Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.07.2008

OLG Düsseldorf: unternehmen, gemeindeordnung, begriff, ausnahme, gebäude, vermietung, immobilienverwaltung, kostendeckungsprinzip, kostenfreiheit, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 5/08
Datum:
17.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 5/08
Leitsätze:
§ 67 GKG
§ 2 Abs. 1 GKG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebBefrG NW
1.
Ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter
Berücksichtigung von § 107 GO NW der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftli-cher Betätigung des gemeindlichen
Unternehmens anzunehmen sein.
2.
Für die Frage der wirtschaftlichen Betätigung des gemeindlichen
Unternehmens kommt es auf den Betrieb der Einrichtung als solcher an,
nicht darauf, ob und inwie-weit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich
betätigt hat.
Tenor:
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 7.
Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.12.2007 wird
zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
er-stattet.
I.
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Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 18.12.2007 (Bl. 116 GA) gegen den im
Tenor genannten Beschluss (Bl. 111 GA) ist gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Satz
2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Die Anordnung des Vorschusses für die Gerichtskosten
erfolgte gemäß § 12 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die
Zustellung der von der Kostenschuldnerin erhobenen Klage ist hier zu Recht von der
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vorherigen Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht worden, da
der Kostenschuldnerin keine Gebührenfreiheit zusteht, vgl. § 14 Nr. 2 GKG.
Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine
Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG kann sich eine Gemeinde nicht berufen (vgl. Meyer,
GKG, 8. Aufl., § 2 Rn. 13). Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2
GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes NW
in der ab 05.05.2005 gültigen Fassung (GVBl. 2005, 609), wonach Gemeinden
gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen,
soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
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Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmen" ist im Gebührenbefreiungsgesetz nicht
definiert. Es liegt nahe, ihn unter Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschriften der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmen (vgl. OLG Köln
JurBüro 2008, 97). Dabei setzt der Begriff des Unternehmens jedenfalls voraus, dass die
Einrichtungen der Gemeinde aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in
bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern
(vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469 f). Dies ist hier aufgrund der ins Internet gestellten
Informationen und des Organigramms der Kostenschuldnerin anzunehmen; das
Gebäudemanagement "GMW" ist als Eigenbetrieb ausgewiesen und als solcher auch
im Organigramm ersichtlich aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert. Ein
wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter Berücksichtigung von § 107 GO
NW der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftlicher
Betätigung des gemeindlichen Unternehmens anzunehmen sein. § 107 Abs. 1 Satz 3
GONW enthält eine Definition dafür, wann ein gemeindliches Unternehmen sich
"wirtschaftlich" betätigt. Demgegenüber werden in § 107 Abs. 2 im Wege der Fiktion
Ausnahmen hiervon formuliert; die in dem Ausnahmekatalog enthaltenden Betätigungen
betreffen im Wesentlichen althergebrachte kommunale Tätigkeiten der
Daseinsvorsorge, die von den Bindungen des § 107 Abs. 1 GO NW ausgenommen sein
sollen und für die das Kostendeckungsprinzip und nicht das Ertragsprinzip gilt (vgl. OLG
Köln aaO unter Verweis auf OVG Münster NZBau 2005, 167 und NVwZ 1995, 1238,
1240). Der Betrieb der dort genannten Einrichtungen gilt unabhängig davon, in welcher
Rechtsform die Gemeinde die Aufgaben wahrnimmt, als nichtwirtschaftliche Betätigung.
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Erfolglos verweist die Kostenschuldnerin darauf, dass sie im Zuge des mit dem
Beklagten geschlossenen Werkvertrages durch ihre als Eigenbetrieb organisierte
städtische Immobilienverwaltung im Rahmen der ihr nach § 79 SchulG NW obliegenden
Verpflichtung und damit im nach § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW nichtwirtschaftlichen
Bereich tätig geworden sei. Es kann nicht darauf ankommen, auf welchem Gebiet sich
das gemeindliche Unternehmen jeweils betätigt hat. § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW enthält
eine Ausnahme für den "Betrieb von Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich
der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Gemeindenverbänden dienen". Der
Anknüpfungspunkt ist mithin der Betrieb der Einrichtung als solcher, nicht die Frage, ob
und inwieweit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich betätigt hat. Im Einklang hierzu
stellt auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gebührenbefreiungsgesetz NW darauf ab, ob die
Angelegenheit das "wirtschaftliche Unternehmen" betrifft und nicht darauf, ob und in
welchem Maße im Einzelfall eine wirtschaftliche Betätigung vorliegt. Entsprechend hat
auch das OLG Köln (aaO) auf den Gegenstand der Tätigkeit des kommunalen
Abwasserbetriebes abgestellt.
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Mithin kommt es für die Frage der Gebührenbefreiung allein darauf an, ob der Betrieb
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der gemeindlichen Einrichtung nach § 107 Abs. 2 GO NW als nichtwirtschaftlich gilt.
Dies ist bezogen auf das fragliche GMW Gebäudemanagement der Kostenschuldnerin
schon deshalb zu verneinen, weil dies nicht – wie es die einzig in Betracht kommende
Regelung gem. § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NW verlangt – ausschließlich der Deckung ihres
Eigenbedarfs dient. Nach eigenem Vortrag der Kostenschuldnerin obliegt dem
Gebäudemanagement auch die Vermietung von Gebäude/-teilen an Dritte (vgl.
Schriftsatz vom 17.10.1997 Seite 4 (Bl. 82f GA), wenn auch nur in geringem Umfang.
Der Gesetzeswortlaut stellt aber eindeutig auf eine "ausschließliche Deckung des
Eigenbedarfes" ab und qualifiziert alle übrigen Einrichtungen als wirtschaftliche. Dies ist
auch bei Anwendung des Gebührenbefreiungstatbestandes zu beachten. Hier kann
nicht – wie die Kostenschuldnerin meint – aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auf
das Verhältnis von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit abgestellt werden.
Hätte der Normgeber bei Schaffung des Gebührenbefreiungstatbestandes eine von den
Bestimmungen des § 107 Abs. 2 GO NW abweichende Wertung gewollt, hätte er dies
zum Ausdruck gebracht; insoweit ist davon auszugehen, dass ihm bewusst war, dass es
Fälle geben kann, in denen die gemeindliche Einrichtung sich sowohl wirtschaftlich als
auch nichtwirtschaftlich betätigt.
II.
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Der Kostenausspruch folgt aus §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG.
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