Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.10.2005

OLG Düsseldorf: zustandekommen des vertrages, haftung des geschäftsherrn, versicherungsnehmer, zahlungsaufforderung, mitverschulden, datum, leiter, vollstreckung, brunnen, verdacht

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 174/04
Datum:
11.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 174/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 05.08.2004 – 7 O 466/04 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.000,- € nebst Zin-sen
i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Si-
cherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages ab-
zuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit
i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Kläger, von Beruf Vermessungstechniker, begehrt von der Beklagten die Erstattung
eines Betrages, den er Mitte 2002 im Vertrauen auf das Zustandekommen einer
Kapitallebensversicherung bei der Beklagten an den damaligen Leiter der in der H...str.
in W. gelegenen Geschäftsstelle der Beklagten gezahlt hat.
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Am 17.06.2002 stellte der Kläger in der genannten Geschäftsstelle, deren Leiter zum
damaligen Zeitpunkt W. K. war, einen Antrag auf Abschluss einer
Kapitallebensversicherung, bzgl. dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 (Bl.11 GA)
verwiesen wird. Danach sollte eine einmalige Depotzahlung erfolgen. Auf Veranlassung
von K., der ihn beraten hatte, überwies der Kläger noch am 17.06.2003 zur Speisung
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des Depots 45.000,- € auf ein unter der Bezeichnung "G. Versicherung – K." geführtes
Konto bei der C...bank. Inhaber dieses Kontos war, wie sich später herausstellte, K.
persönlich. Dieser bestätigte dem Kläger unter dem 04.07.2002 und dem Briefkopf der
Beklagten den Eingang des Geldes, leitete jedoch weder den oben genannten Antrag
noch das Geld an die Beklagte weiter. Vielmehr fälschte er einen Versicherungsantrag,
der als Anschrift des Klägers seine eigene Privatanschrift enthält, das Datum
12.08.2002 trägt und jährliche Beitragszahlungen i.H.v. 10.024,40 € vorsieht. Insofern
wird auf die Anlage K7 (Bl. 18 ff GA) Bezug genommen. Diese Fälschung leitete er an
die Beklagte weiter. Deren Erwiderungen erreichten den Kläger nicht, da sie an die
Privatanschrift von K. gingen und von diesem - zumindest zum Teil - abgefangen
wurden. Ende 2002 lösten die Beklagte und K. ihr Vertragsverhältnis wegen diverser, K.
zur Last gelegter Unregelmäßigkeiten auf. K. hat inzwischen die Versicherung an Eides
statt abgegeben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für das Fehlverhalten von
Kühn sowohl nach §§ 280 I, 278, 311 II Nr.1 BGB als auch nach §§ 823 II, 31 BGB, 263
StGB.
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Er hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, K. sei selbständiger Handelsvertreter gewesen und habe weder über
Inkasso- noch über Abschlussvollmacht verfügt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten,
sich das betrügerische Verhalten von K. nicht anrechnen lassen zu müssen. Zudem sei
ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers gegeben, da er zum einen vor
Vertragsschluss und zum anderen auf ein ersichtlich der Beklagten nicht
zuzurechnendes Konto Zahlung geleistet habe.
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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.08.2004 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus Vertrag, da
ein solcher zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, noch aus §§ 241 II,
278, 280, 311 II Nr.1 BGB. Selbst wenn das eigenmächtige, betrügerische Verhalten K.
noch als in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben eines
Geschäftsstellenleiters anzusehen wäre, fehle es an der im Rahmen des § 311 II BGB
notwendigen Schutzwürdigkeit des Klägers. Ein Versicherungsnehmer dürfe einem
Versicherungsagenten nicht schrankenlos vertrauen. Es hätten auf ein unredliches
Verhalten K. hinweisende Warnzeichen vorgelegen. So sei die Zahlungsanforderung K.
