Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.05.1992

OLG Düsseldorf (versteigerung, eigentum, abholung, eigenes verschulden, versteigerer, leiter, wert, pfändung, zpo, schuldner)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 248/91
Datum:
21.05.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 248/91
Tenor:
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Ver-handlung vom 14. Mai 1992 durch die Richter B....., W.....
und S.....
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. September 1991 ver-
kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin: 2.786,02 DM.
Entscheidungsgründe
1
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Schadensersatz wegen
Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz zu.
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Es fehlt bereits an der nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Voraussetzung für
einen solchen Anspruch, daß ein Bediensteter des beklagten Landes eine der Klägerin
obliegenden Amtspflicht verletzt hätte.
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Sämtliche von der Klägerin zur Begründung einer solchen Amtspflichtverletzung
vorgetragenen Tatsachen und Behauptungen rechtfertigen nicht die Annahme der
Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht.
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Zunächst ergibt sich keine Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Finanzamts
D.....-M....., insbesondere nicht des Leiters der Vollstreckungsstelle, daraus, daß der
Klägerin nicht der Versteigerungstermin mitgeteilt worden ist, ebensowenig daraus, daß
der Leiter der Vollstreckungsstelle ihrem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz,
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Rechtsanwalt N....., nicht zwischen der Abholung des Schrankes am 14. April 1988 und
der Versteigerung am 4. Mai 1988 bei den in diesem Zeitraum geführten Telefonaten auf
diese bevorstehende Versteigerung hingewiesen hat.
Bedienstete des Finanzamtes waren nicht verpflichtet, die Klägerin über den
bevorstehenden Versteigerungstermin zu informieren, weil die Klägerin nicht Beteiligte
des Vollstreckungsverfahrens war und ihr behauptetes Eigentum an dem
Bauernschrank zumindest bis zur Versteigerung nicht annähernd nachgewiesen hatte.
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Beteiligte des Vollstreckungsverfahrens nach §§ 249 ff. AO waren die vollstreckende
Finanzbehörde gemäß § 252 AO als Gläubigerin und der Vater der Klägerin als
Vollstreckungsschuldner nach § 253 AO.
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Die Klägerin hatte sich bis zur Versteigerung selbst unstreitig nicht an das Finanzamt
gewandt, sondern lediglich ihre Eltern haben bei Abholung der Pfandstücke eine
einfache Bescheinigung des Großvaters vorgelegt, aus dem sich das Eigentum der
Klägerin an einem der gepfändeten Schränke ergeben sollte. Damit lag lediglich die
Behauptung von Eigentum der Klägerin an einem der Schränke vor, die ihr zwar die
Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte notfalls durch Drittwiderspruchsklage
gemäß § 262 AO eröffnete, die Finanzbehörde aber nicht verpflichtete, die weitere
Vollstreckung zu unterlassen.
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Der Klägerin als vermeintliche Eigentümerin des gepfändeten Schrankes oblag es, der
Finanzbehörde ihr Eigentum darzulegen und zu beweisen; denn ohne geeigneten
Nachweis kann das Finanzamt nicht das die Veräußerung hindernde Recht des Dritten
erkennen (vgl. u.a. Tipke-Kruse, § 262 AO Rndnr. 14). Die von der Mutter der Klägerin
bei der Abholung der Pfandstücke vorgelegte einfache Bescheinigung des Großvaters
der Klägerin, daß er der Klägerin den gepfändeten Schrank anläßlich ihrer Kommunion
geschenkt habe, brauchte das Finanzamt nicht als geeigneten Nachweis für das
behauptete Eigentum der Klägerin anzuerkennen.
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Aus diesem Grunde hatten die Bediensteten des Finanzamtes bei der weiteren
Vollstreckung keinerlei Verpflichtung zu fürsorglicher Tätigkeit gegenüber der Klägerin.
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Im Gegenteil hätte für die Klägerin bereits seit der viele Monate vorausgegangenen
Pfändung des Schrankes am 12. August 1987 Anlaß bestanden, der Finanzbehörde ihr
behauptetes Eigentum nachzuweisen oder sich zumindest zur Abklärung der zum
Eigentumsnachweis erforderlichen Unterlagen oder Erklärungen mit dem zuständigen
Beamten in Verbindung zu setzen.
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Darüberhinaus war für die Klägerin spätestens seit dem Tage der Abholung der
Pfandgegenstände am 14. April 1988 erkennbar, daß eine Versteigerung demnächst
stattfinden werde.
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Für die Klägerin streitet auch keinerlei durch die Finanzbehörde etwa gesetzter
Vertrauenstatbestand, daß eine Versteigerung trotz Abholen der Pfandstücke nicht nach
3 Wochen durchgeführt würde.
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Nach dem Gesetz, hier § 298 Abs. 1 AO, mußte die Klägerin sogar mit einer weit eheren
Durchführung der Versteigerung nach der Pfändung rechnen, weil danach lediglich eine
Wochenfrist zwischen Pfändung und Versteigerung vorgesehen ist.
