Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.02.2002

OLG Düsseldorf: baugrund, haus, gebäude, mangel, entstehung, weltkrieg, architekt, unterlassen, gespräch, farbe

Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 74/01
Datum:
26.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 74/01
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 236/99
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2001 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
aufgehoben.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung hinsichtlich der Höhe wird der Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Berufung - an das Landgericht zurückverwiesen.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin nimmt die beklagten Bodengutachter auf Erstattung der Schäden in
Anspruch, die ihr im Zuge der Errichtung der Wohnanlage I............ in R.......... infolge
Absackens des Giebels des Nachbargebäudes K............ entstanden sind.
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Die Sicherung und Unterfangung dieses Nachbargebäudes war Gegenstand der
Baustellenbesprechungen vom 21. und 24. Januar 1997, an der neben dem Beklagten
zu 2.) u.a. der als Streithelfer der Klägerin dem Rechtsstreit beigetretene Statiker sowie
der Architekt A......, dem die Beklagten ebenfalls den Streit verkündet haben,
teilgenommen haben (Gesprächsnotizen vom 21.01.97 Bl. 35 GA und vom 24.01.97 Bl.
33, 34 GA). Nach dem 1. Gespräch wurde die Gründung des Nachbargebäudes durch
eine Schürfung freigelegt. Beim 2. Gespräch einigten sich die Gesprächsteilnehmer
darauf, dass nunmehr u.a. zu klären sei, bis zu welcher Tiefe das Nachbargebäude zu
unterfangen sei. Die Beklagten wurden hierzu nachfolgend in dem aus ihrem
Besprechungsprotokoll vom 03.07.1997 (Bl. 64 ff. GA) ersichtlichen Umfang tätig. Am
28.07.97, drei Tage nach Abschluss der Unterfangungsarbeiten, sackte der Giebel des
Nachbargebäudes schlagartig ab.
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Die Klägerin und ihr Streithelfer haben zur Begründung der Schadensersatzpflicht der
Beklagten behauptet:
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Die Beklagten seien umfassend mit der Baugrunduntersuchung beauftragt worden. Sie
hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Bauakten und die Baubeschreibung für das
Objekt K............ aus dem Jahre 1947 (Bl. 73/74 GA) beizuziehen und die
Kriegswirkungen (Bombenschächte) in ihre Prüfung einzubeziehen. Eine
ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung hätte eine weitergehende Freilegung des
Giebels und des Fundamentes oder Rammkernsondierungen, die allein im Ermessen
der Beklagten gelegen hätten, erforderlich gemacht. Bei ordnungsgemäßer Prüfung
hätten die Beklagten ein tieferes Ausheben und eine tiefere Gründung der Unterfangung
vorschlagen müssen. Schließlich hätten die Beklagten die Unterfangungsarbeiten nicht
ordnungsgemäß überwacht.
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Die Klägerin und ihr Streithelfer haben beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 165.081,72 DM
nebst 7 % Zinsen seit dem 09.09.1989 zu zahlen;
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der
Rechnungsforderung der Architekten A...... und G............. vom 25.05.1999 in Höhe
von 39.597,35 DM freizustellen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet:
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Sie seien von der Klägerin lediglich mit der Beantwortung einzelner Fragen beauftragt
worden, wobei sie die Bodenverhältnisse lediglich im Bereich der nach dem 21.01.1997
ausgebrachten Schürfung hätten überprüfen müssen. Die von ihnen am 03.07.1997
ausgesprochene Empfehlung sei aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten und
Bodenvoraussetzungen zutreffend gewesen. Sie hätten keine Veranlassung gehabt,
weitere Schürfungen und Probebohrungen zu veranlassen. Eine Überwachung der
Unterfangungsarbeiten sei von ihnen ebensowenig geschuldet gewesen wie das
Anfordern der Bauakten des Hauses K.............
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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Herren A......s, P....... und H....... als Zeugen
sowie Einholung des Gutachtens des Sachverständigen W........ vom 13.07.2000 die
Klage abgewiesen.
