Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.03.2007

OLG Düsseldorf: vermittler, darlehensvertrag, aufklärungspflicht, treu und glauben, culpa in contrahendo, eigentumswohnung, verkäuferin, öffentliche urkunde, arglistige täuschung, verkehrswert

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 308/05
Datum:
29.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 308/05
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 11 O 550/04
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XI ZR 245/07
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 23. November 2005 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichte-rin
– wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betra-
ges abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-
heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz in Höhe bisher gezahlter
Zinsen auf das Vorausdarlehen von 70.453,57 € nebst Zinsen sowie Feststellung des
Nichtbestehens von Pflichten der Kläger aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 14.
Mai/2. Juni 1993 (A 7) über eine Kreditsumme von 149.000,– DM, den sie zur
Finanzierung des am 13./14. Mai 1993 (A5, A 6) vollzogenen Erwerbs der 84,52 qm
großen Eigentumswohnung, zum Kaufpreis von 126.357,– DM abgeschlossen haben,
Zug um Zug gegen Rückübereignung dieser Wohnung und Feststellung, dass sich die
Beklagte mit der Annahme des Übereignungsangebots seit dem 2. Februar 2001 in
Verzug befindet. Ferner verlangen sie die Abrechnung des Bausparguthabens der
Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag vom 29. April 1993 Nr. ... und die
Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages sowie die Feststellung, dass die
Beklagte den Klägern den Schaden zu ersetzen hat, der durch die Abwicklung des
Darlehensvertrages und der Übereignung der vorgenannten Eigentumswohnung
entsteht. Hilfsweise – zu allen Anträgen mit Ausnahme des Antrages zur
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Bausparabrechnung – beanspruchen die Kläger den Differenzschaden zu einem
Annuitätendarlehen in Höhe von 52.099,65 € nebst Zinsen sowie die Neuberechnung
des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages auf der Grundlage des
gesetzlichen Zinssatzes und Auszahlung des sich zugunsten der Kläger ergebenden
Betrages.
Verkäuferin der Wohnung war die G-AG. Den Vertrieb sowie die
Finanzierungsvermittlung (D 5) führte die H-GmbH durch, deren Außendienstmitarbeiter
J. die Verträge vermittelte. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
5
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete
Berufung der Kläger.
6
Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung die in erster Instanz geltend gemachten
Ansprüche in vollem Umfang weiter.
7
Sie behaupten, sie seien vom Vermittler J. im März des Jahres 1993 in ihrer
Privatwohnung ohne vorherige Bestellung aufgesucht worden.
8
Sie halten an ihrer Rechtsauffassung fest, zwischen den Parteien sei ein
Beratungsvertrag über die Finanzierung zustande gekommen, weil, wie sie behaupten,
der Vermittler ausschließlich im Namen der Beklagten aufgetreten und mit sämtlichen
Antragsformularen der Beklagten ausgestattet gewesen sei. Die Beklagte habe
aufgrund der Unterschrift des Vermittlers auf dem Bausparantrag (A 4) gewusst, dass
kein eigener Mitarbeiter, sondern ein Vermittler der Vertriebsbeauftragten für sie
gehandelt habe. Dagegen habe die Beklagte zurechenbarerweise nichts unternommen,
so dass von einer Duldungsvollmacht auszugehen sei.
9
Sie behaupten, die Finanzierungsdauer habe der Vermittler mit 20 Jahren angegeben.
Er habe – unstreitig – weder auf eine infolge der Dynamisierung verlängerte Laufzeit der
Finanzierung noch auf die damit verbundene Verteuerung des Kredits hingewiesen.
Über die Bedeutung und die Gefahren eines Disagios sowie die mit dem Beitritt zu
einem Mietpoolsystem verbundenen Risken habe er – unstreitig – nicht aufgeklärt. Eine
Unterschreitung der sog. Regelsparbeiträge sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen. Sie
seien über tatsächliche Mieteinkünfte getäuscht worden. Es sei eine Miete von 760,68
DM, also ein Quadratmeterpreis von 9,-- DM/qm (760,68 DM : 84,52 qm), angenommen
worden. Bei einer Nachfrage beim Gutachterausschuss bzw. dem Katasteramt der Stadt
XY hätte sich ein Nettomietertrag von nur 3,58 DM/qm abzüglich 31 %
Bewirtschaftungskosten und 15 % Mietausfallwagnis, also 2,13 DM/qm, ergeben. Die
monatlichen Ausschüttungen aus dem Mietpool beliefen sich derzeit auf 80,-- €. Nach
dem Berechnungsbeispiel (A 2) habe sich unter Berücksichtigung der Werbungskosten
und des Disagios nach Steuern, aber vor Tilgung eine monatliche Belastung von 245,01
DM = 125,27 € dargestellt. Es hätte aber eine Liquiditätsrechnung unter
Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 3,58 DM, unter Berücksichtigung der
aus den Bausparverträgen wegen der Tilgung erwachsenden Belastungen sowie über
10 bis 25 Jahre und nicht nur für die ersten 12 Jahre erstellt werden müssen.
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Erstmals in der Berufungsinstanz behaupten sie konkrete Mietpoolausschüttungen für
die Jahre 1992 bis 2002, aus denen sich sowohl für das Jahr 1992 als auch für 1993
jeweils Unterdeckungen des Mietpools von 6.388,10 DM (1992) bzw. 28.362,94 DM
(1993) sowie ein monatlicher Mietertrag von nur 3,60 DM/qm (1992) und 3,27 DM/qm
(1993) ergäben.
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Sie sind der Ansicht, zwischen den Parteien sei über § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Bausparbedingungen der Beklagten ein Beratungsvertrag zum Verkehrswert zustande
gekommen. Sie behaupten, die von ihnen für 126.357,-- DM erworbene
Eigentumswohnung sei in sittenwidriger Weise, nämlich zu 100,89 %, überteuert
gewesen. Sie habe tatsächlich nur einen Verkehrswert von 62.899,57 DM gehabt. Zur
Überteuerung hätten Innenprovisionen für den Vertrieb in Höhe von 20 und 23 %
geführt.
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Da die Beklagte gewusst habe, dass das Finanzierungsmodell durch einen Vermittler
"an der Haustür" vermittelt worden sei, habe sie wegen Duldung der Vermittlung von
Darlehensverträgen im Reisegewerbe gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßen.
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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7. Februar 2007 stützen die Kläger ihre
geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter Bezugnahme auf die
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 30. November 2006, in welcher u. a. den
Angeschuldigten K. und L. für den Zeitraum ab Ende 1994 gewerbsmäßiger Betrug in
Verbindung mit dem Vertriebskonzept für das Objekt Z-Straße in X vorgeworfen werde
und die ihnen erst am 29. Januar 2007 zugeleitet worden sei, auch auf die Vorschriften
über unerlaubte Handlungen gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 27 StGB, § 31, § 831
BGB und §§ 826, 31 und § 831 BGB.
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Die Kläger beantragen,
15
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November
2005,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von
70.453,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 2. Februar 2001 zu zahlen;
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18
2. festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 14. Mai/2. Juni 1993, Konto-Nr.:
..., keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten
ihnen gegenüber bestehen,
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jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von
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168/10.000 an dem Grundstück Gemarkung XY, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude
und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 10.572 qm verbunden mit dem
Sondereigentum der Wohnung im Erdgeschoss rechts mit einem Kellerraum,
Aufteilungsplan Nr. 42, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts
XY Blatt ... an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im
Grundbuch;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsangebots
seit dem 2. Februar 2001 in Verzug befindet;
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4. die Beklagte zu verurteilen, ihr Bausparguthaben nebst Zinsen aus dem
Bausparvertrag Nr. ...abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden
Betrag an sie zu zahlen.
