Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007

OLG Düsseldorf: ware, abmahnung, einstweilige verfügung, verbraucher, abgabe, verkehr, fristbeginn, widerrufsrecht, anfang, muster

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 107/07
Datum:
30.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 107/07
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 5. Juni 2007
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Wuppertal abge-ändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter
An-drohung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,00
€, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der
Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher
bei ebay zur Abgabe von Annahmeerklärungen für Aloe-Vera-Produkte
aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich vor-geschriebenen
Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens
mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzutei-lenden
Widerrufsbelehrung beginnt, insbesondere wenn dies ge-schieht, wie es
im März 2007 bei ebay unter der Artikelnummer ... geschehen ist.
Die Kosten des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen
Verfügung trägt der Antragsgegner.
Gründe
1
I.
2
Der Antragsgegner vertreibt gewerblich u.a. über das Internetportal ebay Aloe-Vera-
Produkte. Er belehrte in seinen Angeboten unter Verwendung des Musters gem. Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV online über das bestehende Widerrufsrecht. Mit
Anwaltsschreiben vom 17.01.2007 mahnte der Antragsteller diese Belehrung
hinsichtlich der Angabe des Fristbeginns ab. Die beanstandete Belehrung lautete "Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". In der Abmahnung hieß es
wörtlich:
3
"Diese Art der Belehrung ist rechtsfehlerhaft.
4
Zwar sieht das Gesetz in § 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der
Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im
Zusammenhang mit § 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach § 312 d Abs. 2 beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor
dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann,
wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender
Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.
5
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der
Widerrufsbelehrung und der Ware beginnt.
6
Somit weichen Sie inhaltlich in Ihrer Widerrufsbelehrung von den zwingenden
gesetzlichen Vorschriften der §§ 357, 355, 312c, 312d BGB ab. Da alle Paragrafen
letztlich ebenfalls dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln, verstoßen Sie im Ergebnis auch gegen § 4 Nr. 11 UWG.
7
Nach alledem steht fest, dass Ihre Angebote ein wettbewerbswidriges Verhalten
darstellen.
8
Dieser Auffassung hat sich im Ergebnis auch das Kammergericht Berlin (KG Berlin vom
05.12.2006, AZ 5 W 295/06) angeschlossen."
9
Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die bei der Akte befindliche
Abschrift, Anlage 3 zur Antragsschrift vom 05.04.2007 (GA 26 ff.), Bezug genommen.
Der Antragsgegner gab unter dem 24.01.2007 eine modifizierte Unterlassungserklärung
ab, in der er sich verpflichtete,
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"es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes
auf dem Online-Marktplatz eBay Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen
über Artikel aus dem Sortiment Aloe-Vera-Produkte zu offerieren und hierbei im
Rahmen der Widerrufsbelehrung für Verbraucher hinsichtlich des Fristbeginns der
Widerrufsfrist mit folgender Formulierung zu informieren:
11
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.",
12
insbesondere wenn dies erfolgt; wie in dem eBay-Angebot zur Artikelnummer ...
geschehen, …"
13
Daraufhin änderte der Antragsgegner die Widerrufsbelehrung ab und verwendete
hinsichtlich des Fristbeginns folgende Formulierung: "Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung".
14
Der Antragssteller, der diese Belehrung ebenfalls für unzulässig und wettbewerbswidrig
hält, mahnte den Antragsgegner mit Schreiben vom 05.03.2007 ab, in dem es wiederum
wörtlich hieß:
15
"Diese Art der Belehrung ist rechtsfehlerhaft.
16
Zwar sieht das Gesetz in § 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der
17
Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im
Zusammenhang mit § 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach § 312 d Abs. 2 beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor
dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann,
wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender
Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der
Widerrufsbelehrung und der Ware beginnt.
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Somit weichen Sie inhaltlich in Ihrer Widerrufsbelehrung von den zwingenden
gesetzlichen Vorschriften der §§ 357, 355, 312c, 312d BGB ab. Da alle Paragrafen
letztlich ebenfalls dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln, verstoßen Sie im Ergebnis auch gegen § 4 Nr. 11 UWG.
19
wiederum
Verhalten darstellen.
