Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2009

OLG Düsseldorf (stpo, teil, vergütung, vernehmung, beistandsleistung, beschwerde, anwaltliche vertretung, tätigkeit, dauer, beistand)

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 562/09
Datum:
06.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 562/09
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts S. in D. gegen den
Beschluss der XII. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf
vom 27. August 2009 (12 Qs 27/09) wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
I.
2
Am 25. März 2009 ordnete der Vorsitzende des Schöffengerichts Düsseldorf dem
Zeugen B. Rechtsanwalt S. in D. gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand bei.
3
Am 16. April 2009 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der
Staatskasse zu gewährenden Vergütung. Der Berechnung des von ihm in Höhe von
719,95 € geltend gemachten Vergütungsanspruchs legte er die Gebührentatbestände
aus Teil 4 Abschnitt 1 ("Gebühren des Verteidigers") des Vergütungsverzeichnisses
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV) zugrunde.
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Mit Beschluss vom 25. Mai 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Düsseldorf die Vergütung des Rechtsanwalts auf lediglich 297,50 € fest.
Die festgesetzte Vergütung setzte sich aus einer Gebühr nach Nr. 4301 VV (168,00 €),
der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV (20,00 €), Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV
(42,00 €), dem Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Ziff. 1 VV (20,00 €) und der
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV (47,50 €) zusammen.
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Gegen diesen Beschluss, der ihm am 2. Juni 2009 zugestellt wurde, wandte sich der
Rechtsanwalt mit seiner noch am Tage der Zustellung eingelegten Erinnerung. Der
Vorsitzende des Schöffengerichts verwarf die Erinnerung durch Beschluss vom 4.
August 2009, dem Rechtsanwalt zugestellt am 10. August 2009, als unbegründet.
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Die hiergegen am 11. August 2009 eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts verwarf
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die XII. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 27.
August 2009 als unbegründet. Der Beschluss, in dem das Landgericht wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere
Beschwerde zuließ, wurde dem Rechtsanwalt am 2. September 2009 zugestellt.
Gegen den Beschluss vom 27. August 2009 wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner
am 9. September 2009 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen weiteren
Beschwerde. Er begehrt weiterhin die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 719,95
€.
8
II.
9
Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
10
1. Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1,
33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft und nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3
Satz 3 und Abs. 7 RVG form- und fristgerecht eingelegt. Da die Strafkammer des
Landgerichts den angefochtenen Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (§ 76
Abs. 1 GVG) erlassen hat, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§
122 Abs. 1 GVG, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
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2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
12
Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist zu Recht
auf lediglich 297,50 € festgesetzt worden. Das Amtsgericht hat für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts als nach § 68b StPO beigeordneter Zeugenbeistand richtigerweise nur
eine Gebühr nach Nr. 4301 VV und keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV in
Ansatz gebracht.
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a) Die Frage, nach welchen Gebührenvorschriften die Tätigkeit des nach § 68b StPO
beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten ist, wird in der obergerichtlichen
Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Im Wesentlichen werden hierzu zwei
Auffassungen vertreten.
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aa) Nach verbreiteter Ansicht begründet die Beiordnung nach § 68b StPO grundsätzlich
eine volle anwaltliche Vertretung des Zeugen, die den Anwendungsbereich von Teil 4
Abschnitt 1 VV eröffnet (OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 16. September
2009 – III-4 Ws 322/09 – [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 7. Dezember 2007
– III-4 Ws 671/07 – ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7.
November 2007 – III-2 Ws 257/07 – ; OLG Hamm, 2. Strafsenat, StraFo 2008, 45;
OLG Köln, 2. Strafsenat, StraFo 2008, 350; KG, 5. Strafsenat, StraFo 2007, 41; OLG
München, 1. Strafsenat, AGS 2008, 120; OLG München, 4. Strafsenat, Beschluss vom
25. März 2008 – 4 Ws 27/08 – ; OLG Stuttgart, 1. Strafsenat, NStZ 2007, 343;
OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2006, 254; OLG Schleswig, 1. Strafsenat, NStZ-
RR 2007, 126; OLG Dresden, 2. Strafsenat, AGS 2008, 126).
15
bb) Nach anderer Auffassung ist die Tätigkeit des nach § 68b StPO beigeordneten
Rechtsanwalts lediglich mit einer Gebühr in entsprechender Anwendung von Nr. 4301
Ziff. 4 VV zu vergüten (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. Februar 2009 –
III-3 Ws 451/08 – ; OLG Hamm, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2008, 96; OLG Hamm, 4.
Strafsenat, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 4 Ws 91/08 – ; OLG Hamm, 5.
16
Strafsenat, Beschluss vom 21. November 2008 – 5 Ws 396/08 – ; KG, 1.