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5. festzustellen, dass die Beklagte ihnen den gesamten Schaden und alle Kosten zu
ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung
der unter Ziffer 3 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.
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6. Hilfsweise gegenüber den Anträgen zu den Ziffern 1, 2, 3 und 5 die Beklagte zu
verurteilen,
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a. an sie 52.099,65 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
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b. eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 14.
Mai/2. Juni 1993, Konto-Nr.: ..., auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes
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vorzunehmen und den sich aus der Neuberechnung zu ihren Gunsten ergebenden
Betrag an sie zu zahlen.
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Hilfsweise,
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das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 2005 aufzuheben
und den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
37
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Sie vertritt die Auffassung, es lägen weder ein gesonderter
Finanzierungsberatungsvertrag, noch ein Beratungsvertrag zum Verkehrswert vor, noch
gebe es Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten über das
Finanzierungsmodell. Auch eine sittenwidrige Überteuerung der von den Klägern
erworbenen Immobilie sei zu verneinen.
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Unstreitig habe die Beklagte dem Mietpool des Objektes in XY, zum Zeitpunkt des
klägerischen Immobilienerwerbs im Mai 1993 kein Mietpooldarlehen gewährt. Daher sei
ihr auch kein Kapitalbedarf des Mietpools zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt
gewesen.
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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und erklärt für den Fall eines wirksamen
Widerrufs vorsorglich die Aufrechnung primär mit ihrem Anspruch auf
Kapitalnutzungsvergütung in Höhe einer marktüblichen Verzinsung und sekundär mit
ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals nach § 3 Abs. 1 HWiG.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die
nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.
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II.
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Die Berufung ist unbegründet.
44
1. Die Klage ist zulässig.
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Die Klageanträge zu 2.), 3.) und 5.) erfüllen als Feststellungsklagen die
Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
46
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde.
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a) Als festzustellendes Rechtsverhältnis ist beim Klageantrag zu 2.), mit dem die
negative Feststellung begehrt wird, dass aus dem Darlehensvertrag vom 14. Mai/2. Juni
1993 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten
gegenüber den Klägern bestehen, das Nichtfortbestehen des Kreditverhältnisses im
Zusammenhang mit der begehrten Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrages
anzusehen. Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die
Beklagte die Kläger aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag weiter in Anspruch
nimmt.
48
b) Beim Klageantrag zu 3.) kommt als festzustellendes Rechtsverhältnis der
Annahmeverzug der Beklagten in Betracht. Das besondere Feststellungsinteresse ist zu
bejahen, weil mit diesem Antrag die für § 756 ZPO erforderliche öffentliche Urkunde
über den Annahmeverzug des Beklagten geschaffen werden soll.
49
c) Der Klageantrag zu 5.), mit dem die Kläger die Feststellung verlangen, dass die
Beklagte ihnen den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die
Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der Eigentumswohnung
entstehen, ist zulässig, weil das Rechtsverhältnis der Schadensersatzpflicht der
Beklagten gegenüber den Klägern festgestellt werden soll und die mit der
Rückabwicklung verbundenen Kosten noch nicht konkret beziffert werden können.
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2. Die Klage hat aber weder mit ihren Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg.
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Die Kläger können die Beklagte weder auf Zahlung von Schadensersatz und
Rückabwicklung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge – Klageanträge zu
1.) bis 6. a) – noch auf Neuberechnung des Darlehensvertrages – Klageantrag zu 6. b) –
in Anspruch nehmen.
52
a) Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich nicht aus den bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen
Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages.
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Dem Vorbringen der Kläger kann das Zustandekommen eines solchen Vertrages
zwischen den Parteien nicht entnommen werden.
54
Zum einen fehlt es schon an substantiiertem Vortrag, dass der Vermittler J. als Vertreter
der Beklagten und mit deren Wissen aufgetreten ist. Zum anderen hatten die Kläger
keinen Anlass, davon auszugehen, dass der Vermittler J. zur Vertretung der Beklagten
beim Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages bevollmächtigt war. Denn sie
haben einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (D 5) mit der
Vertriebsbeauftragten abgeschlossen. Eines solchen
Finanzierungsvermittlungsauftrages hätte es erkennbar nicht bedurft, wenn die Kläger
den Vermittler J. bereits als bevollmächtigten Vertreter des finanzierenden Kreditinstituts
selbst angesehen hätten.
55
Die Beklagte muss sich das Auftreten des Vermittlers J. aber auch nicht nach den
Grundsätzen der Duldungsvollmacht zurechnen lassen.
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Eine Duldungsvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten
auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde
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anknüpft, die bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben (BGH, NJW 2003, 2091,
2092; BGHZ 159, 294, 303 m. w. N.). Eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn
der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen
lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der
Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben
verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2003,
2091, 2092 m.w.N.; BGH, WM 2005, 786, 788). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben.
Dass der Vermittler mit sämtlichen Antragsformularen der Beklagten ausgestattet
gewesen ist und auf dem Bausparantrag (A 4) durch Unterschrift seine
Vermittlungstätigkeit angezeigt hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass er
berechtigt war, die Beklagte bei einem Finanzierungsberatungsvertrag wirksam zu
vertreten.
58
b) Auch ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung bei
Anbahnung des Darlehensvertrages aufgrund des bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Rechtsinstituts der culpa in contrahendo (Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB)
ist zu verneinen.
59
aa) Ein solcher Anspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1
HWiG scheidet nach der Rechtsprechung des BGH (WM 2006, 1199) aus, weil die
Kläger bei Abschluss des Vorausdarlehensvertrages bereits an ihre Erklärung zum
Abschluss des Immobilienkaufvertrages gebunden waren.
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Zwar ist den Klägern eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 HWiG die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG in Gang gesetzt hätte,
nicht erteilt worden, aber ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer
Widerrufsbelehrung ist jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener
Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken
zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher ein notariell
beurkundetes Immobilienverkaufsangebot in gleicher Form – hier am 14. Mai 1993 (A 6)
– annimmt, bevor er den Darlehensvertrag zur Finanzierung – hier am 2. Juni 1993 (A 7)
- unterzeichnet. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum
Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken
auszusetzen (BGH, NJW 2006, 2099, 2103). Ein Anspruch aus Verschulden bei
Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die unterstellte
Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG,
nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den
Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober
2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 NN.
Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klaren Wortlaut haben die Mitgliedstaaten
den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden
Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei
Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können.
Das ist bei Anlagerisiken, die vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen
werden, nicht der Fall (BGH, aaO).
