Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.04.2009

OLG Düsseldorf: befristung, verschlechterung des gesundheitszustandes, berufliches fortkommen, trennung, anschlussberufung, beschränkung, krankheit, erwerbstätigkeit, geburt, berufsausbildung

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 203/08
Datum:
01.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 203/08
Leitsätze:
1)
Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt als allgemeines
Lebensrisiko im Re-gelfall in die Risikosphäre des Erkrankten. Eine
Erkrankung ist nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil i.S.d. §
1578b BGB, weil sie während der Ehe ausgebro-chen ist (Anschluss an
BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).
Das gilt auch dann, wenn der Ausbruch oder der Verlauf der Erkrankung
durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme begünstigt
worden ist.
2)
Auch nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während
der Ehe kann eine Beschränkung und/oder Befristung des Unterhalts
geboten sein.
Das gilt insbesondere dann,
wenn bereits bei Eheschließung große Unterschiede im beruflichen
Qualifikationsni-veau der Parteien bestanden und die
Einkommensdifferenz nach der Trennung ihre Ursache in diesen
Unterschieden hat und
wenn dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die ehebedingte
Erwerbsabsti-nenz keine berufliche Entwicklungschancen verschlossen
geblieben sind, die sich ihm ohne die Ehe eröffnet hätten.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers
wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 25.8.2008 teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das am 23.06.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az.
40 F 15/01) in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 08.09.2004
wird dahin abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Unterhalt in
Höhe von
800 € für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008,
600 € für die Zeit von Januar 2009 bis Juni 2009,
400 € für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009,
200 € für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2010 und
181 € für die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010
an die Beklagte verpflichtet ist.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung
werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22 % und die
Beklagte
78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die
Vollstre-ckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 12.018,72 €.
Die Revision wird zugelassen.
I.
1
Der Kläger nimmt seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, auf Abänderung seiner
nachehelichen Unterhaltsverpflichtung, die durch das am 23.06.2004 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 40 F 15/01) in Höhe von 1.001,56 € tituliert ist, in
Anspruch. Die Klage ist am 09.06.2008 rechtshängig geworden.
2
Die Ehe der Parteien, aus der der am 03.12.1984 geborene Sohn S. hervorgegangen
ist, wurde am 19.12.1985 geschlossen und nach der Trennung der Parteien (spätestens)
im Mai 1997 durch das am 03.08.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen
(Az. 40 F 87/97) , das seit dem 12.09.1998 rechtskräftig ist, geschieden.
3
Die am 28.04.1955 geborene Beklagte hat keine Berufsausbildung. Nach dem
Hauptschulabschluss brach sie eine Ausbildung zur Konditoreiverkäuferin ab und
arbeitete anschießend als Stationshilfe im Krankenhaus und als Montiererin. Von
17.04.1975 bis 1.5.1984 war sie in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ging der am
01.05.1978 geborene Sohn A. hervor. Mit der Geburt des Kindes gab sie ihre
Berufstätigkeit auf und übernahm fortan zunächst in ihrer ersten Ehe und sodann in der
Ehe mit dem Kläger die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder.
4
Nach der Trennung der Parteien arbeitete die Beklagte seit November 1999 –
unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kur – als Briefsortiererin,
Spielstättenaufsicht, Bezirksleiterin und Bürokraft sowie als Call Agent, wobei alle
Tätigkeiten teilzeit ausgeübt wurden. Vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2009 übte die
Beklagte eine Vollzeittätigkeit aus, die sie jedoch wieder kündigte, da sie sich den
Belastungen gesundheitlich nicht gewachsen fühlte.
5
Das Amtsgericht hat den Unterhaltstitel dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab
Oktober 2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.
6
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Antrag auf Abweisung der
Abänderungsklage weiter. Sie ist der Ansicht, dass ihr Anspruch auf Krankenunterhalt
auch nach der Unterhaltsrechtsreform nicht befristbar sei, zumal ihre Erkrankung auf
ehebedingte Ursachen zurückzuführen sei. Das Amtsgericht verkenne, dass der
Krankenunterhalt aufgrund seines Vorsorgecharakters mit dem Aufstockungsunterhalt
nicht vergleichbar sei und gerade bei ehebedingten Erkrankungen ein dauerhafter
Nachteilsausgleich in Form des in der Ursprungsentscheidung zugesprochenen
Unterhalts geleistet werden müsse.
7
Im Falle einer zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs müsse ihr – der Beklagten
– eine Übergangsfrist von drei Jahren zugebilligt werden, damit sie sich auf die
geänderten Umstände einstellen könne.