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Die Klägerin hat Berufung eingelegt.
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Sie und der Streithelfer beantragen,
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1.) unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als
Gesamtschuldner an die Klägerin 165.081,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem
09.09.1998 zu zahlen und sie von der Rechnungsforderung einschließlich Zinsen
der Architekten A...... und G............. vom 20.05.1999 in Höhe von 39.597,35 DM
freizustellen,
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2.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin auch den über den Betrag von 204.679,07 DM hinausgehenden Schaden
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zu erstatten, der ihr infolge des Absackens des Giebels des Gebäudes K........... in
R........ entstanden ist.
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzende
Ausführungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand und die
Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll des
Landgerichts vom 6. 6. 2000 und den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen
W........ vom 13. 7. 2000 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die
Schadensersatzklage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Sache zur
Entscheidung über den Betrag des Anspruchs gemäß § 538 Abs. 1 ZPO a.F. an das
Landgericht zurückzuverweisen ist.
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Die Beklagten sind für die Folgen des Absackens des Giebels des Hauses K............
gemäß § 635 BGB verantwortlich.
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1. Ihre Baugrunduntersuchungen waren mangelhaft gemäß § 633 Abs. 1 BGB.
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a. Der Auftrag zu den Baugrunduntersuchungen speziell im Zusammenhang mit der hier
umstrittenen Sicherung des Nachbargebäudes K............... ist anlässlich der
Baustellengespräche vom 21. und 24. 1. 1997 erteilt worden. Die Aufgabenstellung
erfolgte über die Architekten A......s und G............. als Vertreter der Klägerin, und zwar
konkludent dadurch, dass die Architekten den zu den Gesprächen hinzugezogenen
Fachleuten, zu denen außer dem Beklagten zu 2.) u. a. auch der Statiker (jetzt
Streithelfer der Klägerin) gehörten, ihren Plan zur Unterfangung des Nachbargebäudes
vorlegten und in diesem Zusammenhang die notwendige Tiefe der Unterfangung als
klärungsbedürftig darstellten. Aus dieser Fragestellung konnte der Beklagte zu 2.)
entnehmen, dass von den Bodengutachtern erwartet wurde, die für eine Unterfangung
notwendige Bodengrunduntersuchungen und Bewertungen vorzunehmen, die
notwendige Tiefe der Gründung zu ermitteln, etwaige Bedenken gegen die
Durchführbarkeit der Gründung durch Unterfangung anzumelden und diese Bedenken
ggf. mit einem Alternativvorschlag zu verbinden. Anhaltspunkte dafür, dass die
Architekten nur eine eingeschränkte Bodenbegutachtung / Gründungsberatung
wünschten, ist weder den Gesprächsnotizen des Architekten A...... noch den
nachfolgenden Baugrundgutachten/Berichten der Beklagten noch sonstigen Umständen
zu entnehmen. Das Honorar, das die Beklagten der Klägerin für ihre Tätigkeiten in
Rechnung gestellt haben (die Honorarrechnungen befinden sich nicht in den GA), lässt
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keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Auftragsumfang zu. Wenn es die
Mindestsätze der §§ 92/93 HOAI unterschreiten sollte, so kann das auf einem
Entgegenkommen der Beklagten auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit für die
Architekten der Klägerin beruhen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung konnten die
Beklagten nicht von einem eingeschränkten Auftrag ausgehen, da sie von den
Architekten erkennbar auf Grund ihrer besonderen Fachkenntnisse, über die diese nicht
verfügten, herangezogen worden waren.
b.