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Entgegen der Ansicht der Kläger kann das von ihnen am 13. April 1993 unterzeichnete
Darlehensantragsformular (A 3) nicht als ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines
Darlehensvertrages im Sinne von § 145 BGB angesehen werden. Soweit die Kläger
62
unter Bezugnahme auf die "Aufstellung Arbeitsablauf bei der Bearbeitung einer
Finanzierung" (Bl. 1066 GA) vortragen, dass stets vor der Abgabe des verbindlichen
Kaufangebots eine Darlehenszusage erfolgt sei, kann sich dieser Ablauf schon deshalb
nicht auf den streitgegenständlichen Vorgang beziehen, weil er von der "Baufinanz" als
Finanzierungsvermittler eingehalten worden sein soll, die unstreitig erst ab 1995, also
nicht für die Kläger tätig geworden ist. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Wortlaut
des Antrages, dass von ihm keine rechtliche Bindungswirkung ausging: "Die hier
beantragten Kreditkonditionen sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden nur
wirksam, wenn sie im Darlehensvertrag bestätigt werden". Andernfalls hätte es nur noch
einer Annahmeerklärung der Beklagten und nicht noch der Unterzeichnung eines
Darlehensvertrages durch die Kläger bedurft, der ausweislich des letzten Satzes (A 7,
Seite 5): "Nach Ablauf von zwei Wochen, die Frist beginnt mit dem Datum der
Unterschrift der Gläubigerin, ist diese an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden."
selbst ein verbindliches Angebot enthielt, an welches sich die Beklagte nur für die
vorgenannte kurze Frist gebunden halten wollte. Eine unzulässige Umgehung des
Widerrufsrechts gemäß § 5 Abs. 1 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der
Überrumpelungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen
später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag liegt daher nicht vor (BGH,
NJW-RR 2006, 1419, 1420).
bb) Auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht können die Kläger ihren
Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht stützen.
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aaa) Die Beklagte hat im Hinblick auf die konkrete Finanzierungsmethode keine
Aufklärungspflicht verletzt.
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Die gewählte Finanzierungsform durch ein tilgungsfreies Vorausdarlehen mit zwei
abzuschließenden Bausparverträgen begründet keine besonderen Aufklärungspflichten
der beklagten Bank. Regelmäßig ist ein Finanzierungsunternehmen nicht gehalten, den
Kreditnehmer auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten
Kreditart hinzuweisen (BGH, WM 2003, 1370). Es obliegt dem Kreditnehmer, sich selbst
darüber zu informieren, welche Art der Finanzierung auf seine wirtschaftlichen
Verhältnisse am besten zugeschnitten ist. Eine Finanzierung über zwischenfinanzierte
Bausparverträge ist weder ungewöhnlich noch neu. Alle wesentlichen Einzelheiten
dieses Finanzierungsmodells ergaben sich zudem aus den detaillierten Angaben des
Darlehensvertrages (A 7) und dem Inhalt des Besuchsberichts (D 3).
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Dem Darlehensvertrag ist klar zu entnehmen, dass das Vorausdarlehen ohne Tilgung
mit dem für fünf Jahre festgeschriebenen Zinssatz zu bedienen ist und dass es durch die
beiden anzusparenden Bausparverträge erst bei deren Zuteilungsreife abgelöst werden
soll. Die Darlehenssumme, der Nominalzinssatz, der anfängliche effektive Jahreszins,
die Zinsbindung, der Nettokreditbetrag, das Disagio und die monatliche Gesamtzinsrate
sind angegeben. Darüber hinaus werden die monatlichen Sparraten für die
Bausparverträge, die sich ab dem vierten, siebten und zehnten Jahr erhöhen, mitgeteilt.
Dem von den Klägern unterzeichneten Besuchsbericht sind die Darlehenssumme, der
nominelle Zinssatz, der anfängliche effektive Jahreszins, die Zinsfestschreibung für fünf
Jahre, die monatliche Gesamtzinslast für das Vorausdarlehen und der anfängliche
Ansparbeitrag sowie das dreijährige Ansteigen der Ansparleistung ebenfalls zu
entnehmen.
66
Die Beklagte war ungefragt nicht verpflichtet, einen die gesamte Laufzeit umfassenden
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Finanzierungsplan aufzustellen. Sofern weiterer Informations- oder Klärungsbedarf
bestanden haben sollte, hätte es den Klägern oblegen, dies gegenüber der Beklagten
zum Ausdruck zu bringen. Bei einer langfristigen Immobilienfinanzierung wie im
vorliegenden Fall hätte diese Übersicht zudem nur auf Annahmen und Prognosen
basieren können, weil weder die Zinsentwicklung des Vorausdarlehens über die
Gesamtlaufzeit voraussagbar sind noch die Zuteilungsdaten der beiden
Bausparverträge unter anderem auch wegen der Flexibilität der Ansparleistung und der
Möglichkeit von Sondertilgungen exakt angegeben werden können.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Klägern von sich aus eine
Alternativfinanzierung, z. B. ein Annuitätendarlehen, vorzuschlagen und deren Vor- und
Nachteile gegenüber der Kombination eines Vorausdarlehens mit zwei
Bausparverträgen darzustellen. Hinzu kommt, dass eine Aufklärungspflichtverletzung
hinsichtlich etwaiger Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein
Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen die
von den Klägern mit den Klageanträgen zu 1.) bis 5.) begehrte Rückabwicklung des
Darlehensvertrages schon deshalb nicht rechtfertigen würde, weil sie nur zum Ersatz
der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (BGH, NJW 2006,
2104; WM 2004, 417, 419 m. w. N.; WM 2004, 521, 524). Solche Mehrkosten, wie sie die
Kläger mit ihrem Hilfsantrag zu 6. a) geltend machen, haben die Kläger, worauf noch
einzugehen sein wird, nicht substantiiert dargelegt.
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Die Vereinbarung eines Disagios begründet außerhalb eines Beratungsvertrages noch
keine Pflicht der Bank, über dessen Inhalt sowie seine Vor- und Nachteile den
Darlehensnehmer ungefragt aufzuklären (OLG Köln, WM 2000, 2139; OLG Karlsruhe,
WM 2001, 1210). Die Kläger haben unstreitig diesbezüglich nicht nachgefragt.
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bbb) Die Beklagte traf eine Aufklärungspflicht bezüglich des finanzierten Geschäfts auch
nicht aus den besonderen Umständen des Falles.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kreditinstitut bei
steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung
über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet.
Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten
bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts
können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls
ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,
der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden
besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung
begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den
Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte
verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann
(BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; WM 2005, 72, 76; WM 2005, 828, 830; NJW 2006,
2103, 2104).
71
Ein solches Aufklärungsverschulden ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen.
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(1) Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus,
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dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb
des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen
erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers
übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen
bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH; WM 1992, 901, 905; ZIP 2003,
160 f.; WM 2003, 918, 922; WM 2004, 521, 523; WM 2004, 620, 623). Erforderlich ist
hiernach, dass die kreditgewährende Bank sich aktiv und offen in die unternehmerische
Planung, Werbung und/oder Durchführung des Projekts einschaltet und gleichsam als
Partei des zu finanzierenden Geschäfts auftritt. Sie muss in einer erkennbar nach außen
in Erscheinung tretenden Weise Funktionen anderer Projektbeteiligter übernehmen, d.
h. der Kreditgeber muss einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen
bezogenen Vertrauenstatbestand setzen.
Ein solches nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinausgehendes
Engagement der Beklagten beim Vertrieb der Eigentumswohnungen haben die Kläger
nicht schlüssig aufgezeigt.
