn. 39, § 24
Rdrn. 8ff.)
22
Die Frage, ob Beuys als Lehrer an der Kunstakademie 1963 befugt war, in die
Tonskulptur der Klägerin als seiner Schülerin einzugreifen und damit ein etwa bereits
geschaffenes Werk zu verändern oder zu zerstören und ob er die Tonskulptur nach den
Eingriffen an sich nehmen durfte, steht vorliegend nicht zur Entscheidung. Noch weniger
geht es darum, ob sein Verhalten der Üblichkeit entsprach oder ob es von den
Anwesenden mit Recht als Übergriff empfunden werden konnte. Der damalige
Mitschüler der Klägerin und heutige Kunstprofessor T. hat bei seiner Vernehmung
bekundet, er selbst hätte das fragliche Verhalten damals nicht hingenommen. Im
Streitfall steht allein die Frage zur Entscheidung an, ob die Klägerin Schöpferin oder
Mitschöpferin der jetzt vorhandenen Skulptur ist.
23
Die Unmöglichkeit, den maßgeblichen schöpferischen Beitrag der Klägerin
festzustellen, führt zur Abweisung der Klage; denn die Klägerin muss als
Anspruchstellerin die Voraussetzungen der geltend gemachten Urheberschaft oder
Miturheberschaft beweisen. Es geht nicht um den nachträglichen Wegfall eines
zunächst einmal feststehenden Urheberrechts.
24
Eine Miturheberschaft der Klägerin ist aus Rechtsgründen zu verneinen, weil die
Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bei der Gestaltung der Tonskulptur nicht mit
ihrem Lehrer zusammengearbeitet hat. Miturheber sind nach § 8 Abs. 1 UrhG nur
diejenigen, die ein Werk gemeinsam geschaffen haben. Die Gemeinschaftlichkeit der
Werkschöpfung setzt eine Zusammenarbeit unter den Beteiligten voraus; das Werk
muss in gemeinsamem Schaffen entstehen. Erforderlich ist, dass jeder seinen
schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt
(BGHZ 123, 208 = GRUR 1994, 39 - Buchhaltungsprogramm; GRUR 2003, 231 -
Staatsbibliothek). Dadurch unterscheidet sich die Miturheberschaft von der Bearbeitung.
Die Zusammenarbeit setzt eine Verständigung über die gemeinsame Aufgabe und eine
allseitige Unterordnung unter die Gesamtidee voraus. An einer Zusammenarbeit fehlt es
bei einer Vollendung und späteren Fortsetzung des Werkes (Loewenheim, aaO, § 8
Rdnr. 8f. mit weiteren Nachweisen der Literatur). Die Klägerin trägt vor, ihre Gestaltung
sei - mit der Entfernung des Kopfschmucks und der Haare und der Trennung des Kopfes
von der Büste - abgeschlossen gewesen, als Beuys - ohne ihren Willen - in die
Tonskulptur eingegriffen habe. Für die Zeit ihrer eigenen Arbeit an der Skulptur spricht
die Klägerin nur von einer besonderen Aufmerksamkeit auf Seiten des Lehrers Beuys.
Danach hat es eine Verständigung über die Gestaltung weder durch Worte noch durch
gemeinsames Handeln gegeben. Anzeichen für sonstige nicht verbale Kommunikation
zwischen Lehrer und Schülerin gibt es nicht.
25
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht vieles dafür, dass das Gipsmodell, auf
das die - in drei Stücken in die genannten Installationen eingefügten und in zwei
Stücken bei der Beklagten zu 1. befindlichen - Metallgüsse zurückgehen, seinerseits auf
ein - heute verlorenes - Tonmodell zurückzuführen ist, das wiederum seinen Ausgang
von der Klägerin genommen hat, und zwar im Sommersemester 1963 in der damaligen
Beuys-Klasse an der Düsseldorfer Kunstakademie.
