Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2006

OLG Düsseldorf: eintritt des versicherungsfalls, wiederherstellung, vgb, entschädigung, versicherungsnehmer, gebäude, innenausbau, sicherstellung, versicherungsschutz, eigenleistung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 203/05
Datum:
29.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 203/05
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. September 2005
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –
Einzelrichter – un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.720 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 66.720 € vom 17.
März 2005 bis zum 13. Juni 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins aus 51.720 € seit dem 14. Juni
2005 zu zahlen.
Die weitergehende Zinsforderung bleibt abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Beklagten zu 2/5, dem
Klä-ger zu 3/5 auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I. Der Kläger beansprucht Leistungen wegen eines Brandschadens vom 29. April 2002
an seinem bei der Beklagten auf der Grundlage der VGB 88 (GA 169 ff.) versicherten
Haus.
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Erstinstanzlich haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob die von der
Beklagten erbrachte Zeitwertentschädigung von 119.000 € ausreichend bemessen war.
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Ferner war Streitpunkt, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung
in Höhe der unstreitig auf 66.720 € (abzügl. von der Beklagten zwischenzeitlich darauf
erbrachter 15.000 €) zu veranschlagenden Neuwertspitze (§ 15 Nr. 4 VGB) bestand.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 161.824 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Basiszinssatzes nach § 1
des Diskontüberleitungsgesetzes aus 66.720 € seit dem 27. Dezember 2003 und
aus 95.104,90 € seit Rechtshängigkeit abzüglich am 13. Juni 2005 gezahlter
15.000 € zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und mit Blick auf die Abweisung
des Neuwertanteils, um den es im Berufungsrechtszug allein noch geht, ausgeführt: Die
Voraussetzung des § 15 Nr. 4 VGB 88 sei nicht erfüllt. Innerhalb der bis zum 29. April
2005 laufenden Dreijahresfrist sei die Verwendung der Neuwertentschädigung zur
Wiederherstellung des brandgeschädigten Gebäudes nicht gesichert gewesen. Aus
dem – auf gegen Fristende getroffenen Feststellungen beruhenden – gerichtlichen
Sachverständigengutachten B... (GA 113 ff.) ergebe sich, dass der Innenausbau des
Hauses großenteils noch nicht erfolgt gewesen sei. Angesichts dessen und weil
sonstige Vorkehrungen nicht ersichtlich seien, könne nicht ohne vernünftige Zweifel
davon ausgegangen werden, dass die Wiederherstellung fristgerecht gesichert
gewesen sei. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
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Mit seiner Berufung greift der Kläger die Würdigung des Landgerichts an.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
an ihn 51.720 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes aus 66.720 € seit dem 27.
Dezember 2003 bis zum 13. Juni 2005 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungs-gesetzes aus 51.720 €
seit dem 14. Juni 2005 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt dem angefochtenen Urteil bei und verweist noch einmal auf ihre Rüge, der
Beklagte habe gegen die Obliegenheiten des § 20 Nr. 1 d) VGB verstoßen, Belege
vorzulegen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II. Die Berufung ist begründet.
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Dem Kläger steht der der Höhe nach unbestrittene Anspruch auf die Neuwertspitze zu,
weil er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat,
dass er die Entschädigung verwenden wird, um das brandgeschädigte Gebäude
wiederherzustellen (vgl. § 15 Nr. 4 VGB 88). Nach dem Verständnis des
durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das es für die Ermittlung des Sinngehalts
Allgemeiner Versicherungsbedingungen ankommt, erfordert die Klausel nicht, dass die
zweckgebundene Verwendung der Entschädigung unumstößlich gewiss ist. Einer
solchen Sichtweise steht insbesondere entgegen, dass § 15 Nr. 4 VGB für die
Wiederherstellung selbst keine Frist nennt, die Wiederherstellung also durchaus erst
geraume Zeit nach Ablauf der angesprochenen drei Jahre erfolgen kann (vgl. Martin,
Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., R IV Rdn. 36). Einer Sicherstellung haften nämlich
insbesondere, wenn sie auf lange Sicht andauern kann, Unwägbarkeiten an, die, will
man den Versicherungsschutz nicht entwerten, im Rahmen der gebotenen Prognose
außer Ansatz bleiben müssen. So ist es denn auch – soweit ersichtlich – allgemeine
Auffassung, dass die zweckgebundene Verwendung der Entschädigung (schon)
sichergestellt ist, wenn fristgerecht getroffene Vorkehrungen keinen vernünftigen Zweifel
an der künftigen Wiederherstellung aufkommen lassen (vgl. BGH VersR 2004, 512,
513).