schon vor Zustandekommen des Vertrages erfolgt. Das Angebot des Klägers habe noch
der Annahme durch die Beklagte bedurft. Das sei angesichts der Schlusserklärung unter
dem Angebot vom 17.06.2002 auch für den Kläger ersichtlich gewesen. Außerdem habe
dem Kläger die Bezeichnung des Kontos, das von K. benannt worden war, auffallen
müssen. Diese Bezeichnung und der Umstand, dass das Konto auf keinem Briefbogen
der Beklagten als deren Kontoverbindung angegeben ist, habe ihm Anlass für
Nachforschungen geben müssen.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, ein innerer
Zusammenhang zwischen dem betrügerischen Handeln K. und der Erfüllung der von
der Beklagten übertragenen Aufgaben durch Kühn sei gegeben. Ein erhebliches
Eigenverschulden seinerseits liege hingegen nicht vor. Er habe K. nur so viel Vertrauen
entgegen gebracht, wie es jeder durchschnittliche potenzielle Versicherungsnehmer
einem legitimierten Versicherungsagenten einer bundesweit bekannten Versicherung
entgegen bringe. Ein juristisch und insbesondere versicherungsrechtlich nicht versierter
Verbraucher wisse nicht, dass ein Versicherungsantrag erst noch von der
Hauptgeschäftsstelle angenommen werden müsse. Daher habe ihn – den Kläger – die
Zahlungsaufforderung K. nicht stutzig machen müssen. Er habe auch nicht wissentlich
auf ein Konto von K. gezahlt. Eben weil die Kontobezeichnung den Firmennamen in
Verbindung mit dem Namen des Agenten enthalten habe, sei sie völlig unauffällig
gewesen. Von der tatsächlichen Kontoverbindung der Beklagten habe er erst durch die
Police erfahren, so dass ihm auch kein Widerspruch habe auffallen müssen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 05.08.2004 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 06.01.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und ist der Auffassung, es sei immer ein
"gewisses, natürliches Misstrauen" angebracht, was das korrekte Verhalten von
Versicherungsagenten angelange. Darüber hinaus behauptet sie, bereits die
Antragsformulare enthielten ihre offizielle Kontoverbindung.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
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1.)
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Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 280 I, 311 II Nr.1 BGB
erfüllt sind. Es ist im Zuge von Vertragsverhandlungen zu einer Pflichtverletzung i.S.v. §
241 II BGB gekommen, die sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss.
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Ein Schuldverhältnis mit den Pflichten des § 241 II BGB entsteht gem. § 311 II Nr.1 BGB
bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Nach § 241 II BGB ist jeder zur
Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.
Der Kläger hat der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages
unterbreitet. Dieses Angebot hat Kühn für die Beklagte entgegen genommen. Dazu war
er in jedem Fall ermächtigt, § 43 Nr.1 VVG. Die Beklagte schuldete dem Kläger daher
die genannte Rücksichtnahme. Diese Pflicht hat sie verletzt, wobei sie sich das
Fehlverhalten K. gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Ein innerer Zusammenhang
zwischen den K. von der Beklagten übertragenen Aufgaben und seinem Fehlverhalten
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gegenüber dem Kläger ist gegeben. Denn eine Einstandspflicht des Geschäftsherrn für
eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist erst dann zu verneinen, wenn dessen
Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus
der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln
der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht
mehr zu erkennen ist (vgl. statt vieler: BGH NJW-RR 1989, 723 (725)). Das ist hier nicht
der Fall. K. hat dem Kläger kein von den Produkten der Beklagten losgelöstes
Kapitalanlagegeschäft empfohlen, sondern eine Versicherung der Beklagten, für die
bereits nach deren eigenen Formularen eine Depotzahlung als mögliche
Prämienbegleichung vorgesehen ist. Mit dieser Depotzahlung ist K. somit nicht zufällig
und bei Gelegenheit der Vermittlung in Verbindung gekommen, sondern aufgrund seiner
Tätigkeit für die Beklagte. Dass er dabei gegen deren Weisung verstoßen hat, Prämien
nicht selber einzuziehen, steht der Annahme eines inneren Zusammenhangs aus der
Sicht eines Außenstehenden nicht entgegen. Vielmehr gewinnt erst bei einem solchen
Verstoß die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen oftmals seine
besondere Bedeutung (BGH a.a.O.).
Etwas anderes besagt auch nicht die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung OLG
Hamm VersR 2000, 213 (Bl.48 f GA). Soweit der Sachverhalt dort zur Entscheidung des
Berufungsgerichts gestellt war, handelte es sich um ein Kapitalanlagegeschäft in L.,
welches in keinem Zusammenhang mit den Geschäften der verklagten Versicherung
stand und mit der hier beabsichtigten Kapitallebensversicherung nicht zu vergleichen
ist. Dort nicht zur Überprüfung gestellt war mangels Berufungsangriffs die Verurteilung
der verklagten Versicherung zur Zahlung von insgesamt 250.000,- DM, der ein anderer,
mit dem vorliegenden Fall fast identischer Sachverhalt zugrunde lag. Auch dort gab es
einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung mit Beitragsdepot, die Weiterleitung
eines vom Agenten gefälschten Antrags an die Versicherung und die Vereinnahmung
der für das Depot bestimmten Zahlung durch den Agenten nebst abredewidriger
Verwendung. Der Ansicht des Landgerichts, dass sie den dortigen Klägern den insofern
erlittenen Schaden zu erstatten habe, hatte sich die verklagte Versicherung gebeugt.