26
Die damaligen Mitschüler der Klägerin O., K. und Professor T. haben als Zeugen bei
ihrer Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, dass die Klägerin im Sommersemester
1963 eine Tonskulptur gefertigt hatte, an der Beuys jedenfalls eine markante Änderung
im Mundbereich vorgenommen hat. Insbesondere die Zeugin O. hatte, wie sie zum
Ausdruck brachte, noch eine lebendige und detailreiche Erinnerung an das Geschehen
des Sommersemesters 1963 in dem fraglichen Klassenraum. Sie hat das jetzt in Rede
27
stehende Gipsmodell als Wiedergabe dieser Tonskulptur erkannt, und zwar in der
Gestalt nach den Veränderungen von Seiten der Klägerin selbst und nach dem Eingriff
von Beuys im Mundbereich. Die Zeugin K. hat ausgesagt, das Gipsmodell könne die
Tonskulptur der Klägerin wiedergeben, was sie sogar für sehr wahrscheinlich halte,
wofür sie nach 40 Jahren aber nicht die Hände ins Feuer legen könne. Sie hat auch
eine damalige Aussage der um das Geschehen herum zusammenstehenden Kollegen
bekundet, Beuys habe den Mund der Skulptur "aufgerissen". Sie habe den Kopf mit dem
aufgerissenen Mund dann auch selbst gesehen. Sie meint, dass sie bei dem Eingriff
selbst wohl nicht zugegen gewesen sei. Die Zeugin hat ausgeführt, dass dieser Kopf
derjenige in den benannten Installationen sein könne, die sie aber nur von Fotografien
her kenne. Der Zeuge Professor T. hat ausgesagt, er sei beim Eingriff von Beuys in die
Skulptur der Klägerin zugegen gewesen und habe die Eingriffe in den von der Klägerin
geformten Kopf beobachtet. Der Senat zögert nicht, der letzten Angabe zu folgen, auch
wenn die Zeugin O. die Anwesenheit des Zeugen Professor T. verneint hat. Professor T.
mag hier selbst die bessere Erinnerung haben.
Nach vierzig Jahren überrascht zwar eine so gute Erinnerung an die Einzelheiten eines
komplexen Geschehens und ist grundsätzlich mit einer Verwechslung konkreter
Erinnerungen mit dem Ergebnis bloßer gedanklicher Rekonstruktion auf der Grundlage
des von anderer Seite Erfahrenen und des für naheliegend und plausibel Gehaltenen zu
rechnen. Eine tatsächliche Erinnerung an markante Ereignisse ist nach einer so langen
Zeit aber nicht schlechthin ausgeschlossen.
28
Professor T. hat dann - seiner eigenen Aussage zufolge - den von der Klägerin
geformten Kopf 1985 als Teil der Installation "Straßenbahnhaltestelle" in
Mönchengladbacher Museum wiedererkannt - gerade an dem aufgerissenen Mund -,
mag er die Herkunft des Kopfes auf der Biennale 1976 auch noch nicht bemerkt haben.
1985 hat auch die Zeugin O. ihre Aussage zufolge den Kopf in Mönchengladbach
wiedererkannt. Schließlich spricht in einem Schreiben vom 17. Dezember 2000 der
zwischenzeitlich verstorbene weitere ehemalige Mitschüler E. P. davon, 1976 beim
Besuch der "Dokumenta" in Venedig auf der "Haltestelle" von Beuys den von der
Klägerin gefertigten Kopf montiert gesehen zu haben und sich auch noch an die
Fertigung des Kopfes zu erinnern.