20
Dieser Auffassung hat sich im Ergebnis auch das Kammergericht Berlin (KG Berlin vom
05.12.2006, AZ 5 W 295/06) angeschlossen." (Hervorhebung durch den Senat.)
21
Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich dieser Formulierung
gab der Antragsgegner nicht ab.
22
Der Antragsteller hat behauptet, er stehe mit seinem Online-Shop "V.-B." in
unmittelbarem Wettbewerb, da auch er Aloe-Vera-Produkte vertreibe. Er hat die Ansicht
vertreten, die Belehrung sei hinsichtlich des Fristbeginns unrichtig, weil nicht darauf
hingewiesen werde, dass die Frist erst nach Erhalt der Ware zu laufen beginne. Die
verwendet Belehrung stelle einen Verstoß gegen § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV dar.
23
Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahin beantragt,
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dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs Verbraucher bei ebay zur Abgabe von Annahmeerklärungen für Aloe-
Vera-Produkte aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich
vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Frist
frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden
Widerrufsbelehrung beginnt, insbesondere wenn dies geschieht, wie im März 2007
bei ebay unter der Artikelnummer ... geschehen ist;
25
und dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung die gesetzlichen
Ordnungsmittel anzudrohen.
26
Der Antragsgegner hat beantragt,
27
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
28
Er hat die Ansicht vertreten, die Verwendung der Musterbelehrung sei nicht
wettbewerbswidrig. Er habe die erste Abmahnung zum Anlass genommen, die
Belehrung den Mindestanforderungen der vom Antragsteller selber in Bezug
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genommenen Entscheidung des Kammergerichts anzupassen; dies könne der
Antragsteller ihm nicht zum Vorwurf machen. Die Rechtslage über die "richtige"
Belehrung sei unübersichtlich und umstritten.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil
vom 05.06.2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die Kammer hat dahin stehen lassen, ob der
Prozessführungsbefugnis § 8 Abs. 4 UWG entgegenstehe, denn der Antragsteller
verstoße jedenfalls gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Der Antragsgegner
habe darauf vertrauen dürfen, dass der Antragsgegner die neue Klausel unbeanstandet
lasse, weil die Rechtslage unübersichtlich sei und der Antragsgegner nur die Wahl
zwischen einer unvollständigen und einer unverständlichen Belehrung habe. In der vom
Antragsteller akzeptierten modifizierten Unterlassungserklärung werde aber nur der
Erhalt der Widerrufsbelehrung problematisiert, was der Antragsgegner habe dahin
verstehen dürfen, dass sich der Antragssteller mit der Korrektur nur dieses Punktes
zufrieden gegeben werde.
30
Gegen dieses Urteil, das ihm am 11.06.2007 zugestellt worden ist, hat der Antragssteller
mit am 25.06.2007 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese sogleich begründet.
31
Der Antragsteller macht unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen
Vortrages geltend, die Abmahnung sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil er zunächst ein
konkretes Verhalten abgemahnt habe. Hinsichtlich diesen Verhaltens habe der
Antragsgegner durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die
Wiederholungsgefahr beseitigt. Bei Überprüfung, ob sich der Antragsgegner hieran
halte, habe der Antragsteller festgestellt, dass die Belehrung zwar keinen Verstoß
gegen das Vertragsstrafeversprechen, aber einen erneuten Verstoß darstelle. Diesen
habe er mit der ersten Abmahnung nicht abmahnen können, weil er noch nicht
begangen war. Der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, er werde die neue
Formulierung nicht beanstanden, weil das Kammergericht in der von ihm zitierten
Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass im Falle von
Warenlieferungen anders zu belehren sei, als es selber als Mindestvoraussetzung für
erforderlich halte. Dies gelte zumal deshalb, weil er auf diese Rechtslage schon in der
ersten Abmahnung hingewiesen habe.
