Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.05.2006

OLG Düsseldorf: ablauf des verfahrens, freiheit der person, recht auf freiheit, beugehaft, rechtsschutzinteresse, belastung, strafprozessordnung, beweismittel, straftat, aussageverweigerung

Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 Ws 63/02
Datum:
22.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 63/02
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Erzwin-gungshaft
rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem
Beschwerdeführer entstandenen notwendi-gen Auslagen – auch für das
Verfahren vor dem Bun-desverfassungsgericht - trägt die Staatskasse.
Am 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts mehrerer
Betäubungsmittelstraftaten in Berlin in Untersuchungshaft genommen. Am 18. Juni 2001
wurde an der deutsch-niederländischen Grenze der Drogenkurier A. zusammen mit K.
D. bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgegriffen. A. gab an, der Beschwerdeführer
habe seit Mai 2000 zusammen mit D. Beschaffungsfahrten aus den Niederlanden nach
Berlin organisiert, weshalb die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer weitere
Taten zur Last legte. Am 3. Dezember 2001 verurteilte das Landgericht Berlin den
Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf
Monaten, weil er zwischen "Sommer 2000" und Mai 2001 in den Niederlanden mehrere
Kilo Haschisch und Kokain erworben und über verschiedene Kuriere, darunter A., nach
Berlin habe bringen lassen, um die Betäubungsmittel dort weiter zu verkaufen. Der
Beschwerdeführer befand sich bis zum 10. September 2004 in Strafhaft.
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Aufgrund der Angaben des A. wurde auch gegen D. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
und mit Ausnahme der am 18. Juni 2001 begangenen Tat ebenfalls nach Berlin
abgegeben; die dortige Staatsanwaltschaft klagte D. an, in 23 Fällen mit unerlaubt
eingeführten Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben,
teilweise unter Beteiligung des "gesondert verfolgten" Beschwerdeführers.
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Wegen der am 18. Juni 2001 begangenen Tat erhob die Staatsanwaltschaft Kleve
Anklage gegen A. und D. zum Landgericht Kleve . Zur dortigen Hauptverhandlung als
Zeuge geladen, verweigerte der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO jegliche Angaben zur Sache. Daraufhin
ordnete das Landgericht am 17. Januar 2002 Beugehaft bis zu sechs Monaten an. Der
Beschwerdeführer legte Beschwerde ein; dieser half das Landgericht nicht ab.
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Nach Abschluss der Hauptverhandlung hob das Landgericht am 23. Januar 2002 den
Beschluss über die Beugehaft auf. Diese ist zu keiner Zeit vollzogen worden. Mit
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Beschluss vom 13. Februar 2002 erklärte der Senat daraufhin die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Beugehaft für erledigt. Ein Ausnahmefall,
bei dem trotz Fortfalls der unmittelbar belastenden Anordnung die Beschwerde zur
Feststellung der Rechtswidrigkeit weiterhin zulässig sein könne, liege nicht vor.
Hiergegen wandte der Beschwerdeführer sich mit der Verfassungsbeschwerde. Das
BVerfG hat durch Entscheidung vom 09. September 2005 unter Verwerfung der
weitergehenden Beschwerde den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen, denn die Entscheidung verletze den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtschutz aus Art.19 Abs. 4 GG.
Hierzu hat es u.a. ausgeführt:
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Ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung kann nach Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an
der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt
das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand (vgl.
BVerfGE 104, 220 <233>). Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu
dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende
Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96,
27 <40>; 104, 220 <233>).
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Weiterhin kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen
tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen vornehmlich solche
Maßnahmen, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und
Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat. Bei derart
schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch
Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in denen
die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum
erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>). Die Aufgabenteilung
zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit lässt es nicht zu, dass ein
Beschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff
schwerwiegend im Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist, erst und
nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einfordern kann
(vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).
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Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten
einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 <92>; 65, 317 <322>; 104, 220
<234>). Dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des
Betroffenen an - nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig
erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 <234>).
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Darüber hinaus kann sich das Rechtsschutzinteresse unmittelbar aus der
diskriminierenden Wirkung des Eingriffs ergeben. Hat der Grundrechtseingriff ein
Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen begründet, hängt die Gewährung von
Rechtsschutz daher weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der
Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor
Beendigung der Haft erlangt werden kann. Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung
indiziert ein solches Rehabilitierungsinteresse. Denn Eingriffe in die körperliche
Bewegungsfreiheit, mit denen der Staat auf festgestelltes, begründeterweise vermutetes
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oder zu besorgendes rechtswidriges Verhalten des Einzelnen reagiert, berühren den
davon Betroffenen, auch wenn sie nicht mit einer strafrechtlichen Unwerterklärung
verbunden sind, im Kern seiner Persönlichkeit. Zudem können Haftanordnungen
geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl.
