Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.12.2004

OLG Düsseldorf: belastung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 143/04
02.12.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
10. Ziviilsenat
Beschluss
I-10 W 143/04
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) vom 23.09.2004 gegen die
Vor-schussanforderung des Vorsitzenden der 15. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2004 wird kostenfällig als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e:
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) vom 23.09.2004 (Bl. 1462 f GA) gegen die
Vorschussanforderung des Vorsitzenden der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
vom 14.09.2004 (Bl. 1459 f GA) ist nicht statthaft.
Die Anordnung von Vorschussleistungen für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens ist nur dort eigenständig anfechtbar, wo sie trotz Bewilligung
der PKH ergeht. In allen übrigen Fällen bleibt selbst bei unberechtigter Anordnung,
beispielsweise bei Anordnung in unangemessener Höhe oder bei Belastung des Gegners
des Beweisführers, nur die Gegenvorstellung (vgl. hierzu: Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., §
379 Rn. 6; Senatsbeschluss v. 16.03.2004 - 10 W 128/03). Dies gilt auch im Rahmen des
selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Vorschriften der §§ 402, 379 ZPO Anwendung
finden. Die Möglichkeit der Gegenvorstellung hat die Antragstellerin zu 1) durch ihre
"Beschwerde" bereits ausgeschöpft; das Landgericht hat diese durch
Nichtabhilfebeschluss vom 18.10.2004 beschieden.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 47.000,-