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Der Antragsteller beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 05.06.2007 abzuändern und im Wege
der einstweiligen Verfügung
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1. dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs Verbraucher bei ebay zur Abgabe von Annahmeerklärungen für
Aloe-Vera-Produkte aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich
vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Frist
frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden
Widerrufsbelehrung beginnt, insbesondere wenn dies geschieht, wie es im März
2007 bei ebay unter der Artikelnummer ... geschehen ist;
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2. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld, und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu drei Monaten anzudrohen, wobei das einzelne Ordnungsgeld
den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht
übersteigen darf.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er meint, nachdem der Antragsteller sich ausdrücklich auf die Entscheidung des
Kammergerichts bezogen habe und er den Wortlaut dieser Entscheidung angepasst
habe, könne sich der Antragsteller nicht auf die Fehlerhaftigkeit dieser Belehrung
berufen. Die Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung sei unübersichtlich und
uneinheitlich. Im Übrigen sei auch die Angabe des Fristbeginns mit dem Erhalt der Ware
unzureichend, weil die Frist auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. §
312c Abs. 2 BGB beginne.
39
II.
40
Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
hat auch der Sache nach Erfolg, denn die beantragte einstweilige Verfügung ist zu
erlassen.
41
(1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist weder gemäß § 8 Abs. 4
UWG unzulässig, noch steht ihm der vom Landgericht bejahte Einwand
widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Die Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruches nach § 8 Abs. 1 UWG ist nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig,
wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein
Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des
Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen
und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv
der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten
legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist,
dass die sachfremden Ziele überwiegen. Indiz für einen Missbrauch ist es, wenn dem
Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu
Gebote stehen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8
UWG Rn. 4.10).
42
Nach allgemeiner Meinung muss der Verletzte die Kenntnisse über die
Rechtsverletzungen in einer konkreten Verletzungsform grundsätzlich ausschöpfen,
also in Abmahnung bzw. Verfügungsantrag für den Gegner erkennbar machen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn sonst der Verletzer dazu gebracht wird, Aufwendungen zu
tätigen, um die Verletzungsform dem Angriff des Verletzten anzupassen, nur um dann
erneut aufgrund eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes zur Änderung derselben
Verletzungsform gezwungen zu werden, obwohl dieser rechtliche Gesichtspunkt dem
Verletzten von Anbeginn bekannt gewesen ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.02.1996, 3
U 6/96, NJWE-WettbR 1996, 183, 183 = WRP 1996, 579; Urt. v. 31.10.1988, 3 U 151/88
43
– Protecton, GRUR 1989, 133; Urt. v. 05.07.1984, 3 U 46/84 – Gewinnzahlen II. GRUR
1984, 826; OLG München, Urt. v. 18.12.1997, 29 U 3017/97, NJWE-WettbR 1998, 211,
211). Werden hingegen verschiedene Unterlassungsansprüche schrittweise im Sinne
einer "Salami-Taktik" geltend gemacht, indiziert das einen Rechtsmissbrauch.
Dies ist hier aber nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat dieser zu
keinem Zeitpunkt Veranlassung gehabt, anzunehmen, der Antragsteller wolle es bei
einer ersten Beanstandung bewenden lassen und werde jede beliebige Abänderung
der Widerrufsbelehrung hinnehmen. Das Gegenteil ist der Fall: Der Antragsteller hat
bereits bei der zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages führenden ersten
Abmahnung unter Nennung der konkreten Rechtsvorschriften sich nicht auf die bloße
Beanstandung beschränkt, sondern ausdrücklich dargelegt, dass nach seiner
Auffassung die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Ware
beginne, und dass aus diesem Grunde die Belehrung des Antragsgegners fehlerhaft sei.
Die von dem Antragsgegner so in den Mittelpunkt gerückte Entscheidung des
Kammergerichts, in der die Frage nach dem Erhalt der Ware nicht problematisiert wird,
ist lediglich nebenbei erwähnt durch den Hinweis, das Kammergericht habe sich der
Ansicht des Antragstellers angeschlossen. Die Abmahnung war demnach keineswegs
so formuliert, dass der Antragsteller sich mit einer Änderung der Formulierung
entsprechend der vom Kammergericht als Mindestvoraussetzungen genannten
Angaben zufrieden geben würde, sondern hat – mit näherer Begründung –
hervorgehoben, dass der Fristbeginn neben dem Erhalt einer Widerrufsbelehrung in
Textform bei Warenlieferungen auch den Erhalt der Ware voraussetzt. Der Antragsteller
hat sich demnach nicht zunächst einen Punkt aus der Widerrufsbelehrung
herausgegriffen und nunmehr einen anderen, sondern er hat darauf hingewiesen, dass
die Änderung der Widerrufsbelehrung nach seiner Rechtsansicht immer noch
unzureichend ist, obwohl er auf die seiner Ansicht nach erforderliche Belehrung bereits
in der ursprünglichen Abmahnung eingegangen ist. Er muss sich daher nicht den
Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens machen lassen.