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Sie behaupten, die Beklagte habe mit den Unternehmen der K. & L.-Gruppe intensiv
zusammengearbeitet und berufen sich im Wesentlichen auf rein interne Vorgänge im
Rahmen dieser Zusammenarbeit. Abgesehen davon, dass letztere dem Erwerber
regelmäßig verborgen bleiben, bezieht sich konkreter Vortrag zur Zusammenarbeit
frühestens auf den Zeitraum ab 1994, so dass er für die hier vorliegenden
Vertragsabschlüsse im Frühjahr/Sommer 1993 unerheblich ist. Eine auf Dauer
angelegte Geschäftsverbindung der Bank zu den Vertriebsfirmen stellt als solche noch
keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar. Die bloße Zusammenarbeit der Bank mit
dem Vertreiber reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflicht zu begründen
(BGH, ZIP 2003, 160 f.; WM 2004, 172, 174). Das gilt selbst dann, wenn sich die Bank
mit den beteiligten Vertriebsfirmen zu einer "Zweckgemeinschaft”
zusammengeschlossen hat, um innerhalb dieser Gemeinschaft in der Form der
Erwerberfinanzierung ihren arbeitsteiligen Part spielen zu können. Hierdurch wird
nämlich deutlich, dass die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin gerade nicht überschritten,
sondern sich auf ihre Finanzierungstätigkeit beschränkt hat (BGH, WM 2004, 172, 174).
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(2) Eine Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin ergibt sich auch nicht daraus, dass
die Darlehensauszahlung gemäß § 3 des Darlehensvertrages (A 7, S. 4) vom Beitritt zu
einer Mieteinnahmegemeinschaft, einem sog. Mietpool, abhängig gemacht wurde, die
nur mit Zustimmung der Beklagten gekündigt werden darf, weil die Beklagte als
finanzierendes Kreditinstitut damit in üblicher Weise lediglich ihr Bestreben nach einer
genügenden Absicherung ihres Kreditengagements umgesetzt hat (BGH, NJW 2006,
2104).
76
Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte durch diese
Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand
geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet
hätte.
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Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der Kläger, dass der Beitritt zum Mietpool für
die von ihnen erworbene Eigentumswohnung, durch den ihr Risiko, bei einem
Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt
wurde, für sie nachteilig war. Selbst wenn die von den Klägern unterschriebene
"Vereinbarung über Mietenverwaltung" (D 4) verschiedene, für das Pool-Mitglied
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risikoreiche Klauseln enthalten sollte, waren den Klägern diese Bedingungen bekannt,
als sie den Darlehensvertrag unterzeichneten.
Ob eine andere Beurteilung dann gerechtfertigt sein könnte, wenn der Mietpool schon
im Zeitpunkt des Beitritts – für das Kreditinstitut erkennbar – überschuldet ist oder ihm
seitens des finanzierenden Instituts Kredite gewährt werden mussten, kann
dahinstehen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem streitgegenständlichen Mietpool
erst im Frühjahr 1995 (B 37), also erst etwa zwei Jahre nach dem Mietpoolbeitritt der
Kläger, ein Darlehen gewährt hat. Eine Verschuldung dieses Mietpools zum Zeitpunkt
des Beitritts der Kläger haben sie nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie vortragen, die
Mieteinnahmegemeinschaft "XY ..." sei von 1990 bis Herbst 1994 mit 209.000,-- DM
verschuldet gewesen (Bl. 73 GA), haben sie weder den konkreten Verschuldungsstand
im Frühjahr/Sommer 1993 noch eine Kenntnis der Beklagten hiervon dargelegt.
79
(3) Auch wegen des angeblich weit (um 100,89 %) überteuerten Kaufpreises sowie
einer im finanzierten Kaufpreis angeblich enthaltenen "versteckten Innenprovision" von
20 bis 23 % hat die Beklagte keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren
Wissensvorsprungs getroffen.
80
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn
sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur
ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es bedingt durch eine versteckte
Innenprovision oder aus anderen Gründen zu einer so wesentlichen Verschiebung der
Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (BGH,
WM 2004, 1221, 1225; WM 2005, 828, 830, jeweils m. w. N.). Das ist nach ständiger
Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie
der Wert der Gegenleistung (BGH, WM 2004, 521, 524; WM 2004, 1221, 1225, jeweils
m. w. N.).
81
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 16 der Allgemeinen Bausparbedingungen
Tarif T 1 (ABB, B 17) der Beklagten.
82
Nach § 16 Abs. 1 ABB wird der bei der Beleihung zugrunde gelegte Wert
(Beleihungswert) von der Bausparkasse unter Berücksichtigung ihres
Sicherungsinteresses, in der Regel aufgrund einer Schätzung durch einen von ihr zu
bestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihrem Haus kommen kann, festgesetzt.
Bei der Schätzung sind der Dauerertragswert des Pfandobjekts sowie die
angemessenen Bau- und Bodenkosten zu berücksichtigen. Nach § 16 Abs. 2 ABB darf
der Beleihungswert des Pfandobjekts den Verkehrswert nicht übersteigen. § 16 Abs. 3
ABB bestimmt, dass das Bauspardarlehen zusammen mit vor- oder gleichrangigen
Belastungen 80 % des Beleihungswertes nicht übersteigen darf. Diese Ermittlung erfolgt
grundsätzlich nicht im Drittinteresse, sondern nur im Eigeninteresse des Kreditgebers
(BGH, NJW 2000, 2352). Daher ist entgegen der Ansicht der Kläger zwischen den
Parteien auch nicht über § 16 Abs. 2 ABB ein Beratungsvertrag zum Verkehrswert
zustande gekommen. Nur dann, wenn sich aus diesen Ermittlungen des Kreditgebers
die Sittenwidrigkeit eines Erwerbsvertrages aufdrängt, kann ausnahmsweise unter dem
Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs eine vorvertragliche Aufklärungspflicht bestehen
(BGH, NJW 2000, 2352). Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder vorgetragen noch
ersichtlich.
83
Soweit die Kläger behaupten, die von ihnen für 126.357,-- DM erworbene
Eigentumswohnung sei in sittenwidriger Weise, nämlich zu 100,89 %, überteuert
gewesen, weil sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich nur einen
Verkehrswert von 62.899,57 DM gehabt habe, ist ihr Vorbringen unschlüssig.
84
Ihr Vortrag ist in mehrerer Hinsicht widersprüchlich. Auf Seite 59 der Klageschrift teilen
sie mit, dass eine Nachfrage beim Gutachterausschuss der Stadt XY einen
Nettomietertrag von 3,58
DM
Auf Seite 115 der Klageschrift geben sie eine Nettokaltmiete von 3,58
diesem Eurobetrag rechnen sie dann weiter (vgl. Bl. 115 GA). Auf Seite 59 der
Klageschrift gehen sie von einer monatlichen Miete von 760,68 DM aus und ermitteln
daraus einen Quadratmeterpreis von 9,-- DM. Woher dieser Mietbetrag stammt, geben
die Kläger nicht an. Vortrag zu der bei Vertragsschluss tatsächlich erzielten Miete fehlt
ebenfalls. Ausweislich des Besuchsberichts (D 3) und des Darlehensantrages (A 3) sind
die Kläger unstreitig von einer monatlichen Mietpoolausschüttung von nur 456,-- DM
ausgegangen, was einen Quadratmeterpreis von nur 5,40 DM nahelegt. Schon diese
Widersprüche verhindern einen schlüssigen Vortrag. Hinzu kommt, dass die Kläger
nicht erläutern, warum zur Ermittlung des Ertragswertes die Formel des 12-fachen
Faktors der Jahresnettomiete anzuwenden sein soll. Ein Abzug von 31 %
Bewirtschaftungskosten ist ebenfalls nicht einleuchtend, weil jene in erheblichem
Umfang Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten enthalten, die auf den
Mieter umgelegt werden, so dass sie den Rohertrag nicht mindern. Überdies vermögen
die Kläger nicht aufzuzeigen, dass und aufgrund welcher Umstände die Beklagte im
konkreten Fall tatsächlich positive Kenntnis von einem besonders groben Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung gehabt haben soll.