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2.)
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Ein gem. § 254 BGB anzurechnendes Mitverschulden des Klägers kann nicht
festgestellt werden.
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a)
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Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers ausreicht, um die
Feststellung zu treffen, dass K. als Geschäftsstellenleiter auch Organ der Beklagten
i.S.v. § 31 BGB war, woran Zweifel bestehen. Wäre § 31 BGB anzuwenden, so würde
zu Lasten der Beklagten bereits der Grundsatz eingreifen, dass fahrlässiges Verhalten
(mehr wäre dem Kläger keinesfalls vorzuwerfen) gegenüber vorsätzlichem Verhalten
(solches liegt bei K. vor) nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH MDR 2005, 917 (918)
m.w.N.). Auf die Frage, ob der Kläger sich fahrlässig verhalten hat, käme es mithin erst
gar nicht an.
28
b)
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Aber auch dann, wenn Kühn lediglich Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB war und der
unter a) genannte Grundsatz nicht anwendbar ist, weil einem nach § 278 BGB für einen
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arglistigen Erfüllungsgehilfen haftenden Geschäftsherrn nicht vorgeworfen werden kann,
selber arglistig gehandelt zu haben (vgl. BGH a.a.O.), greift § 254 BGB vorliegend nicht
ein. Er beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer acht
lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu
bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen
muss (Palandt-Heinrichs, BGB, 63.Aufl., § 254 Rdnr.1 m.w.N.). Gegen das Gebot des
eigenen Interesses hat der Kläger nicht verstoßen. Für den Kläger erkennbare
Anhaltspunkte, dass K. seine Stellung missbrauchte, waren nicht gegeben. Als solche
Anhaltspunkte hätten allenfalls die Zahlungsaufforderung K. vor Zustandekommen des
Vertrages (siehe sogleich aa)) sowie der Name des von K. benannten Kontos und das
Nichtauftauchen dieses Kontos auf den dem Kläger zugegangenen Schreiben der
Beklagten (siehe sogleich bb)) in Betracht kommen können. Ohne Bedeutung ist der von
der Beklagten in erster Instanz ebenfalls ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte
den Zahlungseingang in der Folgezeit nicht selber bestätigt hatte. Unabhängig davon,
dass K. dem Kläger eine unter dem Briefkopf der Beklagten gefertigte Bestätigung hatte
zukommen lassen, war zu diesem Zeitpunkt "das Kind schon in den Brunnen gefallen".
Kühn verfügte über das Geld. Dass der Kläger jetzt noch etwas hätte retten können,
wenn er Verdacht geschöpft hätte, hat die Beklagte, die für die ein Mitverschulden und
ihre Kausalität begründenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl.
Palandt-Heinrichs, BGB, 63.Aufl., § 284 Rdnr.82 m.w.N.), nicht behauptet.
aa) Ein durchschnittlicher Erklärungsempfänger an Stelle des Klägers hätte zwar
erkennen können, dass der Vertrag allein mit einer Erklärung wie der des Klägers vom
17.06.2002 noch nicht zustande gekommen war. Aufgrund dieser Erkenntnis musste
ihm allerdings die Zahlungsaufforderung K. nicht suspekt sein. Zum einen konnte er als
normalen Ablauf unterstellen, dass dann, wenn der Vertrag mangels Annahme der
Beklagten wider Erwarten nicht zustande kam, eine - keinen besonderen Aufwand
erfordernde - Rückzahlung erfolgte. Zum anderen behauptet der Kläger, K. habe für den
Fall der sofortigen Zahlung eine attraktive Verzinsung des Depots in Aussicht gestellt.
Das war aus der Sicht eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers ein
nachvollziehbarer Grund für eine Vorableistung und damit nicht Misstrauen erregend.