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Die Baugrunduntersuchungen mussten von den Beklagten in einem Umfang
durchgeführt werden, der eine mangelfreie Sicherung des Hauses K........
gewährleistete. Ob für Bodengutachter der für Architekten entwickelte Grundsatz
eingreift, wonach die Fehlerhaftigkeit des Bauwerks den Mangel des Architektenwerks
indiziert mit der Folge, dass der Architekt den Beweis führen muss, dass der Mangel
nicht auf seine Leistung zurückzuführen ist (Ingenstau-Korbion-Wirth, VOB, 14. Aufl. §
13 BOB/B Rdn. 25), kann offenbleiben. Die Beklagten haben nämlich nach dem
unstreitigen Sachverhalt bereits die Mindestanforderungen an eine Bodengutachtung,
die u. a. in den DIN 4123 und DIN 4021 Blatt 1 ihren Niederschlag gefunden haben,
nicht beachtet. Nach den zitierten DIN-Normen hängen die für die Erkundung des
Baugrunds notwendigen Untersuchungen und die im Einzelfall hierfür zweckmäßigen
Verfahren von den Baugrundverhältnissen unter Berücksichtigung örtlicher Erfahrungen
und vorhandener Aufschlüsse sowie davon ab, inwieweit sie durch geologische Karten,
Baugrundkarten und örtlichen Erfahrungen als bekannt angenommen werden können.
Des Weiteren werden sie von Art, Größe und Konstruktion des geplanten Bauvorhabens
beeinflusst.
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Der Versuch der Beklagten, den Umfang ihrer Tätigkeit unter Hinweis darauf
einzuschränken, dass die Architekten der Klägerin die Bodenuntersuchung lediglich in
einer Schürfgrube verlangt hätten, hat keinen Erfolg. Dabei kann unterstellt werden,
dass die Erstellung der Schürfgrube nach dem Baustellengespräch vom 21. 1. 1997 von
den Architekten veranlasst worden ist. Mit dieser Maßnahme haben nämlich die
Architekten nicht die Verantwortung für das Ergebnis der Baugrunduntersuchung
übernehmen wollen. Dies hätten die Beklagten erkennen können, da sie besondere
Fachkenntnisse der Architekten hinsichtlich der Bodenmechanik nicht erwarten konnten.
Das gilt auch insoweit, als die Architekten es unterlassen haben, Baupläne und
Baubeschreibungen betreffend das Haus K............ zu beschaffen. Es war allein
Aufgaben der als Sonderfachleute eingeschalteten Beklagten, die zur Erfüllung ihres
Auftrags notwendigen Untersuchungen vorzunehmen und sich vorhandene örtliche
Kenntnisse in Form von Karten, Plänen und Baubeschreibungen entweder direkt bei
den zuständigen Behörden zu beschaffen. Ebenfalls zu ihren Aufgaben gehörte es, sich
Informationen zur Statik des zu unterfangenden Gebäudes zu beschaffen, falls diese zur
Ermittlung der Tiefe der Unterfangung notwendig waren. Gegebenenfalls hätten sie die
Architekten und den Statiker darauf hinweisen müssen, dass deren Pläne und sonstige
Informationen für eine ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung nicht ausreichten.
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Die in den zitierten DIN-Normen zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Regeln der
Technik haben die Beklagten nicht beachtet, weil sie sich über die örtlichen Kenntnisse
zu den Bodenverhältnissen nicht ausreichend informiert und die Architekten nicht darauf
hingewiesen haben, dass die von diesen zur Verfügung gestellten Pläne eine
ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung nicht ermöglichten. In Städten wie R........, in
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denen im 2. Weltkrieg Bomben Zerstörungen angerichtet haben, muss sich ein
Bodengutachter regelmäßig vergewissern, inwieweit der von ihm zu untersuchende
Baugrund durch Kriegseinwirkungen beeinträchtigt ist. Zu diesem Zweck muss er sich
stets nach Unterlagen hierüber, die sich regelmäßig bei den Bauakten befinden,
erkundigen. Wären die Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, hätten sie
festgestellt, dass das Haus K............ im 2. Weltkrieg zu 40 % von Bomben zerstört
worden war, und die Notwendigkeit erkannt, den Baugrund im Bereich der geplanten
Unterfangung besonders sorgfältig, also an mehreren Stellen mittels Bohrungen,
Messungen und Schürfgruben auf das Vorhandensein von Bombentrichtern zu
untersuchen. Letzteres entnimmt der Senat aus der Reaktion der Beklagten nach dem
Schadensfall. In der Gesprächsnotiz des Architekten A...... vom 29. 7. 1997 (Bl. 75 GA)
heißt es hierzu:
"Nachdem Herr A......s einleitend alle Beteiligten auf die Notwendigkeit einer
kooperativen Zusammenarbeit hinwies, mit dem Ziel das Gebäude in einen stabilen
Zustand zu bringen, um den Baustop und die Strassensperrung aufzuheben sowie
die Ursachenforschung durchführen zu können, erörterte Herr M..... nochmals die
Situation aus seiner Sicht. Demnach handelt es sich bei dem Gebäude um ein
Vorkriegsbau das zu 40% Bombenzerstörung hatte und mehrfach umgebaut wurde.