85
Sofern sie den angeblich überhöhten Kaufpreis vorwiegend auf eine versteckte
Innenprovision von 20 bis 23 % des Kaufpreises zurückführen wollen, fehlt es ebenfalls
an substantiiertem Vortrag, in welcher Höhe welche Provisionen mit Wissen der
Beklagten in dem streitgegenständlichen Kaufpreis zum Erwerbszeitpunkt stecken
sollen.
86
Soweit die Kläger sich auf Treffen und Vereinbarungen über u. a. Innenprovisionen von
20 % und 23 % für den Vertrieb in den Geschäftsräumen der M. & L. Gruppe in ...
beziehen, an denen u. a. Mitarbeiter der P-GmbH teilgenommen hätten, die aber
unstreitig erst ab 1995 Finanzierungen vermittelt hat (Bl. 9 GA), handelt es sich um
Vorgänge die für den streitgegenständlichen Immobilienerwerb, der im
Frühjahr/Sommer 1993 stattgefunden hat, unerheblich sind.
87
(4) Ein Interessenkonflikt bestand ebenfalls nicht.
88
Zwar können sich ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten der
kreditgebenden Bank ergeben, wenn sie sich bei einer Immobilienfinanzierung in
schwerwiegende Interessenkonflikte zu Lasten des Erwerbers verwickelt. Ein solcher
eine Aufklärungspflicht auslösender Interessenkonflikt ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs allerdings nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende
Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist
(BGH, WM 1988, 561, 562; WM 2003, 918, 921; WM 2004, 620, 624). Ein
schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser
"Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten (BGH, WM 2003, 918, 921; WM
2004, 620, 624). So kann es im Falle eines gesteigerten Risikos der Insolvenz des
89
Bauträgers oder Verkäufers liegen, weil und soweit die Enderwerberfinanzierung dem
Hinausschieben der Insolvenz bzw. letztlich der Verschiebung des Insolvenzrisikos auf
den Enderwerber dient.
Das ist hier aber nicht feststellbar. Die Kläger haben weder eine Finanzierung der
Verkäuferin, der G-AG, durch die Beklagte noch die Insolvenz der Verkäuferin
vorgetragen.
90
(5) Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten
Wissensvorsprunges hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 16. Mai 2006
(NJW 2006, 2099, 2104 f.) erweitert. Danach können sich die Anleger in Fällen eines
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder
Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf
einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der
finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers
durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des
Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der
Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter
bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer
widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer darzulegende und
zu beweisende (BGH, WM 2003, 61, 62) Kenntnis der Bank von der arglistigen
Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen
eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ergänzt.
91
Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich
vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler
und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch
die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über
einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und
die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen
Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles
evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen
Täuschung geradezu verschlossen.
92
Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der
für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen,
wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben.
93
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine eigene Hinweis- und Aufklärungspflicht der
Beklagten zu verneinen.
94
Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Kläger für die Annahme einer
planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit zwischen der Beklagten, der
Vertriebsbeauftragten und der Verkäuferin nach einem gemeinsamen Vertriebskonzept
ausreicht. Denn selbst wenn ein solches institutionalisiertes Zusammenwirken zu
bejahen wäre, haben die Kläger nicht dargelegt, dass die Angaben des Vermittlers der
Verkäuferin objektiv falsch gewesen und sie daher arglistig getäuscht worden sind.
95
Von einer arglistigen Täuschung infolge fehlender Aufklärung über den Mietpool kann
nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass die Kläger, wie die von ihnen
unterzeichnete "Vereinbarung über Mietenverwaltung" (D 4) belegt, über den Mietpool
96
informiert worden sind, ergibt sich seine Funktionsweise auch aus dem Mietpoolvertrag
selbst. Dem Risiko, aufgrund der Solidargemeinschaft als Wohnungseigentümer anteilig
für Mietausfälle anderer Wohnungen aufkommen zu müssen, stand der Vorteil
gegenüber, bei einem Leerstand der eigenen Wohnung die Ausfälle nicht allein,
sondern ebenfalls nur anteilig zu tragen. Dass die im Besuchsbericht (D 3) und im
Darlehensantrag (A 7) angegebene monatliche Mieteinnahme von 456,-- DM nur dann
erzielt werden kann, wenn im Mietpool keine Unterdeckung vorliegt, hätte sich den
Klägern daher selbst aufdrängen müssen, zumal das Modell ganz erheblich von der zu
erzielenden Mieteinnahme abhing. Dass dort bereits bei Vertragsanbahnung oder bei
Vertragsschluss eine Unterdeckung vorgelegen hat, haben die Kläger erstinstanzlich
nicht vorgetragen. Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz konkrete
Angaben zu den Mietpoolausschüttungen für die Jahre 1992 bis 2002 machen, aus
denen sich sowohl für das Jahr 1992 als auch für 1993 Unterdeckungen des Mietpools
sowie einen monatlichen Mietertrag von nur 3,60 DM/qm (1992) und 3,27 DM/qm (1993)
ergeben, kann dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden.
Denn die Beklagte hat sowohl bestritten, dass sich diese Angaben auf den
streitgegenständlichen Mietpool beziehen, von denen es in XY drei gegeben habe, als
auch, dass die diesen Mietpoolabrechnungen zugrunde liegende Gesamtwohnfläche
von 5.037,67 qm für die Anfangsjahre zutreffe, und die Kläger haben keinen Grund dafür
genannt, warum sie diese Angriffsmittel nicht schon in erster Instanz geltend gemacht
haben. Unstreitig hat die Beklagte dem Mietpool des Objektes in XY, ..., zum Zeitpunkt
des klägerischen Immobilienerwerbs im Mai 1993 kein Mietpooldarlehen gewährt. Eine
Mietgarantie lag unstreitig ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben ausweislich ihrer
Unterschrift zudem die Risikohinweise der Verkäuferin zur "Vermietbarkeit" (D 2) zur
Kenntnis genommen. Dort heißt es: "Die Risiken einer Immobilienanlage liegen primär
in der dauerhaften Vermietbarkeit. Dabei kann bei Ausfall des Mieters die
Anschlussmiete niedriger, aber auch höher ausfallen. Ferner kann es bei einem Ausfall
des Mieters zu einem Leerstand und damit vollständigem Mietausfall kommen...." Eine
Täuschung über die tatsächlich erzielbaren Mieteinnahmen haben die Kläger daher
schon nicht dargelegt. Selbst wenn dem Vermittler vorgeworfen werden könnte, dass er
zumindest nicht besonders auf das spezifische Mietpoolrisiko hingewiesen hat, würde
dies aber noch keine arglistige Täuschung darstellen.