29
Bestätigt wird eine Herkunft des von Beuys für die benannten Installationen verwandten
Kopfes von der Klägerin noch durch andere Belege. In einem Schreiben des inzwischen
verstorbenen Beuys-Vertrauten H. v.d. G. an die Beklagte zu 1. von Christi Himmelfahrt
2002 heißt es nämlich: "Was den besagten männlichen Portraitkopf angeht (laut S. eine
Erinnerung an ihren Vater), so haben wir ihn sicher schon recht bald nach der
Entstehung in Beuys' Atelier gesehen. Dass der Kopf damals (ca. 1964) mit dem Namen
der Schülerin verbunden war, kann eigentlich nur belegen, dass Beuys selbst auf sie als
ursprüngliche Schöpferin des Kopfes hinwies, denn sie selbst kannten wir damals noch
nicht. Ich selbst sah den Kopf im Vorfeld von Venedig wieder (1976). ... Übrigens hatte
die Adaption des Kopfes für das Beuys'sche Ouevre in unseren Augen nichts
Befremdliches, ..."
30
Wie Professor Dr. Zweite in seiner noch zu erörternden Untersuchung in "Patrimonia 42"
referiert, schreibt auch Heiner Stachelhaus in seinem Buch, "Joseph Beuys" Düsseldorf,
1987 folgendes: "Wie Franz Josef von der Grinten weiß, handelt es sich dabei um das
Werk einer früheren Schülerin von Beuys. Sie modellierte den Kopf in seiner Klasse,
Beuys veränderte ihn später und ließ ihn in Eisen ausführen."
31
Von Beuys, der einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 24. Juni 1976
zufolge äußerte, "dass dieser Kopf leidend, aber auch martialisch sei, vulgär, wie ein
Arbeiter und römisch zugleich," liegt zu dieser Herkunft allerdings keine Bestätigung vor.
In einem Schreiben von Heiner Bastian an die Beklagte zu 1. vom 23. Juli 2002 teilte
der Verfasser, der sich dort als Assistent und Sekretär von Beuys bezeichnet, vielmehr
mit, Beuys habe gesagt, den Kopf bereits 1961 geformt zu haben. Heiner Bastian führte
demgemäß auch schon in einem Beitrag "La fermata del tram di Joseph Beuys a
Venezia" zum Buch von Germano Celant , "Beuys - tracce in italia", Neapel, 1978, aus:
"Già nel 1954 egli si occupò dei primi lavori preparatori per la fermata del tram. Nel 1961
modellò la testa per il fusto di cannone, ... ." Die Aussage erschien auf Deutsch
nochmals in seinem Aufsatz "Joseph Beuys, Straßenbahnhaltestelle" von 1980.
32
Beuys muss auch bekannt gewesen sein, dass Literaturstimmen aus der Zeit der
Biennale 1976 die Entstehung des Kopfes in die Zeit vor 1963 datierten und von keinem
fremden Beitrag berichteten. Zur "Straßenbahnhaltestelle" führte die Kunsthistorikerin
Caroline Tisdall nämlich schon im Katalog zum Deutschen Pavillon auf der Biennale
1976 aus: "Above the cannon, emerging from it, is the head of a man, modelled by
Beuys in 1961 with the Tram stop in mind. His expression is pained, yet at the same time
as elusive as his character: part Celt, part martial Roman, part ordinary worker,
somehow archaic, heroic and yet not at all, both active and passive."; diesen Text
übernahm sie in einen Ausstellungskatalog des Guggenheim Museums aus dem Jahre
1979. Im Katalog der Biennale ist dem englischsprachigen Text eine Übersetzung ins
Deutsche beigegeben: "Der Kanonenlauf endet im Kopf eines Mannes den Beuys
bereits 1961 mit der Vorstellung von der "Straßenbahnhaltestelle" modelliert hat. Sein
Ausdruck ist schmerzvoll, gleichzeitig jedoch auch von schwer zu bestimmendem
Charakter: keltisch, kriegerisch-römisch, proletarisch; irgendwie archaisch, heroisch
aber auch wieder gar nicht heroisch, aktiv und passiv zugleich." Die Übersetzung
stammt nach dem Vortrag der Beklagten von Beuys selbst, nach dem Vortrag der
Klägerin von Heiner Bastian. In italienischer Übersetzung erschien der Text nochmals
im erwähnten Buch von Germano Celant. In einem Beitrag zur Festschrift für Eduard
Trier zum 60. Geburtstag, Berlin, 1981, führte der Direktor des Frankfurter Städels und
seinerzeitige deutsche Kommissar der Biennale Klaus Gallwitz zu dem Kopf aus der
Installation "Straßenbahnhaltestelle" aus: "Es ist kein Selbstportrait, es ist das Portrait
seines Lehrers, eines Lehrers, eines Kriegers und Dulders, es zeigt heroische Züge. Es
ist die Arbeit eines - konventionellen Bildhauers. Das Gipsmodell stand seit den 50er
Jahren im Atelier". Schließlich führte eine Autorin Ingrid Rein in ihrem Beitrag "Der
deutsche Papillon in Venedig" in der Schweizer Kulturzeitschrift "DU" von August 1976
zur "Straßenbahnhaltestelle" aus: "Der Kopf, ein wichtiges Element dieser Arbeit,
existiert im Gipsmodell bereits seit 15 Jahren."
