Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.01.2003

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Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 51/02
Datum:
14.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 51/02
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. Dezember 2001
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -
Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist bei der Beklagten über seine
Ehefrau, die Zeugin T... A..., privathaftpflichtversichert.
2
Der Bruder des Klägers, L... A..., dessen Existenz die Beklagte mit Nichtwissen
bestreitet, ist nach der Behauptung des Klägers Kaufmann und exportiert gebrauchte
Wirtschaftsgüter nach Nigeria. Zu diesem Zweck soll er vom 1. Januar bis einschließlich
Juli 1998 von der U... GmbH &Co. KG eine etwa 375 qm große Teilfläche einer
Lagerhalle in P... angemietet haben, in der auch der M... H...Fahrzeuge unterstellt.
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Am 15. April 1998 führte der Kläger nachmittags gegen 16.00 Uhr in dem angemie- teten
Teil der Halle an einem Schrottfahrzeug Arbeiten mit einer Flex durch. Dabei kam es
zum Ausbruch eines Feuers, das massive Ruß- und Rauchgasniederschläge zur Folge
hatte. Im Polizeibericht vom 21. April 1998 ist zur Brandursache vermerkt, dass der
Kläger in der Halle eine Kfz-Reparaturwerkstatt betreibe (BA 3).
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz, weil er vom
Gebäudeversicherer der Vermieterin, der A... und M... Versicherung, in Höhe von
122.079,57 DM und dem M... H... in Höhe von 1.860 DM auf Schadensersatz in
Anspruch genommen wird.
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Er hat behauptet: Er habe am Brandtage aus einem von einem Schrotthändler
erstandenen alten Mercedes 123 Ersatzteile für den Eigenbedarf ausgebaut, weil er
vorgehabt hätte, ein Gebrauchtfahrzeug desselben Typs zu kaufen. Als er eine
Befestigungsschraube am Auspuff mit einer Trennscheibe entfernt habe, habe sich das
Wrack entzündet. Die Arbeiten habe er im Einverständnis mit seinem Bruder in der Halle
ausgeführt. Eine Kfz-Werkstatt habe er dort zu keinem Zeitpunkt betrieben.
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Er hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem
Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. ... Deckung für den Brandschaden vom 15. April
1998 in ... P..., zu gewähren und ihn insbesondere von den Ansprüchen, die die A...
und M... Versicherung AG zur Schaden-Nr. ... sowie der M... H... e.V. aus diesem
Schadensfall gegen ihn geltend machen, freizustellen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe in der Halle eine Kfz-Reparaturwerkstatt
betrieben und dort Altfahrzeuge aufpoliert, um diese dann per Schiffscontainer ins
Ausland zu transportieren. Durch die Anmeldung des Gewerbes ("An- u. Verkauf und
Im- u. Export von gebrauchten Kfz, Haushalts- und Elektrogeräten") zum 1. Dezember
1999 habe er nur das behördlicherseits aktenkundig gemacht, was er schon de facto
zum Schadenszeitpunkt betrieben habe. Häufig in der Lagerhalle anwesende Zeugen
hätten immer wieder beobachten können, dass er und eine Reihe anderer Personen
Autos, Kühlschränke und andere Haushaltsgeräte zerlegt und für den Weitertransport
nach Afrika vorbereitet hätten. Im Zusammenhang damit sei es dann auch zu dem
Brandschaden gekommen.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 5. Dezember 2001
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz zu gewähren,
weil der Beklagten nicht der Beweis gelungen sei, dass der Brandschaden den von der
Privathaftpflichtversicherung nicht eingeschlossenen Gefahren eines Betriebes oder
eines Berufes zuzuordnen sei.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beanstandet, die
Einzelrichterin habe ihr Vorbringen nur unvollständig berücksichtigt und die Aufklärung
entscheidungserheblicher Umstände unterlassen. Bereits nach den Bekundungen des
Vermieters, des Zeugen Sch...-H..., könne kein Zweifel daran verbleiben, dass der
Kläger mindestens gleichberechtigt neben seinem im Hintergrund agierenden Bruder an
dem Exportgeschäft beteiligt gewesen sei. In jedem Fall rechne der Brandschaden aber
zu den Risiken des vom Kläger ausgeübten Berufes. Soweit er geltend gemacht habe,
er habe das Fahrzeugwrack allein im privaten Interesse ausgeschlachtet, habe das
Landgericht verkannt, dass sein Vorbringen gänzlich unglaubhaft sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger, der das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu
Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln 90 Js
104/98 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Beklagte als
verpflichtet angesehen, dem Kläger Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.