Auch über die Kosten des Vorausdarlehens und der Bausparverträge sind die Kläger
schon aufgrund des Besuchsberichts (D 3) und des Darlehensvertrages (A 7)
vollständig und richtig aufgeklärt worden. Aus den vorgenannten Unterlagen ergeben
sich zutreffend die Tilgungsfreiheit des Vorausdarlehens und die steigenden
Ansparraten. Offensichtlich haben sich die Kläger, die laut Selbstauskunft (D 1) einen
monatlichen Bruttoaufwand von nur 200,-- DM erbringen wollten und behaupten, der
Vermittler habe eine monatliche Höchstbelastung von 200,-- DM zugesagt, um-
entschlossen. Denn laut unterschriebenem Besuchsbericht (D 3) haben sie sich mit
einer mehr als doppelten monatlichen Belastung von 429,-- DM (= 219,34 €)
einverstanden erklärt. Soweit sie unter Bezugnahme auf das persönliche
Berechnungsbeispiel (A 2), das sie trotz Hinweises der Beklagten bis zuletzt nicht
vorgelegt haben, eine monatliche Belastung von nur 125,27 € (= 245,01 DM) in den
Raum stellen, ist dies nicht nachvollziehbar. Dass die monatliche Belastung heute
290,86 € (= 568,87 DM) beträgt, lässt sich schon mit der aktuellen Mietpoolausschüttung
von nur 80,-- € (= 156,47 DM) im Unterschied zu der im Besuchsbericht (D 3)
angegebenen und unstreitig damals zutreffenden Mietpoolausschüttung von 456,-- DM
erklären. Dass ihnen im Berechnungsbeispiel nur eine Liquiditätsrechnung für das Jahr
des Erwerbs und die Vermietungsphase, also die ersten 12 Jahre, und keine
97
Liquiditätsrechnung über einen Gesamtzeitraum bis zu 25 Jahren unter
Berücksichtigung der sich dann ergebenden Tilgungs- und Tilgungsersatzleistungen
vorgelegt worden ist, war für die Kläger selbst erkennbar. Sie hätten daher eine
vollständige Übersicht mit den bereits erwähnten unsicheren Prognosen anfordern
können. Eine Täuschungshandlung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.
Eine Täuschung über die Tilgungsdauer kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der
Vermittler eine Finanzierungsdauer von 20 Jahren genannt haben sollte, wie die Kläger
behaupten. Die Langfristigkeit der Finanzierung ergab sich für die Kläger spätestens
aus dem Darlehensvertragsangebot der Beklagten vom 14. Mai 1993 (A 7), aus dem
sich klar ergibt, dass zwei Bausparverträge hintereinander und mit einer alle drei Jahre
bis zum 10. Jahr ansteigenden monatlichen Sparrate zu besparen waren, um mit den
zuteilungsreifen Bauspardarlehen das während der Vorfinanzierung tilgungsfreie
Vorausdarlehen ablösen zu können. Wegen der Flexibilität der Ansparleistung und der
Möglichkeit von Sondertilgungen hatten sie es zudem von vornherein in der Hand, die
Tilgungsdauer durch höhere Ansparleistungen oder Sonderzahlungen abzukürzen. Auf
die Möglichkeit von Sonderzahlungen zur schnelleren Erreichung des
Mindestsparguthabens sind die Kläger in den Annahme-Urkunden der beiden
Bausparverträge (A 8) ausdrücklich hingewiesen worden.
98
Dass die von ihnen zu zahlende Ansparrate vom Regelsparbetrag abwich, ergab sich
ebenfalls durch einen Vergleich zwischen der im Darlehensvertrag ausgewiesenen
monatlichen Sparrate und den Annahmeurkunden, in denen mitgeteilt wird, dass der
monatliche Bausparbeitrag "aus § 5 Ziff. 1 der ABB ersichtlich" ist. Den Klägern hätte es
daher jederzeit frei gestanden, den Regelbausparbeitrag oder sogar höhere
Ansparleistungen zu erbringen und dadurch eine frühere Zuteilungsreife der
Bausparverträge zu bewirken.
99
c) Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus
unerlaubter Handlung wegen Beihilfe zum Betrug bzw. vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 27 StGB, § 31, § 831 BGB und §§ 826, 31
und § 831 BGB zu, weil es, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sowohl an der
Darlegung einer arglistigen Täuschung als auch einer Kenntnis der Beklagten fehlt. Die
Kläger haben selbst vorgetragen, dass die Beklagte erst Ende 1993/Anfang 1994
Kenntnis von der "Funktionsweise" des Mietpools hatte. Der streitgegenständliche
Darlehensvertrag wurde aber bereits Mitte des Jahres abgeschlossen. Die von den
Klägern mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7. Februar 2007 vorgelegte
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 30. November 2006 bezieht sich sowohl
auf ein anderes Objekt, nämlich eine Wohnanlage in der Z-Straße in X, als auch auf
einen späteren Zeitraum, nämlich auf die Zeit ab Ende 1994. Auch alle übrigen von den
Klägern in diesem Schriftsatz zusätzlich in Bezug genommenen Unterlagen stammen
aus späterer Zeit und sind nicht geeignet, eine Kenntnis der Verantwortlichen der
Beklagten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Darlehensvertrages darzulegen.
Unstreitig hat die Beklagte dem Mietpool des Objektes in XY, ..., zum Zeitpunkt des
klägerischen Immobilienerwerbs im Mai 1993 kein Mietpooldarlehen gewährt, so dass
auch aus diesem Umstand nicht auf eine Kenntnis der Beklagten vom Kapitalbedarf des
Mietpools zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschlossen werden kann.
100
d) Ein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG gestützter Rückabwicklungsanspruch steht den
Klägern ebenfalls nicht zu.
101
Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Kläger eine sog.
Haustürsituation gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG vorgelegen hat bzw. ob dieser von der
Beklagten bestrittene Vortrag hinreichend substantiiert ist, weil die Kläger, selbst wenn
eine objektiv vorliegende Haustürsituation unterstellt würde, trotz Fehlens einer
Widerrufsbelehrung aus den mit Schreiben vom 11. April 2002, bezogen auf den
Darlehensvertrag, und in der Klageschrift vom 17. November 2004, bezogen auf den
Immobilienkaufvertrag, erklärten Widerrufen keine Ansprüche herleiten könnten.
102
Die auf Abschluss eines Kaufvertrages über die streitgegenständliche
Eigentumswohnung gerichtete Annahmeerklärung der Kläger vom 14. Mai 1993 (A 6)
auf das bis zum 1. Juni 1993 verbindliche notarielle Verkaufsangebot vom 13. Mai 1993
(A 5) kann nicht nach § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen werden, weil sie notariell
beurkundet worden ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG besteht kein Widerrufsrecht, wenn
die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist.
103
Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss des Vorausdarlehensvertrages gerichteten
Willenserklärung der Kläger vom 2. Juni 1993 (A 7) scheidet ebenfalls aus, weil das
notwendige Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation bei der
Vertragsanbahnung am Tag der Darlehensunterzeichnung, nämlich am 2. Juni 1993,
nicht mehr vorgelegen hat. Denn zwischenzeitlich, bereits am 14. Mai 1993, also fast
drei Wochen zuvor, ist eine notarielle Beurkundung der Kaufvertragsannahme erfolgt.
Die der Erstansprache nachfolgende, dem endgültigen Abschluss des
Darlehensvertrages vorausgehende Beurkundung des finanzierten Immobiliengeschäfts
unterbricht regelmäßig die Kausalität einer Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung
für den späteren Abschluss des Kreditvertrages. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG entfällt bei
einer notariellen Beurkundung mit dem Überraschungsmoment der Gesetzeszweck;
dies gilt auch im Hinblick auf die Belehrungspflicht (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 1
HausTWG Rdnr. 26; vgl. zu gleichgelagerten Sachverhalten: BGH, Beschluss vom 23.