33
Letztlich kommt es auf die Feststellung, ob das Gipsmodell, das den Metallgüssen
zugrunde liegt, auf einer Tonskulptur beruht, die im Ursprung auf die Klägerin
zurückzuführen ist, nicht an. Denn jedenfalls ist das Aussehen der Tonskulptur der
Klägerin vor den Eingriffen durch Beuys nicht zu ermitteln. Die Beweisaufnahme hat das
Aussehen der Skulptur, als sie die Hände der Klägerin verließ, nicht mit hinreichender
Sicherheit ergeben. Die Klägerin hat im Rechtsstreit zwar dezidiert behauptet, ihre
Tonskulptur habe im letzten Zustand dem Gipsmodell bis auf den abgeänderten Mund -
leichte Öffnung und leichtes Heraufziehen der Mundwinkel - entsprochen, der
erkennende Senat ist davon aber nicht überzeugt. Der Behauptung stehen nämlich
frühere Äußerungen der Klägerin über weitergehende Eingriffe durch Beuys entgegen,
34
ohne dass feststellen wäre, dass die jetzige Behauptung richtig wäre, die früheren
Äußerungen aber falsch wären.
Der Senat hat es bei der Anordnung der Beweisaufnahme für möglich gehalten, die
allein durch den Eingriff im Mundbereich eingetretene Veränderung im Ausdruck der
Kopfskulptur wegzudenken und so noch deren ursprünglichen ästhetischen Gehalt zu
ermitteln. Dabei wären zudem die Veränderungen zu berücksichtigen gewesen, die sich
aus der Übertragung eines Tonmodells in Gips und aus dem Gießvorgang ergaben. Der
auf diese Weise erfasste ästhetische Gehalt des ursprünglichen Tonmodells wäre dem
Eindruck gegenüberzustellen gewesen, den das Gipsmodell und die Metallgüsse
erwecken, so wie sie sich jetzt bei den Beklagten befinden, damit beurteilt werden
könnte, ob das Gipsmodell und die Metallgüsse als eine unfreie Bearbeitung der
klägerischen Tonskulptur zu beurteilen sind. Der Senat war sich dabei bewusst, dass,
wie es dann der als Zeuge vernommene Fachmann Professor Dr. Z. bei seiner
Vernehmung gesagt hat, schon ein Eingriff im Mundbereich den Ausdruck einer
Kopfskulptur grundlegend verändern kann, und zwar gerade in Richtung auf den
Ausdruck von Schmerz. Es war auch von Anfang an nicht zu verkennen, wie es
derselbe sachkundige Zeuge später hervorgehoben hat, dass auch die Herstellung des
Kopfes in Guss, so wie Beuys es wollte, nochmals Bedeutung für den künstlerischen
Ausdruck des Kopfes erlangt hat. Die Beklagten hatten hierzu bereits ausführlich
vorgetragen. Der Senat hält aber eine Ermittlung des künstlerischen Gehalts der
klägerischen Tonskulptur für ausgeschlossen, wenn weitergehende Eingriffe von Beuys
als nur die Öffnung des Mundes und das Heraufziehen der Mundwinkel zu
berücksichtigen sind. Durch bloße Zeugenaussagen lässt sich die Ausgangsgestaltung
- vor tiefer greifenden Änderungen durch Beuys - nicht verlässlich rekonstruieren.