Strafsenat, NStZ-RR 2009, 327; OLG Stuttgart, 5. Strafsenat, NStZ-RR 2008, 328; OLG
Bamberg, 1. Strafsenat, DAR 2008, 493; OLG Frankfurt, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2008,
264; OLG Frankfurt, 5. Strafsenat, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 5-1 BJs 322/85-2-
3/05 – ; OLG Zweibrücken, 1. Strafsenat, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1
Ws 346/07 – ; OLG Celle, 1. Strafsenat, NdsRpfl 2007, 351; OLG Oldenburg, 1.
Strafsenat, NJOZ 2007, 2967; NJOZ 2006, 3972; OLG Dresden, 3. Strafsenat,
Beschluss vom 17. Dezember 2007 – 3 Ws 84/07 – ).
b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung und hier insbesondere den in
jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen in dem Beschluss des hiesigen 3.
Strafsenates vom 5. Februar 2009 an.
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aa) Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs des
gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch
den der Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet wird. Die Beiordnung eines
Zeugenbeistands nach § 68b StPO umfasst nach Satz 1 der Vorschrift die "Dauer der
Vernehmung". Hierunter sind die eigentliche Vernehmung und alle Vorgänge, die mit ihr
in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl.
[2009], § 68b Rdnr. 5) einschließlich eines vorherigen Beratungsgesprächs mit dem
Zeugen (OLG, Düsseldorf, 3. Strafsenat, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.), ohne das eine
sachgerechte Beistandsleistung während der Vernehmung nicht möglich wäre (OLG
Düsseldorf, 3. Strafsenat, a.a.O.), zu verstehen. Einen eigenen Gebührentatbestand für
dieses Tätigkeitsfeld enthält der für Strafsachen geltende Teil 4 VV nicht.
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bb) Die zu Beginn von Teil 4 VV zu findende Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV ordnet an,
dass "die Vorschriften" entsprechend auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand
eines Zeugen anzuwenden sind. Mit den "Vorschriften" können in systematischer
Hinsicht nur die Regelungen aller drei Abschnitte von Teil 4 VV gemeint sein und nicht
nur die Regelungen aus Teil 4 Abschnitt 1 VV über die Gebühren des Verteidigers,
denn die Vorbemerkung 4 bezieht sich auf den gesamten Teil 4 VV und nicht nur auf
dessen Abschnitt 1, da sie im Gesetzestext noch vor der Überschrift des Abschnittes 1
angeordnet ist, während die nur für den Abschnitt 1 geltende "Vorbemerkung 4.1" erst
nach der Abschnittsüberschrift zu finden ist (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a.a.O.).
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cc) Die in Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV angeordnete "entsprechende" Anwendung der
Gebührenvorschriften von Teil 4 VV gebietet die analoge Anwendung derjenigen
Vorschrift unter sämtlichen Gebührentatbeständen aller drei Abschnitte von Teil 4 VV,
die eine der Beistandsleistung nach § 68b StPO am ehesten vergleichbare Tätigkeit
erfasst (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a.a.O.). Dies ist die Verfahrensgebühr nach Nr.
4301 Ziff. 4 VV (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, a.a.O.), die die Beistandsleistung für
einen Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung als Einzeltätigkeit regelt. Nr.
4301 Ziff. 4 VV beschreibt eine der Beistandsleistung gemäß § 68b StPO
entsprechende Tätigkeit, denn die Beistandsleistung "bei einer richterlichen
Vernehmung" (Nr. 4301 Ziff. 4 VV) ist vom Wortsinn her nichts anders als die
Beistandsleistung "für die Dauer der Vernehmung" (§ 68b Satz 1 StPO) (OLG
Düsseldorf, 3. Strafsenat, a.a.O.). Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Rechtsanwalt,
der für einen Zeugen eine Beistandsleistung "für die Dauer der Vernehmung" erbringt,
eine andere – vor allem höhere – Vergütung erhalten sollte als ein Rechtsanwalt, der für
einen Beschuldigten eine Beistandsleistung "bei einer richterlichen Vernehmung"
erbringt.
20
dd) Der entsprechenden Anwendung von Nr. 4301 VV kann nicht entgegengehalten
werden, daß die Beiordnung nach § 68b StPO neben der Beistandsleistung während
der eigentlichen Vernehmung auch ein vorheriges Beratungsgespräch mit dem Zeugen
(ein solches Beratungsgespräch hat auch der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren geführt) umfasse. Denn nach richtiger Auffassung umfasst auch Nr. 4301 Ziff.
4 VV ein vorheriges Beratungsgespräch, ohne das auch dem Beschuldigten der
Vernehmungsbeistand nicht sachgerecht geleistet werden kann (OLG Düsseldorf, 3.
Strafsenat, a.a.O.).
