Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.07.2005

OLG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, geschäftsführer, juristische person, unternehmen, durchsuchung, geschäftsführung, fax, einfluss, datum, preisabsprache

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 42/05
Datum:
28.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 42/05
Tenor:
I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer soforti-
gen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Juni 2005 (VK - 10/2005-L) bis zur
Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird abgelehnt.
II. Der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005 ist gegenstandslos.
III. Die Antragstellerin wird aufgefordert, dem Senat bis zum 16. August
2005 mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das
Rechtsmittel aufrechterhalten bleibt.
IV. Der Antragsgegner wird aufgefordert, eine Auftragserteilung durch
ge-eignete Unterlagen zu belegen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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I.
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Die Vergabestelle (der Vertreter der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren)
schrieb im August 2004 die Beschaffung von Abschleppdiensten für das P. D.
europaweit im Offenen Verfahren in fünf Losen aus.
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Die Mitglieder der Antragstellerin, die Abschlepp-Service A. GmbH (nachfolgend: A.
GmbH) und die Abschleppdienst D. GmbH (nachfolgend: D. GmbH) gaben
Einzelangebote ab. Überdies legten die D. GmbH und die DA.. GmbH & Co. KG in
Bietergemeinschaft ein Angebot vor. Geschäftsführer der A. GmbH und der D. GmbH
war seinerzeit Herr Ralf A.. Geschäftsführer der Komplementär GmbH der DA.. GmbH &
Co. KG waren die Herrn N. und C.. Außerdem beteiligten sich noch die Firmen K. und
BC GmbH an der Ausschreibung.
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Mit Schreiben vom 27.10.2004 hob die Vergabestelle das Vergabeverfahren auf, weil
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nach ihrer Ansicht kein Angebot eingegangen war, das die Ausschreibungsunterlagen
erfüllte. Im Februar 2005 leitete die Vergabestelle ein Verhandlungsverfahren mit
vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ein, an dem sich auch die aus den Firmen A.
GmbH und D. GmbH bestehende Antragstellerin beteiligte.
Unter dem 30.3.2005 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass nach Prüfung
und Wertung ihres Teilnahmeantrags sowie der Überprüfung der in der
Bekanntmachung genannten Eignungskriterien die Bewerbung der Antragstellerin beim
weiteren Verhandlungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne.
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Dagegen hat die Antragstellerin die Vergabenachprüfung beantragt mit dem Ziel, sie zur
Teilnahme am Verhandlungsverfahren zuzulassen, und die Antragsgegnerin zu
verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung ihres Angebotes zu erteilen.
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Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 29.6.2005
verworfen und zugleich den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf vorzeitige
Zuschlagsgestattung gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB zurückgewiesen.
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Gegen die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags richtet sich die sofortige
Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge
weiterverfolgt. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Vergabeverfahrens und die
erneute Sachentscheidung der Vergabekammer. Daneben beantragt sie, die
aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu
verlängern.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag der Antragstellerin entgegen. Hierüber ist
zunächst zu entscheiden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf
die hiermit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde
zu verlängern, hat keinen Erfolg.
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Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das
Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über das
Rechtsmittel verlängern. Im Streitfall ist die Suspensivwirkung des Rechtsmittels nicht
zu verlängern, weil es voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
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1. Gemäß § 7 Nr. 5 lit. c) VOL/A können von der Teilnahme am Wettbewerb Bewerber
ausgeschlossen werden, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben,
die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. Unspezifizierte Vorwürfe, vage
Vermutungen und Verdachtsmomente reichen hierfür nicht aus. Die Verfehlung muss
nach objektiven Kriterien beweisbar sein. Ist der Bewerber eine juristische Person,
kommt es für die Beurteilung auf die für das Unternehmen verantwortlich handelnden
Personen an.
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Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht vom
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Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen.
a) Die insoweit interessierenden strafrechtlichen Vorwürfe richten sich gegen den
ehemaligen Geschäftsführer der Mitgliedsfirmen der Antragstellerin, Herrn Ralf A..