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1. Obwohl der Kläger nicht Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherungsvertrages
ist, stellt die Beklagte seine Klagebefugnis - zu Recht - nicht in Frage. Auf seine
fehlende Aktivlegitimation könnte sie sich nach Treu und Glauben nämlich nicht mehr
berufen, nachdem sie den Versicherungsschutz ihm gegenüber mit Schreiben vom 28.
Oktober 1999 versagt und ihm eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzt hat (GA 63).
Da die A... und M... Versicherung sowie der M... H... den Kläger wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Sachschadens aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, nämlich gem. § 823 Abs. 1 BGB, in
Anspruch nehmen (§ 1 Nr. 1 AHB), liegen auch die Voraussetzungen eines
Deckungsanspruchs vor. Zwar begann der Versicherungsschutz ausweislich des
Nachtrags vom 15. Juni 1998 erst nach dem Schadensereignis vom 15. April 1998 (GA
6). Die Beklagte stellt aber nicht in Frage, dass er schon bei Brandausbruch
Versicherungsschutz genossen hat .
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Der Deckungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass sich bei dem Brandereignis
keine "Gefahr des täglichen Lebens" i.S. von Nr. 1 der BBR (GA 11) verwirklicht hätte.
Aus dieser Formulierung ergibt sich nämlich keine Beschränkung des Versicherungs-
schutzes, die über die in der Bestimmung genannten Ausnahmen, insbesondere die
ausgeschlossenen Gefahren eines Betriebes oder eines Berufes, hinausgeht. Die
Aufzählung der negativen Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos dient nur
dem bildhaften Verständnis. Daraus folgt, dass ein Ereignis grundsätzlich dem privaten
Bereich zuzurechnen ist, wenn es nicht in die aufgezählten anderen Bereiche eines
Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes fällt (BGH VersR 1981, 271; 1997, 1091, 1092;
OLG Bamberg, VersR 1993, 734, 735). Insofern kommt der Privathaftpflichtversicherung
eine Auffangfunktion zu (OLG Bamberg, a.a.O.).
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2. Den Nachweis, dass der Schaden den Gefahren eines Betriebes oder Berufes
zuzuordnen ist, hat der Versicherer zu führen, da es sich dabei um einen
Risikoausschluss handelt (Voit in: Prölss/Martin, Privathaftpflicht Nr. 1 Rn. 7). Das ist der
Beklagten nicht gelungen. Als zweifelhaft mag zwar erscheinen, ob der Kläger
tatsächlich - wie behauptet - ein schrottreifes Fahrzeug erstanden hat, weil er daraus
Ersatzteile für die Herrichtung eines noch zu erwerbenden Gebrauchtwagens
entnehmen wollte. Zumindest erscheint diese Reihenfolge als unlogisch, da er Gefahr
lief, das Fahrzeugwrack nicht mehr sinnvoll verwerten zu können, wenn sich der
beabsichtigte Ankauf eines Mercedes 123 zerschlagen sollte. Selbst wenn man aber
zugunsten der Beklagten unterstellt, dass er das Schrottfahrzeug für Rechnung seines
Bruders auseinandergenommen oder repariert hat, folgt daraus noch nicht, dass sich
durch das Feuer die Gefahren eines Betriebes oder eines Berufes verwirklicht haben.
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a) Wenn in einem Haftpflichtversicherungsvertrag formularmäßig die "Gefahren eines
Betriebs" von der Deckung ausgenommen werden, so sind damit nur die
Haftpflichtverfahren des Betriebes gemeint, den der Versicherungsnehmer selbst
innehat. Zweck der Klausel ist es, die Deckungsbereiche der Privat- und der
Betriebshaftpflichtversicherung gegeneinander abzugrenzen; es soll klargestellt werden,
dass durch die Privathaftpflichtversicherung die Haftpflichtschäden nicht abgedeckt
werden, gegen die sich der Versicherungsnehmer durch den Abschluss einer
Betriebshaftpflichtversicherung (§ 151 VVG) absichern kann. Eine solche Versicherung
kann aber nur der Inhaber des Betriebs nehmen. Selbst die in § 151 VVG genannten mit
der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten Personen haben keine
Möglichkeit, eine Betriebshaftpflichtversicherung im eigenen Namen und für eigene