BVerfGE 104, 220 <235>).
II.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer das
Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen.
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a) Entgegen der Meinung des BVerfG ist zwar von der Anordnung der Beugehaft eine
fortwirkende Belastung des Beschwerdeführers durch Freiheitsentzug – die schon für
sich sein Rechtsschutzbedürfnis begründet hätte – hier nicht eingetreten, denn die
Erzwingungshaft ist ausweislich einer Mitteilung der für die Vollstreckung der Strafhaft
zuständigen Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. November 2005 tatsächlich nicht
vollzogen worden. Aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft Berlin hat sich ergeben,
dass eine Unterbrechung der Strafhaft zum Zwecke des Vollzuges der Erzwingungshaft
nicht stattgefunden hat. Deshalb ist auch der Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft
nicht nach hinten verschoben worden und der Beschwerdeführer hat seine Freiheit nicht
später erlangt als ohne die Anordnung der Erzwingungshaft .
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b) Es war allerdings Wiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen. Das
begründet ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und führt zur Zulässigkeit
der Beschwerde.
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Der Beschwerdeführer leitete nämlich ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
insbesondere aus der Gefahr ab, sich durch Angaben über sein Verhältnis zum
Angeklagten D. hinsichtlich möglicher weiterer, bislang unerkannt gebliebener
Betäubungsmittelgeschäfte selbst belasten zu müssen. Gegen D. war ein weiteres
Verfahren in Berlin anhängig; es war zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch in
der dort zum damaligen Zeitpunkt noch durchzuführenden Hauptverhandlung als Zeuge
aussagen sollte. Im Falle seiner erneuten umfassenden Aussageverweigerung hätte der
Beschwerdeführer wiederum die Anordnung von Zwangsmitteln, insbesondere von
Beugehaft, zu gewärtigen gehabt. Eine Entscheidung über seine Beschwerde hätte
hingegen eine Klärung über den Umfang seines Rechts herbeiführen können.
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c) Auch war - um dem Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz zu
genügen - ein aus der diskriminierenden Wirkung der Freiheitsentziehung folgendes
Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 104,
220 <234>). Auch dies begründet das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
und führt zur Zulässigkeit der Beschwerde. Schon die Gefahr der Vollstreckung der
angeordneten Beugehaft begründete – so das BVerfG mit Recht - ein solches
Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers. In ihren Auswirkungen unterscheidet
sich die Beugehaft nicht von sonstigen Freiheitsentziehungen. Sie greift nicht nur tief in
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das Freiheitsrecht des Betroffenen ein, sondern ihre Anordnung knüpft auch an ein von
der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten an, nämlich die Verletzung der
Zeugenpflichten. Auch wenn sie im Gegensatz zu den Ungehorsamsfolgen der
Festsetzung von Ordnungsgeld und (ersatzweiser) Ordnungshaft keine Strafe für
Zeugenpflichtverletzungen, sondern nur ein als Maßregel bezeichnetes Zwangsmittel
darstellt (vgl. Dahs, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. Mai 1998, § 70 Rn.
17; Nehm, Aussageverweigerung und Beugehaft, in Festschrift für Odersky, 1996, S.
439 <449 ff.>), rechtfertigt sie sich daraus, dass der Betroffene durch den der Haft
innewohnenden Zwang zu einer Aufgabe seines ungesetzlichen Verhaltens bewegt
werden soll; die Maßregel ist dazu bestimmt, einen Ungehorsam zu brechen (vgl.
Senge, Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 70 Rn. 5). Ihre Anordnung setzt
eine (nicht notwendigerweise einer strafrechtlichen Unwerterklärung gleichkommende)
rechtliche und soziale Missbilligung, den gesetzeswidrigen Ungehorsam, voraus.
Dieses Unwerturteil ist geeignet, das Ansehen des Betroffenen auch in der Öffentlichkeit
herabzusetzen.
An dieser Bewertung vermag auch nichts zu ändern, dass es der Betroffene hier im
Gegensatz zu anderen Formen der Freiheitsentziehung stets selbst in der Hand hat, die
Voraussetzungen für seine (alsbaldige) Freilassung zu schaffen. Denn würde er hierauf
verwiesen, müsste er mit der Aufgabe des von ihm beanspruchten
Auskunftsverweigerungsrechts Einschränkungen der durch dieses Recht gesicherten
Grundsätze, etwa jenen der Selbstbelastungsfreiheit, hinnehmen; die Überprüfung in
der Beschwerdeinstanz dient aber gerade dazu, den durch das
Auskunftsverweigerungsrecht geschützten Rechtsprinzipien Geltung zu verschaffen.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Entscheidung der Strafkammer hat
die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen nach § 55 StPO
insbesondere die Tragweite des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand
gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen, verkannt und dadurch
das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Die Anordnung der
Erzwingungshaft war unzulässig.