8
Die Beklagte beantragt,
9
das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 25.08.2008 aufzuheben.
10
Der Kläger beantragt,
11
die Berufung zurückzuweisen
12
und schließt sich der Berufung mit dem Antrag,
13
das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage vollumfänglich stattzugeben,
14
an.
15
Er ist der Meinung, dass die Beklagte während der Ehe keine beruflichen Nachteile
erlitten habe, da sie bereits vor ihrer ersten Ehe Tätigkeiten als Ungelernte verrichtet
habe. Bei der finanziellen Auseinandersetzung der Ehe habe die Beklagte für ihren
Anteil an dem in der Ehe erworbenen Haus 60.000 DM erhalten.
16
Der Kläger bestreitet, dass die Erkrankung der Beklagten auf ehebedingte Ursachen
17
zurückzuführen sei. Aufgrund des im Vorprozess zugesprochenen Unterhalts habe die
Beklagte lediglich keine Veranlassung zur Genesung gehabt.
Auch er – der Kläger – habe gesundheitliche Probleme; aufgrund seines Zustandes sei
zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 % festgestellt worden.
18
Die Beklagte beantragt,
19
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
20
Die Akten 40 F 87/97, 40 F 15/01 und 40 F 639/05 des Amtsgerichts Oberhausen
werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
21
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
22
II.
23
Die Berufung ist teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Die
Anschlussberufung hat nur im geringen Umfang Erfolg.
24
Der Kläger ist weiterhin gemäß § 1572 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB zur
Unterhaltszahlung verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch ist jedoch gemäß § 1578b Abs.
1 und 2 BGB in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang herabzusetzen und zu
befristen, weil sowohl die weitere Orientierung des Unterhaltsanspruchs an den
ehelichen Lebensverhältnissen als auch eine zeitlich unbefristete Inanspruchnahme des
Klägers unbillig wäre.
25
1)
26
Der im Vorprozess titulierte Unterhaltsanspruch der Beklagten wird nicht in seiner
gesamten Höhe nach § 1572 BGB geschuldet, sondern nur in Höhe des auf der
krankheitsbedingten Teilerwerbsminderung der Beklagten beruhenden
Einkommensminderung. Der Differenzbetrag zum eheangemessenen Unterhalt wird
gem. § 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt geschuldet.
27
Der Senat sieht die Beklagte aufgrund der im Vorprozess festgestellten Erkrankungen –
einer Dysthymia (neurotischen Depression) mit psychosomatischem Syndrom –
weiterhin als im Umfang von 130 Monatsstunden teilerwerbsfähig an, weil weder eine
Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von den
Parteien substantiiert behauptet wird. Auf die ausführlichen Ausführungen zu den
Krankheiten der Beklagten im Urteil des Amtsgerichts vom 23.6.2004 (Bl. 628 – 633 der
Verfahrensakte AG Oberhausen 40 F 15/01) wird verwiesen.
28
a)
29
Der für Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beklagten darlegungs- und
beweisbelastete Abänderungskläger stützt sein Abänderungsbegehren ausschließlich
auf die Änderung der Gesetzeslage. Er beschränkt sich darauf, die ehebedingten
Ursachen der Erkrankung zu bestreiten, ohne jedoch das Fortbestehen der Erkrankung
in Abrede zu stellen oder eine Besserung des Gesundheitszustandes zu behaupten.
Soweit er der Beklagten unterstellt, sich nicht um eine Gesundung bzw. Linderung ihrer
30
Beschwerden bemüht zu haben, wird eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit dieser
Unterlassung nicht behauptet.
b)
31
Auch die Beklagte trägt nicht vor, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter
verschlechtert habe und ihre Arbeitsfähigkeit noch hinter den im Vorprozess
festgestellten Umfang zurückbleibe.
32
c)
33
Die Tatsache, dass die Beklagte in den Monaten Januar und Februar 2009 eine
vollzeitige Tätigkeit ausübte, gibt dem Senat keinen Anlass, die im Vorprozess
festgestellte Teilerwerbsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach den unbestrittenen und
glaubhaften Angaben der Beklagten musste sie die Tätigkeit nach nur zwei Monaten
aufgeben, da sie die vollschichtige Tätigkeit gesundheitlich nicht verkraftete.
34
Auf der Grundlage des aktuell erzielbaren Stundenlohns der Beklagten ist deshalb wie
folgt zu differenzieren:
35
Bei einem erzielbaren Stundenlohn von 7,50 € (belegt durch die Lohnabrechnung April
2008, Bl. 214 d.A.) wird der Differenzbetrag zwischen einer Teilzeittätigkeit und einer
Vollzeittätigkeit in Höhe von
36
908 € (bereinigtes Einkommen aus einer Vollzeit – Tätigkeit) – 727 € (bereinigtes
Einkommen aus einer Teilzeit – Tätigkeit mit 130 Monatsstunden) = 181 €.