"Attraktiv" heißt nicht exorbitant hoch. Nur bei letzterem wäre dem beworbenen Gewinn
die Unredlichkeit quasi "auf die Stirn geschrieben" gewesen. Die Behauptung des
Klägers zur Erklärung K. hat die Beklagte zwar bestritten, aber nicht widerlegt, was
aufgrund der dargestellten Darlegungs- und Beweisobliegenheiten zu ihren Lasten geht.
Keinesfalls ist in jedem Fall ein "gewisses, natürliches Misstrauen" gegenüber
Versicherungsagenten angebracht. Vielmehr darf ein (potentieller)
Versicherungsnehmer ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte zunächst einmal
davon ausgehen, dass die Versicherung ihre Mitarbeiter sorgfältig auswählt und
überwacht.
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bb) Auch die Bezeichnung des Kontos war nicht auf erste Sicht verdächtig. K. ist hier
ebenfalls geschickt vorgegangen. Die Verbindung des Namens der Beklagten mit
seinem eigenen erweckte den Eindruck, es handele sich um ein Konto der Beklagten für
von K. betreute Kunden. Angesichts seiner Stellung als Geschäftsstellenleiter musste
die Existenz eines solchen Kontos aus der Sicht eines durchschnittlichen
Erklärungsempfängers anstelle des Klägers weder ausgeschlossen noch zweifelhaft
erscheinen.
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Unstreitig war und ist, dass die von K. benannte Kontoverbindung auf keinem Briefkopf
der Beklagten auftaucht. Das sprach aus der Sicht eines durchschnittlichen Dritten aber
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angesichts der Größe der Beklagten und ihrer bundesweiten Betätigung nicht unbedingt
gegen die Existenz eines solchen Kontos. Im Gegenteil: Handelte es sich um ein
Sonderkonto, lag nahe, es nicht als allgemeine Kontoverbindung anzugeben.
Dass der Kläger am 17.06.2002 von der offiziellen Kontoverbindung der Beklagten
überhaupt Kenntnis hatte, kann nicht festgestellt werden. In erster Instanz war die
Behauptung des Klägers unstreitig, er habe zum Zeitpunkt der Zahlung überhaupt
keinen Briefkopf der Beklagten gesehen, auf dem eine Kontoverbindung gestanden
habe. Auf dem Versicherungsantrag seien Kontoverbindungen nicht angegeben
gewesen. Soweit die Beklagte das in zweiter Instanz erstmals bestreitet und behauptet,
in dem vom Kläger unterschriebenen Antragsformular sei die offizielle Kontoverbindung
der Beklagten angegeben, ist das neu und stellt angesichts seiner Streitigkeit ein neues
Verteidigungsmittel dar, das gem. § 531 II ZPO der Zulassung bedarf, nicht
zulassungsfähig ist und daher der Beurteilung durch den Senat nicht zugrunde gelegt
werden konnte. Dass und weshalb die Beklagte gehindert war, bereits in erster Instanz
entsprechend vorzutragen, so dass keine Nachlässigkeit i.S.v. § 531 II Nr.3 ZPO
vorliegt, ist weder ersichtlich noch von ihr dargelegt. Ob ein durchschnittlicher
Erklärungsempfänger anstelle des Klägers aus der Mitteilung einer Kontoverbindung bei
fehlender Bezeichnung des von K. benannten Kontos den Rückschluss hätte ziehen
müssen, dass die Beklagte das von K. benannte Konto nicht unterhielt, kann daher im
Ergebnis offen bleiben, ist nach dem gerade Gesagten aber sehr zweifelhaft.
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Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem von der Beklagten im nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 14.09.2005 zitierten, vom BGH am 10.02.2005 entschiedenen Fall nicht
zu vergleichen ist. Während die Kläger dort dem Generalagenten der verklagten
Versicherung außerordentlich große Geldsummen zur Verfügung gestellt hatten, ohne
sich auch nur annähernd über die Art der Geldanlage zu informieren, hat der Kläger
vorliegend im Hinblick auf ein der Beklagten unterbreitetes Angebot auf Abschluss
eines konkreten Versicherungsvertrages gezahlt. Dort gab es schriftliche Hinweise auf
die Einzahlungskonten der Versicherung, hier nicht.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288 I 2 BGB begründet.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, sind nicht
gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um eine auf
die speziellen Umstände abgestellte Einzelfallentscheidung handelt. Der Senat ist
dabei nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen, so dass die Zulassung
der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich ist.
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Berufungsstreitwert: 45.000,- €
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K. Dr. W. S.
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