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Es ist mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage
gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche
Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 56, 37 <49>; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2
BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes
gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu
verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat
oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 -
2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.). In eine solche Gefahr geriete der Zeuge dann,
wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen
entnehmen könnte - nicht müsste -, die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13.
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November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413; Dahs in: Löwe/Rosenberg,
Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 55 Rn. 10; Senge in: Karlsruher
Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 55 Rn. 4; Meyer-Goßner in: Kleinknecht,
Kommentar zur Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 55 Rn. 7; jeweils mit weiteren
Nachweisen). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2
StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im
Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. Dahs, a.a.O., Rn. 10).
Schon diesen Ansatz verkennt das Landgericht, indem es ein
Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO schon deshalb verneint,
weil er rechtskräftig verurteilt worden sei, ein weiteres Verfahren nicht anhängig sei und
deshalb keine Gründe ersichtlich seien, die ein Auskunftsverweigerungsrecht
begründen könnten.
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Ein solches Recht ist aber schon dann zu bejahen, wenn Tatsachen im Raum stehen,
die auch nur mittelbar einen Anfangsverdacht begründen können. Dieses Recht wird
einem Zeugen für Angaben über bereits rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten nur
dann zu versagen sein, wenn die Gefahr weiterer Verfolgung
zweifellos
ausgeschlossen ist (BVerfG vom 6. Februar 2002 -2 BvR 1249/01). Damit hat sich die
Strafkammer nicht befasst.
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Es war nach Aktenlage – wie die Beschwerde zutreffend ausführt - ohne weiteres davon
auszugehen, dass zum Zeitpunkt der angeordneten Befragung als Zeuge weitere - nicht
vom Strafklageverbrauch umfasste - Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers im
Raum standen. Lagen demnach bereits Anhaltspunkte für weitere, noch nicht
rechtskräftig abgeurteilte, Betäubungsmittelstraftaten des Beschwerdeführers vor, so
konnte nicht ausgeschlossen werden, dass er durch die von ihm verlangten Auskünfte -
wenn auch nur mittelbar - neue Ermittlungsansätze hierzu liefern würde. Denn mit der
Benennung seiner (oder seines) Komplizen würde er möglicherweise zugleich die (oder
den) Beteiligten nicht vom Strafklageverbrauch umfasster Straftaten preisgeben. Da er
die schon abgeurteilten Drogengeschäfte jedenfalls zum Teil mit demselben Komplizen
abgewickelt hatte, war dies nicht nur denktheoretisch möglich, sondern tatsächlich zu
befürchten. Schon hierdurch hätte sich der - bislang nur in allgemeiner Form - gegen
den Beschwerdeführer bestehende Verdacht konkretisiert. Sodann hätte er damit
rechnen müssen, dass von ihm benannte Tatbeteiligte ihrerseits gegenüber der
Staatsanwaltschaft Angaben über weitere mit ihm abgeschlossene Drogengeschäfte
machen und damit den gegen ihn bestehenden Tatverdacht zusätzlich erhärten
könnten. Auch diese Gefahr bestand nicht nur theoretisch, weil im Bereich der
Betäubungsmitteldelikte § 31 Nr. 1 BtMG dem Täter für eine über seinen eigenen
Tatbeitrag hinaus gehende Aufklärung der Straftat Strafmilderung verspricht und so
einen besonderen Anreiz für belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte schafft. Da
solche den Beschwerdeführer belastenden Angaben eines zuvor von ihm selbst als
Beteiligten bezeichneten Zeugen oder Angeklagten durchaus glaubhaft und nicht nur
als eine zur Selbstentlastung erfundene Geschichte erschienen, musste der
Beschwerdeführer befürchten, durch die Benennung seiner (oder seines) Komplizen
Beweismittel gegen sich selbst zu liefern.
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Danach hat die konkrete Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer der
Staatsanwaltschaft durch die Preisgabe seiner (oder seines) Komplizen die (oder den)
Tatbeteiligten weiterer, noch verfolgbarer, eigener Delikte offenbarte, also Auskünfte
über "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" (vgl. BGH,
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Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413) geben und damit
zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste. Deshalb war ihm die
Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar und die Anordnung der Erzwingungshaft
unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1
StPO in Verbindung mit der Entscheidung des BVerfG vom 09. September 2005 in
vorliegender Sache.
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