37
als Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB geschuldet. Es besteht damit ein
rechnerischer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zum
titulierten Unterhaltsbetrag in Höhe von
38
1.001,56 € - 181 € = 820,56 €.
39
2)
40
Mit seinem Befristungsverlangen ist der Kläger nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
41
Die Befristung des in der titulierten Unterhaltsforderung enthaltenen anteiligen
Krankenunterhalts war nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht nicht möglich
und kann somit erst seit dem 1.1.2008 geltend gemacht werden.
42
Hinsichtlich des anteiligen Aufstockungsunterhalts sah die gesetzliche Regelung zwar
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (Berufungsinstanz –
am 19.01.2005 – bereits die Möglichkeit einer Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) und
Beschränkung (§ 1578 BGB a.F.) vor. Nach der Auslegung des damals geltende Rechts
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung wurde jedoch einer Ehedauer von mehr
als zehn Jahren bei der Billigkeitsabwägung ein durchschlagendes Gewicht für eine
dauerhafte "Unterhaltsgarantie" gegen die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung
zugemessen, das mit einer weiter zunehmenden Ehedauer noch an Bedeutung gewann
und nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zuließ (BGH,
FamRZ 2004, 1357, 1360).
43
Erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess hat der Bundesgerichtshof
in seinem Urteil vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – (FamRZ 2006, 1006) erstmals
entschieden, dass die Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nicht allein
im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe abgelehnt werden dürfe, sondern insbesondere
ehebedingte Nachteile in die Abwägung einzubeziehen seien.
44
Bei einer Ehedauer von 12 Jahren hatte der Kläger somit im Jahr 2005 noch keine
realistische Möglichkeit, die Befristung oder Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht
erfolgversprechend einzufordern.
45
3)
46
Nach umfassender Abwägung aller für die Befristung maßgeblichen Umstände hält der
Senat die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung des Klägers in Höhe des
eheangemessenen Bedarfs für unbillig (i.S.d. § 1578b BGB).
47
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07 – ist
auch der Krankenunterhalt (§ 1572 BGB) seit dem 1.1.2008 einer Befristung
grundsätzlich zugänglich, so dass über die Herabsetzung und Befristung des gesamten
Unterhaltsanspruchs zu befinden ist. Die Kriterien für die vorzunehmende
Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB
aufgezählten Gesichtspunkten, die für die Herabsetzung des Unterhalts auf den
angemessenen Bedarf unmittelbar und für die Befristung des Unterhalts nach § 1578 b
Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sind.
48
a)
49
Danach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick
auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
50
aa)
51
Die krankheitsbedingte Erwerbsminderung der Klägerin ist kein ehebedingter Nachteil,
der eine Unterhaltsbefristung ausschließt, sondern nur im Rahmen der
Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.
52
Aufgrund der Zweckbestimmung des nachehelichen Unterhalts – dem angemessenen
Ausgleich der Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung (BGH,
Urteil vom 06.02.2008, XII ZR 14/06) – können nur solche Nachteile als ehebedingt
angesehen werden, die ihre Ursache in den konkreten Umständen des ehelichen
Zusammenlebens haben. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit, die im Regelfall
als allgemeines Lebensrisiko in die Risikosphäre des Erkrankten fällt, ist also nicht
allein deshalb ein ehebedingter Nachteil, weil die Krankheit während der Ehe
ausgebrochen ist (BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).
53
Nichts anderes kann im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt gelten. Zwar wurde die
Krankheitssymptomatik der Beklagten nach den Feststellungen im Vorprozess durch die
Scheidungsproblematik begünstigt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die
Erkrankung der Beklagten durch die ehelichen Lebensumstände ursächlich
herbeigeführt wurde.
54
Außergewöhnlich belastende eheliche Lebensumstände, die über das für Ehekrisen
übliche Maß hinausgehen, werden nicht vorgetragen. Zudem hat der Sachverständige
Dr. P. im Vorprozess in seinem Gutachten vom 17.05.2002 festgestellt, dass die
Beklagte bereits im Jahre 1985 unter Schläfenkopfschmerz litt, der sich zunächst einmal
im Monat und später zwei bis dreimal pro Woche – meistens unter Stress – eingestellt
habe.