21
ee) Der entsprechenden Anwendung von Nr. 4301 VV für die Vergütung des nach § 68b
StPO beigeordneten Rechtsanwalts kann auch nicht entgegengehalten werden, dass
hierdurch die von Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV angeordnete entsprechende Anwendung
auch der für den Verteidiger geltenden Gebührentatbestände von Teil 4 Abschnitt 1 VV
ihren Sinn verliere. Die entsprechende Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV kann für
den gewählten Zeugenbeistand Bedeutung erlangen. Der gewählte Zeugenbeistand
kann – je nach erteiltem Auftrag – den Zeugen in jeder Hinsicht und im gesamten
Verfahren beraten und unterstützen (OLG Hamm, 1. Strafsenat, a.a.O.). Von diesem
Zeugenbeistand im weiteren Sinne ist der in § 68b StPO genannte Beistand zu
unterscheiden, der dem Zeugen nur "für die Dauer der Vernehmung" beigeordnet wird
(OLG Hamm, 1. Strafsenat, a.a.O.). Nach dieser engen Fassung des Gesetzes erstreckt
sich die Beiordnung nach § 68b StPO nicht auf die Beratung und Unterstützung des
Zeugen in jeder Hinsicht und im gesamten Verfahren (OLG Hamm, 1. Strafsenat, a.a.O.).
Sie bleibt damit hinter den Möglichkeiten für die Beauftragung eines gewählten
Zeugenbeistands zurück (OLG Hamm, 1. Strafsenat, a.a.O.) und stellt nur einen
(kleinen) Ausschnitt aus dem möglichen Tätigkeitsfeld eines Wahlbeistands dar. Dieser
Tätigkeitsausschnitt wird nur nach Nr. 4301 VV vergütet, während das volle
Leistungsspektrum des Wahlbeistandes durchaus auch eine entsprechende
Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV rechtfertigen kann. In diesem Zusammenhang
muss auch der von der hier abgelehnten Gegenauffassung (so von OLG Hamm, 2.
Strafsenat, a.a.O.) für ihre Rechtsansicht ins Feld geführte Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007 – StB 1/06 – gesehen werden.
Dieser Beschluss betraf die Erstattung der Vergütung für einen gewählten
Zeugenbeistand im Verfahren zur Festsetzung erstattungsfähiger notwendiger Auslagen
nach § 464b StPO.
22
ff) Die Entstehungsgeschichte des RVG steht der hier vertretenen Auffassung nicht
entgegen. Zwar heisst es in der Begründung zum RVG-Entwurf (BT-Drucksache
15/1971) auf Seite 220: "Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als
Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein
Verteidiger erhalten soll." Zum einen ist aber unklar, ob die Entwurfsbegründung hier
auch den gerichtlich nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand im Blick hatte
oder nur an dem mit vollem Leistungsspektrum tätigen Wahlbeistand ausgerichtet war.
Zum anderen hat diese Erwägung der Entwurfsbegründung, wie bereits dargelegt,
jedenfalls für den Zeugenbeistand nach § 68b StPO im Wortlaut und in der Systematik
des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
23
c) Die dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende
Vergütung errechnet sich damit wie folgt:
24
Verfahrensgebühr, Nr. 4301 Ziff. 4 VV analog: 168,00 €
25
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV: 20,00 €
26
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV: 42,00 €
27
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Ziff. 1 VV: 20,00 €
28
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV: 47,50 €
29
_______
30
Summe: 297,50 €
31
Die Auslagenpositionen nach Nrn. 7002, 7003 und 7005 VV entsprechen dem
Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts.
32
d) Bereits im Ansatz abwegig ist die von dem Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz
vom 11. August 2009 geäußerte Rechtsauffassung, er habe sich (zunächst) als
Wahlbeistand des Zeugen bestellt, die – entsprechend den Vorschriften für die
Verteidigervergütung zu ermittelnden – Gebühren für einen Wahlbeistand gehörten zu
den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464a StPO und er könne diese Gebühren
aus der Staatskasse verlangen, da das Amtsgericht in seinem freisprechenden Urteil
gegen den Angeklagten die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt habe.
33
Soweit der Rechtsanwalt Wahlbeistand des Zeugen B. gewesen sein sollte, kann er die
Wahlbeistandsvergütung allein von seinem diesbezüglichen Auftraggeber, d.h. von dem
Zeugen B., verlangen. Eine Entscheidung, die der Staatskasse die dem Zeugen B.
durch die Beauftragung eines Wahlbeistandes entstandenen Auslagen auferlegt,
existiert nicht.
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Zu den Kosten des Verfahrens, die das Amtsgericht in seinem freisprechenden Urteil
der Staatskasse auferlegt hat, gehören nach § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO iVm Nr. 9007
des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz allein die an gerichtlich bestellte
Zeugenbeistände zu zahlenden und nach den Vorschriften über die Vergütung
gerichtlich bestellter Zeugenbeistände errechneten Beträge.
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3. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht
erstattet, § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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