Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.04.2006

OLG Düsseldorf: haus, eigentum, rohrleitungsanlage, eigentümer, wiederholung, gebäude, zustandekommen, verfügungsgewalt, wiedereröffnung, austritt

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 134/05
Datum:
06.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 134/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landge-richts Duisburg vom 02.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer eines vermieteten Reihenhauses in Duisburg, ...; die Beklagte
ist Eigentümerin des Nachbarhauses .... Die Dachentwässerung der Reihenhauszeile
erfolgt über an beiden Gebäudefronten im Bereich der Dachtraufe angebrachte
durchgehende Rinnen, die über Fallrohre in die unterirdisch verlegten
Grundleitungen/Sammelleitungen und von dort in den Anschlusskanal entwässert
werden. An die Grundleitungen sind auch die Schmutzwasserfallleitungen der
einzelnen Häuser angeschlossen. Das im Eigentum des Klägers stehende Haus verfügt
nicht über eigene Fallrohre. Vielmehr wird das Oberflachenwasser vom Dach über die
Dachrinne auf beiden Seiten des Gebäudes in Fallrohre abgeleitet, die an dem Haus
der Beklagten angebracht sind.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz für
die Folgen eines Wasserschadens, der durch eine Verstopfung in der zu Gartenseite der
Reihenhäuser gelegenen Sammelleitung (Hauptentwässerungsleitung) entstanden ist,
indem das sich rückstauende (Ab-) Wasser über eine weitere, auf dem Grundstück der
Beklagten verlaufende, unstreitig nicht angeschlossene Grundleitung austrat und durch
eine Dehnungsfuge im Bereich der Haustrennwand zwischen den Gebäuden ... und in
den Kellerbereich des Hauses der Beklagten gelangen konnte, von wo es sich über die
mit einem Gefälle in Richtung des Hauses des Klägers verlegte Bodenplatte bis dorthin
verteilte. Der Kläger beziffert den durch Reparaturaufwand, Gutachterkosten,
Trocknungsmaßnahmen und Mietausfall entstandenen Schaden auf insgesamt
16.030,90 EUR. Das ist, nebst Zinsen, die Klageforderung.
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In der Sache haben die Parteien im Wesentlichen darum gestritten, ob die Beklagte als
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(Mit-) Inhaberin der schadensstiftenden Rohrleitungsanlage verschuldensunabhängig
gemäß § 2 HpflG haftet. Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte
habe auch schuldhaft zum Zustandekommen des Schadens beigetragen, weil sie sich
geweigert habe, rechtzeitig ausreichende Trocknungsmaßnahmen im Kellerbereich
ihres Hauses zu veranlassen, wodurch der Kläger seinerseits erst am 14.10.2003 und
damit ca. 2 Monate später als anderenfalls möglich mit Trocknungsmaßnahmen in
seinem Haus habe beginnen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein der Beklagten zurechenbares
Verschulden nicht dargetan sei und sich für eine verschuldensunabhängige Haftung
keine rechtlichen Anknüpfungspunkte finden ließen. § 2 HpflG scheide schon deshalb
als Anspruchsgrundlage aus, weil auch der Kläger Inhaber der schadensstiftenden
Rohleitungsanlage und der bei ihm entstandene Schaden deshalb nicht vom
Schutzzweck der Norm umfasst sei.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seinem Klageanliegen festhält. Die
Beklagte will die Berufung zurückgewiesen wissen. Hilfsweise trägt sie darauf an, die
erstinstanzliche Entscheidung nebst dem ihr zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben
und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des im Berufungsverfahren im Wesentlichen
unveränderten Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden
Änderungen und Ergänzungen verwiesen - § 540 Abs. 1 ZPO.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit im
Wesentlichen zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für gerechtfertigt
erachtet. Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwendungen, die sich
weitgehend in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers
erschöpfen, führen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und geben
lediglich zu folgenden, ergänzenden Ausführungen Anlass.
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1.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen verschuldensunabhängigen
Ersatzanspruch des Klägers aus § 2 HpflG sind nicht erfüllt, weil der Kläger als
Mitinhaber der Rohrleitungsanlage zu gelten hat und der bei ihm eingetretene Schaden
deshalb nicht dem Schutzzeck des § 2 Abs. 1 S. 1 HpflG zugeordnet werden kann
(Filthaut, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl., 1999, § 2, Rdn. 53).
