Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.01.2007

OLG Düsseldorf: gebühr, ratenzahlung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 6/07
Datum:
29.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 6/07
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Duisburg vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-
Abhilfebeschlusses vom 3. Januar 2007 unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst:
Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W., Pro-
zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich ge-
gen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen
übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg
vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 3.
Januar 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
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Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W.,
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich gegen
den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Im
Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
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