35
Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass es die weiteren Eingriffe von
Beuys, von denen die Klägerin Professor Dr. Zweite im Jahre 1992 unstreitig berichtet
hat, in Wahrheit gar nicht gegeben hätte. In seiner in "Patrimonia 42" erschienenen
Untersuchung zur Installation "Palazzo Regale" spricht Professor Dr. Zweite von den
fünf Güssen "nach einem Tonmodell von Beatrix Sassen" und fährt fort: "Beuys hatte die
Arbeit seiner Schülerin verändert, was an der erhaltenen Arbeit indessen nur schwer zu
überprüfen ist." In einer Anmerkung dazu berichtet Professor Dr. Zweite, dass die
Klägerin in einem Gespräch mit ihm im April 1992 geäußert habe, "verschiedene
Arbeiten in der Akademie zurück(gelassen zu haben), darunter eben auch das
Tonmodell eines Kopfes mit klassischem Profil, das Stück, um das es hier geht. Beuys
hätte damals jedoch eine entscheidende Korrektur vorgenommen: die Augenhöhlen
hätte er an der Nasenwurzel nach oben gedrückt und dasselbe auch mit den
Mundwinkeln gemacht sowie die Ohren an den Kopf gelegt und so den Ausdruck des
Gesichts sehr verändert. Auch wäre für den Guß der Kopf von der Büste getrennt
worden." Der jetzige Katalog der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen führt mit der
Aussage, dem eisernen Kopf der Installation "Palazzo Regale" liege eine Skulptur der
Klägern zugrunde, über diesen Text nicht hinaus. Bei seiner Zeugenvernehmung hat
Professor Dr. Z. seine schriftlichen Ausführungen bestätigt, dass die Klägerin von einer
Modifizierung und Veränderung der Skulptur im Ausdruck gesprochen hat, und zwar
einer entscheidenden. Es ging um eine Veränderung in Richtung auf den Ausdruck von
Schmerz. Die Klägerin habe gerade auch von - den heute in Abrede gestellten -
Veränderungen im Augen- und Ohrenbereich gesprochen.
36
Es gibt keinen überzeugenden Grund für die Annahme, die Klägerin habe in dem
Gespräch mit Professor Dr. Zweite mehr Änderungen angegeben, als wirklich
37
vorgenommen worden waren. Hierfür spricht zunächst, dass die Klägerin auch
gegenüber dem ehemaligen Direktor des Baseler Kupferstichkabinetts Dieter Koepplin
ausweislich seines Buches "Joseph Beuys - The secret block for a secret person in
Ireland", aus dem Jahr 1988 - und damit früher als gegenüber Professor Dr. Zweite und
unabhängig von ihm - zum Ausdruck gebracht hat, "bei der Korrektur oder nachher habe
Beuys den Mund und die Augen zu seinem jetzigen starken Ausdruck verändert und die
Ohren angedrückt", und dass auch noch im Katalog des Kröller-Möller-Museums aus
dem Jahr 1994 von einem Gespräch mit der Klägerin berichtet wird, in dem sie von den
Veränderungen des Kopfes durch Beuys sprach und das "Hochdrücken" auch der
Augen mitteilte. Schließlich haben auch die früheren Künstler-Freunde der Klägerin B.,
R. und S. bei ihrer Zeugenvernehmung sämtlich bekundet, dass die Klägerin in
Gesprächen - zum Teil durch Gesten verdeutlicht - immer wieder von den
weitergehenden Eingriffen gesprochen hat, die Beuys an der Kopfskulptur
vorgenommen habe, nämlich auch an den Augen und Ohren. Der Zeuge S. bekundete
sogar die Aussage, Beuys habe die Büste mit bestimmten Griffen "vollkommen"
verändert. Auch laut dem Zeugen B. sprach die Klägerin von Eingriffen, die insgesamt
wesentlich erschienen. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich
diese drei Zeugen durch Abneigung gegen die Klägerinnen zu einer Falschaussage
hätten hinreißen lassen.