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Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen,
dass der in Rede stehende Wasserschaden ursächlich auf den verstopfungsbedingten
Rückstau in dem für die Dachentwässerung und Abwasserableitung der Reihenhäuser
gemeinsam bereitgehaltenen Rohrleitungssystem zurückzuführen ist. Die das Haus des
Klägers betreffende Dachentwässerung erfolgt nämlich über eine Dachrinne, von der
das Oberflächenwasser über ein an dem Haus der Beklagten angebrachtes Fallrohr in
die gemeinsame Grundleitung und von dort in die Kanalisation abgeleitet wird. Daraus
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folgt zunächst, dass die für die Dachentwässerung der Reihenhäuser vorgehaltene
durchgehende Dachrinne eine funktionale Einheit mit dem für die Entwässerung der
angeschlossenen Reihenhäuser bestimmten Rohrleitungssystem bildet. Sie ist als
solche jedenfalls als eine ihr zugeordnete Nebeneinrichtung Bestandteil der Anlage
(vgl.: Filthaut, a. a. O., Rn 14).
Diese funktionale Zusammengehörigkeit des Rohleitungssystems mit der zum Haus des
Klägers gehörenden Traufrinne führt in rechtlicher Konsequenz dazu, dass zwischen
den angeschlossenen Hauseigentümern eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741ff. BGB
besteht, welche ihre Mitglieder in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der
Entwässerungsleitungen berechtigt (vgl.: OLG Hamm, OLGR Hamm 1994, 251f.; OLG
Hamm, OLGR Hamm 1994, 35f.). Der hiergegen von dem Kläger vorgebrachte Einwand,
damit sei den Gemeinschaftsmitgliedern faktisch die Möglichkeit eröffnet, nach Belieben
Zugriff auf die im Eigentum anderer Gemeinschaftsmitglieder stehender Grundstücke zu
nehmen, geht fehl. Diese aus gemeinschaftlichen Bindung ergebende gemeinsame
Verwaltungszuständigkeit der Gemeinschaftsmitglieder (§ 744 BGB) betrifft die Nutzung
und Instandhaltung der Rohrleitungen und berechtigt diese nicht, eigenmächtig Zugriff
auf das (Grundstücks-) Eigentum anderer zu nehmen, wobei die Grundstückseigentümer
allerdings ohnehin nicht ohne weiteres als Eigentümer der in ihrem Grund und Boden
verlaufenden Rohrleitungen anzusehen sind, die vielmehr grundsätzlich über § 10 Abs.
3 AVBWasserV dem Eigentum des jeweiligen Versorgungsunternehmens zugeordnet
sind (vgl. iE hierzu: Filthaut, a.a.O. Rdn. 45 mwN).
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Auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.03.2006 rechtfertigen weder
eine andere Beurteilung noch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Ergibt sich aus dem Vorgesagten demnach, dass die Gemeinschaftsmitglieder gemäß §
744 BGB gemeinsam über die Nutzung und Instandhaltung des funktional
zusammengehörenden Rohrleitungssystems zu befinden haben, so folgt daraus für § 2
HpflG, dass ein jeder von ihnen als Mitinhaber der gesamten Rohrleitungsanlage
anzusehen ist. Denn insoweit kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an;
entscheidend ist vielmehr, wem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der
Anlage zusteht. Soweit diese nicht aus obigen Erwägungen bei dem zuständigen
Versorgungsunternehmen liegt (wodurch eine Haftung der Beklagten nach § 2 HpflG
ohne weiteres ausgeschlossen wäre), kommt die Verfügungsbefugnis jedenfalls den
Eigentümern der an das Rohrleitungssystem angeschlossenen Grundstücke
gemeinschaftlich zu. Das führt dazu, dass vorliegend auch der Kläger als Mitinhaber zu
gelten hat; als solchem steht ihm ein Ersatzanspruch aus § 2 HpflG gegen die Beklagte
als weitere Mitinhaberin nicht zu.