55
Der Senat geht deshalb davon aus, dass bei der Beklagten eine erhöhte
Krankheitsanfälligkeit, die sich bereits 1985 durch Beschwerden bemerkbar machte,
vorhanden war und der Krankheitsverlauf durch die zuletzt unglücklich verlaufende Ehe
der Parteien lediglich ungünstig beeinflusst wurde. Da Lebenskrisen, die bei
entsprechender Krankheitsneigung zum Ausbruch von Erkrankungen oder zur
Verstärkung bestehender Erkrankungen führen können, bei Alleinstehenden in gleicher
Weise auftreten können wie während einer Ehe, ist ein spezifischer
Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung der Beklagten und den konkreten
ehelichen Lebensumständen der Parteien nicht ersichtlich.
56
bb)
57
Auch die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während des
Zusammenlebens der Parteien führte nicht zu erkennbaren beruflichen Nachteilen für
die Beklagte. Diese war zwar während ihrer Ehe mit dem Kläger nicht erwerbstätig, um
den Haushalt der Parteien zu führen und ihr Kind aus erster Ehe sowie das Kind der
Parteien zu betreuen. Die aus dieser ehelichen Lebensgestaltung resultierende
Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse und die Ehedauer rechtfertigen jedoch
nicht zwingend die Annahme ehebedingter Nachteile, sondern haben lediglich indizielle
Bedeutung (BGH FamRZ 2008, 1325 ff.), die vorliegend jedoch durch die Biografie und
den beruflichen Werdegang der Parteien entkräftet wird.
58
Ausweislich der im Scheidungsverfahren eingeholten Auskünfte der gesetzlichen
Rentenversicherungsträger (Bl. 67, 90 der Verfahrensakte 40 F 87/97 AG Oberhausen)
vorliegenden Unterlagen bestand bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine
erhebliche Differenz zwischen dem vom Kläger erzielten und dem von der Beklagten
erzielbaren Einkommen. Während der Kläger bereits in den ersten Ehejahren Einkünfte
in der Größenordnung von rund 180 % des Durchschnittsentgelts nach § 68 SGB VI
erzielte, kam die Beklagte bei der Ausübung ihrer Anlerntätigkeiten von 1970 bis zur
Geburt ihres ersten Sohnes im Jahr 1978 nur auf Jahresbruttoeinkünfte in Höhe von
rund 72,5 % des Durchschnittseinkommens.
59
Diese Differenzen beruhen auf Unterschieden im Qualifikationsniveau der Parteien, die
bereits bei Eheschließung vorhanden waren. Der Kläger war bereits bei Eheschließung
"Versuchsingenieur", während die Beklagte keine Berufsausbildung hat und überdies
zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Kläger bereits – bedingt durch die
Aufgabenverteilung in ihrer ersten Ehe – über sieben Jahre nicht erwerbstätig war.
Zudem hat die Beklagte bereits vor Eingehung ihrer ersten Ehe wenig Neigung gezeigt,
sich beruflich weiter zu entwickeln, und war nach Abbruch ihrer Lehre in verschiedenen
Sparten als Anlernkraft tätig, anstatt sich um eine neue Lehrstelle oder andere berufliche
Qualifikationsmaßnahmen zu bemühen. Das rechtfertigt die Annahme, dass die
Beklagte auch ohne die Eheschließung mit dem Kläger nach dem Scheitern ihrer ersten
Ehe Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung nicht gesucht hätte, zumal sie durch
60
die Betreuung ihres damals siebenjährigen Sohnes aus erster Ehe noch eine
beträchtliche Zeit an der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert
gewesen wäre. Auch die Zeit nach der Trennung der Parteien nutzte die Beklagte nicht
für ihr berufliches Fortkommen, obwohl sie durch die Betreuung des gemeinsamen
Sohnes schon nach den damals geltenden Maßstäben (Altersphasenmodell) hieran
nicht gehindert gewesen wäre.
Diese vorstehenden Umstände legen – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH
(Urteil vom 16.4.2008, XII ZR 107/06) – eine Befristung oder Beschränkung des
Unterhalts nahe. Nach dem Gesamteindruck des Senats ist nicht ersichtlich, dass sich
für die Beklagte ohne die Ehe mit dem Kläger und der hiermit verbundenen
Erwerbsabstinenz berufliche Möglichkeiten eröffnet hätten, die ihr nun verschlossen
geblieben sind. Umstände, die gegen eine Beschränkung oder Befristung des
Unterhaltsanspruchs sprechen, sind demgegenüber nach Aktenlage nicht ersichtlich
und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
61
cc)
62
Im Rahmen der Billigkeitsabwägung hat der Senat zugunsten der Beklagten
berücksichtigt, dass der Kläger in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die
Höhe seiner Einkünfte gegenüber dem Vorprozess auf
63
64
erhöhen konnte, während die Beklagte in engen finanziellen Verhältnissen lebt und
aufgrund ihrer Erkrankung der verstärkten nachehelichen Solidarität bedarf.