Schon aus den Gesprächen der Klägerin mit den beiden weiteren Kunsthistorikern und
mit den drei früheren Künstler-Freunden folgt, dass die Klägerin - entgegen ihrem
Vorbringen im Rechtstreit - das Gespräch mit Professor Dr. Zweite durchaus nicht
gänzlich unvorbereitet und spontan geführt hat. Das Geschehen wurde ihr gegenüber
nicht erstmals nach etwa dreißig Jahren angesprochen, selbst wenn sie von der
Ausstellung der Installation "Straßenbahnhaltestelle" auf der Biennale 1976 keine
Kenntnis genommen haben sollte. Sie hatte sich mit dieser Installation und dem in sie
eingefügten Kopf jedenfalls aber 1985 im Mönchengladbacher Museum befasst und
daraufhin auch schon die Beklagte zu 1. angeschrieben. Nach den Bekundungen von
Professor Dr. Z. vor dem Senat war das Gespräch zudem ein lockerer
Meinungsaustausch und keinesfalls von Stress, Anspannung oder Überraschung auf
Seiten der Klägerin geprägt. Demgegenüber hat die Bekundung der Zeugin O., die
Klägerin sei mit dem Gespräch mit Professor Dr. Zweite, wie sie ihr nachher mitgeteilt
habe, unzufrieden gewesen, es sei ein "ziemliches Durcheinander" gewesen, kein
großes Gewicht, zumal da die Zeugin selbst darauf hingewiesen hat, ihre Befragung zu
diesem Thema bedeute "ein schwieriges Fahrwasser." Für den Senat liegt im Übrigen
grundsätzlich die Annahme näher, dass bei dem plötzlichen Wiedererkennen einer
Gestaltung die Unterschiede zunächst zurücktreten und sie erst später aufgrund von
Überlegungen bewusst werden, als dass anfangs Unterschiede festgestellt werden, die
bei längerem Nachdenken dann aber doch keinen Bestand haben.
38
Die Aussagen der drei ehemaligen Mitschüler O., K. und Professor T. vermitteln dem
Senat nicht die Überzeugung, dass es entgegen den wiederholten vorprozessualen
Äußerungen der Klägerin selbst doch keinen weiteren Eingriff von Beuys - über
denjenigen im Mundbereich hinaus - gegeben hätte. Die Zeugin O., die den Kopf zuvor
genau wahrgenommen haben will, hat allerdings jeden weiteren Eingriff von Beuys
schlechthin verneint. Die Zeugin K. hatte eine Erinnerung an den von Klägerin
gestalteten "Kahlkopf", so wie ihn jetzt das Gipsmodell wiedergibt. Sie erinnerte sich
nicht daran, dass die Klägerin den Kopf zunächst weiblich, mit Haaren oder einem
Früchtekranz und wie eine Bacchantin ausgestaltet gehabt und ihn dann mit einem
mehr oder weniger gewaltsamen Eingriff umgestaltet hätte. Nach der Aussage der
39
Zeugin K. hat der Mitschülerkreis damals ihr gegenüber keine weiteren Veränderungen
von Seiten des Lehrers Beuys erwähnt. Sie hat aber gemeint, dass die Änderungen
erwähnt worden wären, wenn sie von Bedeutung gewesen wären. Die Aussage des
Zeugen Professor T. war zu dieser Frage unergiebig. Er wusste bei seiner Vernehmung
nicht anzugeben, wie der Kopf der Klägerin vor den Eingriffen von Beuys ausgesehen
hatte, ob er anfangs zu einer Büste gehörte oder nicht, ob er männlich oder weiblich war,
eine Frisur hatte oder Verzierungen. Erst auf Nachfragen meinte er zu letzterem:
"eigentlich nicht". Vor allem aber wusste der Zeuge nicht anzugeben, ob Beuys außer
dem Eingriff im Mundbereich auch von Veränderungen im Augen- und Ohrenbereich
vorgenommen hatte. Die von der Klägerin als Zeugin benannte weitere Mitschülerin S.
