Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2008

OLG Düsseldorf: mieter, leistungsfähigkeit, mietsache, verwirkung, maschine, arbeitsorganisation, mangelhaftigkeit, werklohn, mehrarbeit, schlechterfüllung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 99/07
Datum:
14.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 99/07
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 21 O 446/06
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. April 2007 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird
auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.
2. Der Berufungsstreitwert wird auf 9.193,60 EUR festgesetzt
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die gegen die beklagte Mieterin auf Mietzahlung gerichtete Klage
(1.902,40 EUR nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht abgewiesen und die Klägerin auf
die Widerklage auch zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz (7.291,20 EUR nebst
gesetzlicher Zinsen) verurteilt. Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine
günstigere Entscheidung.
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I.
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Zunächst wird Bezug genommen auf die Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom
17. Dezember 2007. Darin hat der Senat ausgeführt:
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1. Der der Beklagten mietweise überlassene Folieneinschläger mit Schrumpftunnel
(künftig: Verpackungsmaschine) war entgegen der Meinung der Klägerin fehlerhaft im
Sinne des § 536 Abs. 1 BGB und deshalb unbrauchbar, so dass Miete kraft Gesetzes
nicht geschuldet wird.
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a) Ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB liegt dann vor, wenn der nach
dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Das ist dann der Fall, wenn die
"Ist-Beschaffenheit" der Mietsache von ihrer "Soll-Beschaffenheit" abweicht. Zur
Feststellung einer solchen Abweichung kommt es allein auf die (nötigenfalls gemäß §§
133, 157 BGB auszulegenden) Abreden der Vertragsparteien an, die nämlich durch die
Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs
bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den
Mieter und von da an während der gesamten Vertragsdauer aufweisen muss (vgl. BGH
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NJW-RR 1991, 204 und 2006, 1157; NJW 2005, 218 und 2152 sub II.4a jew. m.w.N.).
b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin vertraglich nicht
nur, wie sie meint, eine Verpackungsmaschine beliebiger Leistungsfähigkeit schuldete,
sondern eine solche, die stündlich mindestens 900 Flaschen/Dosen zu 300 Gebinden à
3 Flaschen/Dosen zu verpacken vermag (künftig: Durchsatz). Diese Überzeugung hat
das Landgericht gemäß § 286 ZPO zu Recht auf der Grundlage des Beweisergebnisses
über die Vertragsverhandlungen in Verbindung mit dem vorvertraglichen Schriftverkehr
sowie der der Klägerin bekannten Parameter zur Auftragserledigung gewonnen,
nämlich Verpackung von insgesamt mehr als 47.000 Gebinden innerhalb von 15
Normalarbeitstagen entsprechend der vereinbarten 3-wöchigen Mietdauer. Der davon
abweichenden Würdigung des Beweisergebnisses durch die Klägerin folgt der Senat
nicht. In diesem Zusammenhang kommt es rechtlich nicht darauf an, dass die vermietete
Verpackungsmaschine generell geeignet war, Flaschen/Dosen (bei geringerem
Durchsatz) zu fehlerfreien Gebinden zu verarbeiten und dass die Beklagte den
abzuarbeitenden Auftrag in dem ihr zur Verfügung stehenden Zeitrahmen durch
Mehrarbeit und Mehrschichtbetrieb hätte bewältigen können. Der Mieter muss sich nicht
darauf verweisen lassen, dass er bei geschickter und ihm möglicher Arbeitsorganisation
die nach dem Vertrag vorausgesetzte Leistungsfähigkeit der Maschine nicht benötige
bzw. deren Leistungsdefizite kompensieren könne (vgl. BGH NJW 2005, 2152 unter II 4
a) a.E.)..
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2. Infolge der Mangelhaftigkeit der vermieteten Verpackungsmaschine hat die Beklagte
auch einen Schaden erlitten in Gestalt des Mehraufwands, den sie durch den mit der
Klägerin ersatzweise vereinbarten Verpackungswerkvertrag treiben musste. Diesen
Mehraufwand, dessen ermittelte Höhe im angefochtenen Urteil mit der Berufung nicht
konkret angegriffen wird, kann die Beklagte gemäss § 536a Abs. 1 BGB von der
Klägerin ersetzt verlangen kann. Der Schadensersatzanspruch ist nicht etwa deshalb
ausgeschlossen, weil die Beklagte diesen Mehraufwand (möglicherweise) auch hätte
treiben müssen, wenn die Klägerin mit ihr nicht mietvertraglich kontraktiert hätte.
Maßstab für den zu leistenden Schadensersatz ist nicht das negative, sondern das
positive Interesse. Zu vergleichen ist deshalb die Vermögenslage des Mieters bei
vertragsgerechter Erfüllung des Mietvertrags mit der Vermögenslage, die durch die
Schlechterfüllung des Mietvertrags herbeigeführt worden ist (Differenzhypothese). Die
Ansicht der Klägerin, der Beklagten sei ein Schadensersatzanspruch jedenfalls deshalb
zu versagen, weil sie den Werklohn gezahlt habe, anstatt mit dem beanspruchten
Schadensersatz aufzurechnen, findet im Gesetz keine Stütze. Die Nutzung einer
Aufrechnungslage ist ein Recht des Gläubigers, das er nicht verliert, wenn er sie nicht
zum Ausgleich seiner Forderung gebraucht. Eine Verwirkung des Anspruchs (§ 242
BGB) scheitert schon am Zeitmoment.
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II.
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Daran hält der Senat fest. Die Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz vom 11.
Februar 2008 sind nicht neu; der Senat folgt ihnen aus den Gründen zu I. nicht.
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III.
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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren
liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
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einer einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im
Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Z. T. S.
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VRiOLG RiOLG
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