Rechnung abzuschließen; sie gelten zwar im Zweifel als mitversichert, können jedoch
nicht verhindern, dass der Betriebsinhaber den Abschluss einer solchen Versicherung
unterlässt oder mit dem Versicherer eine von der nachgiebigen Vorschrift des § 151
Abs. 1 S. 1 VVG abweichende Regelung vereinbart. Dass der Kläger selbst Inhaber
oder auch nur Kompagnon des in der Lagerhalle betriebenen Im- u. Exportgeschäfts
bzw. der dort errichteten Reparaturwerkstatt war, folgt jedoch weder aus den von der
Beklagten geweckten Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben zu dem Zweck, dem
seine Arbeiten an dem Fahrzeugwrack dienten, noch aus den von ihr in dem Kontext
angeführten Indizien. So hat der Zeuge Sch...-H..., der den Abschluss des Mietvertrages
allein mit dem Bruder des Klägers bestätigt hat, im Übrigen nur bekundet, er habe bei
späteren Verhandlungen den Kläger persönlich kennen gelernt, sein Bruder bzw. er
hätten in der angemieteten Halle gebrauchte Hausratsgegenstände gelagert und von
Zeit zu Zeit umgeschlagen, von Seiten des Klägers und seines Bruders sei über
mehrere Tage hin häufig niemand in der Halle anwesend gewesen, während an den
Tagen, an denen Ware verladen worden sei, gleich mehrere Personen anzutreffen
gewesen wären. Außerdem hat der Zeuge angegeben, die Mietzinszahlungen seien
teils überwiesen und teils vom Kläger persönlich überbracht worden. Die Aufgaben, die
der Kläger danach wahrgenommen hat, kann aber auch ein Angestellter oder - im
Rahmen des familiären Beistands - ein Angehöriger erfüllen, ohne dass deshalb
zwingend auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu schließen wäre. Noch weniger
deuten darauf die Bekundungen hin, die die Zeugen P... und M... bei ihrer Vernehmung
im Berufungsverfahren gemacht haben, denn sie konnten sich an den Kläger überhaupt
nicht erinnern und konnten keine Angaben darüber machen, welche Tätigkeiten er oder
seine Landsleute in der angemieteten Fabrikhalle verrichtet haben. Als Indiz für eine
gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem Kläger und seinem Bruder kann
schließlich auch nicht herangezogen werden, dass sich sein Bruder, dessen Existenz
die Beklagte nicht widerlegt hat, überwiegend in Nigeria aufgehalten hat. Im- und
Exportgeschäfte können vom In- und vom Ausland aus betrieben werden. Ohne
Beweiskraft ist in dem Kontext ferner, dass der Zeuge Sch...-H... dem Kläger die
Mietrechnung (GA 123) übergeben hat, damit er die Vorsteuer geltend machen könne
(GA 146). Dass der Kläger die Rechnung erhalten hat, weil er für sich Vorsteuer
einziehen wollte, ist damit nicht gesagt, zumal wenig dafür spricht, dass das Finanzamt
ihm ohne Nachweis einer Geldempfangsvollmacht Steuern erstattet hätte, da er - nach
den Recherchen der Beklagten - zu dem Zeitpunkt noch kein Gewerbe angemeldet
hatte und die Mietrechnung nicht auf ihn, sondern auf eine Firma F... Intern. Ltd. in
Nigeria ausgestellt war (GA 123).
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Unbewiesen bleibt ebenso, dass der Kläger auf eigene Rechnung eine Kfz-
Reparaturwerkstatt in der Lagerhalle betrieben hat. Dafür mag zwar der Vermerk des
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Kriminalhauptkommissars W... vom 21. April 1998 sprechen (BA 7). Dieser Vermerk ist
jedoch nicht beweiskräftig, da die Zeugen W... und L... bei ihrer Befragung durch das
Landgericht nicht mehr angeben konnten, ob sie ihre Feststellung, der Kläger habe dort
eine Werkstatt unterhalten, aufgrund seiner Aussage getroffen haben oder ob es sich
dabei um eine Schlussfolgerung handelt, die sie aufgrund eigener Wahrnehmungen
gezogen haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dahingestellt bleiben,
worauf die Erkenntnisse der Zeugen basierten. Wenn die Feststellung nämlich auf
einem Rückschluss beruht, ist nicht auszuschließen, dass die Zeugen bei ihren
Beobachtungen einer Fehleinschätzung erlegen sind, weil - wie der Zeuge L... bekundet
hat - der Kläger ihnen bei ihren Ermittlungen im "Blaumann" entgegengetreten ist.