November 2004 - XI ZR 27/04 -, vorangehend Thüringer Oberlandesgericht, OLGR Jena
2005, 238; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2006 – I-16 W 66/05 – ).
104
Selbst wenn ein wirksamer Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages
gerichteten Willenserklärung zu bejahen wäre, könnten die Kläger von der Beklagten
auch nicht in Anlehnung an § 9 Abs. 3 VerbrKrG im Wege des
"Rückforderungsdurchgriffs" die von ihnen begehrte Rückabwicklung verlangen.
105
Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet § 9 VerbrKrG
auf Realkreditverträge, die zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen
Kreditbedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (BGH, WM 2006, 1194,
1196 ff.).
106
Um einen solchen Realkreditvertrag handelt es sich bei dem vorliegenden
Vorausdarlehen über 149.000,– DM, das durch eine gleich hohe Grundschuld gesichert
worden ist (A 9). Ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG liegt auch dann vor, wenn, wie die Kläger behaupten, der Wert der
Eigentumswohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, WM 2000, 1245, 1247;
WM 2002, 588; WM 2003, 916, 917; WM 2004, 172, 175) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen
entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen
gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der
107
Vorschrift. Die Einhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze zählt nicht zu den
Bedingungen des Kredits, sondern liegt auf der Ebene des Motivs der Kreditgewährung.
Eine etwaige Untersicherung fällt in den Risikobereich der Bank und kann nach dem
Zweck der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu führen, dass
sie auch noch dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt wird.
Überdies ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG nicht von der Bewertung des jeweiligen Grundpfandobjekts abhängig zu
machen, über die häufig erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen können
(BGH, NJW 2000, 2352, 2354). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil
nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (BGH,
WM 2004, 172, 175). In der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidung ist ein
solcher Ausnahmefall verneint worden, obwohl auf der Eigentumswohnung eine
Grundschuld über 134.000 DM lastete und die Kläger deren Wert mit 40.000,-- DM bis
50.000,-- DM angegeben hatten. Bei einer Grundschuld von 149.000,-- DM und einem
von den Klägern behaupteten - und nicht substantiiert dargelegten - Wert von 62.899,57
DM im vorliegenden Rechtsstreit liegt ein Ausnahmefall ebenfalls nicht vor.
Den Klägern ist das Vorausdarlehen auch zu üblichen Bedingungen im Sinne von § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt worden. Die statistische Streubreite für die
Effektivverzinsung von Hypothekenzinsen auf Wohngrundstücken zu Festzinsen auf fünf
Jahre reichte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Juni 1993 von
7,44 % bis zu 8,31 %. Die hier vorliegende vertragliche Effektivverzinsung von 8,16 %
hält sich in diesem Bereich.
108
Auch ein Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen
der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft scheidet bei dem
Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, WM 2006, 1199).
109
e) Die Kläger können ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.
V. m. § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO stützen.
110
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Dezember
1990 ist im Reisegewerbe nur die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von
Darlehensgeschäften verboten, nicht aber der Abschluss von Darlehensgeschäften.
Eine eventuelle Nichtigkeit des von den Klägern mit der Vertriebsbeauftragten
abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrages erfasst den vermittelten
Darlehensvertrag nicht mehr, nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des
Verbraucherkreditgesetzes die frühere Verbotsregelung für Kreditverträge abgeschafft
hat. § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hat nicht die Funktion eines Schutzgesetzes im Sinne des §
823 Abs. 2 BGB, weil der Schutz des Kunden vor dem Abschluss von
Darlehensverträgen schon durch die einschlägigen Vorschriften des
Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes gewährleistet wird (BGH,
WM 1999, 724, 726).
111
f) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte lässt sich auch nicht aus §§ 823
Abs. 2 BGB i. V. m. § 145 Abs. 2 Nr. 6 GewO i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG herleiten.
112
Nach der maßgeblichen Fassung des § 145 Abs. 2 Nr. 6 GewO vom 1. Januar 1987
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6
GewO u. a. Darlehensgeschäfte vermittelt. § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG bestimmt, dass
113
jeder, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, selbst ordnungswidrig handelt.
Abgesehen davon, dass die Kläger schon nicht substantiiert dargelegt haben, dass die
Beklagte im Frühjahr/Sommer 1993 diesen – letzteren – Tatbestand erfüllt hat, wäre die
Beteiligung an der entgeltlichen Finanzierungsvermittlung durch die
Vertriebsbeauftragte nicht für den geltend gemachten Schaden kausal geworden. Denn
der Schaden ist nicht schon durch den Abschluss des
Finanzierungsvermittlungsvertrages, sondern erst durch den Abschluss der
nachfolgenden Verträge entstanden.
114
g) Aus den gleichen vorgenannten Gründen scheitert ein Anspruch aus § 823 Abs. 2
BGB i. V. m §§ 56 Abs. 1 Nr. 6, 148 Nr. 1 GewO, § 13 StGB.
115
h) Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 130 OWiG, der die
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen mit einer Geldbuße
ahndet, ist ebenfalls nicht gegeben.
116
Zum einen haben die Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte die Voraussetzungen
dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes erfüllt hat. Denn nach ihrem eigenen
Vorbringen hat die Beklagte erst ab dem Jahre 1997, also lange nach dem
streitgegenständlichen Vorgang, die totale Steuerung des Strukturvertriebs
übernommen. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Kausalität.
117
i) Den Klägern steht auch kein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB wegen Formnichtigkeit des Darlehensvertrages auf Rückzahlung der hierauf
geleisteten Zahlungen in Höhe von 70.453,43 € zu.
118
Der Darlehensvertrag vom 14. Mai/2. Juni 1993 (A 7) ist nicht wegen Verstoßes gegen §
4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG in der maßgeblichen Fassung vom 27. April 1993 –
fehlende Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits
sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Zahlungen –
gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 149, 302, 306 f.) sind zwar bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die
bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder
Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, in den Gesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch die an die Bausparkasse oder Lebensversicherung zu
zahlenden Beträge einzubeziehen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, aber
der Darlehensvertrag ist ungeachtet dieses Formmangels gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG gültig geworden. Denn die Kläger haben das Darlehen zweckbestimmt zum
Erwerb der Eigentumswohnung empfangen, auch wenn es ihnen nicht unmittelbar
zugeflossen, sondern von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Notaranderkonto und
von dort an die Verkäuferin des Wohneigentums und die anderen im Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsvertrag (D 5) aufgeführten Empfänger geflossen ist.
119
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 2099, 2102 m. w.
N.) hat der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch
dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld
vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im
Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des
Darlehensgebers tätig geworden.
120
Die Auszahlung zunächst an den Notar auf ein Notaranderkonto und sodann an die
Verkäuferin und die weiteren Empfänger erfolgte entsprechend der Weisung der Kläger.
Sie haben mit notarieller Annahmeerklärung vom 14. Mai 1993 (A 6) das
Verkaufsangebot der G-AG vom 13. Mai 1993 (A 5) angenommen und gemäß § 5 Abs. 2
des Vertragsangebots (A 5, Seite 6) ihren Anspruch auf Auszahlung des Darlehens bis
zur Höhe des Kaufpreises an die Verkäuferin abgetreten und den Notar beauftragt, das
finanzierende Kreditinstitut zu einer entsprechenden Auszahlung der Darlehensvaluta
anzuweisen. Mit Unterzeichung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages"
(D 5) haben sie – neben der Erteilung des Vermittlungsauftrages – den Notar mit der
Weiterleitung der dort aufgeführten Beträge an die dort ebenfalls aufgeführten
Empfänger beauftragt. Damit haben sie eine Direktüberweisung der Darlehensvaluta
über das Notaranderkonto an die Verkäuferin und die Empfänger der
Erwerbsnebenkosten angewiesen.