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Auch hat nicht etwa der Leiter der Vollstreckungsstelle dadurch einen
Vertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen, daß er anläßlich der mit Rechtsanwalt
N..... geführten Telefonate - in denen es im wesentlichen nach Darstellung der Klägerin
um den Vollstreckungsschuldner gegangen sei - zwischen dem Zeitpunkt der Abholung
der Pfandstücke am 14.04.1988 und dem Tag der Versteigerung am 04.05.1988 nicht
ausdrücklich auf die bevorstehende Versteigerung hingewiesen hat.
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Einerseits stand wegen des unzureichenden Nachweisversuchs zum angeblichen
Eigentum der Klägerin keine Veranlassung hierzu, andererseits durfte der Leiter der
Vollstreckungsstelle annehmen, daß der Vollstreckungsschuldner das unstreitig
abgesandte Schreiben vom 13.04.1988 mit dem Namen des Versteigerers auch
erhalten und die Klägerin informiert hatte, so daß auch sie in die Lage versetzt war, sich
direkt an den Versteigerer zu wenden.
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Im Gegenteil hätte der Leiter der Vollstreckungsstelle sogar davon ausgehen dürfen,
daß der Versteigerungstermin dem Vollstreckungsschuldner und der Klägerin bekannt
war, da unstreitig weder die Klägerin persönlich, noch der für sie und den
Vollstreckungsschuldner tätige Rechtsanwalt ihn nach dem Termin befragt hatte.
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Den Leiter der Vollstreckungsschuldner trifft kein Vorwurf der Amtspflichtverletzung. Die
Klägerin hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie sich nach Abholung der
Pfandstücke nicht beim Finanzamt erkundigt hat, ob ein Versteigerungstermin bereits
angesetzt sei und wer die Versteigerung durchführe. Sie hätte sich sodann wegen
anderer Fragen direkt an den Versteigerer wenden können und hätte -wegen des
Wohnsitzes des Versteigerers in W..... mit der Veröffentlichung des
Versteigerungstermins im W.... Bezirk rechnen müssen.
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Selbst wenn man in der weiteren Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen eine
Amtspflichtverletzung erblicken wollte, scheiterte ein Schadensersatzanspruch der
Klägerin gemäß § 839 Abs. 3 BGB - ungeachtet einer eventuellen Möglichkeit auf
anderweitigen Ersatz nach § 839 Abs. 2 S. 2 BGB - jedenfalls daran, daß sie es
schuldhaft unterlassen hat, den angeblichen Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden.
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Wenn sie schon seit der Pfändung des Schrankes am 12. August 1987 mit Rücksicht auf
die Auskunft des Pfändungsbeamten, sie müsse bei der Abholung einen
Eigentumsnachweis vorlegen, monatlang untätig geblieben ist, u m dann bei der
Abholung der Pfandstücke am 14. April 1988 durch ihre Mutter die schlichte
Bescheinigung vorlegen zu lassen, ist ihr weiteres Verhalten nach der Abholung von
unverständlicher Sorglosigkeit geprägt. Die Abholung hätte für sie ein Alarm sein
müssen, daß sie nun umgehend tätig werden müßte, um einem Verlust ihrer
angeblichen Recht zu entgehen.
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Ihr hätte der Weg über die Drittwiderspruchsklage gemäß § 262 AO mit der Möglichkeit
einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 262 Abs. 2 AO in Verbindung
mit § 769 ZPO offengestanden. Eine einstweilige Einstellung des
Vollstreckungsverfahrens hätte das Zivilgericht bei rechtzeitiger Antragstellung noch vor
dem Versteigerungstermin ohne mündliche Verhandlung beschließen um sodann im
Hauptsacheverfahren die Eigentumsfrage klären können.
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Sie ließ aber unstreitig eine Woche ungenutzt verstreichen und wandte sich erst dann
an Rechtsanwalt N..... . Daß dieser sodann unter dem Datum vom 21. April 1988 eine
Drittwiderspruchsklage beim unzuständigen Finanzgericht eingereicht hat - zudem noch
mit zeitlicher Verzögerung - nämlich ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts
auf der Klageschrift (Bl. 107 d. A.) und des Schreibens des Finanzgerichts (Bl. 88 d. A.)
erst am 26. April 1988, die Klage sodann unter dem Datum des 28.04.1988
zurückgenommen und beim Amtsgericht Düsseldorf durch Schriftsatz vom 04.05.1988,
eingegangen bei Gericht am Tage nach der Versteigerung, am 05.05.1988, erneut
eingereicht hat, muß sich die Klägerin wie eigenes Verschulden nach § 278 BGB
zurechnen lassen (vgl. u.a. Palandt-Thomas § 839 Rndnr. 75).