Hinter dem Haus wurde ein Gebäude zu 100% durch Bombentreffer zerstört.
Eventuell sind in der Nähe der Unterfangung Bombentrichter zu erwarten. Nach den
vorläufigen Unterlagen verlief unmittelbar neben der Giebelwand eine Durchfahrt.
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Hier sind eventuell nur Auffüllungen zu erwarten. Untersuchungen zur Feststellung
der Ursachen können erst nach entsprechender Sicherung durchgeführt werden."
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Das nachfolgende Baugrundgutachten der Beklagten vom 18.08.1997 (Bl. 76 GA)
enthält hierzu folgende Angaben:
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"Unterhalb der Unterfangung stehen kiesige Sande an. Diese besitzen jedoch im
rückwärtigen Abschnitt, d.h. in dem am stärksten abgesunkenen Teil des Giebels
zunächst eine auffällig geringe Lagerungsdichte. Diese ungünstige Zone reicht an
der hinteren Ecke des Giebels z.T. deutlich mehr als 1 m unter die vorhandene
(abgesackte) Unterfangungssohle. Dabei handelt es sich hier zumindest im oberen
Abschnitt um Auffüllungen - erkennbar an der dunkleren Farbe sowie an kleineren
Fremdbeimengungen. Der Unterfangungskörper konnte nur (mitsamt altem
Fundament und der Giebelwand im Erdgeschoß) deshalb am 28.07.97 ruckartig
absacken, weil sich im letzten (rückwärtigen) Abschnitt unterhalb der Unterfangung
eine "Schwächezone" gebildet hatte. Ihre Entstehung ist nach bisheriger Kenntnis
zum einen zurückzuführen auf hier recht tiefreichende Auffüllungen sowie auf
Bodenauflockerungen (wahrscheinlich als Folge eines Bombentreffers), zum
anderen auf die im Zuge der Bauvorbereitung der LEG durchgeführten
umfangreichen Verdichtungsarbeiten. Offensichtlich hat erst das Zusammenspiel
aus lokal gestörtem Baugrund und starken Erschütterungen im Zuge der
Vedichtungsarbeiten zur Entstehung dieser Schwächezone beigetragen."
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Dass die Beklagten trotz dieser Einsichten bestreiten, ihre Vertragspflichten verletzt zu
haben, beruht allein auf einer falschen rechtlichen Beurteilung des Umfangs ihrer
Vertragspflichten.
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Die Feststellung der berufsspezifischen Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten kann
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der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der zitierten DIN-
Normen eigenverantwortlich ohne Zuziehung eines Sachverständigen treffen. Die
Feststellung des Sachverständigen W........ unter Nr. 3.5 seines Gutachtens vom 13. 7.
2000 (Bl 368 GA), für die Bodengutachter habe vor Beginn der Bauarbeiten keine
Veranlassung bestanden von einem nicht tragfähigen Baugrund auszugehen, steht dem
nicht entgegen. Diese gutachterliche Feststellung ist unergiebig, da sie nicht erkennen
lässt, ob sie berücksichtigt hat, dass sich aus den Plänen der Stadt R........