S. ist nicht vernommen worden, da sie nach dem Vortrag der Klägerin zu den Eingriffen
von Seiten des Lehrers Beuys keine Einzelheiten weiß.
Auf die Aussagen der Zeuginnen O. und K. allein kann sich der Senat zu stützen; denn
sie stehen im Widerspruch zu den Angaben, die die Klägerin als die durch die Eingriffe
am meisten Betroffene vorprozessual gemacht hat. Es ist hier auch auf die schon
angesprochenen allgemeinen Bedenken hinsichtlich der Erinnerungsfähigkeit von
Zeugen zurückzukommen. Angemerkt sei noch, dass die bei einer genauen Betrachtung
des Gipsmodells sichtbare sorgfältige Ausführung der Augenpartie nicht gegen einen
Eingriff von Beuys in diesem Bereich spricht. Zum einen mag die Modellierung beim
Eindrücken der Augen insgesamt zum Teil erhalten geblieben sein, zum anderen spricht
nichts dagegen, dass Beuys die Modellierung nachträglich wiederhergestellt hat.
40
Schließlich vermag der Senat, der aufgrund seiner langjährigen Befassung mit
Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der Rechtsprechung zu den Verkehrkreisen gehört,
die für Kunst empfänglich und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertraut sind, nicht
nachzuvollziehen, wie aus einer weiblichen Tonbüste mit klassischem Profil, die über
halblangem Haar einen Kranz aus Äpfeln und Birnen trug - so schildert die Klägerin die
Gestalt der Büste vor ihren eigenen Eingriffen, die Zeugin O. hat noch das
Bacchantische des Kopfes hervorgehoben -, allein durch die Entfernung des
Kopfschmucks und der Haare sowie der Abtrennung des Kopfes von der Büste - und
auch dem eingeräumten Eingriff im Mundbereich - ein männlicher Kopf mit dem
Ausdruck entstehen konnte, wie ihn Beuys selbst, aber auch Tisdall und Gallwitz an den
oben behandelten Stellen treffend in Worte gefasst haben oder wie ihn Professor Dr. Z.
bei seiner Vernehmung als Leitmetapher für Schmerz angesprochen hat. Das
Hinzudenken von Haaren und einem Früchtekranz und das Aufsetzen des Kopfes auf
eine Büste wie auch das gedankliche Schließen des Mundes und die Absenkung der
Mundwinkel lassen den Kopf aus der Anlage zu diesem Urteil noch nicht zu einer
weiblichen Tonbüste mit klassischem Profil und bacchantischer Anmutung werden.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der vorliegende Streit hat
keine grundsätzlich Bedeutung. Eine Fortbildung des Rechts steht nicht in Rede. Die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht berührt. Denn die Rechtsfrage, wann von
einer Miturheberschaft gesprochen werden kann, ist höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen
beruht die Entscheidung aber auf Tatsachenfeststellungen im Einzelfall.
42
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.000 Euro (nach der unbeanstandeten
Wertangabe in der Klageschrift und der landgerichtlichen Wertfestsetzung)
43
Dr. S. S.
44
Die Darstellung nachfolgender Bilder ist technisch leider nicht möglich
45