Gegen ihn und die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der DA.. GmbH & Co. KG,
N. und C., hat die Vergabestelle am 18.10.2004 Strafanzeige wegen
wettbewerbswidriger Absprachen in einem Vergabeverfahren erstattet (§ 298 StGB). Die
Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat am 9.5.2005 Anklage beim Amtsgericht Düsseldorf
erhoben (140 Ds 120 Js 1920/04). Sie wirft Ralf A., N. und C. vor, für die Mitgliedsfirmen
der Antragstellerin und die DA.. GmbH & Co. KG im Rahmen des durchgeführten
offenen Vergabeverfahrens Angebote abgegeben zu haben, die preislich abgesprochen
waren mit dem Ziel, der Bietergemeinschaft D. GmbH/DA.. GmbH und Co. KG den
Auftrag zu verschaffen. Das Amtsgericht hat das Hauptverfahren eröffnet,
Hauptverhandlungstermin ist auf den 7.11.2005 bestimmt.
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Ralf A., N. und C. haben eine solche, ohne Weiteres schwerwiegende Verfehlung im
Sinne des § 7 Nr. 5 lit. c) VOL/A nachweislich begangen, was sich aus Folgendem
ergibt:
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Die Angebotspreise der von Ralf A., N. und C. vertretenen teilnehmenden Unternehmen
lagen allesamt dicht beieinander. Die Preise der Bietergemeinschaft D. GmbH//DA..
GmbH & Co. KG verhielten sich dabei am unteren Rand des Preiskorridors. Dies spricht
für die Absicht der Angeschuldigten, der Bietergemeinschaft den Zuschlag zu
verschaffen und sich sodann den Gewinn zu teilen. Zwar lagen auch die Preisangebote
andere Bieter teilweise dicht bei den inkriminierten Angeboten. Auch mögen die
Marktverhältnisse eine gewisse Erklärung für die Preisnähe liefern, und schließlich ist
es richtig, dass Bietergemeinschaften sich oft zum Zwecke preisgünstigerer Angebote
zusammenschließen. Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass die preisliche Nähe der
Angebote ein erstes Indiz für einen Scheinwettbewerb liefert.
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Die Durchsuchung am 16.11.2004 in den Räumen der A. GmbH hat zur Sicherstellung
von drei Seiten des mit der Vergabestelle zu schließenden Vertrages geführt, auf denen
Ralf A. mehrere Preise notiert hatte. Es handelt sich um die Angebotspreise der Bieter
A. GmbH, D. GmbH, DA.. GmbH & Co. KG und Bietergemeinschaft D. GmbH /DA..
GmbH & Co KG. Die neben den Preisen notierten Abkürzungen lassen sich diesen
Bietern zuordnen. Im Übrigen leugnet Ralf A. die Zuordnung nicht. Die Unterlagen
deuten auf eine bei ihrer Herstellung getroffene Preisabsprache der Angeschuldigten
hin. Die Einlassung der Angeschuldigten, sie hätten sich erst nach der gemäß § 13 VgV
ergangenen abschlägigen Mitteilung der Vergabestelle getroffen, um die möglichen
Gründe zu besprechen, und erst bei dieser Gelegenheit habe Ralf A. die
Angebotspreise notiert, leuchtet nicht ein. Es ist kein plausibles Motiv dafür erkennbar.
Die Absage der Vergabestelle war nicht auf preisliche Gründe gestützt. Außerdem
kannte Ralf A. aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer der A. GmbH und der D.
GmbH die Preisangebote dieser Unternehmen und der Bietergemeinschaft D.
GmbH/DA.. GmbH & Co. KG. Für ihn war überhaupt nur das Preisangebot DA.. GmbH &
Co. KG nicht zugänglich. Schließlich ist nicht plausibel, warum die Konkurrenten A.
einerseits und C./N. andererseits bei Annahme eines funktionierendem Wettbewerbs
einander nachträglich und ohne Not die Angebotspreise offenbarten. Die Preise von
Abschleppunternehmen mögen in Form von Aushängen u.ä. vielfach öffentlich
zugänglich sein, nicht aber deren Angebotspreise gegenüber Großkunden, erst recht
nicht diejenigen nach einem verlorenem Vergabewettbewerb.
