Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.12.2005

OLG Düsseldorf: mietsache, brand, herausgabe, vermieter, rückgabe, zustand, räumung, begriff, untergang, beendigung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 74/05
Datum:
01.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 74/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. April 2005 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1
Die Beklagte hatte von dem Kläger ein Ladenlokal im Haus K. Str. 283 in D. zum Betrieb
eines Textil- und Haushaltswarengeschäfts gemietet. Sie wurde durch Versäumnisurteil
des Landgerichts Düsseldorf vom 16.1.2004 zur Räumung und Herausgabe des
Mietobjekts an den Kläger verurteilt. Am 10.2.2004 wurde das Ladenlokal durch Brand
zerstört. Ihre verbrannten und verkohlten Einrichtungsgegenstände ließ die Beklagte in
den Mieträumen zurück. Inzwischen sind die Räume anderweit vermietet. Das
Landgericht hat die auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 14.188,35 € für die
Monate März bis Juli 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a.
ausgeführt, eine Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, weil die
Beklagte dem Kläger die Mietsache nicht vorenthalten habe. Eine Herausgabe und
damit eine Vorenthaltung sei nicht möglich, wenn die Mietsache zerstört sei.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches
Klagebegehren weiter verfolgt. Er meint, die Beklagte habe die Räumlichkeiten weiter
genutzt und zwar in der Weise, dass diese zur Aufbewahrung ihres durch Feuer
zerstörten Warenbestandes gedient hätten.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht
im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,
546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden
Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung.
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Das Landgericht hat die mit der Berufung weiter verfolgte Klage auf Zahlung einer
Nutzungsentschädigung in geltend gemachter Höhe von 14.188,35 € im Ergebnis
zutreffend abgewiesen. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
Nutzungsentschädigung für die Monate März bis Juli 2004 kann der Kläger von der
Beklagten nicht gemäß § 546 a BGB verlangen. Der Anspruch scheitert entgegen der
Auffassung des Landgerichts allerdings nicht daran, dass das von dem Kläger
gemietete Ladenlokal durch – wie es der Kläger erstinstanzlich formuliert hat – eine
Feuersbrunst (GA 44) zerstört worden ist. Zwar kommt ein Anspruch auf
Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, wenn dem Mieter die Rückgabe der
Mietsache unmöglich ist; denn der Begriff des Vorenthaltens setzt voraus, dass der
Mieter die Sache nicht zurückgibt, obwohl er dazu imstande wäre (BGH, Urt. v.
13.4.2005, VIII ZR 377/03). Das Landgericht hat Letzteres jedoch zu Unrecht verneint.
Die Beklagte war durch das ihr am 20.1.2004 zugestellte Versäumnisurteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 16.1.2004 (8 O 445/03) verurteilt worden, das von ihr
angemietete Ladenlokal zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Dieser
Anspruch auf Rückgabe der Mietsache ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes
an den Vermieter gerichtet. Die Rückgabe von Räumen erfolgt grundsätzlich dergestalt,
dass diese geräumt an den Vermieter zurückzugeben sind. Hierzu gehört, dass der
Mieter sein in die Mieträume eingebrachtes Inventar entfernt (Blank/Börstinghaus, Miete,
2. Aufl., § 546 BGB, RdNr. 20). Dies gilt unabhängig davon, welchen Zustand dieses bei
Beendigung des Mietverhältnisses aufweist. Diese Verpflichtung der Beklagten ist nicht
allein durch den Untergang der Mieträume infolge des von ihr unverschuldeten Brandes
am 10.2.2004 entfallen. Unstreitig war die von der Beklagten eingebrachte
Ladeneinrichtung durch den Brand zwar zerstört, aber noch in verkohltem Zustand
vorhanden. Solange die Beklagte diese Brandreste nicht entfernte, hatte sie ihre
Räumungspflicht grundsätzlich nicht erfüllt (BGH, MDR 1996, 356 = NJW 1996, 321 =
ZMR 1996, 124; KG, GE 1995, 249).
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Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheitert jedoch daran, dass dem Kläger das
Ladenlokal nach den konkreten Umständen des Streitfalls durch die Beklagte für den
streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorenthalten worden ist. Der Begriff der
Vorenthaltung besagt nach der st. Rspr. des BGH, dass der Mieter die Mietsache nicht
zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters
widerspricht (BGH, Urt. v. 5.10.2005, VIII ZR 57/05; BGH, ZMR 2004, 256 m.w.N.). Zwar
reicht zur Erfüllung des Tatbestandes der Vorenthaltung der grundsätzliche
Rückerlangungswille des Vermieters aus (BGH, NJW 1983, 112). Eine Vorenthaltung
scheidet jedoch aus, wenn der Vermieter die Herausgabe der Mietsache – aus welchen
Gründen auch immer - gar nicht ernsthaft wünscht. Hiervon ist nach dem unstreitigen
Sachverhalt auszugehen. Obwohl der Kläger bereits vor dem Brand gegen die Beklagte
ein rechtskräftiges Räumungsurteil erstritten hat, hat er die Vollstreckung hieraus nach
dem Brand ersichtlich nicht betrieben. Das belegt, dass dem Kläger offenbar nicht daran
gelegen war, die Mieträume zurückzuerhalten. Ein Vermieter, der trotz eines
Räumungstitels über einen längeren Zeitraum keine Vollstreckungsmaßnahmen
unternimmt, obwohl der Mieter keinerlei Anstalten macht, seine verbrannten
Einrichtungsgegenstände zu entfernen, dokumentiert mit diesem Verhalten, dass er
nicht über den im Rahmen des § 546 a BGB erforderlichen Besitzwillen verfügt, der
Voraussetzung für die Annahme eines Vorenthaltens im Sinne dieser gesetzlichen
Regelung und damit für die Gewährung einer Nutzungsentschädigung ist (vgl. Senat,
GE 2004, 884 = GuT 2004, 175 = OLGR 2004, 375 = ZMR 2004, 750).
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Soweit der Kläger behauptet, er habe die Beklagte unermüdlich und immer wieder
vergeblich zur Räumung aufgefordert, lässt dies im Hinblick auf die unterlassenen
Vollstreckungsmaßnahmen zum einen keinen ernsthaften Besitzwillen erkennen, zum
anderen hat er diesen Vortrag weder erst- noch zweitinstanzlich konkretisiert. Dem
insoweit angebotenen Zeugenbeweis ist nicht nachzugehen, da dies auf eine
prozessual unzulässige Ausforschung hinausliefe.
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Unabhängig von vorstehenden Erwägungen ist nach dem Vorbringen des Klägers
zudem davon auszugehen, dass der Beklagten die Entfernung der Brandreste
zumindest für die Dauer der polizeilichen Branduntersuchung unmöglich war. Auch dies
steht einer Vorenthaltung entgegen. Der Kläger hat sich insoweit, um den Einwand der
Verletzung einer Schadensminderungspflicht auszuschließen, mit Schriftsatz vom
21.3.2005 (GA 46 a.E.) darauf berufen, er habe von sich aus zur Beseitigung der
Feuerschäden nichts verrichten dürfen, da dies wegen des Ermittlungsstandes geboten
gewesen sei. Das schließt zum einen einen Besitzwillen des Klägers aus, zum anderen
wäre auch die Beklagte ihrerseits gehindert gewesen, die Brandreste bis zu einer
Freigabe durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu entfernen. Da der Kläger zu der
Dauer der Brandursachenermittlung keine Angaben gemacht hat, kann auch aus
diesem Grund nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihm die Mieträume für den
streitgegenständlichen Zeitraum vorenthalten hat.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor.
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Streitwert: 14.188,35 €
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