65
Für eine zeitnahe Befristung und Herabsetzung des Unterhalts spricht, dass der Kläger,
dessen Lebensumstände ebenfalls durch Krankheit – bewertet mit einem Grad der
Behinderung von 40 – erschwert sind, nunmehr über mehr als 12 Jahre hinweg im
erheblichen Umfang Unterhalt gezahlt und über diesen Zeitraum zur Unterstützung der
Beklagten eine erhebliche Absenkung seines Lebensstandards hat hinnehmen müssen.
Zudem sind der Beklagten durch die Ehe Vorteile zugeflossen, die sie ohne die Ehe
nicht hätte erwirtschaften können. So hat sie aus dem Verkauf des gemeinsamen
Hauses einen Erlösanteil von 60.000 DM erhalten. Zudem sind der Beklagten im
Versorgungsausgleich 540,74 DM = 11,3984 EP (also rund 0,95 EP pro Ehejahr) auf ihr
Rentenkonto übertragen worden. Der Wert übersteigt die vorehelich aus eigener
Erwerbsleistung erworbenen Anrechte deutlich.
66
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung soll der nacheheliche Unterhalt
sie nicht für ihren (unbestreitbaren) Beitrag zum Familienunterhalt während des
Zusammenlebens durch eine nacheheliche Lebensstandardgarantie "entlohnen",
sondern nur die Risiken der infolge der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung
der Ehegatten angemessen ausgleichen (BGH, a.a.O.). Ein solcher Risikoausgleich
wird jedoch im Regelfall bereits durch den Ausgleich von individuellen Nachteilen, die
der berechtigte Ehegatte durch die eheliche Lebensgestaltung erlitten hat, bewirkt. Eine
dauerhafte über den Nachteilsausgleich hinausgehende Partizipation an dem
beruflichen Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen hält der Senat im Regelfall
nicht für geboten.
67
In Anbetracht der tiefgreifenden Folgen, die der Wegfall des Unterhalts für den
68
Lebensstandard der Beklagten haben wird, und der im mittleren Bereich angesiedelten
Ehedauer von rund 12 Jahre bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
erscheint es angemessen, die Unterhaltshöhe über einen längeren Zeitraum hinweg
langsam abzusenken.
Der Senat erkennt deshalb in Anwendung des § 1578b Abs. 1 BGB ab Juli 2008 auf
eine halbjährliche Absenkung des Unterhaltsanspruchs in 200 € - Schritten auf
69
800 € bis Dezember 2008, 600 € bis Juni 2009, 400 € bis Dezember 2009 und 200 €
bis Juni 2010.
70
4)
71
Zudem muss das im Rahmen des § 36 Nr. 1 EGZPO geschützte besondere Vertrauen
der Beklagten in den Fortbestand der bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsregelung
bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung finden.
72
Die Vertrauensschutzregelung im Übergangsrecht kann nach Auffassung des Senats im
Regelfall nur zu einer weiteren Streckung des Unterhaltsanspruchs führen, um dem
Berechtigten, der auf den Fortbestand der alten gesetzlichen Regelung vertraut hat, eine
angemessene Umorientierung zu ermöglichen. Ein Wegfall einer nach § 1578b BGB
vorzunehmenden Befristung allein aufgrund des Vertrauensschutzes in den Fortbestand
der alten gesetzlichen Regelung wird allenfalls in Ausnahmefällen denkbar sein.
73
Vorliegend ist zu beachten, dass der als Aufstockungsunterhalt geschuldete
Unterhaltsanteil bereits nach altem Recht – jedenfalls in Ausnahmefall – befristbar war.
Somit ist nach § 36 Nr. 1 EGZPO nur das Vertrauen auf den Fortbestand des als
Krankenunterhalt geschuldeten Anteils geschützt.
74
In Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO hält es der Senat für geboten, die Dauer des
Unterhaltsanspruchs der Beklagten in Höhe des anteiligen Krankenunterhalts (181 €)
noch bis zum 31.12.2010 zu verlängern und den Unterhaltsanspruch bis zu diesem
Zeitpunkt zu befristen.
75
5)
76
Im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.2009, der dem Kläger erst am
05.03.2009 zugegangen ist, bestand kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung.
77
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78
Die Revision wird zugelassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei der
Befristung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen nach § 1578b
BGB zu sichern.
79