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(2) Im Ergebnis aus den gleichen Gründen scheitert die Geltendmachung auch nicht
daran, dass sich der Antragsteller den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens gefallen
lassen müsste. Der Antragsteller wurde durch die Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung insoweit klaglos gestellt, als der seinerzeit allein bestehende
Unterlassungsanspruch bestand. Dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens hätte er
sich ausgesetzt, wenn er die angebotene Unterlassungserklärung nicht angenommen
hätte. Wie bereits ausgeführt, hat er damit aber keine Veranlassung zu der Annahme
gegeben, er werde jede Änderung der Widerrufsbelehrung akzeptieren, so dass der
Antragsgegner eben gerade keine Veranlassung hatte, anzunehmen, die von ihm
geänderte Widerrufsbelehrung werde unbeanstandet bleiben. Dies schon deshalb nicht,
weil der Antragssteller die nunmehr geltend gemachte Unterlassung ausdrücklich
hervorgehoben hat, indem er bereits in der ersten Abmahnung ausführte:
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"Zwar sieht das Gesetz in § 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der
Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im
Zusammenhang mit § 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach § 312 d Abs. 2 beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor
dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann,
wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender
Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.
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Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der
Widerrufsbelehrung und der Ware beginnt."
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Damit hat der Antragssteller sogar den Schwerpunkt seiner Erläuterungen darauf gelegt,
dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnt, und nicht – wie der
Antragsgegner meint - darauf, dass Voraussetzung für den Fristbeginn ein gesonderter
Erhalt der Belehrung in Textform sei.
48
(3) Der Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c Abs. 1
BGB 1 Nr. 10 BGB-InfoVO ist auch begründet.
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a) Der Antragsgegner bestreitet in der Berufungsinstanz nicht mehr, dass zwischen ihm
und dem Antragsteller ein Wettbewerbsverhältnis besteht; jedenfalls hat der
Antragsteller durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und von drei
Angebotsausdrucken ausreichend glaubhaft gemacht, dass er gewerblich unter der
Bezeichnung "V.-B." ebenso wie der Antragsgegner mit Aloe-Vera-Produkten handelt.
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Er ist somit unmittelbarer Wettbewerber des Antragsgegners und somit gem. § 8 Abs. 3
Nr. 1 UWG aktiv legitimiert.
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b) Die Belehrung über das Widerrufsrecht durch den Antragsgegner ist unrichtig und
damit gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG eine unlautere Wettbewerbshandlung.
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aa) Dass es sich bei den Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen und die hierzu geschaffenen Informationspflichten um Vorschriften
handelt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln, ist zu Recht zwischen den Parteien außer Streit.
53
bb) Die vom Antragsteller beanstandete Belehrung verstößt gegen die Bestimmung der
§§ 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV.
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Nach dieser Bestimmung muss der Unternehmer beim Fernabsatz dem Verbraucher
Informationen über das Bestehen eines Widerrufsrechts, sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber
dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs zur Verfügung
stellen. Zu den Bedingungen, über die danach zu informieren ist, gehört vor allem eine
klare Information über den Beginn, die Dauer und die Berechnung der Widerrufsfrist
(Wendehorst in MüKo-BGB, 5. Aufl., § 312c Rn. 41).
55
Die vom Antragsgegner verwendete Belehrung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt
einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung" ist zwar insoweit
zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten
Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die
Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs
beim Empfänger beginnt. Die verwendete Formulierung informiert damit unzutreffend
über diesen wesentlichen Punkt, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte,
schon die zum Beispiel in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung
setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang.