Kriegseinwirkungen ergaben. Eine ergänzende Befragung des Sachverständigen hierzu
ist entbehrlich, da die Beklagten nicht bestreiten, dass bei Kenntnis der nach dem
Schadensfall hinzugezogenen Pläne Anlass zu weiteren Untersuchungen bestanden
hat.
2. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist ursächlich für das Absacken des Giebels des
Hauses K................ Für den Nachweis der Ursächlichkeit gelten ebenso wie für den
Nachweis des Schadens die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. Unstreitig ist die
Absenkung des Giebels darauf zurückzuführen, dass der Baugrund unterhalb der
Unterfangung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht ausreichend tragfähig war.
Dies hat nicht nur der Sachverständige W........ festgestellt, sondern ist von den
Beklagten bereits in ihrem (oben zitierten) Baugrundgutachten eingeräumt worden.
Wären die Beklagten ihrer Untersuchungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, wäre
ihnen die Bodenschwäche im rückwärtigen Abschnitt der Unterfangung aufgefallen. Bei
der Beurteilung der Folgen dieser Bodenschwäche hätten sie sämtliche vom
Sachverständigen W........ erörterten Ursachen berücksichtigen müssen, also -
Bombenabwürfe -Verdichtungsarbeiten im Zuge der Bauvorbereitungen des Neubaus -
Unterspülen des Fundaments durch Regenwasser, und zwar auch, soweit es aus der
von der K........ abgewandten Gebäudeecke aus einem Fallrohr in die Baugrube fließen
konnte. An dieser Feststellung ist der Senat ebenfalls nicht durch die Ausführungen des
Sachverständigen W........ gehindert, da das Gutachten auch unter 3.1 und 3.2 von einer
falschen rechtlichen Beurteilung der Pflichten des Bodengutachters ausgeht. Es ist zu
vermuten, dass die Architekten, wären sie von den Beklagten auf die Probleme des
Baugrunds im Giebelbereich hingewiesen worden, ihre Planung zur Sicherung des
Giebels entsprechend den Ratschlägen der Beklagten geändert hätten.
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3.
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Das Verschulden der Beklagten ist gem. § 282 BGB zu vermuten. Die Beklagten haben
keine sie entlastende Gesichtspunkte vorgetragen.
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4. Ein Mitverschulden der Architekten und Statiker an dem eingetretenen Schaden, das
sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste, ist nicht feststellbar.
Weder Architekten noch Statiker verfügen auf Grund ihrer Ausbildung über besondere
Kenntnisse der Bodenmechanik, die zur ordnungsgemäßen Gründung des Hauses
K............... erkundet werden mussten. Gerade deshalb waren die beklagten
Bodengutachter als Sonderfachleute eingeschaltet worden. Es war somit allein ihre
Aufgabe, sich die für ihr Gutachten notwendigen Informationen zu beschaffen; sie
konnten sich nicht darauf verlassen, von ihrer Auftraggeberin auf alle von ihnen zu
berücksichtigenden Punkte hingewiesen zu werden (BGH NJW-RR 1998, 1320, 1321).
Etwaige Fehler der Architekten und/oder des Statikers bei der Beurteilung des
Fundaments des Hauses K........ hätten nach den Feststellungen des Sachverständigen
W........ unter 3.3 seines Gutachtens den Schaden nicht verursacht.
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Der Senat hat die Sache gemäß § 538 I Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen,
da der Streit über den Betrag des Betrag des Anspruchs nicht zur Entscheidung reif ist.
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Es besteht kein Anlass (§ 543 ZPO n.F.) die Revision zuzulassen.
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Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer der Beklagten: 109.650,75 Euro
Klageantrag zu 1.: 104.650,75 Euro Klageantrag zu 2.: 5.000,-- Euro
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