Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.06.2009

OLG Düsseldorf: ordentliche kündigung, gefahr, räumung, beendigung, vorfrage, abhängigkeitsverhältnis, mietobjekt, einzelrichter, datum, prozess

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 18/07
Datum:
23.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 18/07
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 260/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg - Einzelrichter – vom 4. Januar 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten auferlegt.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen
G r ü n d e
1
I.
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen,
auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht sie
verurteilt, gemäß § 546 BGB das Betriebsgelände F.-weg in D. (Gelände der
ehemaligen A.-Tankstelle) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
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Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Berufungsführer günstigere
Entscheidung zu rechtfertigen. Es ist für die wirksame Beendigung des
Mietverhältnisses durch die von der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung
ohne jede Bedeutung, ob die Parteien Vergleichsverhandlungen führen oder geführt
haben oder ob das Mietobjekt veräußert werden soll.
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Gegen die Entscheidung durch Teilurteil hat der Senat keine Bedenken, da die sich auf
die ordentliche Kündigung stützende Entscheidung des Landgerichts von der dem
Schlussurteil vorbehaltenen Prüfung noch bestehender Zahlungsverbindlichkeiten der
Beklagten gänzlich unabhängig ist.
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Ein Teilurteil spaltet den Prozess in zwei selbstständige Teile. Es darf daher gemäß §
301 ZPO nur ergehen, wenn zwischen dem entschiedenen Teil des Rechtsstreits und
dem Streit über den noch anhängigen Rest ein materiell-rechtlicher Zusammenhang
nicht besteht, der die Entscheidung über den noch anhängigen Teil berührt. Ebenso darf
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umgekehrt die Entscheidung über den Rest nicht mehr von der Entscheidung über den
durch Teilurteil entschiedenen Streitstoff berührt werden. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2009, 239 = GuT 2009, 35 = MDR
2009, 442; BGH NJW-RR 2008, 460 = DWW 2008, 66 = GE 2008, 261) darf ein
Teilurteil nur dann erlassen werden, wenn die Entscheidung durch das über den Rest
ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, so dass
die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht,
ausgeschlossen ist. Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtskraftkonflikt, sondern
umfasst bereits Fälle der Präjudizialität, d. h. die Entscheidung des verbliebenen
Rechtsstreits darf nicht eine Vorfrage für den entscheidungsreifen Teilstreit umfassen.
Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht immer dann, wenn das Teilurteil
eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen
noch nicht im Teilurteil beschiedenen Ansprüche noch einmal stellen kann. Auch die
Entscheidung über einen von mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen, um
die es hier geht (§ 301 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO), kann eine solche Gefahr begründen.
Dies setzt aber stets voraus, dass zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen
eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein
Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. BGHZ 157, 133 ff.).
So liegen die Dinge hier indessen nicht. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen
besteht nicht, weil das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im
weiteren Verfahren über die anderen noch nicht im Teilurteil beschiedenen Ansprüche
nicht noch einmal stellen kann. Das Teilurteil über die Räumung ist als zulässig zu
erachten, weil die sich aus § 546 BGB ergebende Räumungspflicht bei Vertragsende
auf einer wirksamen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beruht, Die dem
Schlussurteil vorbehaltene Prüfung noch bestehender Mietrückstände ist für die
Räumung bedeutungslos, weil die Beendigung des Mietverhältnisses nicht Folge einer
außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
ist. Selbst bei Unwirksamkeit des Mietvertrages ergäbe sich eine Räumungspflicht der
Beklagten jedenfalls aus § 985 BGB.
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II.
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Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen der
Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch
Urteil auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
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III.
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Die ablehnende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten ergibt
sich aus denselben Erwägungen, die den mangelnden Erfolg ihrer Berufung begründen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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