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Der Einwand der Antragstellerin, Ralf A. hätte derart brisante Geschäftsunterlagen wohl
kaum "offen in seinem Containerbüro" aufbewahrt, ist nicht stichhaltig. Die Bedeutung
der Notizen mit ihren Abkürzungen erschloss sich Dritten nur bei vollständiger Kenntnis
des Sachverhalts. Deshalb ist auch nicht weiter überraschend, dass der Büromitarbeiter
Co... die Unterlagen bereitwillig an die Ermittlungsbeamten herausgab, wobei ihm
anderes ohnehin nicht übrig geblieben sein dürfte. Es kommt zudem gerade bei
Durchsuchungen in "offen zugänglichen" Räumen erfahrungsgemäß immer wieder vor,
dass "brisante" Unterlagen zutage gefördert werden. Darum haben sich
Durchsuchungen gerade auch in solchen Räumen bewährt.
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Dass vor dem Submissionstermin am 7.10.2004 ein Treffen der Angeschuldigten
stattgefunden hat, wird gestützt durch das Ergebnis der Durchsuchung in den
Geschäftsräumen der DA.. GmbH & Co. KG, wonach im Datenspeicher des Laptop's
von C. ein Treffen A./N./C. für den 4.10.2004 verzeichnet war. Dass N. sich häufig im
Ausland aufhalten soll, steht einem Treffen an diesem Tag nicht entgegen. Nach der
Darstellung der Angeschuldigten hat ein Treffen im Übrigen tatsächlich auch
stattgefunden gefunden, wenngleich erst zeitlich nach dem Submissionstermin.
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Der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der DA.. GmbH & Co. KG
ein bereits von den Geschäftsführern C. und N. unter dem 7.10.2004 (=
Submissionstermin) unterzeichneter Vertrag zwischen der DA.. GmbH & Co. KG und
dem Land NRW über Abschleppleistungen vorgefunden wurde, der niedrigere Preise
aufweist als die Angebotspreise der DA.. GmbH & Co KG, erlaubt darüber hinaus den
Schluss, dass die höheren Angebotspreise gerade der Preisabsprache zwischen Ralf
A., N. und C. geschuldet waren, um im Ergebnis der Bietergemeinschaft D. GmbH/DA..
GmbH & Co. KG den Zuschlag zu verschaffen.
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b) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, dass eine schwere Verfehlung des
Ralf A. die Zuverlässigkeit ihrer Mitgliedsfirmen nicht mehr in Frage stelle. Denn schon
vor Abgabe des Teilnahmeantrages vom 25.2.2005 hätten sich ihre Mitgliedsfirmen von
Ralf A. getrennt.
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Tatsächlich haben die Mitgliedsfirmen der Antragstellerin - vor Einreichung ihres
Teilnahmeantrages vom 25.2.2005 - mit Schreiben vom 21.2.2005 durch ihre
Verfahrensbevollmächtigte dem Antragsgegner angezeigt, dass ein
Geschäftsführerwechsel stattgefunden habe, und zwar bei der A. GmbH von Herrn Ralf
A. zu dessen Vater Karl A., und bei der D. GmbH von Ralf A. zu dem langjährigen
Mitarbeiter M. M..
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Trotz dieser Maßnahmen ist die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 7 Nr.
5 lit. c) VOL/A jedoch weiterhin in Frage gestellt.
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Im Lichte der nachweislich schweren Verfehlung des Ralf A. hätte es den
Mitgliedsfirmen der Antragstellerin oblegen, sich unverzüglich und vollständig von der
Person des Ralf A. zu trennen und ihm jeden Einfluss auf die Geschäftsführung zu
verwehren. Dies haben die neuen Geschäftsführer indes nicht veranlasst. Vielmehr
haben sie mit Ralf A. Treuhandverträge über dessen Geschäftsanteile geschlossen, die
ihm die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf die
Geschäftsführung beließen. Zwar ergab sich aus den Verträgen kein unmittelbares
Weisungsrecht des Ralf A. gegenüber den Geschäftsführern. Ralf A. erhielt jedoch das
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jederzeitige Recht, die Geschäftsanteile zurückzufordern (Nr. 6 des Treuhandvertrages
vom 17.3.2005). Die Treuhänder mussten den Gewinn an Ralf A. auskehren und
wurden für ihre Tätigkeit von Ralf A. entlohnt. Als entsprechend gewichtig sind seine
tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Mitgliedsunternehmen
der Antragstellerin anzusehen. Diese Position rechtfertigt die Annahme, dass Ralf A.
faktisch nach wie vor wie ein Geschäftsführer die Geschicke der beiden Firmen
beeinflussen kann. Die Verfehlung des faktisch weiter für die Mitgliedsfirmen
verantwortlich tätigen Ralf A. muss sich die Antragstellerin daher weiterhin zurechnen
lassen.