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In Erwägung all dessen kann dahinstehen, ob der hier zu beklagende Rückstau im
Rohrleitungssystem überhaupt zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Das hat
die Rechtsprechung mit Blick auf den Schutzzweck der Norm für die Fälle verneint, in
denen sich der Rückstau im Rohrleitungssystem fortsetzt und durch die Anlage im
Gebäude des Angeschlossenen austritt (vgl Filthaut, a.a.O., Rdn. 27 mit zahlreichen
Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hier dürften die Dinge allerdings anders liegen,
weil ausweislich der von den Parteien im Wesentlichen übernommenen Feststellungen
des Privatgutachters R... in seiner 2. gutachterlichen Stellungnahme vom 05.09.2003
(dort S. 2, Bl. 59 GA) der Wasseraustritt außerhalb des Gebäudes im Bereich der
Trennfuge zwischen dem Haus der Beklagten und Haus Nr. ... durch eine funktionslose
Grundleitung erfolgt ist. Vorliegend handelt es sich demnach um einen Funktionsmangel
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der Anlage; für die hieraus resultierenden Schäden sollen die o. g. Einschränkungen
nach h. M. nicht gelten (Filthaut, a.a.O., Rdn. 28 mwN).
Schließlich trägt auch der Vorwurf nicht, die Beklagte habe durch eine schuldhafte
Pflichtverletzung zum Zustandekommen zumindest des Mietausfallschadens
beigetragen, indem sie es versäumt habe, rechtzeitig Maßnahmen für die
Trockenlegung ihres Gebäudes einzuleiten. Ein dahingehender
Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus dem Gesichtspunkt eines
Verstoßes gegen Sorgfalts- und Fürsorgepflichten im Rahmen des nachbarschaftlichen
Gemeinschaftsverhältnisses setzt unabhängig von der Beantwortung der im Übrigen
zwischen den Parteien streitigen Kausalität zwischen der Einleitung von
Trocknungsmaßnahmen durch die Beklagte und dem Trocknungsverlauf im Gebäude
des Klägers und den sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen für die
Weitervermietung des Hauses in jedem Fall einen schuldhaften Pflichtverstoß der
Beklagten voraus. Diese war indes grundsätzlich nicht verpflichtet, zu einem bestimmten
Zeitpunkt mit Trocknungsmaßnahmen in ihrem Haus zu beginnen, erst recht nicht, weil
nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das von dem Eigentümer des Hauses Nr. ...
zwecks Klärung der Schadensursache eingeleitende selbstständige Beweisverfahren (s
4 des SS. v. 11.04.2005, Bl. 86 GA) erst im April/Mai 2004 (SS. v. 19.09.2005, dort S. 1,
Bl. 96 GA) und damit lange nach dem Zeitpunkt beendet war, in dem der Kläger
unstreitig mit eigenen Trocknungsmaßnahmen begonnen hatte (14.10.2003). Bei dieser
Sachlage hätte für die Beklagte allenfalls dann ein Verpflichtung zur alsbaldigen
Aufnahme von Trocknungsmaßnahmen bestanden, wenn und soweit sie selbst nach
den Umständen keinen Anlass für die Besorgnis haben musste, mit erneuten
Wassereintritten in ihr Haus oder Feuchtigkeitszuzug vom Nachbarhaus 77 konfrontiert
zu werden. Schon dafür ist nichts vorgetragen. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass
ein schuldhafter Verstoß gegen eine entsprechende Wahrnehmung von
nachbarschaftlichen "Sachwalterpflichten" nur dann vorliegen könnte, wenn die
Beklagte positive Kenntnis von den dahingehenden Bedürfnissen des Klägers gehabt
hätte, die zu erfüllen sie im Übrigen nur gegen Kostenbeteiligung durch den Kläger
verpflichtet gewesen wäre. Dass sie von dem Kläger über die hierfür maßgeblichen
Umstände, insbesondere die Gefährdung einer alsbaldigen Weitervermietung in
Kenntnis gesetzt worden wäre, ist indes nicht konkret dargetan, schon gar nicht, dass
der Kläger angeboten habe, die Kosten der ausschließlich in seinem Interesse
liegenden Trocknungsmaßnahmen ganz oder teilweise zu übernehmen. Bei
verständiger Würdigung der Interessenlage wäre die Beklagte indes nur unter diesen
Voraussetzungen verpflichtet gewesen, über ihre eigenen Bedürfnisse hinaus frühzeitig
mit der Austrocknung ihres Hauses zu beginnen. Solche Umstände lassen sich auf der
Grundlage des Tatsachenvortages des Klägers in diesem Punkt nicht feststellen.
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Andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 906 Abs. 2 S. 2 BGB und § 836 BGB,
greifen schon deshalb nicht, weil ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung
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des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist - §
543 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 16.030,90 EUR
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J... L... B...
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