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat nämlich die
Wiederherstellung des schwer brandgeschädigten Hauses (vgl. Fotos GA 157 ff.) vor
Ablauf der am 29. Mai 2005 endenden Dreijahresfrist nicht nur in Angriff genommen,
sondern, wie sich aus den am 17. März 2005 (GA 114) vom gerichtlichen
Sachverständigen aufgenommenen Fotos (GA 175 ff.) ergibt, schon ganz erheblich
vorangetrieben. Der vom Sachverständigen festgehaltene Status (fast komplette
Herrichtung des Dachgeschosses, im übrigen Vollendung des Rohbaues und
begonnener Innenausbau des Obergeschosses, Aufgabe des mit Stahlbetondecke
verschlossenen Kellergeschosses - vgl. GA 115/116 - ) lässt keinen Zweifel daran, dass
der Kläger die Wiederherstellung ernsthaft beabsichtigt und schon in einem Umfang
umgesetzt hat, der eine Einstellung der weiter erforderlichen Aufbaumaßnahmen
wirtschaftlich wenig sinnvoll erschienen ließe. Dass der Kläger eine
Wiederherstellungsabsicht nur vorschieben würde (was durch das
Sicherstellungserfordernis lt. BGH a.a.O. verhindert werden soll), ist auszuschließen.
Bei dieser Sachlage fehlt es an jedem greifbaren Anhalt dafür, dass der Kläger, der die
bisherigen Arbeiten unbestritten überwiegend in Eigenleistung durchgeführt hat (vgl. GA
46 u. GA 69), die Arbeiten nicht fortführen wird. Dafür, dass dem die wirtschaftliche
Situation des Klägers, zumal nach Erhalt der Neuwertspitze, entgegenstünde, ist nichts
ersichtlich. Alles andere als eine Weiterführung des Baues wäre unvernünftig.
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Schließlich vermag auch die Argumentation der Beklagten (GA 84) nicht zu überzeugen,
es reiche nicht aus, wenn die Wiedererrichtung des Hauses gesichert sei, gesichert sein
müsse vielmehr die Verwendung der Neuwertentschädigung hierfür. Das entspricht
zwar dem Wortlaut, nicht jedoch dem Sinn und Zweck des § 15 Nr. 4 VGB 88, wie ihn
der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht. Der durchschnittliche
Versicherungsnehmer sieht in der "strengen Wiederherstellungsklausel" (so schon die
gängige Bezeichnung, vgl. BGH VersR 2001, 326) eine Vorkehrung dagegen, dass das
versicherte Gebäude unrepariert bleibt und sich der Versicherungsnehmer an dem
Neuwertanteil für sonstige private Zwecke bereichert. Davon kann keine Rede sein,
wenn der Versicherungsnehmer durch Eigenleistungen für die Wiederherstellung des
Gebäudes sorgt. Es kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gereichen,
wenn es ihm gelingt, preisgünstiger als gewöhnlich zu bauen, sofern seine Art der
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Wiederherstellung zu Beanstandungen keinen Anlass bietet. Letzteres ist auf der
Grundlage dessen, was der Kläger bislang geleistet hat, nicht zu erwarten.
Die Ausführungen der Schrift der Beklagten vom 21. Juni 2006 hat der Senat erwogen.
Sie geben ihm zu einer anderen Würdigung keinen Anlass.
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Der Höhe nach ist die noch ungedeckte Neuwertspitze (66.720 € abzügl. gezahlter
15.000 € = 51.720 €) unbestritten.
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Die Beklagte ist auch nicht mit Blick auf § 20 Nr. 1 d) i.V.m. § 20 Nr. 2 VGB 88
leistungsfrei. Soweit in den Bereich der Neuwertspitze vorstoßender
Wiederherstellungsaufwand bereits angefallen war, hat die Beklagte – aus ihrer Sicht
mit 15.000 € wertentsprechend – geleistet. Für noch nicht umgesetzte Maßnahmen gibt
es in der Regel keine Belege. Im übrigen entfällt der Einwand der Leistungsfreiheit
wegen etwaiger Obliegenheitsverletzungen, die erst nach Leistungsablehnung seitens
des Versicherers begangen sind (vgl. Römer in Römer/Langheid, 2. Aufl., § 6 VVG
Rdn. 29 m.w.N.).
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Die Zinsforderung rechtfertigt sich, nachdem die Beklagte bereits zuvor die
Entschädigung der Neuwertspitze verweigert hatte, erst ab dem 17. März 2005. Erst zu
diesem Zeitpunkt hat der gerichtliche Sachverständige vor Ort die Feststellungen zum
Ausbauzustand getroffen, welche die Grundlage für die Entscheidung des Senats
bilden, dass die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel erfüllt sind.
Erst für diesen Zeitpunkt ist gesichert, dass der Anspruch auf die Neuwertspitze
erwachsen war. Verzug kann vor Entstehung des Anspruchs nicht eingetreten sein.
Auch Prozesszinsen erwachsen erst mit Fälligkeit (vgl. Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., §
291 BGB Rn. 5 m.w.N.).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Nach Auffassung des Senats geht es vorliegend um eine von den Modalitäten des
Einzelfalls abhängige Würdigung.
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Berufungsstreitwert: 51.720 €.
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K... Dr. W... O...
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