b) Genauso wenig ist feststellbar, ob der Brand bei Ausübung des Berufes des Klägers
entstanden ist. Der Begriff des Berufes wird in der Rechtsprechung als Kreis von
Tätigkeiten mit den zugehörigen Rechten und Pflichten definiert, den der einzelne im
Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und der ihm zumeist zum
Erwerb des Lebensunterhalts dient (BGH, VersR 1981, 271). Dabei gilt es, die
berufliche Tätigkeit von einer Freizeitbeschäftigung abzugrenzen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass außerberufliche Nebentätigkeiten durchaus wirtschaftlichen
Wert haben können und deshalb häufig auch entlohnt werden. Dadurch allein verlieren
sie aber nicht den Charakter einer Freizeitbeschäftigung. Es gibt viele Aufgaben
kleineren Umfangs, für die ein Gewerbebetrieb nur schwer, insbesondere nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand gewonnen werden kann, weil ein betrieblicher
Einsatz für "Kleinigkeiten" weder lohnend noch sinnvoll erscheint. Eine solche Tätigkeit
in der Freizeit kann einem wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen und zugleich für den
in dieser Weise Tätigen eine sinnvolle Ausfüllung der Freizeit darstellen. Die Grenzen
einer zulässigen Freizeitbeschäftigung werden in dem Fall erst überschritten, wenn sie
über eine längere Zeit hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit
ausgeübt wird und wenn Steuern oder Sozialabgaben nicht abgeführt werden und
dadurch in unlauterer Weise Wettbewerb betrieben wird (BGH, a.a.O., 273; OLG
Bamberg VersR 1993, 734, 735). Ob die Tätigkeit des Klägers, der nach den
Bekundungen seiner Ehefrau seinem Bruder "bei der Verschiffung schon mal geholfen"
(GA 150) hat, den Rahmen einer solchen Freizeitbeschäftigung mit wirtschaftlichem
Wert überschritt, ist aber nicht erwiesen. Dass er von seinem Bruder ein Gehalt bezog,
trägt die Beklagte nicht vor. Eine berufliche Tätigkeit kann daher nur angenommen
werden, wenn sein Einsatz von solcher Dauer war, dass er nicht mehr als
Nachbarschaftshilfe oder familiärer Beistand charakterisiert werden kann. Das ist aber
auch nicht feststellbar. Der Zeugen Sch...-H... hat dazu - wie ausgeführt - nur bekundet,
dass von Seiten des Klägers und seines Bruders "häufig über mehrere Tage" niemand
in der Halle anwesend gewesen sei und dass der Kläger bzw. sein Bruder gebrauchte
Geräte "von Zeit zu Zeit" umgeschlagen hätten. Da die Zeugen P... und M... diese
Angaben nicht präzisieren konnten, lässt das aber nicht erkennen, wie oft und wie lange
der Kläger tatsächlich vor Ort tätig geworden ist. Nimmt man hinzu, dass die Lagerhalle
von seinem Bruder ohnehin nur für ein halbes Jahr benutzt worden ist (GA 123), ist
jedenfalls nicht auszuschließen, dass er seinen Bruder lediglich im familiären Rahmen
unterstützt hat.
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3.
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Die Haftung der Beklagten wird auch nicht durch § 4 I Nr. 6 b) AHB ausgeschlossen.
Dafür bedarf es nämlich ebenfalls einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des
Klägers. Darüber hinaus war die brandgeschädigte Halle nicht unmittelbar Gegenstand
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der den Brand auslösenden Tätigkeit. Diese bezog sich vielmehr - unstreitig - auf den
von ihm entweder reparierten oder zerlegten Schrottwagen. Daraus folgt zugleich, dass
auch die Fahrzeuge des M... H... nicht Ausschlussobjekte i.S. des § 4 I Nr. 6 b) AHB
waren.
4.
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Schließlich greift zugunsten der Beklagten auch nicht die "kleine Benzinklausel" ein, die
in III. Nr. 1 BBR ihren Niederschlag gefunden hat. Zu dem von der Privathaft-
pflichtversicherung ausgeschlossenen Gebrauch eines Kfz gehören zwar Reparaturen,
bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz auswirken (vgl. BGH VersR 1988,
1283, 1284). Dass der Kläger den PKW reparieren wollte, wird von der Beklagten auch
ausdrücklich behauptet (GA 206). Beweis hat sie dafür aber nicht angetreten. Selbst
wenn man das gleichwohl als feststehend betrachten wollte, müsste jedoch weiter
festgestellt werden, dass für das nicht mehr zum Verkehr zugelassene Fahrzeug (GA
73) überhaupt eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu erlangen gewesen wäre (BGH VersR
1989, 243, 244; 1990, 482; 1992, 47). Dafür kommt es darauf an, ob das Kfz endgültig
aus dem Verkehr gezogen worden ist bzw. wie lange es stillgelegt war und ob es
jederzeit hätte neu zugelassen werden können (BGH, a.a.O.). Dazu hat indes die für
diesen Risikoausschluss darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vortragen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: (122.079,57 DM + 1.860 DM) x 0,8 =
99.151,66 DM = 50.695,44 EUR.
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