Dessen ungeachtet ließen die neuen Geschäftsführer es zu, dass Ralf A. eine starke,
die Möglichkeit zu Einflussnahmen sichernde Position behielt. Ihnen ist ferner
anzulasten, dass sie der Vergabestelle die Existenz von Treuhandverträgen zunächst
verschwiegen. Erst auf die Nachfrage der Vergabestelle mit Schreiben vom 23.3.2005
offenbarte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Telefax vom 24.3.2005,
dass zwischen den neuen Geschäftsführern und Ralf A. Treuhandverträge geschlossen
worden waren (Anlage By 14). Und erst auf weiteres Nachfragen des Antragsgegners
mit Fax vom 24.3.2005 (Anlage By 15) legte sie mit weiterem Fax vom 29.3.2005
Auszüge der Treuhandverträge vom 14.2.2005 und der Änderungsvereinbarung vom
17.3.2005 vor (Anlage By 16). Dabei war offensichtlich, dass es der Vergabestelle auf
eine eindeutige Klärung des Verhältnisses der Mitgliedsunternehmen der Antragstellerin
zu Ralf A. ankam, zumal in Bezug auf Karl A. ohnehin eine familiäre Verbindung
bestand. Die bruchstückhafte und erst auf Nachfrage sukzessive Offenlegung der
Verhältnisse in einem für die Vergabestelle erkennbar sensiblen Punkt stellt ein
Fehlverhalten dar, das die Zuverlässigkeit der heute für die Mitgliedsunternehmen
tätigen Geschäftsführer - für sich allein genommen und aus einem neuen selbständigen
Grund - in Frage stellt (vgl. Senat VergabeR 2005, 207, 210. Hieran vermag nichts zu
ändern, dass die Treuhandverträge inzwischen mit Datum 8.7.2005 aufgehoben worden
sind. Dies geschah erst nach Bekanntwerden der Treuhandverträge und ist daher für
eine Entlastung der Antragstellerin ohne bedeutenden Erkenntniswert.
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2. Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie macht geltend, dass die XY GmbH, ein
Mitbewerber, dem der Antragsgegner den Zuschlag erteilen will, ebenfalls als
unzuverlässig anzusehen sei. Es handele sich hierbei um ein Tochterunternehmen der
DA.. GmbH & Co. KG, das unter dem Einfluss der Mitangeschuldigten N. und C. stehe.
Beide Unternehmen kooperierten in Bezug auf Mitarbeiter, Sicherstellungsgrundstück
und Fuhrpark eng miteinander.
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Indes kann die Geltendmachung des Gleichbehandlungsgebots dem
Beschwerdebegehren der Antragstellerin schon im Ansatz nicht zum Erfolg verhelfen. Ist
ein Bewerber - wie im Streitfall - wegen einer schweren Verfehlung als unzuverlässig
vom Vergabewettbewerb auszuschließen, kann er sich einen Zugang zum Wettbewerb
nicht dadurch verschaffen, dass er auf die Unzuverlässigkeit anderer Bieter verweist. Er
ist und bleibt persönlich in jedem Fall vom Vergabewettbewerb ausgeschlossen und hat
deswegen keinerlei Aussicht auf den Zuschlag. Die Fortsetzung des Vergabeverfahrens
kann weder sein Bewerbungsinteresse berühren noch kann er durch eine etwaige
Nichtbeachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7
GWB verletzt sein (vgl. BGH VergabeR 2003, 313, 318; Senat, VergabeR 2005, 195,
198).
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Nichts anderes gilt für die Rügen der Antragstellerin, die zugelassenen Bieter
verstießen gegen Vorschriften des GüKG; die Vergabestelle hätte die Anforderungen
des GüKG zum Gegenstand der Verdingungsunterlagen machen müssen. Auch mit
dieser Beanstandung vermag sie mangels eigener Zuverlässigkeit nicht
durchzudringen.
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III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Bei den Kosten des Verfahrens nach §
118 Abs. 1 Satz 3 GWB handelt es sich um Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die
im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache einheitlich zu befinden ist.
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