56
cc) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Rechtsprechung des Kammergerichts folgend
die Belehrung in ebay-Angeboten der Textform nicht entspricht, denn diese Frage betrifft
57
die Dauer der Widerrufsfrist und die Frage, ob eine gesonderte Belehrung erforderlich ist
(vgl. hierzu neben den von den Parteien zitierten Entscheidungen des KG und des OLG
Hamburg die Übersichten bei Föhlisch, MMR 2007, 139 ff. und Bonke/Gellmann, NJW
2006, 3169 ff.), denn insoweit beanstandet der Antragsteller die Widerrufsbelehrung
nicht (mehr). Er beanstandet allein das Fehlen des Hinweises darauf, dass die
Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware beginnt, was vollkommen unabhängig
davon der Fall ist, in welcher Form im Einzelnen zu belehren ist und ob die Wiedergabe
auf der Internetseite von ebay entgegen der Ansicht des KG die Textform erfüllt (so z.B.
Roggenkamp, jurisPR-ITR 1/2007 Anm. 4 zu KG, Beschl. v. 05.12.2006, 5 W 295/06; LG
Paderborn, Urt. v. 28.11.2006, 6 O 70/06, MMR 2007, 191).
dd) Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob demjenigen, der das Muster gem.
Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwendet, die Bestimmung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
zugute kommt. Dies wird z.T. in Frage gestellt, weil § 14 BGB-InfoV nichtig sein soll,
oder jedenfalls, weil § 14 Abs. 1 eine Mitteilung in Textform voraussetze, welche nach
Ansicht des KG bei der Belehrung auf der Angebotsseite von ebay nicht erfüllt ist.
58
Jedenfalls setzt die Vermutungswirkung voraus, dass das Muster insgesamt vollständig
und unverändert übernommen wird. Gerade die Belehrung über den Beginn der
Widerrufsfrist hat der Antragsgegner aber gegenüber dem Muster verändert, wenn auch
nur geringfügig. Damit hat er aber – unabhängig von der Wirksamkeit der Vorschrift des
§ 14 BGB-InfoV – selber die Verantwortung für eine richtige und vollständige Information
zumindest in Bezug auf den Fristbeginn übernommen.
59
ee) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners wird er hierdurch auch nicht zu einer
unverständlichen Belehrung veranlasst. Er muss nämlich nur über die im konkreten Fall
relevanten Regelungen informieren (Wendehorst in MüKo-BGB, 5. Aufl., § 312c Rn. 41).
Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass neben dem Erhalt der Ware
auch die Informationspflichten nach § 315c Abs. 2 BGB in Textform erfüllt werden
müssen, also namentlich eventuelle Allgemeine Geschäftbedingungen u.a.. Ein
gesonderter Hinweis hierauf ist aber entbehrlich, denn nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB
hat diese Information ohnehin spätestens bis zur Lieferung der Ware zu erfolgen, so
dass – da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsgegner seine
entsprechenden Pflichten verletzt – der Erhalt der Ware den Fristbeginn markiert.
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c) Schließlich kann sich der Antragsgegner auch nicht darauf berufen, dass die
Rechtslage unklar oder umstritten wäre. Selbst wenn es anderweitige Entscheidungen
gäbe, nach denen die von ihm gewählte Belehrung zulässig wäre, würde sein Vertrauen
hierauf ihn unter Umständen vor Schadensersatzansprüchen bewahren, hinsichtlich des
allein in Rede stehenden Unterlassungsanspruches ist dies hingegen irrelevant (Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.18; vgl.
auch BGH, Urt. v. 20.10.2005, I ZR 10/03 – Betonstahl, GRUR 2006, 82 ff. Tz. 21 und
30).
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d) Die unrichtige Belehrung ist auch wettbewerblich relevant, denn sie ist geeignet,
Verbraucher an der Ausübung ihres Widerrufsrechtes zu hindern und dem
Antragsgegner hierdurch einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber seinen
ordnungsgemäß belehrenden Wettbewerbern zu verschaffen.
62
(4) Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor, denn dieser wird nach § 12 Abs. 2 UWG
vermutet und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er ausnahmsweise fehlt.
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(5) Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.
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(6) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Da gegen Urteile des
Berufungsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren die Revision ausgeschlossen
ist (§ 542 Abs. 2 ZPO) bedarf es keiner Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit.
65
Prof. B.
F.
N.
66