121
j) Den mit dem Hilfsantrag zu 6. a) geltend gemachten Differenzschaden können die
Kläger ebenfalls nicht ersetzt verlangen.
122
Es trifft zwar zu, dass der zur Beratung oder Aufklärung Verpflichtete den anderen Teil
über die mit der Kombination von Vorausdarlehen und Tilgung durch zwei
hintereinander geschaltete Bausparverträge verbundenen spezifischen Nachteile und
Risiken aufklären muss, wenn sie sich für den Kreditnehmer ungünstiger darstellen als
ein marktübliches Tilgungsdarlehen (vgl. zur Kombination von Festkredit und
tilgungsersetzender Kapitallebensversicherung: NJW 2005, 983, 985 m. w. N.), aber im
vorliegenden Fall fehlt es schon, wie bereits dargelegt, an einem Beratungsvertrag
zwischen den Parteien.
123
Aber selbst wenn man eine Aufklärungspflicht der Beklagten unterstellte, würde die
Darlegung eines Fehlers angesichts der Vielzahl der für die Finanzierung einer
vermieteten Eigentumswohnung relevanten Faktoren einen Vergleich der Konditionen
des zur Finanzierung abgeschlossenen Vertrages mit den Bedingungen eines
marktüblichen, durch eine Belastung des zu erwerbenden Wohnungseigentums
gesicherten Tilgungsdarlehens erfordern (vgl. zur Kombination von Festkredit und
tilgungsersetzender Kapitallebensversicherung: NJW 2005, 983, 985 m. w. N.). Dabei
sind die Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle zu berücksichtigen,
insbesondere die Zinsaufwendungen einschließlich etwaiger Zinsrisiken, die
Zinserträge aus den Bausparverträgen, die vermögenswirksamen Leistungen, die
steuerlichen Auswirkungen der Finanzierungsmodelle (Wohnungsbauprämien,
Verlustabzug der Zinsen), die Nebenkosten der jeweiligen Verträge und die für eine von
der Bank geforderte Absicherung des Todesfallrisikos möglicherweise zusätzlich
anfallenden Kosten. Nur wenn sich die Kombination aus Vorausdarlehen und zwei
hintereinander geschalteten Bausparverträgen unter Berücksichtigung der sich für den
Erwerber jeweils ergebenden monatlichen Belastungen im Gesamtvergleich deutlich
ungünstiger darstellt als die Abwicklung über ein Annuitätendarlehen, kommt eine
Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten in Betracht.
124
Den dargestellten Anforderungen an die Darlegung der aus der gewählten
Finanzierungsform resultierenden Nachteile haben die Kläger – worauf die Beklagte
bereits in ihrer Klageerwiderung vom 15. April 2005 (Seite 27 ff.) und im Schriftsatz vom
29. Juni 2005 (Seite 5 ff.) hingewiesen hat – nicht genügt.
125
Die Kläger haben zwar versucht, eine solche Gegenüberstellung in der Klageschrift vom
126
17. November 2004 (Seiten 54 ff.), ergänzt durch die Berechnung im Schriftsatz vom 23.
Mai 2005 (Seite 14 ff.), vorzunehmen. Sie kommen ihrer Darlegungslast aber damit nicht
nach, weil diese Berechnung unvollständig und teilweise unzutreffend ist.
Die Darstellung der Kläger beruht auf der fiktiven Annahme, dass der anfängliche
effektive Jahreszins für das Vorausdarlehen in Höhe von 8,16 % für die Gesamtlaufzeit
des Vorausdarlehens nicht unterschritten wird, obwohl das Zinsniveau für
Immobiliarkredite seit dem 2. Juni 1993 drastisch abgesunken ist und die Kläger nach
Ablauf der ersten fünfjährigen Zinsfestschreibungsperiode unstreitig tatsächlich einen
wesentlich geringeren Effektivzins zahlen. Auch der Betrag des nach Zuteilung des
ersten Bausparvertrages verbleibenden Vorausdarlehens ist falsch berechnet. Nach
Zuteilung des ersten Bausparvertrages findet eine Tilgung des Vorausdarlehens in
Höhe der gesamten Bausparsumme des ersten Bausparvertrages statt, die sich aus
dem Ansparguthaben einschließlich Verzinsung und dem Bauspardarlehen
zusammensetzt, während die Berechnung der Kläger nur das Bauspardarlehen
berücksichtigt. Ohne nachvollziehbare Berechnung gehen sie von einem Zinsanteil bei
der Rückzahlung der beiden Bauspardarlehen in Höhe von 39 % aus.
127
Das gegenübergestellte Annuitätendarlehen weist insbesondere anfänglich eine
wesentlich höhere monatliche Tilgungsbelastung, nämlich 2 %, auf, während die im
streitgegenständlichen Darlehensvertrag vorgesehene dynamisierte Besparung im
Durchschnitt weit unter 2 % liegt. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen, müsste die
Ansparleistung auf den ersten Bausparvertrag fiktiv aufgestockt werden, wodurch der
erste Bausparvertrag wesentlich schneller zuteilungsreif würde, so dass die weitere
Vergleichsberechnung unrichtig würde. Bei der vorliegenden Finanzierung besteht für
die Kläger jederzeit und ohne Kostennachteil die Möglichkeit, sowohl ihre
Ansparleistungen auf die Bausparverträge als auch ihre Tilgungsbeiträge auf zugeteilte
Bausparverträge zu erhöhen, während bei einem Annuitätendarlehen Sondertilgungen
oder außerplanmäßig erhöhte Tilgungsleistungen grundsätzlich zu einer
Vorfälligkeitsentschädigung führen und bei individualvertraglicher Zulassung einen
höheren Zinssatz auslösen. Nicht eingestellt haben die Kläger die höheren
Steuervorteile einschließlich der Wohnungsbauprämie, die Nutzbarmachung von
vermögenswirksamen Leistungen und die Zinserträge beim vorliegenden
Finanzierungsmodell. Ferner ist es falsch, von Effektivzinsen auszugehen und
gleichzeitig das Disagio zu berücksichtigen. Damit wird es fälschlicherweise zugunsten
der Kläger doppelt eingestellt.
128
k) Der mit dem Hilfsantrag zu 6. b) verfolgte Anspruch auf Neuberechnung des effektiven
Jahreszinses auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes und Auszahlung eines
sich aus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrages gemäß § 6
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG besteht ebenfalls nicht. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG findet
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf den hier vorliegenden Realkreditvertrag keine
Anwendung.
129
III.
130
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
131
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709
Satz 2 ZPO.
132
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
133
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – insoweit in Abänderung der
Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) – derjenige
für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt festgesetzt:
134
Zahlungsantrag zu 1.) 70.453,43 €
135
Negativer Feststellungsantrag zu 2.) 76.182,49 €
136
Abrechnungsantrag zu 4.) 12.945,91 €
137
Feststellungsantrag zu 5.) 7.618,25 €
138
Gesamtstreitwert: 167.200,08 €.
139
Über die Hilfsanträge zu 6. a) und b) ist zwar entschieden worden, aber da sie
denselben Gegenstand betreffen, kommt es nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG für den
Gebührenstreitwert auf den höheren Anspruch der Hauptanträge an.
140