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Der Klägerin steht weiterhin kein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung
deshalb zu, weil der Versteigerer den nach ihrer Behauptung ihr gehörigen Schrank, der
nach ihrer Darstellung 10.000 bis 12.000 DM wert gewesen sei mit 3.500 DM weit unter
Wert und unter Mißachtung des Mindestgebotes nach § 300 AO versteigert habe. Auch
als öffentlich bestellter Versteigerer, der von der Vollstreckungsbehörde gemäß §§ 296
Abs. 1, 305 AO mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt worden war, war der
Versteigerer "Beamter" im haftungsrechtlichen Sinne, so daß eine Haftung des
beklagten Landes auch für sein etwaiges Fehlverhalten in Betracht kommt.
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Ungeachtet dessen, daß insoweit ein Verstoß gegen § 300 AO nicht vorliegt, wonach
der Zuschlag nur bei Erreichen der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes
(Mindestgebot) erteilt werden darf, weil der im Pfändungsprotokoll vom 12.08.1987
geschätzte Verkaufswert des Schrankes von 2.000DM mit dem Versteigerungserlös von
3.500 DM sogar übertroffen worden ist, kommt ein Anspruch der Klägerin wegen
angeblich erheblicher Unterschreitung des tatsächlichen Verkaufswertes aus einem
anderen Grunde nicht in Betracht. Die Vorschriften über die Beachtung des
Mindestgebotes bezwecken nämlich lediglich den Schutz der am
Vollstreckungsverfahren Beteiligen, daß sind Gläubiger und Schuldner.
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Dritte sind vom Schutzzweck dieser Vorschrift nicht erfaßt, so daß die Verpflichtung zur
Beachtung der entsprechenden Versteigerungsvorschriften Amtspflichten sind, die zwar
gegenüber Vollstreckungsgläubiger und -schuldner bestehen, nicht aber gegenüber
Dritten.
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Dies folgt aus dem Zweck des Gesetzes selbst. § 300AO will - ebenso wie die
Parallelvorschrift des § 817 a ZPO - verhindern, daß Pfandsachen verschleudert werden
(vgl. BVerfG NJW 1978, Seite 368 f.; Tipke-Kruse § 300 Rndnr. 1), und zwar im
Interesse aller Beteiligten, auch der Allgemeinheit (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler-
Schwarz § 300 Rndnr. 4; Stein-Jonas-Münzberg § 817 a Rndnr. 1) wobei die
"Beteiligten" Gläubiger und Schuldner sind (vgl. u.a. Wieczorek § 817 a Rndnr. A II) -
nach anderer Meinung bezweckt die Vorschrift über das Mindestgebot sogar nur den
Schutz des Schuldners, um der Verschleuderung seines Eigentums vorzubeugen
(Wassermann-Schmidt-von Rhein § 817 a Rndnr. 1; Thomas-Putzo § 817 a Anm. 1;
Baumbach-Lauterbach-Hartmann § 817 a Anm. 1) A).
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Jedenfalls besteht die Amtspflicht zur Beachtung der Vorschrift über das Mindestgebot -
wenn auch ein Interesse der Allgemeinheit daran bestehen mag, daß grundsätzlich
nicht Vermögen eines Schuldners verschleudert wird - gegenüber den
Verfahrensbeteiligten - Gläubiger und Schuldner. Ein Dritter wie die Klägerin ist im
Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gerade durch andere Vorschriften geschützt,
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nämlich insbesondere durch das Institut der Drittwiderspruchsklage und ggf. durch einen
Herausgabeanspruch gemäß § 812 BGB in Bezug auf den Versteigerungserlös.
Selbst wenn man annehmen würde, daß der Schrank tatsächlich Eigentum der Klägerin
war und einen Wert von 10.000 bis 12.000 DM gehabt hätte und durch die
Versteigerung zu einem Preise von 3.500 DM der tatsächliche Wert um weit mehr als
die Hälfte unterschritten worden wäre, ist auch insofern der Klägerin entgegenzuhalten,
daß sie es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen hat, rechtzeitig Rechtsmittel
einzulegen. Da der Pfändungsbeamte bereits im Pfändungsprotokoll den Wert des
Schrankes mit 2.000 DM angegeben hatte, hätte die Klägerin bereits gegen diesen
Wertansatz Erinnerung einlegen können. Jedenfalls hätte sie den Schadenseintritt
verhindern können, wenn sie rechtzeitig Drittwiderspruchsklage mit einem Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz erhoben und ihr Eigentum nachgewiesen hätte. Auf die
obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
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Der Klägerin steht schließlich - ihr ehemaliges Eigentum an dem Schrank unterstellt -
auch kein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Kosten der
Zwangsvollstreckung nach dem Schreiben des Finanzamtes D.....-M..... vom 06.12.1988
(Bl. 7 d. A.) gemäß § 812 BGB zu. Zurecht sind diese Koten einbehalten worden. Nach
herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum vermindert sich bei
unberechtigten Eingriffen in das Vermögen Dritter im Wege der Zwangsvollstreckung
der Bereicherungsanspruch des Berechtigten stets um die Koten der
Zwangsvollstreckung (vgl. BGH NJW 1976, Seite 1090 ff. (1092) m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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B..... W..... S.....
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